Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen Fach. Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-WPR-P Datum

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen Fach. Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-WPR-P Datum"

Transkript

1 Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-WPR-P Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektor zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. In Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte beide Fälle. In Aufgabenblock B haben Sie eine Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte hier 5 der 6 Aufgaben; sollten Sie alle Aufgaben bearbeiten, wird Aufgabe 6 nicht gewertet. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: Aufgabenblöcke: -2- BGB, HGB Höchstpunktzahl: BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte NOTENSPIEGEL Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Wirtschaftsprivatrecht WI-WPR-P

2 Aufgabenblock A 50 Punkte Bearbeiten Sie bitte beide Fälle! Fall 1 25 Punkte Rentner Bernd (B) ist allein stehend und hat auch keine Kinder. Daher sind ihm die Nachbarskinder Lena (L), 6 Jahre, und André (A), 16 Jahre, sehr ans Herz gewachsen. Er schenkt den Kindern regelmäßig Schokolade und steckt dem A ab und zu ein wenig Geld zu. Von diesem Geld kauft sich A einen MP3-Player. Zudem möchte B den Kindern ein Grundstück schenken, das mit einem voll vermieteten Mehrfamilienhaus bebaut ist. Die Eltern der beiden dulden weder die Schenkungen der Süßigkeiten und des Grundstücks, noch den Kauf des MP3-Players. Prüfen Sie, ob die erwähnten Rechtsgeschäfte wirksam sind! Fall 2 25 Punkte Brunhilde (B) plant, ein Grundstück zu kaufen, um später ein Haus darauf zu bauen. In der Zeitung entdeckt sie eine Anzeige, in der Siegfried (S) ein Grundstück mit einer Größe von 1.000m 2 für anbietet. Da dieses Angebot günstig erscheint, schließt sie mit S am den notariellen Kauf- und Überlassungsvertrag ab, in dem auch unter anderem steht, dass S keine Kenntnis über etwaige Altlasten hat. Am wird B im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen und kurze Zeit später erfolgt die Übergabe des Grundstücks. Im Juni 2007 starten die Bauarbeiten und B muss erschüttert feststellen, dass das Grundstück mit Altöl verseucht ist, was S gewusst, jedoch auch auf Nachfrage der B verschwiegen hatte. B ist der ganzen Sache überdrüssig geworden und will den Kauf rückabwickeln. S lehnt die Erfüllung jeglicher Ansprüche ab und macht außerdem Verjährung geltend. Zu Recht? WI-WPR-P Seite 2 von 3

3 Aufgabenblock B 50 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Aufgaben! Aufgabe 1 Was sind absolute Rechte, was sind relative Rechte? Geben Sie auch jeweils ein Beispiel! Aufgabe 2 Wie definiert sich der Leistungsort und welche verschiedene Arten gibt es? Aufgabe D bittet seinen Kollegen M, ihm zwei belegte Brötchen vom Bäcker mitzubringen. Die Entscheidung über den Belag überlässt er M. Dieser erfüllt den Wunsch des D, ohne der Verkäuferin zu sagen, dass er die Brötchen für D erwirbt. Hat M den D wirksam vertreten? 3.2 Nennen Sie 2 Rechtsgeschäfte, bei denen eine Vertretung nicht möglich ist! 6 P. Aufgabe 4 Man unterscheidet zwischen konstitutiven und deklaratorischen Eintragungen ins Handelsregister. Erläutern Sie den Unterschied und nennen Sie je ein Beispiel! Aufgabe 5 Erläutern Sie den Unterschied eines gutgläubigen Erwerbs von Eigentum nach BGB und HGB! Aufgabe 6 V bietet in seinem Schaufenster ein Modellkleid für an. A, die das Kleid gesehen hat, ruft bei V an und erklärt ihm, sie würde es kaufen. V ist einverstanden. Fünf Minuten später betritt B den Laden und will das Kleid ebenfalls kaufen. Als V ihr erklärt, sie komme zu spät, wird sie ungehalten. Schließlich biete V das Kleid im Schaufenster an, da müsse sie es auch kaufen können! Hat B Recht? Begründen Sie kurz Ihre Antwort! WI-WPR-P Seite 3 von 3

