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Stadt Erlangen Stadt Erlangen Postfach 3160 91051 Erlangen Fazit Betriebsträgergesellschaft für soziale Einrichtungen mbh Herrn Christian Gharieb Engelbertstr. 23-25 81241 München Ordnungs- und Straßenverkehrsamt - Abt. Ordnungs- und Gewerbewesen - FQA / Heimaufsicht Gebäude: Rathausplatz 1 Zimmer: 305 Kontakt: FQA / Heimaufsicht Telefon: 0 91 31 / 86-24 80 oder 86-21 64 Telefax: 0 91 31 / 86-24 21 E-Mail: heimaufsicht@stadt.erlangen.de Nutzen Sie unsere Angebote im Internet: http://www.erlangen.de Unser Zeichen / Schreiben: Ihr Schreiben / Zeichen: Datum: III/322/HA/18/11-2 28. Dezember 2011 Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG nach erfolgter Anhörung gemäß Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) Träger der Einrichtung: Vertretungsberechtigte Person: Geprüfte Einrichtung: Fazit Betriebsträgergesellschaft für soziale Einrichtungen mbh, Engelbertstr. 23-25, 81241 München www.curanum.de Herr Christian Gharieb FAZIT Seniorenresidenz Südpark, Nürnberger Str. 152, 91052 Erlangen www.fazit-seniorenresidenz-erlangen.de In der Einrichtung wurde am 16.08.2011 von 8.35 Uhr bis 13.05 Uhr eine turnusgemäße Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: - Wohnqualität - Soziale Betreuung - Freiheit einschränkende Maßnahmen - Pflege und Dokumentation - Qualitätsmanagement - Arzneimittel - Hygiene - Personal - Mitwirkung - Bauliche Gegebenheiten Öffnungszeiten: Mo 08.00-12.00 Uhr, 14.00-18.00 Uhr; Di, Mi, Fr 08.00-12.00 Uhr; Do 08.00-14.00 Uhr Haltestelle: Neuer Markt Buslinien: 30, 30E, 201, 205, 253, 288, 289, 295 Konten der Stadtkasse: Flessabank Erlangen Kto. 880 035 BLZ 793 301 11 Sparkasse Erlangen Kto. 31 BLZ 763 500 00 VR-Bank Erlangen-Höchstadt- Kto. 400 BLZ 763 600 33 Herzogenaurach eg HypoVereinsbank Kto. 4 536 657 BLZ 763 200 72 Postbank Nürnberg Kto. 47 78-855 BLZ 760 100 85 Hinweise zur elektronischen Kommunikation unter www.erlangen.de/kommunikation

Seite 2 von 7 Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart: Stationäre Einrichtung für ältere Menschen Stationäre Pflegeeinrichtung Stationäre Einrichtung für Menschen mit Demenz Stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung für alte Menschen Angebotene Wohnformen: offener gerontopsychiatrischer Wohnbereich Angebotene Plätze: 20 davon Beschützende Plätze: 0 davon Plätze für Rüstige: 0 Belegte Plätze: 19 Einzelzimmerquote: 75,0 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 109,00 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 3 II. Informationen zur Einrichtung II.1. Positive Aspekte und allgemeine Informationen [Hier erfolgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.] Wohnqualität: Die Einrichtung ist in hellen und freundlichen Farben gestaltet. Die Aufenthaltsbereiche waren sauber und wirkten einladend. Die Lampen in den Fluren wurden vor kurzem ausgetauscht. Die Beleuchtung ist hier nun wesentlich heller, was die Flure als Aufenthaltsbereiche deutlich aufwertet. Die beim Frühstück angetroffenen Bewohner machten einen gepflegten und zufriedenen Eindruck. Der Umgangston der Mitarbeiter mit den Bewohnern war freundlich und wertschätzend. Auch die befragten Bewohner teilten mit, dass die Pflegekräfte sehr nett seien. Freiheit einschränkende Maßnahmen: Die notwendigen Beschlüsse zur Anwendung von Freiheit einschränkenden Maßnahmen waren vorhanden.

