Haftungen im Rahmen der Aufsichtsrolle



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Dr. Thomas Höhne Mag. Thomas In der Maur Mag. Georg Streit Mag. Markus Bulgarini in Kooperation mit: Mag. Gunther Gram Mag. Christian Haas Dr. Roland Katary Mag. Alexander Koukal Mag. Jörg C. Müller Dr. Andrzej Remin Dr. Gabriele Schmid Dr. Katharina Schmid MMag. Michael Sruc Wirkungsvolle Aufsicht für NPOs und die öffentliche Verwaltung Vortrag im Rahmen des Management Circle der Contrast Management Consulting GmbH am 19.10.2010 Haftungen im Rahmen der Aufsichtsrolle Dr. Thomas Höhne Zu unterscheiden ist die Haftung nach innen und die Haftung nach außen. Nach innen: Gegenüber dem Verein; nach außen: gegenüber den Vereinsgläubigern. Das Vereinsgesetz regelt einzig die Haftung nach innen, diese ist, kurz gesagt, dann gegeben, wenn ein Vereinsorgan seinen Job schlecht erledigt, und unterscheidet sich nicht wesentlich von der Haftung von Organen anderer juristischer Personen gegenüber ihrer jeweiligen Gesellschaft. Über die Haftung gegenüber Vereinsgläubigern sagt das Vereinsgesetz nichts außer, dass eine solche Haftung nur dann stattfindet, wenn dies durch besondere Gesetze geregelt ist. Als solche kommen beispielsweise die Bundesabgabenordnung (BAO), das ASVG oder 159 StGB (grob fahrlässige Gefährdung von Gläubigerinteressen) in Frage. Während bei den Kapitalgesellschaften die Funktionen Geschäftsführung einerseits und Aufsicht andererseits klar getrennt und definiert sind, ist das bei den Vereinen nicht unbedingt so. Das Vereinsgesetz schreibt mit Ausnahme der Rechnungsprüfer - keine Aufsichtsorgane vor, sehr wohl aber können solche installiert werden. In der Haftungsdiskussion denkt man, wenn es um Vereine geht, in erster Linie an die Haftung von Vorstandsmitgliedern. Da die Trennung Geschäftsführung/Aufsicht im Vereinsbereich oft nicht so klar ist wie etwa bei GmbHs oder AGs, müssen wir, wenn wir über Aufsicht und Kontrolle reden, auch über die Vorstandsmitglieder reden: Gera- Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH Mariahilfer Straße 20 A-1070 Wien Telefon (43-1) 521 75-0 Fax (43-1) 521 75 21 office@h-i-p.at www.h-i-p.at RLB NÖ-Wien 7814007 BLZ 32000 FN 252517z HG Wien UID: ATU 58192119

2 / 5 de bei Vereinen finden wir oft einen großen, um nicht zu sagen aufgeblähten Vorstand, von dem nur ein kleiner Teil tatsächlich operativ ist, wie wir auch nicht selten große Vorstände finden, die selbst überhaupt nicht operativ sind, und das gesamte operative Geschäft an einen Generalsekretär oder Geschäftsführer delegiert haben. Was sind die Konsequenzen solcher Konstruktionen? Auch den nicht operativen Vorstand bzw. den operativen Teil eines Vorstands treffen Aufsichts- und Kontrollpflichten. Der Vorstand, der einen Geschäftsführer/Generalsekretär mit der Führung der Geschäfte beauftragt, haftet seinem eigenen Verein gegenüber für die Handlungen dieses Geschäftsführers, stellt dieser doch möglicherweise nichts anderes dar als einen Erfüllungsgehilfen! Möglich ist weiters, dass zwar der gesamte Vorstand operativ ist, dass aber Ressortteilung existiert. Eine solche ist allerdings kein Freibrief für die ressortmäßig von den Finanzen nicht betroffenen Vorstandsmitglieder. Vereine mit allzu großen (nicht operativen) Vorständen sollten sich eine Umstrukturierung überlegen: Der Vorstand kann als Gremium zwar erhalten bleiben, sollte aber explizit nur mehr eine Aufsichtsrats-Rolle bekommen. Der bisherige Geschäftsführer sollte (mit einer zweiten Person, der das Vereinsgesetz für das Leitungsorgan mindestens zwei Personen erfordert) Vorstand werden. Konsequenzen: Auflösung des Widerspruchs zwischen formeller Kompetenz des Vorstands (dieser ist laut Statuten zur Leitung des Vereins befugt, und nicht selten muss der Geschäftsführer auch für die geringsten Geschäftsführungshandlungen einen Vorstandsbeschluss einholen) versus materielle Inkompetenz des Vorstands (da der Geschäftsführer die Geschäfte führt, weiß nur mehr er/sie was tatsächlich los ist der Vorstand ist auf die Berichte und Empfehlungen des Geschäftsführers angewiesen und es bleibt ihm nichts anderes übrig, als diese abzunicken, all dies unter dem Damoklesschwert einer möglichen Haftung). Durch eine solche Umstrukturierung reduziert sich die Haftungsbedrohung des Vorstands massiv, und wird andererseits die materielle Kompetenz des Geschäftsführers in Deckung mit einer neugeschaffenen formellen Kompetenz, daneben steigt wahrscheinlich dessen Arbeitszufriedenheit. Die Judikatur gibt Orientierung: OGH 16.5.2001, 6 Ob 85/01w Haftung bei Ressortverteilung im Vorstand (hier: Vorstand einer Privatstiftung) Nachdem in der Privatstiftung mehrere Millionen ATS verschwunden waren, wurde gegen zwei Vorstandsmitglieder eine strafgerichtliche Voruntersuchung eingeleitet. Das dritte Vorstandsmitglied war zwar in das Strafverfahren gegen die beiden anderen

