Energieabnahmevertrag -KWK-Strom-



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Transkript:

Energieabnahmevertrag -KWK-Strom- (Vertrag über die Einspeisung und Vergütung von Strom aus KWK-Anlagen) zwischen Name Adresse Ort - nachfolgend Einspeiser genannt und SWKiel Netz-GmbH Uhlenkrog 32 24113 Kiel - nachfolgend VNB genannt gemeinsam als Vertragspartner bezeichnet, schließen den nachstehenden Vertrag über die Einspeisung von KWK-Strom in das Netz des VNB.

1 Vertragsgegenstand Dieser Energieabnahmevertrag regelt die Abnahme und Vergütung von Strom nach 3 Abs. 4 des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-KWKG) vom 19. März 2002 -novelliert am 01. Januar zum sog. KWKG 2009 und am 19. Juli zum sog. KWKG 2012-, den der Einspeiser in seiner Anlage nach 3 Abs. 2 und 3 KWKG einspeist oder für die Eigenversorgung bereitstellt. Der Einspeiser ist Betreiber der KWK-Anlagen: Typenbezeichnung: Fabrikatsnummer: Leistung: Baujahr: Inbetriebnahmedatum: KWK-Anlagen-Nr. gem. BAFA: Zulassung als: Standort der Anlage: 2 KWK-Anlage 3 Zulassung Der Einspeiser ist berechtigt, den in seiner KWK-Anlage erzeugten KWK-Strom, in das Netz des VNB einzuspeisen, dass der allgemeinen Versorgung dient, oder für die Eigenversorgung bereitzustellen. Der Einspeiser weist durch Vorlage der Zulassung nach 6 KWKG nach, dass der von ihm eingespeiste oder für die Eigenversorgung bereitgestellte Strom ausschließlich in der in 2 des Vertrages bezeichneten zugelassenen KWK-Anlage erzeugt wird und es sich bei seiner Anlage um eine Anlage nach dem KWKG handelt. Der Einspeiser verpflichtet sich, nur KWK-Strom aus dieser zugelassenen Anlage in das Netz der VNB einzuspeisen oder für die Eigenversorgung bereitzustellen. Liegt die Zulassung nach 6 KWKG bei Vertragsabschluss noch nicht vor, muss der Betreiber dem VNB die Beantragung der Zulassung durch Vorlage der Antragsunterlagen sowie einer Kopie der Eingangsbestätigung des BAFA nachweisen und die Zulassung bei Erhalt unverzüglich nachreichen.

Ist dem Einspeiser die beantragte Zulassung nicht erteilt oder widerrufen worden, ist er verpflichtet, dies unverzüglich dem VNB mitzuteilen. Die Zulassung bzw. die Anzeige der KWK- Anlage ist Bestandteil dieses Vertrages. 4 Übergabestelle, Messstellenbetrieb und Messung 1. Als Einspeisungs- und Anschlusspunkt für die Einspeisung und als Eigentumsgrenze zum Verteilnetz des VNB gilt die Hausanschlussklemme. 2. Die notwendigen Kosten des Anschlusses der KWK-Anlage an das Netz des VNB trägt der Einspeiser. 3. Die vom Einspeiser eingespeiste elektrische Energie wird durch Messeinrichtungen am Einspeisepunkt erfasst, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. 4. Jeder Vertragspartner kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Ergibt die Prüfung keine Abweichung über den gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen, trägt der Antragsteller die Kosten der Nachprüfung. Ist ein fachkundiger Dritter mit dem Messstellenbetrieb beauftragt, wird die Kostenübernahme zwischen dem Einspeiser und dem fachkundigen Dritten geregelt. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ansprüche nach Satz 4 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens 3 Jahre beschränkt. 5. Voraussetzung für die Vergütung der in das Verteilnetz des VNB eingespeisten elektrischen Energie ist die getrennte Messung von Einspeisung und Bezug. 6. Sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde, wird die Messeinrichtung für die Einspeisung in das Verteilnetz des VNB durch den VNB eingebaut. Wird die Messeinrichtung von einem vom Einspeiser beauftragten fachkundigen Dritten gestellt, so gilt der nachstehende Absatz (7) nicht. 7. Die Messeinrichtung steht im Eigentum des VNB. Über Art, Größe und den Ort des Einbaus entscheidet der VNB. Die berechtigten Belange des Einspeisers sind zu berücksichtigen. 8. Der Einspeiser übermittelt dem VNB jährlich den Zählerstand am Ende eines Kalenderjahres (31.12.).

