Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fa. DIE KÜCHE Handels GmbH (im folgenden DK genannt)



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Transkript:

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fa. DIE KÜCHE Handels GmbH (im folgenden DK genannt) 1. Allgemeine Vertragsbestimmungen Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Bestandteil des Vertrages. Sie sind dem Besteller zur Kenntnis gebracht und von ihm mit Annahme der Auftragsbestätigung oder Unterzeichnung dieses Auftrages vom Besteller anerkannt. Die Verkaufsbedingungen der DK gelten ausschließlich. 2. Vertragsschluss (1) Die Angebote der DK sind freibleibend und unverbindlich. (2) Die dem Angebot beigefügten Küchenplane, Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindliche Darstellungen einschließlich der angegebenen Maße. Die Küchenplanung erfolgt aufgrund der vom Besteller übergebenden Baupläne bzw. der von ihm ausgegebenen Maße. (3) Aufträge sind von DK angenommen, wenn DK diese schriftlich innerhalb 3 Wochen bestätigt. (4) Alle Abschlüsse und Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden er langen nur durch schriftliche Bestätigung von DK Wirksamkeit. (5) Alle Abschlüsse und Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden er langen nur durch schriftliche Bestätigung von DK Wirksamkeit. 3. Preise (1) Die im Angebot und der Auftragsbestätigung der DK enthaltenen Preise gelten für die Dauer von 4 Monaten. DK behält sich vor, nach Ablauf dieser Frist die Preise für Lieferung und Montage der bestellten oder in Auftrag gegebenen Ware in Anlehnung an die marktüblichen Tendenzen zu erhöhen, (2) DK wird dem Kunden Mehrpreise, Irrtümer und sonstige Änderungen des Kaufvertrages unverzüglich nach Kenntnisnahme anzeigen. Die Änderung wird Bestandteil des Vertrages, sofern der Besteller nicht binnen zwei Wochen nach Anzeige widerspricht. (3) Beträgt die Erhöhung mehr als 6 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht. (4) Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. (5) Eine Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche gegen DK gerichtlich festgestellt, unbestritten oder von DK anerkannt sind.

4. Änderungsvorbehalt (1) Serienmäßig hergestellte Waren werden nach Muster verkauft. Handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen, insbesondere bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten. Bei Nachkäufen übernimmt DK keine Gewähr für zwischenzeitlich vom Hersteller vorgenommene Änderungen in der Ausfertigung, in der Struktur, im Farbton und Abweichungen in den Maßen. Nachkäufe fallen auch nicht in die Gewährleistung und damit in die Garantieverpflichtung ein. 5. Lieferung (1) DK wird dem Bestellerden genauen Liefertag mitteilen, sofern dieser nicht bereits im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung festgelegt ist. (2) Falls DK die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten kann, hat der Besteller DK eine angemessene Nachlieferungsfrist von mindestens 6 Wochen zu gewahren. (3) DK haftet nicht für Verzögerungen der Lieferfrist, die a) durch Arbeitsausstände, Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt eintreten oder auf einem unvorhergesehenen und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu tiefgreifenden Betriebsstörungen bei DK oder beim Vorlieferanten führen, b) durch Unmöglichkeit der Lieferung durch den Vorlieferanten eintreten, c) auf nicht von DK zu vertretenden Umständen beruhen. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. (4) Für Schaden, die dem Besteller durch die Verzögerung der Lieferzeit entstehen, haftet DK nicht. 5. Montage (1) Bei Übernahme der Montage haftet DK nur für die fachgerechte Ausführung. Der Besteller hat für die technischen Voraussetzungen zur Durchführung der Montagearbeiten Sorge zu tragen. DK kann die Montagearbeiten solange zurückstellen, bis die Einbauvoraussetzungen vom Besteller geschaffen sind und diese als ausreichend von DK anerkannt werden. (2) DK ist berechtigt, die bis zur Schaffung der Montagevoraussetzungen durch den Besteller ihr entstehenden zusätzlichen Kosten beim Besteller geltend zu machen. Dies gilt auch, wenn die Montage durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, unterbrochen wird. (3) Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm die Beendigung angezeigt worden ist. Etwaige Beanstandungen sind sofort anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, zur Abnahme der Montagearbeiten zu erscheinen oder sich vertreten zu lassen. Nimmt der Besteller den Termin zur Abnahme nicht wahr und lässt sich auch nicht vertreten, so gelten die Montagearbeiten als abgenommen. Für Verzögerungen, die mit der Montage eintreten, haftet DK nicht.

