Integrationsvereinbarung



Ähnliche Dokumente
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0026 Stand November 2013 Bereich: Maschinenbau

Beilage zum Oberhirtlichen Verordnungsblatt Nr. 4/2007. Integrationsvereinbarung des Bischöflichen Ordinariates Speyer

Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Integrationsvereinbarung

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt

Das Integrationsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales

Integrationsvereinbarung

Der besondere Kündigungsschutz

Arbeitgeberservice Rehabilitation und betriebliche Eingliederung für Arbeitnehmer

Betriebsvereinbarung zum. Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) (gemäß 84 Abs. 2, SGB IX) zwischen

Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden- Württemberg -Integrationsamt-

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Integrationsamt. Einstellung lohnt sich! Wie das Integrationsamt Arbeitgeber von behinderten Menschen fördert

Förderleistungen der Agentur für Arbeit an Arbeitgeber

Integrationsvereinbarung

Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Der Arbeitgeberservice für schwerbehinderte Akademikerinnen und Akademiker der ZAV

Integrationsvereinbarung. der Behörde für Bildung und Sport. den Schwerbehindertenvertretungen. den Personalräten für das pädagogische Personal

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt-

Die Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen

10 Jahre handicap - 10 Jahre Unterstützung der betrieblichen Interessenvertretungen

Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen

Duale Ausbildung. Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen )

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

Inklusion Chancen für Beschäftigte und Unternehmen Wirtschaftsforum Treptow-Köpenick am Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen

Betriebsvereinbarung. Beispiel: Betriebliches Eingliederungsmanagement gem. 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX

Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen an der Hochschule Esslingen gemäß dem Sozialgesetzbuch IX, 83

PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE FREIBURG

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen

Merkblatt Wissenswertes zum Schwerbehindertenrecht

Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Beschäftigter am Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R.

UMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen

Bundeskinderschutzgesetz

Attraktiv und wirkungsvoll unsere Leistungen für Arbeitgeber

AGG Urteilsübersicht Behinderung

Die Industrie- und Handelskammer arbeitet dafür, dass Menschen überall mit machen können

SIE KÖNNEN PROFITIEREN! VON MEINEM ALTER UND MEINER PRAXISERFAHRUNG. Sie suchen Fachkräfte? Chancen geben

1. Berufsbegleitende Nachqualifizierung zum Berufsabschluß

Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen

Informationen in leicht verständlicher Sprache. Hamburger Budget für Arbeit.» Raus aus der Werkstatt, rein in den Betrieb! «

Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG)

Erste Erfahrungen aus betriebsärztlicher Sicht. Dr. Peter Egler - Präsidiumsmitglied des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.v.

Befristete Arbeitsverhältnisse

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Was ist das Budget für Arbeit?

Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden,

2. Ergebnis- und Prozessqualität 2.1 Kernprozess: Berufl. Begleitung durch den IFD-B (Beratung / Betreuung)

Fragebogen der IG Metall-Jugend zur Qualität der Berufsausbildung

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die stufenweise Wiedereingliederung

Die Invaliden-Versicherung ändert sich

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Jugend in Arbeit plus

Dienstvereinbarung über Fort- und Weiterbildung an der Carl von Ossietzky Universität

Antrag auf Zustimmung zur

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

Willkommen zur Personalversammlung der akademischen MitarbeiterInnen

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

DA Seite Gesetzestext

Dienstvereinbarung. - Auswahlverfahren zum Verwaltungslehrgang II - zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der Hochschule Hannover

Das Leitbild vom Verein WIR

Betriebliches Eingliederungsmanagement und die stufenweise Wiedereingliederung: Der richtige Umgang mit häufig und langzeiterkrankten Mitarbeitern

Wiedereingliederung bei Sucht und Psych. Störungen

Gesundheitsförderung im Betrieb durch Ergonomie und Einsatz von Technischen Hilfsmitteln

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Herzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v.

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Alle gehören dazu. Vorwort

Beschäftigung von Schwerbehinderten

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage

2.1 Präsentieren wozu eigentlich?

Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement der Leibniz Universität Hannover

Rente und Hinzuverdienst

Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM (SGB IX 84)

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1.

