Note. Name, Vorname. Matrikel-Nr. Studienzentrum. Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Modul

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1 Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Modul Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WB-WPR-P Datum Ausgegebene Arbeitsbögen Abgegebene Arbeitsbögen Ort, Datum Name in Druckbuchstaben und Unterschrift Aufsichtführende(r) Ort, Datum Prüfungskandidat(in) Aufgabe Fall max. Punktzahl Note Prüfer ggf. Gutachter im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Prüfer (Name in Druckbuchstaben) Datum, Unterschrift ggf. Gutachter (Name in Druckbuchstaben) Datum, Unterschrift WB-WPR-P Seite 1 von 2

2 Mantelbogen Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts, Wirtschaftsingenieurwesen Anmerkungen zur Korrektur: Datum, Unterschrift Sonstige Anmerkungen: Datum, Unterschrift WB-WPR-P Seite 2 von 2

3 Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Modul Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WB-WPR-P Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Bearbeiten Sie bitte alle Aufgaben! Bearbeitungszeit: Hilfsmittel: 90 Minuten BGB, HGB BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabe Fall max. erreichbare Punkte Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts WB-WPR-P

4 Fall 35 Punkte Fabrikant Färber (F) will seine Büro- und Fabrikgebäude erweitern lassen. Mit der Planung und Bauaufsicht beauftragt er den Architekten Arnold (A). F besteht darauf, dass jeder Auftrag an Handwerker und Baustofflieferanten von ihm selbst schriftlich erteilt wird. Schon nach kurzer Zeit geht A über, die Aufträge selbst zu vergeben. Die Rechnungen werden von F anstandslos und unverzüglich beglichen, um Skonto geltend machen zu können. Bereits zum 7. Mal erteilt A dem Baustoffhändler Bauer (B) den Auftrag zur Anlieferung von Baustoffen namens und auf Rechnung des F. Hierauf werden hochwertige Granitfliesen für den Empfangsraum und die Sanitärräume angeliefert. Nun weigert sich F, die Rechnung des B zu bezahlen unter Hinweis auf die fehlende Vollmacht des A und seine fehlende Genehmigung des Geschäfts des A. 1. Kann B von F Bezahlung verlangen? (2) 2. Kann B von A Zahlung verlangen? (10 P.) WB-WPR-P Seite 2 von 3

5 Aufgabe 1 Worin besteht der Unterschied zwischen absoluten und relativen Rechten? Geben Sie jeweils ein Beispiel! Aufgabe 2 Der 17-jährige Schüler S hat beim Zweiradhändler Z einen Motorroller bestellt. Z wusste nicht um die Minderjährigkeit des S. Was kann Z unternehmen? Aufgabe 3 Kurz vor Weihnachten erhält Rentner K eine Büchersendung von einem Buchversandhändler V, mit dem er noch nie etwas zu tun hatte. Der Sendung liegt eine Rechnung bei. Muss K die Rechnung bezahlen, wenn er das Buch einfach liegen lässt? Aufgabe 4 5 Punkte Der Einzelhändler handelt mit Bekleidungsstücken. Seine Kundschaft besteht vorwiegend aus Teenagern. Er hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Haftung für Mängel von Bekleidungsstücken mit reduziertem Preis ausgeschlossen. Ist dieser Ausschluss wirksam? Aufgabe Wann kann im Rahmen einer Vertragsabwicklung eine Quittung verlangt werden? 5.2 Nennen Sie 2 rechtliche Bedeutungen einer Quittung! 6 P. Aufgabe 6 Dem Handelsregister kommen verschiedene Funktionen zu. Was versteht man in diesem Zusammenhang unter dessen Publikationsfunktion, was unter dessen Schutzfunktion? Aufgabe Welche Bedeutung kommt Handelsklauseln im kaufmännischen Geschäftsverkehr zu? 7.2 Was bedeutet die Klausel Lieferung auf Abruf? WB-WPR-P Seite 3 von 3