Seite 3 von 7 Pflege und Dokumentation: Benötigte Informationen wurden von den Mitarbeitern zeitnah und umfassend gegeben. Zur Optimierung der fachärztlichen urologischen Versorgung wurde der behandelnde Urologe gewechselt. Für Betroffene wird die voraussichtlich zukünftig engmaschigere urologische Versorgung als sehr positiv angesehen. Arzneimittel: Die Medikamente werden in abschließbaren Schränken im Stationsstützpunkt aufbewahrt, sie werden von der beliefernden Apotheke in der Einrichtung wochenweise in handelsüblichen Dosettsystemen gestellt. Kühl zu lagernde Arzneimittel werden im Medikamentenkühlschrank aufbewahrt, die Temperatur wird täglich protokolliert. Sie lag am Begehungstag im geforderten Kontrollbereich. Der überprüfte Bestand an Verbands- und medizinischem Verbrauchsmaterial war regelgerecht. In der Einrichtung existiert eine ausführliche Verfahrensanweisung Medikamentenaufbewahrung und -verwaltung. Die Flüssigmedikamente werden streng bewohnerbezogen aufbewahrt und mit Anbruchs- und Verfallsdatum beschriftet. Der Abgleich der gestellten Medikation mit den ärztlichen Anordnungen ergab keine Abweichungen. Hygiene: Ein Bewohnerzimmer wurde nach der Reinigung kontrolliert, es wurden keine Beanstandungen festgestellt. Personal: Den Dienstplänen zufolge war die Einrichtung im überprüften Zeitraum (01.05.2011 bis 31.07.2011) ständig mit mindestens einer ausgebildeten Pflegefachkraft besetzt. Der Personaleinsatz entsprach somit den gesetzlichen Anforderungen. Zum Stichtag 16.08.2011 wurde der mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern vereinbarte Personalschlüssel erfüllt. II.2. Qualitätsentwicklung [Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg.] Entfällt (Die Beschreibung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche erfolgt erst ab dem zweiten zu veröffentlichenden Prüfbericht.) III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt: [Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.]

Seite 4 von 7 III.1. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Pflege und Dokumentation III.1.1.1. Sachverhalt: Bei einem Bewohner war die morgendliche Inkontinenzversorgung im Ergebnis mängelbehaftet. Die Inkontinenzeinlage war komplett durchweicht. Auf dem Bettlaken war ein nasser Urinfleck von ca. 35-40 cm. III.1.1.2. Sachverhalt: Bei einem sich nicht artikulieren könnenden Bewohner war die letztmalige Flüssigkeitsaufnahme am Vorabend der Begehung um 17.30 Uhr (Wasser) erfolgt. Die nächste Flüssigkeitsaufnahme war laut Auskunft einer Pflegekraft am Morgen des Folgetages erfolgt. Auf dem Trinkplan war noch nichts eingetragen. Spät abends und nachts waren keine Gaben von Flüssigkeit erfolgt. Mundhöhle und Zunge des Bewohners waren ausgetrocknet, der Urin war stark konzentriert. Eine Lücke von 14 Stunden bei der Flüssigkeitsversorgung ist bei einem Exsikkose gefährdeten Bewohner, der sich nicht artikulieren kann und auf Hilfestellung bei der Getränkegabe angewiesen ist, als mangelhaft anzusehen. III.1.1.3. Sachverhalt: Bei einem Bewohner war ein Auge verklebt, der untere Lidinnenrand war gerötet. Dies könnte auf eine Bindehautentzündung hinweisen, die u. U. Schmerzen verursachen und für den Betroffenen sehr unangenehm sein kann. Im Pflegebericht war das verklebte Auge nicht thematisiert. Der behandelnde Arzt war hierüber nicht informiert worden. III.1.1.4. Sachverhalt: Trotz mehrfachen Infekten und einem dokumentierten Schweißausbruch war bei einem Bewohner seit mehreren Monaten keine Temperaturkontrolle erfolgt. III.1.1.5. Sachverhalt: Bei einem Bewohner waren dessen behandlungspflegerische Maßnahmen nur unvollständig in der Pflegedokumentation eingetragen. III.1.1.6. Sachverhalt: Bei einem Bewohner waren die Diagnosen nur unvollständig dokumentiert. Die ärztlich verordnete Medikation wies auf eine psychiatrische Diagnose hin, die sich jedoch in der Dokumentation nicht wiederfand. In der Pflegedokumentation des Bewohners war ein Eintrag zu finden, der auf einen Suizidversuch schließen ließ, der durch die verantwortliche Pflegekraft jedoch nicht weiter kommuniziert und als solcher benannt wurde. Ebenfalls wurde der Vorfall nicht an den behandelnden Arzt weitergeleitet, eine fachärztliche Behandlung wurde nicht angeregt, weitere Maßnahmen wurden nicht eingeleitet, was zu einer erheblichen Gefährdung des Bewohners hätte führen können. III.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, die festgestellten Mängel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.1.3.1. Beratung: Einlagenwechsel sind nach individuellen Gesichtspunkten vorzunehmen. Wird bei einem Bewohner die grundpflegerische Versorgung am Vormittag vorgenommen, so