4 Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-WPR-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus gemäß dem nachstehenden Notenschema sich ergebende Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß der Prüfungsordnung gilt folgendes Notenschema: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 30. April 2008 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte KORREKTURRICHTLINIE WIRTSCHAFTSPRIVATRECHT WI-WPR-P

5 Aufgabenblock A 50 Punkte Lösung zu Fall 1 SB 1, Kap. 4.3; SB 2, Kap Punkte Zu prüfen ist zum einen, ob zwischen B und L sowie A wirksame Verträge hinsichtlich der Schokolade und des Grundstücks zustande gekommen sind bzw. zustande kommen können, zum anderen, ob L den MP3-Player wirksam erwerben konnte. Zweifel bestehen wegen der Geschäftsfähigkeit der L und des A. Schenkung der Schokolade: Gemäß 104 Nr. 1 BGB ist nicht geschäftsfähig, wer das siebente Lebensjahr nicht vollendet hat. L ist 6 Jahre alt und demzufolge geschäftsunfähig. Ihre Willenserklärung ist gemäß 105 Abs. 1 BGB nichtig. Daher durfte ihr B keine Schokolade schenken. A ist 16 Jahre, so dass er gemäß 106 BGB als Minderjähriger beschränkt geschäftsfähig ist. Demzufolge bedürfte es gemäß 107 BGB der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, um einen wirksamen Vertrag abzuschließen, wenn kein lediglich rechtlicher Vorteil für A vorliegt. Die Schenkung des B ist für den A lediglich rechtlich vorteilhaft, weil er dadurch keine Verpflichtungen eingeht. Demzufolge bedarf er keiner Einwilligung seiner Eltern, die Schenkung ist wirksam. Schenkung der Immobilie: In der Schenkung der Immobilie ist kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft i.s.v. 107 BGB zu sehen, denn diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Beschenkten damit keine übermäßigen Verpflichtungen auf sich nehmen müssten. Der Erwerb einer Immobilie beinhaltet nicht nur Rechte (Mieteinnahmen), sondern auch erhebliche Pflichten als Vermieter und Grundstückseigentümer (Kostentragung). Dies kann einem Minderjährigen nicht zugemutet werden, so dass hier ohne die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter kein wirksamer Vertrag zustande kommen würde. Kauf des MP3-Players: Ein Kaufvertrag beinhaltet neben dem Anspruch auf Übereignung der Kaufsache die Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen. Daher ist das Geschäft für A nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und bedürfte eigentlich der Einwilligung der Eltern nach 107 BGB. Fraglich ist, ob 110 BGB den Kauf von Anfang an wirksam werden lässt. Das ist der Fall, wenn der Minderjährige den Vertrag aus eigenen Mitteln bewirkt, die ihm von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. A bezahlt den MP3-Player jedoch von dem zugesteckten Geld des B. Somit wurde das Geld nicht von seinen Eltern zur Verfügung gestellt, und diese haben auch keine Zustimmung erteilt, dass A das Geld von B annehmen darf. Im Ergebnis liegt kein wirksamer Kaufvertrag vor. 5 P. 8 P. 8 P. WI-WPR-P KORREKTURRICHTLINIE Seite 2 von 5