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Ablauf Vorstellungsgespräch

Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual)

Berufliche Reha: Neuorientierung aus gesundheitlichen Gründen. Berufsförderungswerk Berlin- Brandenburg e. V.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Existenzgründer/-innen

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Unterstützung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger bei der Überwindung behindertenspezifischer Nachteile. Gesetzlicher Auftrag Finanzielle Entlastung

Transkript:

Integrationsvereinbarung gemäß 83 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) Die Integrationsvereinbarung hat das Ziel der verstärkten Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben. Die Dienststelle, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung stimmen darin überein, dass es eine besonders wichtige gesellschaftsund sozialpolitische Aufgabe ist, Menschen mit Behinderung und Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beschäftigen, ihre Arbeitsplätze zu sichern und zu fördern. 1 Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt für die Friedrich-Schiller-Universität Jena Hochschulbereich und kommt für 1. schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte im Sinne 2 Abs. 2-3 SGB IX 2. behinderte Beschäftigte im Sinne 2 Abs. 1 SGB IX 3. behinderte Jugendliche und junge Erwachsene im Sinne 68 Abs. 2 u. 4 SGB IX 4. langzeiterkrankte Beschäftigte und Beschäftigte nach Langzeiterkrankung im Sinne 84 Abs. 2 SGB IX zur Anwendung. Der Begriff Beschäftigte wird im folgenden nicht im Sinne des TV-L, sondern im Sinne des SGB IX verwendet. Damit werden mit Beschäftigte alle Mitarbeiter der Universität erfasst. 2 Ziele dieser Integrationsvereinbarung Förderung der Neueinstellung von schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen Förderung der Ausbildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit einer Behinderung Arbeitsplatzsicherung aller Beschäftigter im Sinne 1 Punkt 1-4 der Integrationsvereinbarung Planung und Durchführung betrieblicher Eingliederungsmaßnahmen Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten durch Prävention (Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM) Barrierefreiheit im Betrieb Für die Erreichung dieser Ziele arbeiten Schwerbehindertenvertretung, Personalrat und Dienststelle eng zusammen. Darüber hinaus werden Maßnahmen dieser Vereinbarung mit dem Integrationsamt, der Agentur für Arbeit, dem Rentenversicherungsträger, den Integrationsfachdiensten und anderen Leistungsträgern koordiniert.

3 Zielfelder und Regelungen Integrationsteam ( 4) Personalplanung ( 5) Auswahlverfahren bei Stellenbesetzung und Ausbildungsmaßnahmen ( 6) Arbeitsplatz- und Arbeitsumfeldgestaltung ( 7) Qualifizierung schwerbehinderter/gleichgestellter Menschen ( 8) betriebliche Prävention und Gesundheitsförderung ( 9) Arbeitszeit ( 10) Informations- und Qualifikationsangebote für Vorgesetzte ( 11) Integrationsberichterstattung ( 12) 4 Integrationsteam Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Bildung eines Integrationsteams, bestehend aus: - Beauftragter/m des Arbeitgebers - Schwerbehindertenvertretung - Personalratsmitglied Bei Bedarf werden hinzugezogen: - Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung - Betriebsarzt/-ärztin - Arbeitssicherheit - Vertreter/in des Integrationsamtes - Vertreter/in der Agentur für Arbeit - sonstige Sachverständige (z.b. externe Rehabilitationsträger, Integrationsfachdienste, Suchtberater/in, Ausbildungsleiter/in des Arbeitgebers) Die Aufgaben des Integrationsteams umfassen insbesondere: - die Überwachung der Umsetzung der Integrationsvereinbarung und des BEM - die Beratung des Arbeitgebers bezüglich der Fördermöglichkeiten für Beschäftigte und Auszubildende - die Koordinierung der Zusammenarbeit betrieblicher und außerbetrieblicher Fachkräfte - die Unterbreitung von Vorschlägen zur Anpassung, Aktualisierung und sonstigen Fortschreibung der Integrationsvereinbarung und des BEM - die Planung und Koordinierung von Integrations- und Qualifikationsmaßnahmen - die Überprüfung der Vereinbarungsziele Das Integrationsteam trifft sich bei Bedarf, mindestes aber einmal jährlich zur Beratung. 5 Personalplanung Der Arbeitgeber kommt seiner gesetzlichen Beschäftigungspflicht nach und ist bereit, während der Laufzeit der Integrationsvereinbarung die Beschäftigtenquote von 5 % zu halten, möglichst jedoch zu erhöhen. 2