6 Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Modul Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WB-WPR-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus gemäß dem nachstehenden Notenschema sich ergebende Bewertung tragen Sie bitte in den Klausur-Mantelbogen ein und unterzeichnen Sie bitte Ihre Notenfestlegung auf dem Mantelbogen. Gemäß Prüfungsordnung gilt folgendes Notenschema: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 25. November 2009 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabe Fall max. erreichbare Punkte KORREKTURRICHTLINIE GRUNDLAGEN DES WIRTSCHAFTSPRIVATRECHTS WB-WPR-P

7 Lösung zum Fall SB 2, Kap Punkte 1. Anspruch B gegen F B könnte gegen F einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach 433 Abs. 2 BGB haben. Dies setzt voraus, dass zwischen B und F wirksam ein Vertrag nach 145 BGB abgeschlossen wurde. F hat selbst keine Willenserklärung an B gerichtet. Jedoch würde eine Willenserklärung des A ihn binden, wenn A mit Vollmacht des F in dessen Namen nach 164 Abs. 1 S. 1 BGB gehandelt hätte. A hat zwar im Namen des F gehandelt. Jedoch erfolgte keine ausdrückliche Vollmachterteilung nach 167 Abs. 1 BGB für diese Bestellung. Es wurde weder dem A gegenüber eine Innenvollmacht noch Dritten gegenüber eine Außenvollmacht erteilt. Die Beauftragung des Architekten A könnte eine Vollmachterteilung mit umschließen. Die Beauftragung eines Architekten impliziert nach der Verkehrsauffassung nicht automatisch die Erteilung einer Vollmacht an diesen, mit den Bauhandwerkern und den Baustofflieferanten namens der Bauherren Aufträge zu vereinbaren. Das Handeln eines beauftragten Architekten bezieht sich typischerweise nur auf Planung und Bauaufsicht, wie es zwischen F und A vereinbart wurde. Planung und Bauaufsicht können auch ohne rechtsgeschäftliche Vollmacht gegenüber Baustofflieferanten und Handwerkern sinnvoll wahrgenommen werden. Weitergehende Befugnisse müssen gesondert vereinbart werden. Im vorliegenden Fall wurden sie hingegen ausdrücklich ausgeschlossen. Es könnte jedoch eine Duldungsvollmacht vorliegen. Die Duldungsvollmacht kann als konkludent erteilte Vollmacht durch wiederholtes Dulden vollmachtlosen Handelns nach 167 Abs. 1 BGB aufgefasst werden wie auch als Rechtsscheinvollmacht analog 173 BGB. Da F wiederholt unbeanstandet die Bestellungen des A in seinem Namen bei B hingenommen und die Rechnungen ohne Hinweis auf die fehlende Vollmacht des A bezahlt hat, hat er in B Vertrauen dahingehend erzeugt, dass F den A hierzu bevollmächtigt habe. Deshalb muss sich F so behandeln lassen, als hätte er dem A Vollmacht erteilt. Damit hat A wirksam im Namen des F gehandelt und den Kaufvertrag über die Granitfliesen abgeschlossen. Da eine wirksam erteilte Duldungsvollmacht vorliegt, kommt es nicht mehr darauf an, dass F die Genehmigung des Geschäftes nach 177 Abs. 1 BGB ablehnt. Liegt eine rechtsgeschäftliche Vollmacht vor, bedarf es keiner Genehmigung mehr. Ergebnis: F ist zur Kaufpreiszahlung aus 433 Abs. 2 BGB verpflichtet. 3 P. 7 P. 7 P. 3 P. 1 P. 2. Anspruch B gegen A Dem B könnte ein Anspruch gegen A aus 433 Abs. 2 BGB zustehen. Da A nicht im eigenen Namen einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, sondern den Vertrag als Vertreter des F abgeschlossen hat, ist A nicht selbst Partei des Kaufvertrages. Es besteht hiernach kein Anspruch gegen A. B könnte von A Erfüllung des Kaufvertrages und damit Kaufpreiszahlung nach 179 Abs. 1 BGB i.v.m. 433 Abs. 2 BGB verlangen, wenn A seine Vertretungsmacht nicht nachzuweisen vermag. Wie oben gezeigt, liegt jedoch eine Duldungsvollmacht vor. A kann seine Vertretungsmacht aufgrund dieser Duldungsvollmacht nachweisen. Deshalb scheidet ein Anspruch gegen A aus. WB-WPR-P KORREKTURRICHTLINIE Seite 2 von 4