Seite 5 von 7 sollte bei der morgendlichen Lagerung eine Kontrolle und ggf. ein Wechsel des Inkontinenzmaterials erfolgen, um ein Auslaufen des Inkontinenzmaterials und eine Durchnässung von Kleidung und Bettlaken zu vermeiden. III.1.3.2. Beratung: Die Versorgung mit ausreichend Flüssigkeit auch in den Abend- und Nachtstunden sollte von Seiten der Einrichtung sichergestellt werden. Besonders trifft dies bei einem Bewohner zu, der unter einer Blasenentzündung leidet und deshalb vermehrt Getränke aufnehmen sollte. III.1.3.3. Beratung: Ein Auge, das vermehrt Sekret absondert und dessen Unterlid gerötet ist, sollte im Pflegebericht dokumentiert werden. Der behandelnde Arzt sollte hierüber unterrichtet werden. III.1.3.4. Beratung: Bei Verdacht auf eine Infektion (Urosepsis, Bronchitis) sollte bei dem Betroffenen stets eine Temperaturkontrolle vorgenommen werden. III.1.3.5. Beratung: Durchzuführende behandlungspflegerische Maßnahmen sollten stets vollständig aus der Pflegedokumentation hervorgehen. III.1.3.6. Beratung: Diagnosen sollten zuverlässig und korrekt dokumentiert werden. Besondere Ereignisse, die unter Umständen eine fachärztliche Behandlung notwendig machen, sollten dringend an den Hausarzt kommuniziert werden. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt: IV.1. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der baulichen Gegebenheiten IV.1.1. Sachverhalt: Am Begehungstag gab es in der Einrichtung kein Einzelzimmer zur vorübergehenden Nutzung gemäß 15 Abs. 1 Nr. 3 der Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV) bzw. jetzt 4 Abs. 4 der Ausführungsverordnung zum PfleWoqG (AVPfleWoqG). Das hierfür vorgesehene Zimmer befand sich noch im Umbau und war nicht nutzbar. In Einrichtungen mit Mehrbettzimmern muss ein Einzelzimmer zur vorübergehenden Nutzung vorhanden sein, damit eine kurzfristige Ausweichmöglichkeit gewährleistet werden kann, wenn das Zusammenleben in einem Doppelzimmer für die betroffenen Bewohner nicht bzw. nicht mehr zumutbar oder aufgrund einer Erkrankung nicht möglich ist. Ein ähnlicher Sachverhalt wurde bereits bei einer vorherigen Einrichtungsbegehung festgestellt.

Seite 6 von 7 IV.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). IV.1.3. Erneute Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: Wir empfehlen dringend ein bestimmungsgemäß nutzbares Einzelzimmer zur vorübergehenden Nutzung vorzuhalten. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt: V.1. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Wohnqualität V.1.1. Sachverhalt: In einem Treppenhaus befand sich im 1. Obergeschoss vor bzw. unter dem Handlauf, der vom Wohnbereich zur Treppe führt, eine größere Menge Material (Kartons, alte Lampen usw.). Hier bestand eine akute Sturzgefahr somit eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit und möglicherweise auch das Leben der Bewohner. V.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). V.1.3. Erteilte Anordnung der FQA zur Abstellung des erheblichen Mangels: Die Einrichtungsleitung wurde aufgefordert, die Materialien umgehend aus dem Treppenhaus zu entfernen. Dies erfolgte noch während der Begehung, auf eine schriftliche Bestätigung der mündlichen Anordnung konnte daher verzichtet werden. VI. Veröffentlichung des Prüfberichts Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht veröffentlicht wird. Daher kann der zuständigen Behörde binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Prüfberichts seitens des Trägers eine Gegendarstellung in elektronischer Form übermittelt werden, die als gesondertes Dokument zeitgleich mit dem Prüfbericht veröffentlicht wird. Die Gegendarstellung darf sich ausschließlich auf die von der zuständigen Behörde für den Tag der Überprüfung der Einrichtung getroffenen Feststellungen beziehen. In ihr kann beispielsweise dargestellt werden, inwieweit seitens der Einrichtung die im Prüfungszeitpunkt festgestellten Mängel mittlerweile abgestellt wurden. VII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2) werden.

Seite 7 von 7 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Erlangen, Postfach 3160, 91051 Erlangen, Hausanschrift: Rathausplatz 1, 91052 Erlangen, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfach 616, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Erlangen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfach 616, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Erlangen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die geprüfte Einrichtung, der MDK Bayern, die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, die Regierung von Mittelfranken, der Bezirk Mittelfranken sowie die Bewohnervertretung der Einrichtung erhalten eine Kopie dieses Schreibens. Hinweis: Die Verwendung der Begriffe Bewohner bzw. Mitarbeiter bezieht sich geschlechtsneutral sowohl auf Bewohnerinnen als auch auf Bewohner bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ist nicht diskriminierend zu verstehen. Vielmehr soll dadurch ein ungestörter Textfluss beim Lesen erreicht werden.