PW-WPR-P / WH-WPR-P Datum

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "PW-WPR-P / WH-WPR-P Datum"

Transkript

1 Studiengang Wirtschaft (postgradual) / HTL Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PW-WPR-P / WH-WPR-P Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. In Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte beide Fälle. In Aufgabenblock B haben Sie eine Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte hier 5 der 6 Aufgaben; sollten Sie alle Aufgaben bearbeiten, werden nur Aufgaben 1 bis 5 gewertet. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: Aufgabenblöcke: -2- BGB, HGB Höchstpunktzahl: BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte NOTENSPIEGEL Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Wirtschaftsprivatrecht PW-WPR-P / WH-WPR-P

2 Aufgabenblock A 50 Punkte Bearbeiten Sie bitte beide Fälle! Fall 1 25 Punkte Kaufmann K, der ein Handelsunternehmen für exklusive Holzmöbel betreibt, erteilt dem P am Prokura. Am wird die Erteilung der Prokura im Handelsregister eingetragen. Nach Eintragung der Prokura beauftragt K den P, bei Kaufmann V eine bestimmte Art und Anzahl italienischer Holzmöbel für nicht mehr als ,- zu kaufen. V, dem der K schon seit längerem als Geschäftsmann ein Dorn im Auge ist, möchte den K schädigen. Er bietet dem P deshalb eine Gewinnbeteiligung an, wenn sich dieser über die von K erteilte interne Beschränkung hinwegsetzt. P, der dringend eine Aufbesserung seiner Haushaltskasse benötigt, ist einverstanden. In der Folge kauft P im Namen des K die in Auftrag gegebene Art und Anzahl italienischer Holzmöbel zu einem Preis von ,-, was dem Doppelten des Marktüblichen entspricht. V liefert die Möbel vertragsgemäß. Als K von dem Fehlverhalten des P Kenntnis erlangt, widerruft er diesem gegenüber am die Prokura. Das Erlöschen der Prokura wird am in das Handelsregister eingetragen. Noch am schließt der verärgerte P im Namen des K mit dem gutgläubigen Kaufmann F einen Kaufvertrag über die Lieferung von 0,5 t Fisch zu einem Preis von 2.500,-. Kurz darauf liefert F aufgrund eines Versehens lediglich 425 kg Fisch an den Geschäftssitz des K. Als K die tatsächlich gelieferte Menge mit den auf 0,5 t ausgestellten Lieferpapieren vergleicht, erkennt er die Minderlieferung des F. Zu einer Beanstandung kommt es aber nicht, da sich K nach dem Widerruf der Prokura nicht an den Kaufvertrag gebunden fühlt. Darüber hinaus ist K der Ansicht, dass P aufgrund der Prokura nur zu Vertragsabschlüssen innerhalb der Möbelbranche berechtigt war. Davon abgesehen könne F jedenfalls wegen der Minderlieferung nicht den vollen Kaufpreis verlangen. V (1) und F (13 Punkte) verlangen nun von K die Zahlung von ,- bzw ,-. Zu Recht? Aufgabe: Prüfen Sie die in Frage kommenden Ansprüche in einem Gutachten und nehmen Sie zu den Argumenten des K Stellung! PW-WPR-P / WH-WPR-P Seite 2 von 5

3 Fall 2 25 Punkte Vater V kauft seiner 12-jährigen Tochter T ein Handy mit einer Vorkasse-Karte ( Prepaid ). Das Handy sollte T nach dem Willen des V ausnahmslos für wichtige Telefonate mit ihren Eltern nutzen. Dafür stellte V die erforderlichen Guthaben der T zur Verfügung. Bereits nach 1 Woche war das Guthaben der Telefonkarte (Wert: 30,- ) durch T aufgebraucht. T hatte nach einem im TV ausgestrahlten Angebot des Anbieters J per SMS unter Eingabe der angegebenen Bestellnummer ein Abonnement über 15 Klingeltöne zu je 2,- abgeschlossen. Als V davon erfährt, verlangt er von J die Erstattung der von der Telefonkarte abgebuchten Beträge. V ist der Meinung, dass aufgrund des Alters seiner Tochter kein wirksamer Vertrag geschlossen worden sei. J teilt diese Ansicht nicht, sondern verweist den V auf die Tatsache, dass er und nicht etwa die T den Vertrag über das Karten-Handy mit dem betreffenden Netzbetreiber abgeschlossen habe und die Vorkasse-Karte offiziell auf seinen Namen läuft. Aufgabe: Prüfen Sie in einem Gutachten, ob zwischen T und J ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist! Gehen Sie auch kurz auf das Argument des J ein! Eine genaue rechtliche Qualifizierung des Telefonvertrages (Abonnement über 15 Klingeltöne) ist nicht erforderlich! Auf die gesetzlichen Bestimmungen über Fernabsatzverträge ist nicht einzugehen! PW-WPR-P / WH-WPR-P Seite 3 von 5

4 Aufgabenblock B 50 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Aufgaben! Aufgabe Was versteht man unter einem Kontokorrent? 1.2 Was sind die wichtigsten 4 Rechtswirkungen des Kontokorrents? 10 Punkte 4 Punkte 6 Punkte Aufgabe 2 10 Punkte Nennen und erklären Sie die 5 Prinzipien, die nach dem HGB bei der Firmenbildung und Firmenführung zu beachten sind! Aufgabe Nennen Sie die 3 Bedingungen für eine wirksame Aufrechnung! 3.2 Welche Rechtswirkungen entfaltet eine wirksame Aufrechnung? Nennen Sie die gesetzliche Vorschrift! 10 Punkte 6 Punkte 4 Punkte Aufgabe Was sind die Rechtsfolgen der Verjährung eines Anspruchs? 4.2 Wie lang ist die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist und unter welchen Voraussetzungen beginnt sie zu laufen? 4.3 Welche Wirkung entfaltet die Hemmung der Verjährung? 10 Punkte 2,5 Punkte 3 Punkte 2,5 Punkte Nennen Sie jeweils zu 4.1, 4.2 und 4.3 die gesetzlichen Vorschriften! PW-WPR-P / WH-WPR-P Seite 4 von 5