6 Lösung zu Fall 2 SB 5, Kap Punkte B könnte gemäß 437 Nr. 2, 323 BGB vom Vertrag mit S zurücktreten. Es müsste ein Sachmangel vorliegen, der zur Geltendmachung der Gewährleistungsrechte berechtigt. Gemäß 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Sache mangelbehaftet, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Das Grundstück ist entgegen der vertraglichen Vereinbarung mit Altlasten belastet und somit nicht im vereinbarten Zustand übergeben worden. Fraglich ist, ob B zunächst vorrangig einen Nacherfüllungsanspruch geltend machen muss. Dies ist zwar nicht geschehen, S hat aber der B mitgeteilt, dass er jegliche Ansprüche nicht erfüllen möchte, so dass darin eine Verweigerung der Nacherfüllung gesehen werden kann, die es der B ermöglicht, sofort das Rücktrittsrecht geltend zu machen. B müsste dazu dem S eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß 323 Abs. 1 BGB gesetzt haben. Dies ist nicht geschehen, war aber auch nicht notwendig, da die Fristsetzung gemäß 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich gewesen ist, weil S die Leistung endgültig verweigert hat. Da die Pflichtverletzung des S auch nicht unerheblich ist (vgl. 323 Abs. 5 S. 2 BGB), könnte B grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten. Der Anspruch könnte jedoch gemäß 438 BGB verjährt sein. Demnach verjährt der Rückabwicklungsanspruch gemäß 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich in zwei Jahren. Hiernach wäre im Juni 2007 tatsächlich die Verjährung eingetreten. 3 P. Anmerkung: Auf 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann nicht abgestellt werden, da es sich um keinen Mangel in einem dinglichen Recht bzw. in einem sonstigen Recht handelt, das im Grundbuch eingetragen ist, sondern ein Mangel in der Kaufsache selbst vorliegt. Auch auf 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann nicht zurückgegriffen werden, da es sich bei dem Grundstück weder um ein Bauwerk noch um einen Baustoff handelt. Jedoch könnte sich die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall aus 438 Abs. 3 BGB ergeben. Demnach verjähren die Ansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist nach 195 BGB in drei Jahren, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist liegt vor, wenn eine Täuschung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtum verübt wurde. S wusste von der Belastung des Grundstücks, gab jedoch trotz Nachfrage der B keine Auskunft darüber. Demzufolge irrte B über die Beschaffenheit des Grundstücks. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt zum Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und B von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat ( 199 Abs. 1 BGB). Im vorliegenden Fall ist der Anspruch zwar schon mit Abschluss des Kaufvertrages am entstanden, Kenntnis davon hatte B jedoch erst mit Beginn der Bauarbeiten im Juni 2007, so dass die Verjährung erst mit Schluss des Jahres 2007 begonnen hat. Daher ist der Anspruch der B nicht verjährt. Sie kann vom Kaufvertrag mit B zurücktreten. 6 P. WI-WPR-P KORREKTURRICHTLINIE SEITE 3 VON 5

7 Lösung Aufgabe 1 SB 1, Kap. 1 Absolute Rechte wirken gegenüber jedermann (), z. B. Eigentum oder Urheberrechte. Relative Rechte wirken nur zwischen Personen, die ein besonderes Näheverhältnis haben, z. B. durch einen Vertrag. Lösung Aufgabe 2 SB 4, Kap. 2.4 Der Leistungsort stellt für den Schuldner den Erfüllungsort und für den Gläubiger den Erfolgsort dar. Für die Bestimmung des Leistungsorts ist zwischen Holschuld, Bringschuld und Schickschuld zu unterscheiden. 2 P. 2 P. je 2 P. (6 P.) Lösung Aufgabe 3 SB 2, Kap Grundsätzlich ist nach dem Offenkundigkeitsprinzip erforderlich, dass die Vertretung im Interesse des Vertragspartners offen gelegt wird, d. h. der Vertreter muss im Namen des Vertretenen handeln. Bei Bargeschäften des täglichen Lebens, um das es sich hier handelt, hat der Vertragspartner in der Regel aber kein Interesse, für wen das Geschäft abgeschlossen wurde, da sofortige Erfüllung erfolgt. Daher liegt eine wirksame Vertretung des D vor. 3.2 Eine Stellvertretung ist bei folgenden Rechtsgeschäften nicht möglich: Eheschließung Testamentserrichtung Insichgeschäft 6 P. je 2 P. () Lösung Aufgabe 4 SB 7, Kap. 1, 2 Konstitutive Eintragungen haben rechtsbegründenden Charakter, d. h. die Rechtswirkung tritt erst mit der Eintragung ein, z. B. Eintragung nach 2 HGB. Deklaratorische Eintragungen haben rechtsbekundenden Charakter, d. h. die Rechtstatsache entsteht unabhängig von der Eintragung (), z. B. Eintragung nach 1 Abs. 2 HGB. Lösung Aufgabe 5 SB 6, Kap Ein gutgläubiger Erwerb unter Privatpersonen setzt gemäß 932 Abs. 2 BGB voraus, dass der Erwerber im guten Glauben darüber ist, dass der Veräußerer Eigentum an der Sache hat. Im Handelsverkehr ist es gemäß 366 Abs. 1 HGB bereits ausreichend, wenn der Erwerber im guten Glauben über die Verfügungsbefugnis des Veräußerers ist, obwohl er von der fehlenden Eigentümerstellung weiß. 5 P. 5 P. WI-WPR-P KORREKTURRICHTLINIE SEITE 4 VON 5