Die Einstellung und/oder Weiterbeschäftigung von schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen erfolgt auch in Zeiten der Stellenreduzierung. Die Möglichkeiten der Förderungen durch die Agentur für Arbeit, das Integrationsamt und andere Träger werden ausgeschöpft (z.b. Probearbeitsverhältnis, Eingliederungszuschuss und andere finanzielle Förderungen). Befristete Arbeitsverträge von schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten werden spätestens nach 2 Jahren auf Wandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis überprüft. Nach Einzelfallprüfung erfolgt bei Bedarf und Eignung die Übernahme des schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Versetzung, Abordnung oder Umsetzung von behinderten Beschäftigten erfolgt in der Regel nur, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden. Bei Ausgliederung wird der besonderen Fürsorgepflicht gegenüber schwerbehinderten/ gleichgestellten MitarbeiterInnen und von Behinderung bedrohten Beschäftigten besonders Rechnung getragen. Bewerbungen von schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen für ein Praktikum wird nach Möglichkeit entsprochen. 6 Auswahlverfahren bei Stellenbesetzung und Ausbildungsmaßnahmen Schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen werden bei der Auswahl zur Einstellung oder Ausbildung bei gleicher fachlicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.gleiches gilt für Auszubildende mit gesundheitlicher Beeinträchtigung (nach 1 Punkt 3 der IV) ohne anerkannte Behinderung. Behinderungsbedingte Leistungsminderungen dürfen nicht als Nichteignung bewertet werden, sofern diese bei Bedarf ausgeglichen werden können. Auswahlverfahren bei Stellenbesetzung: 1. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, bei der Besetzung freier Stellen rechtzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen und zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. 2. Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat über freie Stellen zu informieren und unmittelbar nach Eingang von Besetzungsvorschlägen durch die Agentur für Arbeit sowie nach dem Eingang weiterer Bewerbungen (Initiativbewerbungen) schwerbehinderter/gleichgestellter Menschen zu beteiligen. 3. Schwerbehinderte BewerberInnen werden zum Vorstellungsgespräch eingeladen, es sei denn, dass sie offenkundig für die zu besetzende Stelle ungeeignet sind. 4. Die Schwerbehindertenvertretung ist zu diesen Vorstellungsgesprächen einzuladen. Auswahlverfahren bei Ausbildungsmaßnahmen: 5. Bei Ausbildungsmaßnahmen werden frühzeitig Kontakte mit der Agentur für Arbeit aufgenommen. Die Vermittlungsvorschläge werden auf Eignung zur Einstellung überprüft. 6. Für Auszubildende gilt: es muss erkennbar sein, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann. 3

7. Geeignete schwerbehinderte BewerberInnen für die Berufsausbildung werden bevorzugt berücksichtigt. Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat, in der Regel vertreten durch die Jugend- und Auszubildendenvertretung werden bei der Auswahl beteiligt. 8. Behinderungsbedingte Leistungsminderungen dürfen nicht als Nichteignung bewertet werden, sofern diese bei Bedarf ausgeglichen werden können. 9. Nach erfolgreich abgelegter Prüfung werden schwerbehinderte Auszubildende übernommen, sofern eine freie Stelle vorhanden ist oder innerhalb des nächsten halben Jahres frei wird. Der Arbeitgeber informiert die Schwerbehindertenvertretung über die getroffene Entscheidung zur Einstellung bzw. Ausbildung noch vor der Bearbeitung durch den Personalrat. 7 Arbeitsplatz- und Arbeitsumfeldgestaltung Bei Bedarf werden die Arbeitsplätze behindertengerecht angepasst. Der/die technische Berater/in des Integrationsamtes oder andere zuständige Rehabilitationsträger sollte/n in die Gestaltungsfragen einbezogen werden. Der konkrete Gestaltungsbedarf wird rechtzeitig ermittelt, so dass die Einrichtung bzw. Umrüstung des entsprechenden Arbeitsplatzes gezielt erfolgen kann. Die Schwerbehindertenvertretung und der/die Beauftragte des Arbeitgebers sind dafür die Ansprechpartner. Bei der Planung von Neubauten und Renovierungsmaßnahmen wird auf Barrierefreiheit (DIN 18024) für schwerbehinderte Menschen geachtet. Die Schwerbehindertenvertretung wird in die Planung einbezogen. Sofern Arbeitsplätze für schwerbehinderte MitarbeiterInnen für diese Einrichtung vorgesehen sind, ist bei Neubauten spätestens bei der Erstellung der HU Bau bzw. bei Sanierungsmaßnahmen unmittelbar nach der Entscheidung der/die technische Berater/in des Integrationsamtes zu beteiligen. Die Vergabe von Parkplätzen an schwerbehinderte MitarbeiterInnen mit dem Ausweismerkmal G und ag erfolgt kostenfrei. Zudem erhalten schwerbehinderte MitarbeiterInnen mit dem Ausweismerkmal ag den Parkplatz in unmittelbarer Nähe zu ihrem Arbeitsplatz. 8 Qualifizierung Schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte sind zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei dienstlichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicher zu stellen, dass jeder schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte rechtzeitig von entsprechenden Fortbildungsprogrammen unterrichtet wird. 4

