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Transkript:

Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht BW-EWR-P11-02 Studiengang Betriebswirtschaft Fach Europäisches Wirtschaftsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 03.05.2003 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtsführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtsführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Bei numerisch zu lösenden Aufgaben ist außer der Lösung stets der Lösungsweg anzugeben, aus dem eindeutig hervorzugehen hat, wie die Lösung zustande gekommen ist. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur bietet einen Wahlbereich: Von den sechs Aufgaben der ersten Gruppe sind nur fünf Aufgaben zu lösen. Bei Bearbeitung von mehr als fünf Aufgaben aus Block 1 werden nur die ersten fünf Lösungen in die Bewertung einbezogen. Bearbeitungszeit: 90 Minuten Hilfsmittel: EG-Vertrag Anzahl Aufgaben: - 7 - Höchstpunktzahl: - 100 - Bewertungsschlüssel Aufgabe 1 2 3 4 5 6 7 Gruppe 1: Nur 5 Aufgaben sind zu lösen Gruppe 2: Aufgabe ist zu lösen max. Punktzahl 12 12 12 12 12 12 40 Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0 HFH Hamburger Fern-Hochschule Seite 1 von 3

Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht Wahlmöglichkeit: Nur 5 der 6 Aufgaben sind zu bearbeiten! Aufgabe 1: Welche grundlegenden Neuerungen sieht der Vertrag von Nizza im Hinblick auf die Osterweiterung der EU vor? Aufgabe 2: Welcher Gedanke war in ökonomischer Hinsicht für die Zusammenführung der Märkte der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Gründung der EG leitend? Aufgabe 3: Was sieht die Zollunion der EG vor? Aufgabe 4: Welche drei Verbotstatbestände des Europäischen Wettbewerbsrechts kennen Sie? Aufgabe 5: Was versteht man unter Marktabgrenzung im Europäischen Wettbewerbsrecht und welchem Zweck dient sie? Aufgabe 6: Welche Funktionen hat die geplante Umwelthaftung, mit der die EU die Unternehmen für Schädigungen an der Umwelt zur Verantwortung ziehen will? HFH Hamburger Fern-Hochschule Seite 2 von 3

Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht Aufgabe 7 ist zu bearbeiten! Aufgabe 7: 40 Punkte Der sog. Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft hat das Ziel, den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der betreffenden Wirtschaftszweige im In- und Ausland durch die Erschließung und Pflege von Märkten zu verbessern. Der Fonds ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und wird durch das Absatzfondsgesetz geregelt. Dem Fonds gehören Betriebe der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft an, die zur Durchführung ihrer Interessen Pflichtbeiträge zu entrichten haben. Wesentliches Instrument der Absatzförderung ist die vom Fonds finanzierte Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbh (CMA). Sie vergibt das sog. CMA-Gütezeichen. Mit dem Gütezeichen ist das Recht verbunden, auf den entsprechenden Erzeugnissen die Angabe Markenqualität aus deutschen Landen zu führen. Das CMA-Gütezeichen besteht seit etwa 30 Jahren und wird von über 2.500 Betrieben für mehr als 11.600 verschiedene Erzeugnisse in 23 Produktbereichen verwendet. Es wird ausschließlich an solche Erzeugnisse vergeben, die bestimmte von der CMA festgelegte Qualitätskriterien erfüllen. Besondere Bedeutung erlangt, dass die CMA das Gütezeichen nur an Betriebe vergibt, die ihre Produkte in Deutschland aus deutschen oder eingeführten Rohstoffen herstellen. Im Ausland ansässige Produzenten, die ihre Produkte in Deutschland absetzen, können das Gütezeichen nicht erlangen. Sie machen deshalb geltend, die Vergabe des Gütezeichens führe in Deutschland zu einer Bevorzugung heimischer Produkte und behindere somit den europaweiten Warenverkehr. Verstößt die Vergabe des CMA-Gütezeichens als Maßnahme gleicher Wirkung gegen die Regelung über den freien Warenverkehr des Art. 28 EGV? Begründen Sie Ihre Antwort unter Anwendung der Kriterien, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen gleicher Wirkung entwickelt hat! HFH Hamburger Fern-Hochschule Seite 3 von 3

Studiengang Betriebswirtschaft Fach Europäisches Wirtschaftsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 03.05.2003 Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Sollte ein Prüfling im Wahlbereich beide Aufgaben bearbeitet haben, so ist nur die erste zur Bewertung heranzuziehen. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß der Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 21. Mai 2003 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabe 1 2 3 4 5 6 7 Gruppe 1: Nur 5 Aufgaben sind zu lösen Gruppe 2: Aufgabe ist zu lösen max. Punktzahl 12 12 12 12 12 12 40 HFH Hamburger Fern-Hochschule Seite 1 von 6