8 Lösung Aufgabe 6 SB 3, Kap Nein, B hat nicht Recht. Das bloße Ausstellen von Waren im Schaufenster stellt noch kein bindendes Angebot dar, sondern soll vielmehr potenzielle Kunden dazu auffordern, ihrerseits Angebote abzugeben. Andernfalls müsste der Verkäufer nämlich damit rechnen, dass unbegrenzt viele Personen das Angebot annehmen könnten und er gegenüber unbegrenzt vielen Personen zur Vertragserfüllung verpflichtet sein würde, auch wenn er dazu gar nicht in der Lage wäre. 2 P. 8 P. WI-WPR-P KORREKTURRICHTLINIE SEITE 5 VON 5

26. März Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen, Studienkonzept Bachelor Modul/Teilmodul

26. März Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen, Studienkonzept Bachelor Modul/Teilmodul Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen, Studienkonzept Bachelor Modul/Teilmodul Buchführung/Jahresabschluss, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. Datum 08.03.2008 Für die Bewertung

Mehr

Bachelor Betriebswirtschaft

Bachelor Betriebswirtschaft Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Bachelor Betriebswirtschaft Modul Operations Research Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen WI-OPR-P12-090606 Datum 06.06.2009 Ausgegebene

Mehr

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 28.04.2007 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Mehr

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabe 1 2 3 4 5 6 max. Punktzahl 10 15 10 20 30 15. NOTENSPIEGEL Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte 100-95

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabe 1 2 3 4 5 6 max. Punktzahl 10 15 10 20 30 15. NOTENSPIEGEL Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte 100-95 Studiengang Wirtschaft (postgradual) / Sonderstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen für HTL-Absolventen Fach Rechnungswesen I, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. Datum 23.04.05

Mehr

Alle Aufgaben sind zu lösen Note Aufgabe 1 2 3 4 5 6 max. Punktzahl 10 15 10 20 30 15 100

Alle Aufgaben sind zu lösen Note Aufgabe 1 2 3 4 5 6 max. Punktzahl 10 15 10 20 30 15 100 Studiengang Betriebswirtschaft Fach Rechnungswesen I, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. Datum 16.10.2004 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Mehr

Studiengang. Wirtschaft (postgradual) Fach Rechnungswesen I, Jahresabschluss Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.

Studiengang. Wirtschaft (postgradual) Fach Rechnungswesen I, Jahresabschluss Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Studiengang Wirtschaft (postgradual) Fach Rechnungswesen I, Jahresabschluss Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PW-REW-P11-031115 Datum 15.11.2003 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind

Mehr

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Studiengang Betriebswirtschaft Fach Steuerlehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-STL-P11-070616 Datum 16.06.2007 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabe 1 2 3 4 5 6 max. Punktzahl 10 15 10 20 30 15. NOTENSPIEGEL Bewertung Bestanden Nicht bestanden Punkte 100-50 49,5 0

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabe 1 2 3 4 5 6 max. Punktzahl 10 15 10 20 30 15. NOTENSPIEGEL Bewertung Bestanden Nicht bestanden Punkte 100-50 49,5 0 Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Rechnungswesen I, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. WI-REW-S11-050924 Datum 24.09.2005 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit

Mehr

Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall

Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Betriebswirtschaft Modul Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BB-WPR-P11-091107 Datum 07.11.2009 Ausgegebene

Mehr

Rechnungswesen I, Jahresabschluss Art der Leistung Prüfungsleistung. Datum Bewertungsschlüssel. Notenspiegel

Rechnungswesen I, Jahresabschluss Art der Leistung Prüfungsleistung. Datum Bewertungsschlüssel. Notenspiegel Studiengang Betriebswirtschaft Fach Rechnungswesen I, Jahresabschluss Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-REW-P12-051119 Datum 19.11.2005 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende

Mehr

Bachelor Betriebswirtschaft

Bachelor Betriebswirtschaft Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Bachelor Betriebswirtschaft Modul Operations Research Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen WI-OPR-P12-091219 Datum 19.12.2009 Ausgegebene

Mehr

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1)

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein

Mehr

Studiengang. Wirtschaftsrecht Modul. Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.