9 Betriebliche Prävention und Gesundheitsförderung Treten Schwierigkeiten bei der Beschäftigung behinderter Menschen auf, die zu einer Gefährdung ihres Arbeitsplatzes führen können, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat rechtzeitig einzubeziehen und eine gemeinsame Lösung anzustreben. Im Bedarfsfall sind das Integrationsamt und/oder die Agentur für Arbeit sowie andere externe Rehabilitationsträger einzubeziehen und deren finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten zur Sicherung des Arbeitsplatzes zu nutzen. Mit Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder mit Unterbrechung insgesamt länger als 42 Kalendertage arbeitsunfähig waren, setzt sich das Dezernat für Personalangelegenheiten im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers in Verbindung und empfiehlt ein Beratungsgespräch mit einer Person des Vertrauens in der Schwerbehindertenvertretung, im Personalrat oder mit dem Betriebsarzt/der Betriebsärztin zu den Themen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM): Arbeitsplatzsicherungsmaßnahmen Wiedereingliederungsmöglichkeiten Anerkennungsverfahren zum Grad der Behinderung Informationen zur Dauer der Krankengeldzahlung Einbeziehung der Agentur für Arbeit bei Lohnersatzleistungen Informationen zur möglichen Inanspruchnahme einer Teilaltersrente, Erwerbsminderungsrente und Altersteilzeit Das BEM gilt für schwerbehinderte Beschäftigte und alle Beschäftigten mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen (im Sinne 1 Punkt 2-4 der Integrationsvereinbarung) gleichermaßen. Das BEM wird nach Abstimmung mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat nach der gesonderten betrieblichen Regelung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß 83 Abs. 2a Ziff. 5 und 84 Abs. 2 SBG IX vom Arbeitgeber umgesetzt. Beschäftigten mit betriebsärztlichem Attest werden nach Möglichkeit entsprechende Anpassungsmaßnahmen oder ein Arbeitsplatzwechsel angeboten. Erkrankte werden, wenn eine ärztliche Empfehlung vorliegt und eine entsprechende Beschäftigung angeboten werden kann, stufenweise wieder eingegliedert. Der Ablauf der stufenweisen Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit erfolgt auf der Grundlage der Empfehlung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin. 10 Arbeitszeit Die Organisation der Arbeitszeit trägt im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeit den Bedürfnissen der schwerbehinderten/gleichgestellten und gesundheitsbeeinträchtigten Beschäftigten Rechnung. Behinderte bzw. gesundheitlich beeinträchtigte Beschäftigte, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung/gesundheitlichen Beeinträchtigung einen erhöhten Pausenbedarf haben, erhalten nach Absprache mit dem Betriebsarzt und der Dienststelle zusätzliche Kurzpausen. 5

Für behinderte Beschäftigte, die wegen medizinischer Rehabilitationsleistungen auf einen flexiblen Beginn und ein flexibles Ende ihrer Arbeitszeit sowie auf Gleitzeit ohne Kernzeit angewiesen sind, werden entsprechende Regelungen getroffen. 11 Informations- und Qualifikationsangebote für Vorgesetzte Die Vorgesetzten und LeiterInnen der Einrichtungen werden in allgemein üblicher Form (Verteiler, Internet, Aushang) über die Integrationsvereinbarung und das BEM unterrichtet. Schulungsangebote des Integrationsamtes werden genutzt. 12 Integrationsberichterstattung Der Arbeitgeber berichtet über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederung und Arbeitsplatzsicherung schwerbehinderter Menschen ( 83 (3) SGB IX) auf den Vollversammlungen der schwerbehinderten Menschen und über den Stand der Umsetzung der Integrationsvereinbarung einschließlich BEM auf den Personalversammlungen. 13 Geltungsdauer Die Integrationsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Die Integrationsvereinbarung wird an den betriebsüblichen Stellen bekannt gemacht. Darüber hinaus wird die Integrationsvereinbarung dem Integrationsamt und der Agentur für Arbeit Jena übermittelt. Jena, 5. Februar 2008 Dr. Klaus Bartholmé Veronika Schmidt Dr. Herbert Schulze Kanzler der FSU Schwerbehindertenvertretung Personalrat 6