5 Aufgabe 5 10 Punkte Verkäufer V versendet auf Verlangen des Käufers K die Kaufsache nach dem Wohnort des K. Der von V mit der Versendung beauftragte Spediteur S erleidet einen selbstverschuldeten Unfall, bei der die Kaufsache untergeht. Skizzieren Sie kurz, worin der Schaden des K besteht und nach welchen rechtlichen Grundsätzen dieser ersatzfähig ist! Gehen Sie davon aus, dass zwischen V und K kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt! 5 Punkte 5 Punkte Aufgabe Erklären Sie die Begriffe Gattungsschuld und Speziesschuld! 10 Punkte 4 Punkte 6.2 Zeigen Sie die Unterschiede zwischen Gattungs- und Speziesschuld bzgl. der Leistungspflicht des Schuldners im Falle der Unmöglichkeit der Leistung ( 275 Abs. 1 BGB) auf! 6 Punkte PW-WPR-P / WH-WPR-P Seite 5 von 5

6 Studiengang Wirtschaft (postgradual) / HTL Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PW-WPR-P / WH-WPR-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus gemäß dem nachstehenden Notenschema sich ergebende Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß der Diplomprüfungsordnung gilt folgendes Notenschema: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 04. Mai 2005 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte KORREKTURRICHTLINIE WIRTSCHAFTSPRIVATRECHT PW-WPR-P / WH-WPR-P

7 Aufgabenblock A 50 Punkte Lösung zu Fall 1 SB 2, Kap. 8.4; SB 7, Kap. 4.1, Punkte 1. Anspruch V K auf Zahlung von ,- gem. 433 Abs. 2 BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung haben, wenn zwischen beiden Parteien ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden ist. Dazu müsste P den K wirksam gegenüber V vertreten haben. Laut SV haben sich P und V über den Kauf einer bestimmten Art und Anzahl italienischer Holzmöbel zu einem Preis in Höhe von ,- geeinigt (Angebot und Annahme). Die rechtlichen Wirkungen des Kaufvertrages treffen aber nur dann unmittelbar den K, wenn dieser bei Vertragsabschluss durch P wirksam vertreten wurde. Gemäß 164 Abs. 1 BGB müsste P daher eine eigene Willenserklärung im Namen des K abgegeben und zudem im Rahmen der ihm zustehenden Vertretungsmacht gehandelt haben. Daran, dass P ein eigene Willenserklärung im Namen des K abgegeben hat, besteht laut SV kein Zweifel. Fraglich ist aber, ob P im Rahmen seiner Vertretungsmacht gehandelt hat. Laut SV hat K als Inhaber des Handelsgeschäfts (vgl. 48 Abs. 1 HGB) dem P am Prokura erteilt, die am im Handelsregister eingetragen wurde. Die Erteilung der Prokura ist als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung grds. formfrei, aber wegen 48 Abs. 1 HGB nicht lediglich konkludent möglich. Eine entsprechende ausdrückliche Erklärung des K ist nach dem SV anzunehmen. Den rechtlichen Umfang der Prokura regelt 49 Abs. 1 HGB. Es handelt sich dabei um eine gesetzlich standardisierte Vertretungsmacht des Prokuristen, die aus Gründen des Schutzes des Geschäftsverkehrs im Verhältnis zu Dritten (Außenverhältnis) grds. nicht beschränkbar ist, 50 Abs. 1 HGB. 3 Punkte K konnte demnach die dem P erteilte Prokura nicht im Innenverhältnis mit Wirkung für das Außenverhältnis beschränken. Die an P gerichtete interne Anweisung des K, die entsprechenden Möbel für nicht mehr als ,- zu kaufen, entfaltet nach den gesetzlichen Regelungen gegenüber V keine Wirkung. Es ist zunächst also davon auszugehen, dass P im Rahmen seiner Vertretungsmacht gehandelt und den K in der Folge wirksam vertreten hat. Etwas Anderes könnte sich jedoch dann ergeben, wenn V und P unter Ausnutzung der Reichweite der Prokura den K bewusst und zielgerichtet geschädigt haben. Die Rechtsprechung hat aufgrund der Gefahren, die sich für den Vertretenen aus dem Missbrauch einer im Außenverhältnis nicht beschränkbaren Vertretungsmacht ergeben, diverse Korrekturen entwickelt. 3 Punkte Danach ist der durch kollusives Zusammenwirken von dem Vertreter und der anderen Vertragspartei geschlossene Vertrag, der für den Vertretenen schädigend wirken soll, gem. den 242, 138 BGB nichtig. In der schädigenden Absprache zwischen P und V, einen Kaufvertrag über die von K in Auftrag gegebenen Möbel anstatt für ,- zu einem Preis von ,- abzuschließen, liegt eine derartige Kollusion. Neben V hat auch P mit Schädigungsabsicht gehandelt. Zwar war P primär an der Aufbesserung seiner Haushaltskasse interessiert, doch war sich P bewusst, dass die Beteiligung am Gewinn des V zwangsläufig mit einem Schaden auf Seiten des K KORREKTURRICHTLINIE PW-WPR-P / WH-WPR-P SEITE 2 VON 8