5 Vergütung und Abrechnung der eingespeisten Energie 1. Der VNB vergütet dem Einspeiser den eingespeisten KWK-Strom gemäß den Regelungen des KWKG. 2. Ist zwischen den Vertragspartnern nichts anderes vereinbart, setzt sich die Vergütung für die in das Verteilnetz des VNB eingespeiste elektrische Energie aus folgenden Bestandteilen zusammen: a. Für den eingespeisten KWK-Strom von Anlagen bis zu zwei Megawatt wird ein Entgelt entsprechend dem durchschnittlichen Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig des jeweils vorangegangenen Quartals gezahlt. Die Anpassung dieses Preises erfolgt quartalsweise und ist unter www.eex.de als KWK-Index ausgewiesen. b. Die Vergütung für die vermiedene Netznutzung erfolgt nach 18 StromNEV (Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen - Stromnetzentgeltverordnung - vom 25. Juli 2005). Vergütet wird das aktuelle Netzentgelt des VNB für die der Einspeisung vorgelagerten Netz- oder Umspannebene mit Benutzungsstundendauer > 2.500 h/a. Die Anpassung der Vergütungssätze erfolgt jeweils mit Änderung der Netzentgelte des VNB. Die aktuellen Netzentgelte sind auf der Internetseite des VNBs abrufbar. Erfolgt die Erfassung der eingespeisten elektrischen Energie ohne Lastgangmessung, so wird bei der Ermittlung der Vergütung für die vermiedenen Netzentgelte nur die Vermeidungsarbeit berücksichtigt. Für Einspeiseanlagen mit Lastgangmessung erfolgt die Ermittlung der tatsächlichen Vermeidungsarbeit und -leistung nach Abschluss eines Kalenderjahres. c. Der gesetzlich vorgeschriebene KWK-Zuschlag ist gemäß 4 Abs. 3 KWK-G dem Einspeiser zu entrichten. 3. Gemäß 4 Abs. 3a KWK-G ist ein Zuschlag auch für KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird, wenn die KWK-Anlage mit dem Netz des VNB unmittelbar oder mittelbar verbunden ist und für die Erfassung der zuschlagsfähigen Mengen eine den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messeinrichtung vorhanden ist. 4. Die Höhe und Dauer des zu zahlenden Zuschlags richtet sich nach der Anlagenkategorie und ergibt sich aus 7 KWK-G. Voraussetzung für die Zahlung des KWK- Zuschlages ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuschlagsberechtigung erfüllt sind. 5. Die Verpflichtung zur Abnahme und zur Vergütung von KWK-Strom aus der Einspeiseanlage entfällt, wenn der VNB dazu nicht mehr nach KWK-G verpflichtet ist. 6. Der Einspeiser sorgt ständig dafür, dass die Voraussetzungen für die jeweils aktuelle Zulassung der Anlage bestehen. Sollte sich herausstellen, dass die Zuschlagsberechtigung nicht besteht oder nachträglich entfällt, hat der Einspeiser keinen Anspruch auf