7. Lieferpflicht, Rücktritt (1) DK setzt bei Abnahme des Auftrages die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers voraus. Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, die begründeten Anlass zu Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers geben, insbesondere, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder Wechsel zu Protest gehen lässt, so ist DK berechtigt, die Lieferung von der Vorauszahlung des Kaufpreises oder Sicherheitsleistungen ( 648 BGB) binnen einer von DK gesetzten Frist abhängig zu machen. (2) Nach Fristablauf ist DK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. (3) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn DK schriftliche Nachfristsetzung zur Lieferung gesetzt hat und DK diese um mehr als sechs Wochen überschritten hat. (4) Tritt der Besteller früher als vor Ablauf von sechs Wochen ab Nachfristsetzung zurück, so ist DK berechtigt, eine Schadensersatzzahlung von 20 % des Bruttoverkaufspreises geltend zu machen, sofern der Besteller nicht den Nachweis eines niedrigeren Schadens führt. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche behält sich DK vor. (5) DK ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung unmöglich wird, weil der Hersteller die Produktion der bestellten Waren eingestellt hat oder Falle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsschluss eingetreten sind, DK die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat DK den Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. (6) DK ist ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller innerhalb der letzten Jahre vor Bestellung oder bis zur voll-ständigen Vertragserfüllung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder über sein Vermögen ein Konkurs-oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Besteller leistet unverzüglich Vorauskasse. 8. Gefahrenübergang Die Gefahr, trotz Verluste oder Beschädigungen den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe der bestellten Waren auf den Besteller über. Hat DK die Montage der bestellten Waren übernommen, erfolgt der Gefahrenübergang mit Abnahme der Montagearbeiten (siehe Ziffer 6).

9. Zahlungsbedingungen (1) Die Zahlungen sind unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Lieferung und Übersendung der Rechnung (es gilt das Rechnungsdatum) ohne jeden Abzug zu zahlen. (2) Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, ist DK berechtigt, als Verzugsschaden Zinsen in Höhe von 12 %geltend zu machen. 10. Abnahmeverzug (1) Der Besteller ist verpflichtet, die Abnahme der bestellten Waren nach Eintritt der Lieferung bzw. nach Anlieferung unverzüglich durchzuführen. (2) Bei Bestellungen auf Abruf ist die Ware spätestens nach sechs Wochen abzurufen. Die Lieferung auf Abruf erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Lieferzeit. (3) Ist die Anfahrt zum Besteller vergeblich, weil dieser nicht anwesend ist, gilt ein Erstattungsbetrag von 1,- EURO pro Kilometer, mindestens jedoch 15,- EURO als vereinbart. (4) Sofern der Besteller auf eine ihm gesetzte Nachfrist zur Abnahme stillschweigt, die Abnahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, ist DK berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. (5) Dauert der Abnahmeverzug länger als zwei Wochen, so hat der Besteller anfallende Lagerkosten zu zahlen. 11. Mängelrügen (1) Mängelrügen sind schriftlich geltend zu machen. Für erkennbare Mängel übernimmt DK nur Gewähr, wenn der Besteller innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe bzw. Montage der gekauften Gegenstände diese unter genauer Bezeichnung der Beanstandung DK mitgeteilt hat. (2) Als Gewährleistung kann der Besteller grundsätzlich zunächst nur Mängelbeseitigung verlangen. DK kann nach Wahl unentgeltliche Nachbesserung und/oder Ersatzlieferungen vornehmen. Führt diese nicht zur Beseitigung des Mangels oder wird die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht innerhalb angemessener Frist erbracht und wird dem Besteller eine weitere Nachbesserung unzumutbar, so kann der Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen.

12. Gewährleistung (1) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so ist DK zur unentgeltlichen Nachbesserung der Nachlieferung mängelfreier Ware berechtigt. (2) Der Besteller ist berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen, wenn die Nachbesserung binnen angemessener Frist wiederholt fehlschlägt oder die wiederholte Ersatzlieferung den Mangel nicht beseitigt. (3) Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. (4) Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf jene Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie etwa Schäden, die durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, übermäßige Erwärmung der Räume, erhebliche Temperaturschwankungen oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind. (5) Nicht als Fehler gelten geringe Farbunterschiede und geringe Qualitätsunterschiede. Serienmöbel werden nach Modellen verkauft. Geringe Abweichungen sind unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar. Auch geringe Unterschiede in der Ausführung innerhalb derselben Lieferung gelten nicht als Fehler. (6) Für Musterteile, Musterstücke und Sonderangebote beschränkt sich die Gewährleistung von DK auf Nachbesserung. (7) DK übernimmt keine Haftung für Mängel an Elektrogeräten. Die Gewährleistungsansprüche von z.zt. 2 Jahren gegen Elektrohersteller tritt DK bei Lieferung an die Besteller ab. (8) Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Mängelrügen in vollem Umfang zurückzuhalten. Der Besteller ist lediglich berechtigt, eine angemessene Sicherheit (bis maximal 10% des Kaufpreises) bis zur Erledigung des Mangels zurückzubehalten.