Studiengang. Wirtschaftsrecht Modul. Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WR-WPR-P11-070602 Datum 02.06.2007 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende

Mehr

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Wirtschaftsingenieurwesen Elektrotechnik/Elektronik Prüfungsleistung WI-ELT-P 0406 Datum.06.004 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit - 15.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Wirksamkeit von Verträgen Die Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit Als Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit

Mehr

Wirtschaftsingenieurwesen Rechnungswesen I, Jahresabschluss Art der Leistung Prüfungsleistung. Datum Bewertungsschlüssel.

Wirtschaftsingenieurwesen Rechnungswesen I, Jahresabschluss Art der Leistung Prüfungsleistung. Datum Bewertungsschlüssel. Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Rechnungswesen I, Jahresabschluss Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-REW-P11-061021 Datum 21.10.06 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind

Mehr

max. Punktzahl

max. Punktzahl Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Jahresabschluss, NEUE SB-REIHE Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 16.10.0 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

Sonderstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen für HTL-Absolventen Modul/Teilmodul. Rechnungswesen 1, Buchführung. Studienleistung, Klausur

Sonderstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen für HTL-Absolventen Modul/Teilmodul. Rechnungswesen 1, Buchführung. Studienleistung, Klausur Studiengang Wirtschaft (postgradual) / Sonderstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen für HTL-Absolventen Modul/Teilmodul Rechnungswesen 1, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz.

Mehr

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 6 Uta Wichering Übungsfall 6-1 - Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, SoSe 2004) M wird 14 Jahre alt. Bei der Geburtstagsfeier überreicht Patenonkel

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Bewertungsschlüssel Alle Aufgaben sind zu lösen! Aufgabe Max. Punktzahl

Bewertungsschlüssel Alle Aufgaben sind zu lösen! Aufgabe Max. Punktzahl Studiengang Betriebswirtschaft Fach Rechnungswesen II, Kosten- und Leistungsrechnung Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 29.04.06 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise

Mehr

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Studiengang Betriebswirtschaft Modul Grundlagen der Steuerlehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BB-STL-P11-080531 Datum 31.05.2008 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise

Mehr

Wirtschaftsrecht Arbeitsrecht Prüfungsleistung WR-ABR-P Datum Studiengang Modul Art der Leistung Klausur-Knz. Arbeitsgesetze BGB

Wirtschaftsrecht Arbeitsrecht Prüfungsleistung WR-ABR-P Datum Studiengang Modul Art der Leistung Klausur-Knz. Arbeitsgesetze BGB Studiengang Modul Art der Leistung Klausur-Knz. Wirtschaftsrecht Arbeitsrecht Prüfungsleistung WR-ABR-P11-080426 Datum 26.04.2008 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin

Mehr

Wirtschaftsprivatrecht Vertiefung (Wahlpflichtkomplex II) Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.

Wirtschaftsprivatrecht Vertiefung (Wahlpflichtkomplex II) Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsprivatrecht Vertiefung (Wahlpflichtkomplex II) Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPW-P11-051015 Datum 15.10.2005 Bezüglich der Anfertigung

Mehr

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPR-P11-050409 Datum 09.04.2005 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise

Mehr

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Steuerlehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-STL-P12-061209 Datum 09.12.2006 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Mehr

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,

Mehr

PW-WPR-P / WH-WPR-P Datum

PW-WPR-P / WH-WPR-P Datum Studiengang Wirtschaft (postgradual) / HTL Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PW-WPR-P11-050416 / WH-WPR-P11-050416 Datum 16.04.2005 Bezüglich der Anfertigung Ihrer

Mehr

V könnte gegen U einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Lieferung eines neuen Kanus aus 437 Nr. 1, 439 BGB haben.

V könnte gegen U einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Lieferung eines neuen Kanus aus 437 Nr. 1, 439 BGB haben. Kanukauf Verbraucher V kauft von Unternehmer U ein Kanu für 1000. Zwei Wochen nach Übergabe des Bootes stellt V fest, dass ein kleines Loch im Rumpf ist. K wendet sich an V und verlangt ein neues Kanu.