HFH Hamburger Fern-Hochschule Seite 2 von 6

Lösung Aufgabe 1: SB 1, Abschnitt 1, 1.5: Im Hinblick auf die Osterweiterung sieht der Vertrag von Nizza institutionelle Reformen vor. Dazu gehört wesentlich, dass der Vertrag bereits jetzt für den Fall der Aufnahme der Beitrittsstaaten die Sitzverteilungen (im Parlament) und Stimmgewichtungen (Rat, Wirtschafts- und Sozialausschuss und Ausschuss der Regionen) festgelegt hat. (Für das Nennen des einen Stichwortes Sitzverteilung oder Stimmgewichtung bereits.) Lösung Aufgabe 2: SB 1, Abschnitt 3, 3.1: Leitend für die Zusammenführung der Märkte der einzelnen Mitgliedstaaten waren in ökonomischer Hinsicht die positiven Auswirkungen eines größeren Wirtschaftsgebietes. Einzelbeispiele: Kostenvorteile bessere Ressourcenallokation Steigerung des Nachfragepotentials verstärkter Wettbewerb positive Wachstumsspirale Verbesserung der Skalenerträge (Weitere Einzelbeispiele sind möglich) 3 Punkte je 3 Punkte max. 9 Lösung Aufgabe 3: SB 2, Abschnitt 2, 2.2 und SB 4 Abschnitt 4, 4.2, 4.2.1 4.2.3: Es ist ein gemeinschaftsinterner Aspekt und ein gemeinschaftsexterner Aspekt zu unterscheiden: Gemeinschaftsintern: Verbot der Ein- und Ausfuhrzölle (3 Punkte) Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrzölle Gemeinschaftsextern: Festlegung von Zöllen gegenüber Drittstaaten in Form des Gemeinsamen Zolltarifs GTZ 3 Punkte 3 Punkte Lösung Aufgabe 4: SB 3, Abschnitt 2 sowie 4, 5 und 6: Das Europäische Wettbewerbsrecht sieht folgende Verbotstatbestände vor: das Verbot der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch Zusammenschlüsse nach Art. 2 Abs. 3 FKVO das Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen und Verhaltensweisen nach Art. 81 EGV das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 82 EGV 4 Punkte 4 Punkte 4 Punkte HFH Hamburger Fern-Hochschule Seite 3 von 6

Lösung Aufgabe 5: SB 3, Abschnitt 3: Die Marktabgrenzung im Europäischen Wettbewerbsrecht sieht eine Definition der Märkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht vor, um auf dieser Basis die Marktmacht auf den so abgegrenzten Märkten feststellen zu können. Marktmacht bedeutet dabei die Möglichkeit von Unternehmen, sich gegenüber Wettbewerbern, Abnehmern und Nachfragern in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten, um dadurch einen wirksamen Wettbewerb zu verhindern. Lösung Aufgabe 6: SB 5, Abschnitt 4, 4.4: Die Haftbarmachung für Umweltschädigungen hat folgende Funktionen: Vorsichtigeres und umweltbewussteres Handeln (präventive Wirkung) Verwirklichung des Polluter-Pays-Principle Durchsetzung des Rectification-at-Source-Principle Beseitigung von Wettbewerbsnachteilen Allgemeine Stärkung des Umweltbewusstseins je 3 Punkte max. 12 HFH Hamburger Fern-Hochschule Seite 4 von 6