8 korrespondiert. Ergebnis: Der von P in Vertretung des K geschlossene Kaufvertrag ist nichtig. Ein Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung in Höhe von ,- besteht daher nicht. 2. Anspruch F K auf Zahlung von 2.500,- gem. 433 Abs. 2 BGB F könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung haben, wenn zwischen beiden Parteien ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden ist. Dazu müsste P den K wirksam gegenüber F vertreten haben. Zudem müsste F seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag grds. ordnungsgemäß erfüllt haben. Fraglich ist daher zunächst, ob P nach dem Widerruf der Prokura den K gegenüber F noch wirksam vertreten konnte. Mit dem Widerruf der Prokura ist diese erloschen und endet die gesetzliche Vertretungsmacht des P, 52 Abs. 1 HGB. Die Eintragung des Erlöschens der Prokura in das Handelsregister hat lediglich deklaratorischen Charakter, sodass P bereits am (nicht erst am ) ohne Vertretungsmacht gegenüber F gehandelt hat. Da es sich aber bei dem Erlöschen der Prokura gem. 53 Abs. 3 u. 1 HGB um eine eintragungspflichtige Tatsache handelt, greifen die Publizitätsgrundsätze des 15 HGB. Gemäß 15 Abs. 1 HGB (sog. negative Publizität) kann K aus Gründen des Verkehrsschutzes dem gutgläubigen F das Erlöschen der Prokura nicht entgegenhalten, solange dieser Umstand nicht in das Handelsregister eingetragen worden ist. Folglich wird das von P im Namen des K abgeschlossene Rechtsgeschäft zum Schutz des F so behandelt, als hätte P noch am wirksam Prokura besessen. Der Einwand des K, dass die für sein Möbelhandelsunternehmen erteilte Prokura keine artfremden Geschäfte (hier: Kauf von 0,5 t Fisch) umfasse, greift nicht durch. Denn im Gegensatz zur Handlungsvollmacht nach 54 Abs. 1 HGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines (i.s.v. irgendeines ) Handelsgewerbes mit sich bringt, 49 Abs. 1 HGB. Zwischenergebnis: Da P den K insoweit wirksam vertreten hat, wurde am zwischen K und F ein wirksamer Kaufvertrag über 0,5 t Fisch geschlossen. Für den vollen Kaufpreisanspruch müsste F seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag grds. ordnungsgemäß erfüllt haben. Laut SV hat F jedoch lediglich 425 kg statt 500 kg Fisch an den Geschäftssitz des K geliefert. F könnte trotz nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung dennoch den vollen Kaufpreis von K verlangen, wenn es sich bei dem Kauf für beide Seiten um ein Handelsgeschäft i.s.v. 343 Abs. 1 HGB gehandelt hat und K seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nach 377 Abs. 1 HGB nicht nachgekommen ist. Nach 343 Abs. 1 HGB sind Handelsgeschäfte alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Laut SV betreibt K ein Handelsunternehmen für Möbel, so dass der Gedanke nahe liegt, dass der Kauf von Fisch nicht dem Gewerbebetrieb des K unterfällt. Es bestimmt aber insoweit 344 Abs. 1 HGB, dass alle von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb des konkreten Handelsgewerbes zugehörig und damit als Handels- 1 Punkt KORREKTURRICHTLINIE PW-WPR-P / WH-WPR-P SEITE 3 VON 8

9 geschäfte gelten. Diese gesetzliche Vermutung gilt sowohl für sog. Handelsgrundgeschäfte (hier: Möbel spezifische Geschäfte) als auch Handelsnebengeschäfte (hier: Kauf von Fisch). Solange K nicht den Beweis führen kann, dass der Fisch nicht für sein Handelsgewerbe gekauft wurde und deshalb für ihn kein Handelsgeschäft ist, greift die gesetzliche Vermutung. Zum Schutz des F ist daher im konkreten Fall von einem beiderseitigen Handelskauf auszugehen, sodass 377 HGB Anwendung findet. Damit war K verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Ware diese zu untersuchen und etwaige Mängel dem F unverzüglich anzuzeigen. Im Falle des Unterlassens der Anzeige gilt die Ware gem. 377 Abs. 2 HGB als genehmigt. Laut SV hat F versehentlich 75 Kg weniger an K geliefert als dies vertraglich vereinbart war. Die Minderlieferung des F stellt gem. 434 Abs. 3, 2. Alt. BGB einen Mangel dar, den K nach Kenntniserlangung dem F unverzüglich hätte anzeigen müssen. Dies hat K jedoch unterlassen. Dies führt im konkreten Fall einer versteckten Minder- bzw. Zu- Wenig-Lieferung (die Mengenabweichung ergibt sich nicht aus der Rechnung oder dem Lieferschein) dazu, dass der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen hat, obwohl er nicht die gesamte nach dem Vertrag vereinbarte mengenmäßige Leistung erhält. Ergebnis: F hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.500,-. KORREKTURRICHTLINIE PW-WPR-P / WH-WPR-P SEITE 4 VON 8