Mehr

Buchführung und Jahresabschluss / Jahresabschluss

Buchführung und Jahresabschluss / Jahresabschluss Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Modul / Teilmodul Art der Leistung Klausur-Kennzeichen Wirtschaftsrecht Buchführung und Jahresabschluss / Jahresabschluss Prüfungsleistung WR-BUJ-P11-091219

Mehr

Korrekturrichtlinie zur Prüfungsleistung Grundlagen der Wirtschaftsinformatik am Betriebswirtschaft BB-WIG-P

Korrekturrichtlinie zur Prüfungsleistung Grundlagen der Wirtschaftsinformatik am Betriebswirtschaft BB-WIG-P Korrekturrichtlinie zur Prüfungsleistung Grundlagen der Wirtschaftsinformatik am.1.007 Betriebswirtschaft BB-WIG-P11 071 Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich:

Mehr

Studiengang. Modul/Teilmodul. Art der Leistung. Klausur-Knz. Datum

Studiengang. Modul/Teilmodul. Art der Leistung. Klausur-Knz. Datum Studiengang Betriebswirtschaft Modul/Teilmodul Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. BB-BUJ-S11-081108 Datum 08.11.2008 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Fall 4: Airsoftgun: Sachverhalt Der 14jährige K kauft ohne Wissen seiner Eltern bei V von seinem Taschengeld eine Pistole

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

Tätigkeitsbereich des Managements: ambulante Einrichtungen Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen BG-AME-P Datum

Tätigkeitsbereich des Managements: ambulante Einrichtungen Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen BG-AME-P Datum Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement Modul Tätigkeitsbereich des Managements: ambulante Einrichtungen Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu

Mehr

Studiengang. Modul/Teilmodul. Art der Leistung. Klausur-Knz. Datum

Studiengang. Modul/Teilmodul. Art der Leistung. Klausur-Knz. Datum Studiengang Wirtschaftsrecht Modul/Teilmodul Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. WR-BUJ-S11-080405 Datum 05.04.2008 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20 Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.

Mehr

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass

Mehr

Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen; Studienkonzept Bachelor Modul/Teilmodul. Buchführung/Jahresabschluss, Buchführung Art der Leistung

Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen; Studienkonzept Bachelor Modul/Teilmodul. Buchführung/Jahresabschluss, Buchführung Art der Leistung Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen; Studienkonzept Bachelor Modul/Teilmodul Buchführung/Jahresabschluss, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. Datum 08.03.2008 Bezüglich

Mehr

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Steuerlehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-STL-P12-030614 Datum 14.06.2003 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen Fach. Rechnungswesen I, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz.

Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen Fach. Rechnungswesen I, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Rechnungswesen I, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. WI-RWG-S12-040313 Datum 13.03.2004 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum. Wirtschaftsingenieurwesen. Klausur-Kennzeichen. WB-WMT-P Datum Abgegebene Arbeitsbögen

Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum. Wirtschaftsingenieurwesen. Klausur-Kennzeichen. WB-WMT-P Datum Abgegebene Arbeitsbögen Name, Vorname Matrikel-Nr Studienzentrum Studiengang Modul Art der Leistung Klausur-Kennzeichen Wirtschaftsingenieurwesen Mathematik Prüfungsleistung WB-WMT-P 96 Datum 69 Ausgegebene Arbeitsbögen Ausgegebene

Mehr

Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang. Pflegemanagement Fach

Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang. Pflegemanagement Fach Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Pflegemanagement Fach Empirische Methoden Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen PM-EMP-P12-120825 Datum 25.08.2012 Ausgegebene Arbeitsbögen

Mehr

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande

Mehr

Die Stufen der Geschäftsfähigkeit

Die Stufen der Geschäftsfähigkeit Die Stufen der Geschäftsfähigkeit Rechtsgeschäfte sind elementare Bestandteile unseres alltäglichen Lebens. Ob der Brötchenkauf, das Geschenk für die Freundin, die Fahrt mit dem Bus oder der Besuch beim

Mehr

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler

Mehr

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen

Mehr

Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen Fach. Arbeitsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-ABR-P Datum

Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen Fach. Arbeitsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-ABR-P Datum Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Arbeitsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-ABR-P12-080405 Datum 05.04.2008 Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. Es gibt zwei

Mehr

Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen Fach. Rechnungswesen I, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz.

Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen Fach. Rechnungswesen I, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Rechnungswesen I, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. Datum 02.10.2004 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise

Mehr

Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Rechtsgeschäft und Willenserklärung Rechtsgeschäft und Willenserklärung Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder

Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Student S sieht im Schaufenster des H zwei Anzüge, einen fein ge streiften für 350 und einen modisch braunen für 250. Nach der Anprobe des braunen Anzuges erklärt

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 10 ANFECHTUNG VON WILLENSERKLÄRUNGEN K entdeckt in der Galerie des A die Skulptur eines schlafenden Löwen. A, der die Skulptur für das Werk eines unbekannten Künstlers

Mehr

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 4

Lösungsskizze zu Fall 4 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten

Mehr

Klausuraufgaben, Prüfungsleistung 06/08, Wirtschaftsmathematik, Betriebswirtschaft

Klausuraufgaben, Prüfungsleistung 06/08, Wirtschaftsmathematik, Betriebswirtschaft Studiengang Modul Art der Leistung Klausur-Kennzeihen Betriebswirtshat Wirtshatsmathematik Prüungsleistung Datum.6.8 BB-WMT-P 86 Bezüglih der Anertigung Ihrer Arbeit sind olgende Hinweise verbindlih: Verwenden

Mehr

Verfassungs- und öffentliches Wirtschaftsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen WR-VOW-P11-080614 Datum 14.06.

Verfassungs- und öffentliches Wirtschaftsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen WR-VOW-P11-080614 Datum 14.06. Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Verfassungs- und öffentliches Wirtschaftsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen WR-VOW-P11-080614 Datum 14.06.2008 Bezüglich der Anfertigung Ihrer

Mehr

I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.

I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor. Käsekauf K kauft bei V eine 10kg schweren Käse für 100,-. Zuhause wiegt er nach und stellt fest, dass der Käse nur 9,8 kg wiegt, was V letztlich auch nicht bestreitet. Wütend fordert K Nachlieferung (an

Mehr

Name, Vorname. Matrikel-Nr. Studienzentrum. Studiengang Pflegemanagement Fach

Name, Vorname. Matrikel-Nr. Studienzentrum. Studiengang Pflegemanagement Fach Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Pflegemanagement Fach Recht der Pflege Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-REP-P12-111210 Datum 10.12.2011 Ausgegebene Arbeitsbögen Abgegebene

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 9: Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) Werkvertrag (Fall 38) Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) - Sachverhalt Autohändler V erwirbt von einem

Mehr

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin

Mehr

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht)

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) I. Anspruch entstanden Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) 1. Zustandekommen eines Vertrages a) Angebot b) Annahme c) Konsens 2. Keine Wirksamkeitshindernisse (keine rechtshindernden Einwendungen)

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können ( 105 I) Zu unterscheiden von: Ehe- und Testierfähigkeit

Mehr

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB 1. Unwirksamkeit nach 111 Satz 1 BGB a) Einseitiges Rechtsgeschäft durch Minderjährigen selbst b) Erforderlichkeit der Einwilligung (1) 107 BGB (nicht

Mehr

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an

Mehr

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder 1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag

Mehr

Bewertungsschlüssel. Notenspiegel. HFH Hamburger Fern-Hochschule 1. Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen Fach

Bewertungsschlüssel. Notenspiegel. HFH Hamburger Fern-Hochschule 1. Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen Fach Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Rechnungswesen II, Kosten- und Leistungsrechnung Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-REW-P21-060520 Datum 20.05.06 Bezüglich der Anfertigung Ihrer

Mehr

Studiengang. Wirtschaftsrecht Modul/Teilmodul. Buchführung Art der Leistung. Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. WR-BUJ-S Datum

Studiengang. Wirtschaftsrecht Modul/Teilmodul. Buchführung Art der Leistung. Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. WR-BUJ-S Datum Studiengang Wirtschaftsrecht Modul/Teilmodul Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. WR-BUJ-S11-081011 Datum 11.10.2008 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise

Mehr

Wirtschaft (postgradual) / Wirtschaftsingenieurwesen Fach

Wirtschaft (postgradual) / Wirtschaftsingenieurwesen Fach Studiengang Wirtschaft (postgradual) / Wirtschaftsingenieurwesen Fach Marketing Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PW-MAR-P21-031220 / WI-MAR-P22-031220 Datum 20.12.2003 Bezüglich der Anfertigung

Mehr

Lösung BGB AT - Fall 11

Lösung BGB AT - Fall 11 Lösung BGB AT - Fall 11 A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung A könnte einen Anspruch gegen L auf Zahlung des Kaufpreises haben, 433 Abs. 2 BGB. Vorauss.: wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Mofa zu