Lösung Aufgabe 7: 40 Punkte SB 2, Abschnitt 2, 2.4, 2.4.2: Den rechtlichen Ansatzpunkt für die Beurteilung des CMA-Gütezeichens als Maßnahme gleicher Wirkung bildet Art. 28 EGV (2. Alternative). Der EuGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung Kriterien entwickelt, nach denen die Rechtmäßigkeit nationaler Maßnahmen der Mitgliedsstaaten auf ihre Vereinbarkeit mit den Regeln über den freien Warenverkehr zu überprüfen sind. Danach ergibt sich grundsätzlich eine mehrstufige Prüfung. Die Bearbeiter sollen den vorliegenden Sachverhalt auf die Kriterien, die der EuGH in der Dassonville- und Keck-Entscheidung entwickelt hat, anwenden. 17 Punkte 1. Stufe: Die Dassonvillle-Formel: Nach dieser weit gefassten Entscheidung sind Maßnahmen gleicher Wirkung bereits als rechtswidrig i.s.d. Art. 28 EGV anzusehen, wenn sie dazu geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu beeinträchtigen. Das CMA-Gütezeichen dient der Förderung des Absatzes inländischer Erzeugnisse. In dieser Eigenschaft vermag es zumindest potenziell - die Verbraucher dazu zu veranlassen, statt importierter Waren die mit dem Gütesiegel versehenen Waren zu kaufen. Daher ist im Sinne der Dassonville-Formel von einer Eignung zur Handelsbeeinträchtigung Gütesiegel und somit von einer grundsätzlichen Rechtswidrigkeit des Gütesiegels auszugehen (Alternatives Ergebnis ist nicht vertretbar). 2. Stufe: Die Keck-Entscheidung: In dieser Entscheidung hat der EuGH die weit gefasste Dassonville-Formel eingeschränkt. Maßnahmen, die nach der Dassonville-Rechtsprechung als grundsätzlich rechtswidrig anzusehen sind, sind weiterhin danach zu beurteilen, ob sie verkaufs- oder produktbezogen sind. Von einer Beeinträchtigung des Warenverkehrs ist danach grundsätzlich nur im Fall produktbezogener Maßnahmen auszugehen. Verkaufsbezogene Maßnahmen sollen dagegen den Warenverkehr nicht rechtswidrig beeinträchtigen können, es sei denn sie diskriminieren ausländische gegenüber inländischen Produkten. 10 Punkte produkt- oder verkaufsbezogen: Dementsprechend sollen die Bearbeiter entscheiden, ob das CMA-Gütesiegel als produkt- oder verkaufsbezogene Maßnahme einzuordnen ist. Die Bezeichnung CMA gilt für eine Vielzahl von Produkten. Sie dient zu deren Werbung und ist deshalb als verkaufsbezogen anzusehen (Eine andere Auffassung ist unvertretbar). Folglich bedarf es einer Diskussion der Cassis-de-Dijon- Entscheidung nicht mehr, da ihrer Beurteilung ausschließlich produktbezogene Maßnahmen zu Grunde liegen. Diskriminierung: Da das Gütezeichen eine verkaufsbezogene Maßnahme darstellt, sollen die Bearbeiter weiter entscheiden, ob es ausländische Produkte diskriminiert und die Entscheidung gut begründen. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn die Maßnahme ausländische Produkte einer ungünstigeren Behandlung unterwirft als 10 Punkte HFH Hamburger Fern-Hochschule Seite 5 von 6

entsprechende heimische. Eine fehlende Diskriminierung kann z.b. damit begründet werden, daß das Gütezeichen keinerlei Hinweis darüber enthät, die so ausgezeichneten deutschen Waren seien besser als ausländische und folglich das Zeichen als reine Kennzeichnung zu verstehen sei. Darüber hinaus führt eine Rechtswidrigkeit des Gütezeichens zu Wertungswidersprüchen: Herkunftsangaben mit Qualitätshinweisen sehen zahlreiche EG-Verordnungen vor. So ist vielfach die Angabe des Warenursprungs (Anbaugebiet und örtliche Bezeichnung) auf der Ware zwingend vorgeschrieben, ohne aber mit dem freien Warenverkehr unvereinbar zu sein. Weitere Argumente sind zulässig und können - ebenso wie eine gut begründete andere Auffassung die volle Punktzahl erreichen. Nach Auffassung des EuGH ist das Gütezeichen rechtswidrig: Mit der Verleihung des Gütesiegels habe ein Mitgliedstaat eine Regelung geschaffen, die darauf ziele, heimische Produkte gegenüber eingeführten zu bevorzugen. Diese Art der Werbung dürfe nicht zum Kauf ausländischer Produkte verleiten. Die Entscheidung des EuGH ist kritisch aufgenommen worden. 3 Punkte Gelangen die Bearbeiter zu einer Rechtswidrigkeit des Gütesiegels nach Art. 28 EGV, ist konsequenterweise kurz die Möglichkeit einer Rechtfertigung nach Art. 30 EGV anzusprechen und abzulehnen. Um die volle Punktzahl zu erreichen, brauchen die Bearbeiter die hier beispielhaft genannten Argumente nicht zu nennen. Entscheidend ist die Qualität auch anderweitig entwickelter Gedanken. Hinweis: Einer Erörterung, ob das Gütezeichen als staatliche oder private Maßnahme anzusehen ist, bedarf es nicht - ebenso wie es sich erübrigt, darauf einzugehen, ob private Maßnahmen der Beurteilung des Art. 28 EGV unterfallen. Das Gütezeichen ist unbestritten hoheitlich. Hinweis zur Korrektur: Punkte für eine verwertbare Argumentation zum Stichwort Diskriminierung können auch dann vergeben werden, wenn zuvor eine Qualifikation des Gütezeichens als verkaufsbezogene Maßnahme unterblieben ist oder unzutreffend als produktbezogen getroffen wurde. HFH Hamburger Fern-Hochschule Seite 6 von 6