Zahlung der gesetzlich vorgesehenen Zuschläge und ist zur Rückerstattung der erhaltenen Zuschläge verpflichtet. 7. Bei Abrechnung durch den VNB erfolgt die Abrechnung der Stromlieferungen zum Ende eines Kalenderjahres. Der Gutschriftsbetrag wird unbar geleistet und hierzu auf ein vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage zu benennendes Konto überwiesen. 8. Der Einspeiser stellt dem VNB bei Bedarf eine Kopie der BAFA-Jahresmeldung zur Verfügung. 9. Ergibt die Jahresabrechnung, dass die Summe der gezahlten KWK-Zuschläge nicht mit der tatsächlich eingespeisten KWK-Strommenge übereinstimmt, so ist der Einspeiser zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge an den VNB verpflichtet. Im umgekehrten Falle ist der VNB verpflichtet, die ermittelte Differenz an den Einspeiser zu erstatten. 10. Die Vergütungssätze sind Nettopreise. Der VNB zahlt dem Einspeiser die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, wenn der Einspeiser gegenüber dem VNB schriftlich erklärt, dass er als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist und wenn er dem VNB seine entsprechende Steuernummer laut 14 a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes schriftlich mitteilt. Veränderungen bezüglich der Umsatzsteuerpflicht sind dem VNB unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 11. Der VNB kann bei Bedarf und nach vorheriger Abstimmung mit dem Einspeiser andere Ablese- bzw. Abrechnungszyklen festlegen. 6 Haftung Die Vertragsparteien haften untereinander nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich durch sie, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verschuldete Schäden. Schäden an der Stromerzeugungsanlage des Einspeisers hat dieser dem VNB unverzüglich mitzuteilen. 7 Vertragsbeginn, Dauer und Kündigung 1. Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft und läuft unbefristet. 2. Die Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalendermonates zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. 3. Darüber hinaus endet dieser Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Außerkrafttreten des KWKG und im Falle des 4 Abs. 4 dieses Vertrages. 4. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

8 Salvatorische Klausel 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein oder werden, ohne dass dadurch die Erreichung von Ziel und Zweck des gesamten Vertrages unmöglich oder deren Aufrechterhaltung für eine Vertragspartei unzumutbar wird, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine andere Regelung zu ersetzen, die den mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen angestrebten Zweck möglichst nahe kommt und die wirtschaftliche Zielsetzung des Vertrages erfüllt, soweit sie nicht gegen Gesetz verstößt. 2. Abs. 1 gilt entsprechend, wenn bei Abschluss dieses Vertrages eine an sich notwendige Regelung unterblieben ist. Gerichtsstand ist Kiel. 9 Gerichtsstand 10 Schlussbestimmungen 1. Dieser Vertrag gibt die getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Nebenabreden bestehen nicht oder werden hiermit aufgehoben und sind nicht Geschäftsgrundlage für den Abschluss dieses Vertrages geworden. 2. Die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. 3. Jeder Vertragspartner ist berechtigt mit Zustimmung des anderen Vertragspartners, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn nicht gewichtige Gründe gegen den Rechtsnachfolger sprechen. Nicht als Rechtsnachfolger im Sinne des Satzes 1 gelten verbundene Unternehmen eines Vertragspartners im Sinne der 15 ff. des Aktiengesetzes. In diesem Fall ist eine Zustimmung nicht erforderlich. 4. Die Vertragsparteien behandeln den Inhalt dieses Vertrages sowie die wechselseitig erhaltenen Informationen vertraulich. Anderen VNB darf der Vertrag nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien zugeleitet werden. 5. Die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden vom VNB unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und genutzt. Soweit erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung des Vertrages beteiligten Unternehmen weitergegeben. Dies sind insbesondere die für den Belastungsausgleich gemäß 9 KWKG erforderlichen Daten.

6. Dieser Vertrag regelt nicht den Bezug von Strom durch den Einspeiser. 7. Dieser Vertrag wurde in zwei Ausfertigungen erstellt. Nach Unterzeichnung durch alle Parteien erhält jede Partei eine Originalausfertigung. Kiel, den... Kiel, den... Kunde SWKiel Netz GmbH Anlagen: 1 Preisblatt SWKiel NetzGmbH 2012