13. Eigentumsvorbehalt (1) Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung der DK gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung bleiben die verkauften Waren im Eigentum von DK. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. (2) Ist der Besteller Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört, so gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderung, die DK aus laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Besteller hat. Auf Verlangen des Bestellers ist DK zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, sofern der Besteller sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit besteht. (3) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Besteller zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe dieser Bestimmungen nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder verstößt er gegen seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt, kann DK den Kaufgegenstand vom Besteller herausverlangen. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungen eines nicht als Kaufmann auftretenden Bestellers als Rücktritt nach dem Abzahlungsgesetz. (4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Besteller DK unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von DK hinzuweisen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes von DK aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten (etwa pfändender Gläubiger) eingezogen werden. (5) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Besteller nur mit Zustimmung von DK berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterzuverkaufen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, sofern der Gegenstand vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt wird. Zur Weiterveräußerung ist der Besteller jedoch nicht mehr berechtigt, wenn er die Zahlungen eingestellt hat oder zahlungsunfähig ist.

Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an DK ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Besteller gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. DK nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DK, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hier von unberührt; jedoch verpflichtet sich DK, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. DK kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alte zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. (6) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der von DK gelieferten Ware entstehenden neuen Sachen, wobei DK als Hersteller gilt, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht DK gehörenden Waren, steht DK der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller DK im Verhältnis des Wertes der verarbeitenden bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für DK verwahrt. (7) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung von DK begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrundeliegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener. (8) DK ist berechtigt, die Liefergegenstände auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller nicht selbst Versicherungsnachweise erbringt. (9) Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist DK auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

14. Zusatzarbeiten (1) Installationsarbeiten (wie Wasser, Gas, Elektrik) werden von DK nicht ausgeführt. (2) Zusatzarbeiten und Leistungen, die über den Lieferauftrag hinausgehen, werden einschließlich der Wegzeit dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. 15. Zahlung (1) Mit Bestellung der Küche hat DK einen Anspruch auf Zahlung von 30 % der Bruttoauftragssumme. (2) Erfolgt die Lieferung und Montage in einzelnen Bauabschnitten, so erteilt DK Zwischenrechnungen, die nach Maßgabe des jeweiligen Bautenstandes fällig sind. (3) Erfolgt Lieferung und Montage nur einer Küche oder hinzu erworbener Küchenteile, so ist die Rechnung bei Erhalt der Ware direkt zu zahlen. Leistet der Besteller bei Lieferung keine Zahlung, so ist DK berechtigt, den Aufbau der Küche abzulehnen und die Ware bis zur Zahlung anderweitig einzulagern. Die dadurch DK entstandenen Kosten trägt der Besteller. 16. Gerichtsstand und Erfüllungsort (1) Erfüllungsort ist Berlin als Sitz von DK. (2) Gerichtsstand ist ebenfalls Berlin. (3) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin als Sitz von DK. (4) Wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand Berlin als Sitz von DK.

Eigentumsvorbehalt Bauvorhaben (1) Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung der DK gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung bleiben die verkauften Waren im Eigentum der DK. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurde und der Saldo gezogen und anerkannt ist. (2) Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Besteller die DK unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der DK hinzuweisen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes von der DK aufgewendet werden müssen. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Besteller nur mit Zustimmung der DK berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterzuverkaufen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, sofern der Gegenstand vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt wird. Zur Weiterveräußerung ist der Besteller jedoch nicht mehr berechtigt, wenn er die Zahlungen eingestellt hat oder zahlungsunfähig ist. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an die DK ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller - nach Verarbeitung/ Verbindung zusammen mit nicht dem Besteller gehörende Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut werden. DK nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der DK, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die DK, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen nachkommt. Die DK kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(4) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der aus von der DK gelieferten Ware entstehenden neuen Sachen, wobei die DK als Hersteller gilt, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der DK gehörenden Waren, steht der DK der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller der DK im Verhältnis des Wertes der verarbeitenden bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die DK verwahrt. (5) Wind im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung der DK begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrundliegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener. (6) Die DK ist berechtigt, die Liefergegenstände auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstigen Schäden zu versichern, sofern der Besteller nicht selbst Versicherungsnachweise erbringt. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist die DK auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.