10 Lösung zu Fall 2 SB 2, Kap Punkte Ein wirksamer Vertrag zwischen T und J über ein Abonnement von 15 Klingeltönen zu je 2,- setzt zwei rechtswirksame, aufeinander bezogene und inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) voraus. Laut SV hat J das Abonnement im TV angeboten. Darin könnte das für den Vertragsschluss erforderliche Angebot liegen, welches T durch ihre Bestellung per SMS angenommen haben könnte. Dann müsste J bei Ausstrahlung der TV-Werbung einen entsprechenden Rechtsbindungswillen besessen haben. Davon ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte im SV jedoch nicht auszugehen. Wie auch im Falle von Zeitungsinseraten und Auspreisungen von Waren in Geschäften, unterfällt Werbung, die bereits den angestrebten wesentlichen Vertragsinhalt erkennen lässt, der sog. invitatio ad offerendum. Diese stellt kein verbindliches Angebot, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines entsprechenden Angebotes dar. Folglich hat T durch das Absenden einer SMS mit der entsprechenden Bestellnummer gegenüber J das Angebot abgegeben. Dieses Angebot hat J durch die Zusendung der Klingeltöne konkludent angenommen. Fraglich ist, ob T aufgrund ihrer Minderjährigkeit das Angebot auch rechtswirksam abgeben konnte. Laut SV war T im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erst 12 Jahre alt und folglich gem. 2, 106 BGB in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt. Nach 107 BGB bedarf ein Minderjähriger zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, grds. der Einwilligung (vorherige Zustimmung) seines gesetzlichen Vertreters. Darin, dass sich T gegenüber J mit der Abgabe ihres Angebotes verpflichten wollte, 15 Klingeltöne zu je 2,- abzunehmen, liegt der rechtliche Nachteil ihrer Willenserklärung. Wirtschaftliche Betrachtungsweisen bleiben dabei unberücksichtigt. Es kommt also nicht darauf an, dass V die Guthaben für die Handykarte der T zur Verfügung gestellt hat. An sich wäre damit das von T abgegebene Angebot aufgrund der fehlenden Einwilligung des V unwirksam. Die Vorschrift des 108 Abs. 1 BGB macht davon aber insoweit eine Ausnahme, als dass rechtlich nachteilige Verträge i.s.v. 107 BGB, die ohne die erforderliche Einwilligung von dem Minderjährigen geschlossen wurden, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung (nachträgliche Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters bedürfen. Bis zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung ist der entsprechende Vertrag schwebend unwirksam. Laut SV hat V als gesetzlicher Vertreter ( 1626 Abs. 1 i.v.m BGB) von J die Rückzahlung des Kartenguthabens in Höhe von 30,- verlangt. Darin ist die konkludente Verweigerung der Genehmigung des Vertrages zwischen T und J zu sehen. Eine explizite Aufforderung des J i.s.v. 108 Abs. 2 BGB brauchte V hingegen nicht abzuwarten. V war davon unabhängig bereits nach 182 Abs. 1 u. 2 BGB berechtigt, die Genehmigung gegenüber J jederzeit formfrei zu erteilen oder zu verweigern. 3 Punkte 3 Punkte 6 Punkte 4 Punkte Fraglich ist aber, ob die fehlende Genehmigung des V aufgrund der gesetzlichen Regelung des 110 BGB (Taschengeldparagraph) im konkreten Fall entbehrlich ist. Dann müsste T die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt haben, die ihr zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von V überlassen worden sind. Laut SV sollte T nach dem Willen des V das Handy ausnahmslos für wichtige Telefonate mit ihren Eltern nutzen, wofür der V die erforderlichen Guthaben zur Verfügung stellte. Diese Zweckbestimmung des V schließt die Anwendbarkeit des 110 BGB auf den Vertrag zwischen T und J aus. Die entsprechenden Kartenguthaben hat V der T weder zum Abschluss derartiger Verträge noch zur freien Verfügung überlassen. Damit wird der zwischen T und J geschlossene und zunächst schwebend unwirksa- 4 Punkte KORREKTURRICHTLINIE PW-WPR-P / WH-WPR-P SEITE 5 VON 8

11 me Vertrag aufgrund der verweigerten Genehmigung des V endgültig unwirksam (nichtig). Das Argument des J, dass es auf die Minderjährigkeit der T deshalb nicht ankomme, weil V und nicht T den Vertrag über das Karten-Handy mit dem betreffenden Netzbetreiber abgeschlossen habe, greift nicht durch. Ebenso wenig die Tatsache, dass die Prepaid -Karte, von der abgebucht wurde, offiziell auf den Namen des V läuft. Entscheidend für die Identifikation des jeweiligen Anspruchsgegners/Vertrags-partners ist, wer rechtsgeschäftlich gehandelt hat und in wessen Namen er aufgetreten ist. Im konkreten Fall hat allein T in eigenem Namen rechtsgeschäftlich gehandelt. Damit ist T der potenzielle Vertragspartner des J. Zum Schutz der T findet daher das Minderjährigenrecht des BGB uneingeschränkt Anwendung. 3 Punkte Ergebnis: Zwischen T und J ist kein wirksamer Vertrag über ein Abonnement von 15 Klingeltönen zu je 2,- zustande gekommen. KORREKTURRICHTLINIE PW-WPR-P / WH-WPR-P SEITE 6 VON 8