3 / 5 Vorstandsmitglieder nicht involviert. Jedes Vorstandsmitglied, so der OGH, haftet allerdings dafür, dass der Stiftungsvorstand für die Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt und die Bestimmungen der Stiftungserklärung einhält. Organinterne Kontrolle bedeutet eine wechselseitige Überwachungspflicht. Auf eine interne Ressortverteilung kann sich das Vorstandsmitglied zumindest ab dem Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft über die beiden anderen Vorstandsmitglieder nicht mehr berufen. Sein Hinweis, er habe den Unschuldsbeteuerungen seiner Vorstandskollegin vertraut, kann als Nachlässigkeit qualifiziert werden. Auch wenn es hier nur um die Frage der Abberufung des dritten Vorstandsmitglieds ging, sind diese Gedanken, soweit sie die Sorgfaltspflicht des Mitglieds eines Kollegialorgans betreffen, verallgemeinerbar. OGH 13.6.2006, 11 Os 52/05i FC Tirol Gegenstand: Strafverfahren nach 159 StGB (grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerrechten). (Die folgenden Passagen sind wörtliche Zitate des Urteils.) Organwalter juristischer Personen haften unabhängig davon, ob sie tatsächlich maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben. Entscheidend ist allein die Organfunktion als solche, mit der schon kraft Gesetzes die Pflichten eines leitenden Angestellten des Unternehmens verbunden sind. Wer eine Organfunktion übernimmt, aber nicht ausübt, bleibt dennoch verantwortlich. Sind mehrere Personen zu Geschäftsführern oder Mitgliedern des Vorstandes bestellt, so haftet jede auch bei interner Aufteilung der Kompetenzen für den gesamten Geschäftsführungs- oder Vorstandsbereich. Diese anhand der Verantwortlichkeit leitender Organe von Kapitalgesellschaften entwickelten Grundsätze sind auf wenn gleich ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder jedenfalls solcher Vereine zu übertragen, die eine umfangreiche unternehmerische Tätigkeit ausüben. Jedes Vorstandsmitglied hat neben nicht beschränkbaren, insbesondere dem Gläubigerschutz dienenden Verpflichtungen, wie der rechtzeitigen Konkursanmeldung trotz Geschäftsverteilung eine Kontrolle der übrigen Geschäftsbereiche vorzunehmen. Zu Erfüllung dieser Aufsichtspflicht reicht es aus, wenn sich ein Organmitglied bei den Sitzungen des Kollegiums über die Tätigkeiten und Vorkommnisse in den anderen Geschäftsbereichen Gewissheit, bei Auftauchen eines Verdachts von Missständen im Arbeitsbereich eines anderen sich allerdings sofort in diesen einschaltet. Auch unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder eines weitläufig wirtschaftlich aktiven Vereins sind daher trotz Aufteilung der Geschäfte (Ressortteilung) oder Betrauung eines eigenständig agierenden Geschäftsführers zur Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebes gehalten und handeln nur dann ordentlich und gewissenhaft, wenn sie bei Erkennung einer Krisensituation den Gläubigerschutz dienende Maßmahnen setzen.

4 / 5 Hier: Das Halten eines teuren Spielerkaders kann einen übermäßigen, mit dem Vermögensverhältnissen oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins im auffallenden Widerspruch stehenden Aufwand darstellen. Selbst im Hoffen auf ein sportlich und wirtschaftlich sehr attraktives Ziel (Champions League) kann keinesfalls ein aus dem Anwendungsbereich des 159 StGB ausgeklammertes unternehmerisches Wagnis erblickt werden, dass die Annahme eines grob sorgfaltswidrigen Handelns ausschließen würde. Mindestens ebenso brisant ist allerdings die Haftung von Rechnungsprüfern. Hinter die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der Rechnungsprüfer ( 21 VereinsG) gibt es kein Zurück: (2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Das Leitungsorgan hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte ( 6 Abs. 4), ist besonders einzugehen. (4) Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan und einem allenfalls bestehenden Aufsichtsorgan zu berichten. Die zuständigen Vereinsorgane haben die von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. Das Leitungsorgan hat die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. (5) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorgan beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Mitgliederversammlung einberufen. Und was ist in diesem Zusammenhang die Pflicht des Leitungsorgans, auf deren Einhaltung die Rechnungsprüfer zu dringen haben? 21. (1) Das Leitungsorgan hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahrs hat das Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensüber-

5 / 5 sicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf zwölf Monate nicht überschreiten. Übersehen die Rechnungsprüfer, dass das Leitungsorgan diesen seinen Pflichten nicht nachkommt, oder übersehen sie, dass der Vorstand dem Verein Schaden zugefügt hat, und empfehlen dennoch dessen Entlastung, so werden sie selbst dem Verein haftbar.