Mehr

0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts

0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts 0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts Gesetzliches Leistungsstörungsrecht bei Verletzung aller Pflichten außer der Mangelfreiheit 280 ff. direkt

Mehr

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor u. HTL), Wirtschaftsrecht (Bachelor) Grundlagen der Wirtschaftsinformatik

Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor u. HTL), Wirtschaftsrecht (Bachelor) Grundlagen der Wirtschaftsinformatik Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Modul Art der Leistung Klausur-Kennzeichen Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor u. HTL), Wirtschaftsrecht (Bachelor) Grundlagen der Wirtschaftsinformatik

Mehr

Studiengang Wirtschaft (postgradual) / Wirtschaftsingenieurwesen / Sonderstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen für HTL-Absolventen

Studiengang Wirtschaft (postgradual) / Wirtschaftsingenieurwesen / Sonderstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen für HTL-Absolventen Studiengang Wirtschaft (postgradual) / Wirtschaftsingenieurwesen / Sonderstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen für HTL-Absolventen Fach Marketing Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PW-MAR-P21-061216

Mehr

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück

Mehr

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II)

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 13.11.2007 Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Betriebswirtschaft Arbeitsrecht Prüfungsleistung BW-ABR-P Datum Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Arbeitsgesetze BGB

Betriebswirtschaft Arbeitsrecht Prüfungsleistung BW-ABR-P Datum Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Arbeitsgesetze BGB Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Betriebswirtschaft Arbeitsrecht Prüfungsleistung BW-ABR-P11-080405 Datum 05.04.2008 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Mehr

Die Geschäftsfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit Name: Klasse: Datum: Die Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit ist ein Teil der Handlungsfähigkeit, also der Fähigkeit, Rechtsgeschäfte durch eigenes Handeln wirksam vorzunehmen. Sie ist grundsätzlich

Mehr

2. quasi-vertragliche Ansprüche (vorvertragliche Ansprüche): 4. deliktische Ansprüche (aus unerlaubter Handlung):

2. quasi-vertragliche Ansprüche (vorvertragliche Ansprüche): 4. deliktische Ansprüche (aus unerlaubter Handlung): Anspruchsgrundlage? 1. vertragliche Ansprüche: 433 BGB Kaufvertrag Absatz 1 Verkäufer muss Käufer die Sache übergeben und ihm Eigentum an der Sache verschaffen Absatz 2 Käufer muss dem Verkäufer den Kaufpreisbezahlen

Mehr

Fall 2: Das gute, alte Armband

Fall 2: Das gute, alte Armband Fall 2: Das gute, alte Armband Sachverhalt Walpurgis, die Mutter des Valentin Vulcanus (V), ist gestorben. Sie hat Valentin als Erbstück der Familie ein altes Armband, mit Rubinen besetzt, hinterlassen.

Mehr

Kaufvertrag. zwischen. und

Kaufvertrag. zwischen. und Kaufvertrag zwischen Herrn Gerhard Bangen Frau/Herrn/Eheleute und nachstehend Verkäufer genannt nachstehend Käufer genannt 1 Der Verkäufer verkauft dem Käufer die Katze der Rasse Bengal in der Farbe geb.

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung. Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes

Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung. Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes 1 Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester 2008 2. Übungsveranstaltung Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes 2. Schritt: Feststellung der notwendigen rechtlichen Voraussetzungen

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter  Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäfte Sonstige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäfte, durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt - Kaufvertrag 433 Abs.

Mehr

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

Wirtschaftsingenieurwesen Buchführung und Jahresabschluss / Jahresabschluss

Wirtschaftsingenieurwesen Buchführung und Jahresabschluss / Jahresabschluss Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Modul / Teilmodul Art der Leistung Klausur-Kennzeichen Wirtschaftsingenieurwesen Buchführung und Jahresabschluss / Jahresabschluss Prüfungsleistung

Mehr

Note. Name, Vorname. Matrikel-Nr. Studienzentrum. Studiengang Wirtschaftsrecht Modul

Note. Name, Vorname. Matrikel-Nr. Studienzentrum. Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Wettbewerbsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WR-WGR-P11-091114 Datum 14.11.2009

Mehr