12 Aufgabenblock B 50 Punkte Lösung Aufgabe 1 SB 7, Kap Punkte 1.1 Das Kontokorrent (laufende Rechnung) ist in den HGB (unvollständig) geregelt. Es besagt, dass bei Geschäftsbeziehungen von mind. 2 Personen, von denen mind. 1 Person Kaufmann sein muss, die gegenseitigen Ansprüche nicht jeweils zum Fälligkeitstermin geltend gemacht werden. Die Ansprüche werden vielmehr laufend verrechnet und zu einem bestimmten Termin mit einem Saldo (Differenzbetrag) abgerechnet. 1.2 Die wichtigsten Rechtswirkungen sind: Die jeweiligen Ansprüche können nicht einzeln geltend gemacht oder abgetreten werden (Ansprüche sind gestundet). Zum Abschluss der Abrechnungsperiode werden die jeweiligen Ansprüche verrechnet und es entsteht ein Anspruch auf Saldo. Der Saldo ist sofern anerkannt ein abstraktes Schuldanerkenntnis i.s.d. 780, 781 BGB. Es gilt die 3-jährige Verjährungsfrist des 195 BGB. Etwaige Zinsen können nur aus dem Saldo verlangt werden. 4 Pkt. je 1,5 Pkt./ max. 6 Pkt. Lösung Aufgabe 2 SB 7, Kap Punkte Firmenwahrheit der Handelsnahme muss wahr sein und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen Firmenbeständigkeit beinhaltet a) das Veräußerungsverbot nach 23 HGB (die Firma kann nicht ohne das mit ihr verbundene Handelsgeschäft veräußert werden) und b) die Firma bleibt auch bei Namensänderung des Inhabers, bei Inhaberwechsel oder bei Ein- und Austritten von Gesellschaftern bestehen Firmeneinheit Grds. darf der Kaufmann zur Vermeidung von Täuschungen für ein und dasselbe Unternehmen nur eine einzige Firma führen Firmenöffentlichkeit Firma muss der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden (Eintragungspflicht der Firma in das Handelsregister, Kenntlichmachung der Firma auf Geschäftsbriefen gem. 37a HGB) Firmenunterscheidbarkeit jede neue Firma muss sich von allen im Registerbezirk bereits bestehenden und in das Handelsregister bzw. Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden Lösung Aufgabe 3 SB 4, Kap Punkte 3.1 Aufrechnungslage, Aufrechnungserklärung, kein Aufrechnungsverbot 3.2 Nach 389 BGB erlöschen die Schuldforderung und die Gegenforderung, soweit sie sich decken. Es tritt Erfüllung ein. Die Forderungen erlöschen rückwirkend zu dem Zeitpunkt, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüber getreten sind. Das ist der Zeitpunkt des erstmaligen Bestehens der Aufrechnungslage, nicht der Zeitpunkt der Erklärung der Aufrechnung. je / max. 6 Pkt. 4 Pkt. KORREKTURRICHTLINIE PW-WPR-P / WH-WPR-P SEITE 7 VON 8

13 Lösung Aufgabe 4 SB 2, Kap Punkte 4.1 Nach 214 BGB gibt die Verjährung eines Anspruchs dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht. Der verjährte Anspruch geht jedoch nicht unter, sondern besteht rechtlich weiter. 4.2 Gemäß 195 BGB beträgt die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist 3 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt nach 199 Abs. 1 BGB am 1.1. (0 00 Uhr) des Folgejahres zu laufen, in welchem a) der Anspruch des Gläubigers entstanden ist und b) der Gläubiger über die Person des Schuldners sowie die den Anspruch begründenden Umstände Kenntnis erlangt hat. 4.2 Hemmung der Verjährung bedeutet, dass gem. 209 BGB der Ablauf bzw. der Lauf der Verjährung quasi angehalten wird (Fortlaufhemmung) und sich die Verjährung erst nach dem Wegfall des Hemmungsgrundes fortsetzt. Der Hemmungszeitraum wird in die Verjährung nicht eingerechnet. 2,5 Pkt. 3 Pkt. 2,5 Pkt. Lösung Aufgabe 5 SB 4, Kap Punkte Der Schaden des K besteht darin, dass er gegenüber V zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist, ohne das Eigentum an der Kaufsache zu erlangen. V ist mit Übergabe der Kaufsache an den Spediteur S von seiner Leistungspflicht mit erfüllender Wirkung frei geworden. Gemäß 447 Abs. 1 BGB ist die Preisgefahr in diesem Moment auf K übergegangen. Die Besonderheit besteht nun darin, dass ein möglicher Schadensersatzanspruch des V gegenüber S daran scheitert, dass V wegen der fortbestehenden Zahlungsverpflichtung des K keinen Schaden erlitten hat. Hingegen besitzt K zwar einen Schaden, jedoch scheitert eine direkte Inanspruchnahme des S über vertragliche bzw. deliktsrechtliche Ansprüche daran, dass K mit S in keinem Vertragsverhältnis stand und auch noch kein Eigentum an der Kaufsache erlangt hat. Dieses Problem wird über die sog. Drittschadensliquidation gelöst. Auf Verlangen des K macht V dessen Schaden als eigenen Schaden gegenüber S geltend. In entsprechender Anwendung des 285 BGB gibt V das Erlangte an K heraus oder tritt seinen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen S an K ab. 5 Pkt. 5 Pkt. Lösung Aufgabe 6 SB 4, Kap Punkte 6.1 Die Gattungsschuld ist nach allgemeinen Merkmalen determiniert. Es handelt sich um vertretbare Sachen, die im Verkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden ( 91 BGB). Eine Speziesschuld liegt vor, wenn der Leistungsgegenstand nach individuellen Merkmalen bestimmt ist. 6.2 Die Vorschrift des 275 Abs. 1 BGB ist bei der Gattungsschuld nicht anwendbar, solange die Gattung (objektiv) existiert. Dem Schuldner obliegt dann eine Beschaffungspflicht, auch wenn er selbst nicht zur Leistung im Stande ist. Im Gegensatz zur Gattungsschuld wird bei Unmöglichkeit des Kaufvertrages bei einer Speziesschuld der Schuldner von seiner Leistungspflicht frei, unabhängig davon, ob er die Unmöglichkeit verschuldet hat oder nicht ( 275 Abs. 1 BGB). 3 Pkt. 3 Pkt. KORREKTURRICHTLINIE PW-WPR-P / WH-WPR-P SEITE 8 VON 8