8 Lösung Aufgabe 1 SB 1, Kap. 1 Absolute Recht wirken gegenüber jedermann und dürfen gegenüber jedermann verteidigt werden (2,), z. B. das Eigentum nach 903 BGB. Relative Rechte bestehen nur gegenüber bestimmten Personen, zu denen eine besondere Beziehung besteht (2,), z. B. vertragliche Beziehungen wie 433 BGB. Lösung Aufgabe 2 SB 2, Kap. 3.2 Da S beschränkt geschäftsfähig ist und der Kaufvertrag wegen der Zahlungspflicht des Käufers nicht zu den rechtlich vorteilhaften Geschäften nach 107 BGB zählt, ist die Willenserklärung des S schwebend unwirksam. Es bedarf der Genehmigung der Eltern gemäß 108 Abs. 1 BGB. Z kann die Eltern zur Genehmigung nach 108 Abs. 2 BGB auffordern. Verweigern die Eltern die Genehmigung oder reagieren sie innerhalb von 2 Wochen seit Zugang der Aufforderung nicht, wird die Willenserklärung des S endgültig unwirksam. Nach 109 BGB kann Z, der bei Vertragsabschluss nicht um die Minderjährigkeit gewusst hat, seine Willenserklärung widerrufen. 2 P. Lösung Aufgabe 3 SB 3, Kap. 5.2 Ein Kaufpreisanspruch aus 433 Abs. 2 BGB ist nicht entstanden, da K keine Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages abgegeben hat. Das Liegenlassen des Buches stellt noch keinen konkludenten Vertragsabschluss dar. Dieses Ergebnis wird durch 241a BGB bekräftigt, der bei unbestellter Lieferung von Waren des Unternehmers V ( 14 BGB) an den Verbraucher K ( 13 BGB) ausspricht, dass kein Anspruch gegen den Verbraucher begründet wird. 6 P. Lösung Aufgabe 4 SB 3, Kap Punkte Nach 309 Nr. 8b) aa) BGB ist ein kompletter Ausschluss der Haftung wegen Mängeln unwirksam. Es handelt sich um ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit. Lösung Aufgabe 5 SB 4, Kap Nach 368 BGB hat der Gläubiger einer Leistung bei dessen Empfang auf Verlangen eine Quittung im Sinne eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses zu erteilen Die Quittung ist Beweismittel für den Empfang der Leistung. - An den Überbringer einer Quittung darf schuldbefreiend geleistet werden ( 370 BGB). - Wird die Quittung auf Verlangen nicht erteilt, steht dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht zu. je 3 P. (6 P.) WB-WPR-P KORREKTURRICHTLINIE SEITE 3 VON 4

9 Lösung Aufgabe 6 SB 7, Kap. 2.1 Publikationsfunktion: Das Handelsregister ist ein öffentliches Register, in das jedermann nach 9 HGB Einsicht verlangen kann. Schutzfunktion: Die Eintragungen im Handelsregister gelten im Rahmen des 15 HGB als zutreffend. Lösung Aufgabe 7 SB 7, Kap Handelsklauseln haben sich im Handelsverkehr eingebürgert und zählen zu den Handelsbräuchen nach 346 HGB. Sie werden kraft vertraglicher Vereinbarung verbindlich, unabhängig von der Kenntnis ihres Inhalts und ihrer Bedeutung. 7.2 Lieferung auf Abruf bedeutet, dass der Käufer den Fälligkeitstermin auf Abruf bestimmt. WB-WPR-P KORREKTURRICHTLINIE SEITE 4 VON 4

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