PW/WH-WPR-P November 2007

PW/WH-WPR-P November 2007 Studiengang Wirtschaft (postgradual) / HTL Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PW/WH-WPR-P11-071020 Datum 20.10.2007 Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung

Mehr

Wirtschaftsingenieurwesen. Klausur-Kennzeichen WB-WMT-S Datum

Wirtschaftsingenieurwesen. Klausur-Kennzeichen WB-WMT-S Datum Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Modul Mathematik Art der Leistung Studienleistung Klausur-Kennzeichen WB-WMT-S 868 Datum 8.6.8 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Mehr

Bewertungsschlüssel Aufgabe max. Punktzahl

Bewertungsschlüssel Aufgabe max. Punktzahl Studiengang Wirtschaft (postgradual) / HTL Fach Wirtschaftsstatistik Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PW-WST-P11-051203 / WH-WST-P11-051203 Datum 3.12.2005 Bezüglich der Anfertigung Ihrer

Mehr

Wirtschaftsmathematik

Wirtschaftsmathematik Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Wirtschaftsmathematik Art der Leistung Studienleistung Klausur-Knz WI-WMT-S1 543 Datum 345 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Mehr

Studiengang. Betriebswirtschaft Fach. Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPR-P Datum

Studiengang. Betriebswirtschaft Fach. Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPR-P Datum Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 14.10.2006 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden

Mehr

Aufgabe max. erreichbare Punkte

Aufgabe max. erreichbare Punkte Studiengang Wirtschaft (postgradual) / HTL Fach Operations Research Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PW-OPR-P11-070303 / WH-OPR-P11-070303 Datum 3.03.2007 Bezüglich der Anfertigung Ihrer

Mehr

Aufgabe max. erreichbare Punkte

Aufgabe max. erreichbare Punkte Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Operations Research Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-OPR-P12-070609 Datum 09.06.2007 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise

Mehr

Studiengang Betriebswirtschaft Modul. Wirtschaftsmathematik Art der Leistung Studienleistung Klausur-Knz. BB-WMT-S Datum

Studiengang Betriebswirtschaft Modul. Wirtschaftsmathematik Art der Leistung Studienleistung Klausur-Knz. BB-WMT-S Datum Studiengang Betriebswirtschaft Modul Wirtschaftsmathematik Art der Leistung Studienleistung Klausur-Knz. BB-WMT-S-07 Datum..007 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Mehr

Note. Name, Vorname. Matrikel-Nr. Studienzentrum. Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement Modul

Note. Name, Vorname. Matrikel-Nr. Studienzentrum. Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement Modul Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement Modul Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 27.06.2009 Ausgegebene Arbeitsbögen Abgegebene Arbeitsbögen

Mehr

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Studiengang Wirtschaft (postgradual) / HTL Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 14.04.2007 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Mehr

Bewertungsschlüssel Aufgabe max. Punktzahl

Bewertungsschlüssel Aufgabe max. Punktzahl Studiengang Bachelor Betriebswirtschaft Modul Wirtschaftsstatistik Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BB-WST-P11-081129 Datum 29.11.2008 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende

Mehr

Wirtschaftsrecht Wirtschaftsmathematik Prüfungsleistung. Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. WR-WMT-P Datum

Wirtschaftsrecht Wirtschaftsmathematik Prüfungsleistung. Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. WR-WMT-P Datum Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Wirtschaftsrecht Wirtschaftsmathematik Prüfungsleistung Datum 0.06.007 WR-WMT-P-07060 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Mehr

Note. Name, Vorname. Matrikel-Nr. Studienzentrum. Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Modul

Note. Name, Vorname. Matrikel-Nr. Studienzentrum. Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Modul Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Modul Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WB-WPR-P11-091107 Datum 07.11.2009

Mehr

Bewertungsschlüssel Aufgabe max. Punktzahl

Bewertungsschlüssel Aufgabe max. Punktzahl Studiengang Wirtschaft (postgradual) / HTL Fach Wirtschaftsstatistik Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PW-WST-P11-070616 / WH-WST-P11-070616 Datum 16.06.2007 Bezüglich der Anfertigung Ihrer

Mehr

Studiengang. Betriebswirtschaft Fach. Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPR-P Datum

Studiengang. Betriebswirtschaft Fach. Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPR-P Datum Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 31.03.2007 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden

Mehr

Mathematik. Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Modul. Art der Leistung Studienleistung Klausur-Knz. WB-WMT-S Datum

Mathematik. Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Modul. Art der Leistung Studienleistung Klausur-Knz. WB-WMT-S Datum Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Modul Mathematik Art der Leistung Studienleistung Klausur-Knz WB-WMT-S-07060 Datum 006007 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Mehr

Bewertungsschlüssel Aufgabe max. Punktzahl

Bewertungsschlüssel Aufgabe max. Punktzahl Studiengang Wirtschaft (postgradual) / HTL Fach Wirtschaftsstatistik Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PW-WST-P11-080614 / WH-WST-P11-080614 Datum 14.06.2008 Bezüglich der Anfertigung Ihrer

Mehr

Wirtschaftsmathematik

Wirtschaftsmathematik Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsmathematik Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WMT-P 69 Datum 9.6. Ausgegebene Arbeitsblätter Abgegebene

Mehr

Studiengänge Wirtschaft (postgradual) / Sonderstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen für HTL-Absolventen Modul/Teilmodul

Studiengänge Wirtschaft (postgradual) / Sonderstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen für HTL-Absolventen Modul/Teilmodul Studiengänge Wirtschaft (postgradual) / Sonderstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen für HTL-Absolventen Modul/Teilmodul Jahresabschluss/Buchführung, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur

Mehr

Note. Name, Vorname. Matrikel-Nr. Studienzentrum. Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement Modul

Note. Name, Vorname. Matrikel-Nr. Studienzentrum. Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement Modul Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement Modul Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 19.12.2009 Ausgegebene Arbeitsbögen Abgegebene Arbeitsbögen

Mehr

Bewertungsschlüssel Aufgabe max. Punktzahl

Bewertungsschlüssel Aufgabe max. Punktzahl Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsstatistik Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WST-P11-050604 Datum 04.06.2005 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise

Mehr

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

14. November 2007 BEWERTUNGSSCHLÜSSEL

14. November 2007 BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Studiengang Betriebswirtschaft Modul Buchführung / Jahresabschluss, Teilmodul Jahresabschluss Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BB-BUJ-P11-071027 Datum 27.10.2007 Für die Bewertung und Abgabe

Mehr

Studiengang. Gesundheits- und Sozialmanagement Modul. Allgemeines Recht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.

Studiengang. Gesundheits- und Sozialmanagement Modul. Allgemeines Recht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement Modul Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 13.12.2008 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden

Mehr

Wirtschaftsmathematik

Wirtschaftsmathematik Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Wirtschaftsmathematik Art der Leistung Studienleistung Klausur-Knz. WI-WMT-S 43 Datum 3..4 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Mehr

Bewertungsschlüssel Aufgabe max. Punktzahl

Bewertungsschlüssel Aufgabe max. Punktzahl Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Wirtschaftsstatistik Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-WST-P12-070303 Datum 03.03.2007 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise

Mehr

Betriebswirtschaft Wirtschaftsmathematik Prüfungsleistung BW-WMT-P Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Datum

Betriebswirtschaft Wirtschaftsmathematik Prüfungsleistung BW-WMT-P Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Datum Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Betriebswirtschaft Wirtschaftsmathematik Prüfungsleistung Datum.6.6 BW-WMT-P 66 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Mehr

Bewertungsschlüssel Aufgabe max. Punktzahl

Bewertungsschlüssel Aufgabe max. Punktzahl Studiengang Wirtschaft (ostgradual) / HTL Fach Wirtschaftsstatistik Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PW-WST-P11-060610 / WH-WST-P11-060610 Datum 10.06.2006 Bezüglich der Anfertigung Ihrer

Mehr

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 28.04.2007 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Mehr

Bewertungsschlüssel Aufgabe max. Punktzahl

Bewertungsschlüssel Aufgabe max. Punktzahl Studiengang Wirtschaft (postgradual) Fach Wirtschaftsstatistik Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PW-WST-P11-031220 Datum 20.12.2003 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise

Mehr

Bewertungsschlüssel Aufgabe max. Punktzahl

Bewertungsschlüssel Aufgabe max. Punktzahl Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsstatistik Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WST-P11-051126 Datum 26.11.2005 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise

Mehr

Studiengang. Wirtschaftsrecht Modul. Unternehmensrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WR-UNR-P Datum

Studiengang. Wirtschaftsrecht Modul. Unternehmensrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WR-UNR-P Datum Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Unternehmensrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WR-UNR-P11-081025 Datum 25.10.2008 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Mehr

Wirtschaftsmathematik

Wirtschaftsmathematik Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsmathematik Art der Leistung Studienleistung Klausur-Knz. BW-WMT-S1 0110 Datum 0.11.00 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Mehr

Studiengang. Betriebswirtschaft Modul. Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.

Studiengang. Betriebswirtschaft Modul. Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Studiengang Betriebswirtschaft Modul Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 05.04.2008 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise

Mehr

Betriebswirtschaft Wirtschaftsmathematik Prüfungsleistung BW-WMT-P Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Datum

Betriebswirtschaft Wirtschaftsmathematik Prüfungsleistung BW-WMT-P Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Datum Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz Betriebswirtschaft Wirtschaftsmathematik Prüfungsleistung Datum 84 BW-WMT-P 48 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden

Mehr

Wirtschaftsmathematik

Wirtschaftsmathematik Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsmathematik Art der Leistung Studienleistung Klausur-Knz. BW-WMT-S1 00504 Datum 04.05.00 Ausgegebene Arbeitsblätter

Mehr

26. März Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen, Studienkonzept Bachelor Modul/Teilmodul

26. März Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen, Studienkonzept Bachelor Modul/Teilmodul Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen, Studienkonzept Bachelor Modul/Teilmodul Buchführung/Jahresabschluss, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. Datum 08.03.2008 Für die Bewertung

Mehr

max. Punktzahl

max. Punktzahl Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Jahresabschluss Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 16.0.0 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden

Mehr

Bewertungsschlüssel Aufgabe max. Punktzahl

Bewertungsschlüssel Aufgabe max. Punktzahl Studiengang Bachelor Betriebswirtschaft Modul Wirtschaftsstatistik Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BB-WST-P11-070602 Datum 02.06.2007 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende

Mehr

Wirtschaftsmathematik. Klausur-Kennzeichen BB-WMT-S Datum

Wirtschaftsmathematik. Klausur-Kennzeichen BB-WMT-S Datum Studiengang Betriebswirtschaft Modul Wirtschaftsmathematik Art der Leistung Studienleistung Klausur-Kennzeichen BB-WMT-S 080 Datum 0..008 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Wirtschaftsmathematik

Wirtschaftsmathematik Studiengang Wirtschatsingenieurwesen Fach Wirtschatsmathematik Art der Leistung Studienleistung Klausur-Knz. WI-WMT-S1 5 Datum.5. Bezüglich der Anertigung Ihrer Arbeit sind olgende Hinweise verbindlich:

Mehr

Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen Fach. Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-WPR-P Datum

Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen Fach. Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-WPR-P Datum Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-WPR-P12-080412 Datum 12.04.2008 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)

Mehr

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPR-P11-051015 Datum 15.10.2005 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise

Mehr

Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen Modul. Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.

Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen Modul. Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Modul Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WB-WPR-P11-081011 Datum 11.10.2008 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit

Mehr

Fall 7 Lösungsskizze

Fall 7 Lösungsskizze Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung

Mehr

Wirtschaftsingenieurwesen Fach. Studiengang. Rechnungswesen I, Jahresabschluss Art der Leistung Prüfungsleistung, Klausur Klausur-Knz.

Wirtschaftsingenieurwesen Fach. Studiengang. Rechnungswesen I, Jahresabschluss Art der Leistung Prüfungsleistung, Klausur Klausur-Knz. Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Rechnungswesen I, Jahresabschluss Art der Leistung Prüfungsleistung, Klausur Klausur-Knz. WI-RWG-P12-040327 Datum 27.03.2004 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit

Mehr

19. Dezember Studiengang Wirtschaftsrecht. Modul. Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.

19. Dezember Studiengang Wirtschaftsrecht. Modul. Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WR-WPR-P11-071201 Datum 01.12.2007 Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung

Mehr

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann.

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann. Wiss. Mitarbeiter Ass. iur. Alexander Kraus, LL.M. Wiss. Mitarbeiter RA Dr. Ludwig Griebl Fachgebiet Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht Hinweis: Die Musterlösung der Klausur aus dem Sommersemester

Mehr

Korrekturrichtlinie zur Prüfungsleistung Wirtschaftsmathematik am Wirtschaftsrecht WR-WMT-P

Korrekturrichtlinie zur Prüfungsleistung Wirtschaftsmathematik am Wirtschaftsrecht WR-WMT-P Korrekturrichtlinie zur Prüfungsleistung Wirtschaftsmathematik am..007 Wirtschaftsrecht WR-WMT-P-07 Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich: Die Vergabe der

Mehr

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Studiengang Wirtschaft (postgradual) / HTL Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PW/WH-WPR-P11-061021 Datum 21.10.2006 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende

Mehr

Note. Name, Vorname. Matrikel-Nr. Studienzentrum. Studiengang Wirtschaftsrecht Modul

Note. Name, Vorname. Matrikel-Nr. Studienzentrum. Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Modul Unternehmensrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WR-UNR-P11-091121 Datum 21.11.2009 Ausgegebene Arbeitsbögen Abgegebene Arbeitsbögen Ort,

Mehr

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPR-P11-041023 Datum 23.10.2004 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise

Mehr

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 9 Die einmalige Gelegenheit A hatte in der Zeitung annonciert: Achtung, einmalige Gelegenheit! Fabrikneue Blizzard-Ski, 180 cm; Neupreis 328,-, für nur

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit - 15.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Wirksamkeit von Verträgen Die Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit Als Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

III Prokura 48 ff HGB

III Prokura 48 ff HGB Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 34 2003-06-14 III Prokura 48 ff HGB Erteilung: 48 HGB (ferner Eintragung 53 HGB) [nur der Kaufmann im Sinne des HGB kann die Prokura erteilen. Diese muss ausdrücklich

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => V verlang von S die Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung:

Mehr

Lösung BGB AT - Fall 11

Lösung BGB AT - Fall 11 Lösung BGB AT - Fall 11 A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung A könnte einen Anspruch gegen L auf Zahlung des Kaufpreises haben, 433 Abs. 2 BGB. Vorauss.: wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Mofa zu

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

WI-RWG-S BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabe max. Punktzahl

WI-RWG-S BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabe max. Punktzahl Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Rechnungswesen I, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. WI-RWG-S12-050312 Datum 12.03.2005 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit

Mehr

A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB

A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB Übungsklausur Lösungsvorschlag Moritz im Pech 1. Kann V von M die Herausgabe der Spielkonsole verlangen? 2. Welche Ansprüche hat M gegen S? Frage 1: A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Wirtschaftsprivatrecht Vertiefung (Wahlpflichtkomplex II) Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.

Wirtschaftsprivatrecht Vertiefung (Wahlpflichtkomplex II) Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsprivatrecht Vertiefung (Wahlpflichtkomplex II) Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPW-P11-070331 Datum 31.03.2007 Bezüglich der Anfertigung

Mehr

Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall

Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Betriebswirtschaft Modul Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BB-WPR-P11-091107 Datum 07.11.2009 Ausgegebene

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum. Wirtschaftsmathematik. Klausur-Kennzeichen. BB-WMT-S Datum Ausgegebene Arbeitsbögen

Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum. Wirtschaftsmathematik. Klausur-Kennzeichen. BB-WMT-S Datum Ausgegebene Arbeitsbögen Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Modul Art der Leistung Klausur-Kennzeichen Betriebswirtschaft Wirtschaftsmathematik Studienleistung BB-WMT-S 090704 Datum 04.07.009 Ausgegebene Arbeitsbögen

Mehr

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4 ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS (Fall nach Purnhagen/Keller, JA 2006, 844) Lösung Fall 4 A. ANSPRUCH AUS 985 BGB V könnte gegen M einen

Mehr

Studiengang. Wirtschaftsrecht Modul. Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.

Studiengang. Wirtschaftsrecht Modul. Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 07.06.2008 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Mehr

Juristische Fakultät. Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16. Fall 11: Saftladen

Juristische Fakultät. Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16. Fall 11: Saftladen Fall 11: Saftladen A ist Inhaber eines Feinkostgeschäfts. Er beauftragt den V, für ihn Fruchtsäfte beim Großhändler G einzukaufen. A schreibt dem G, dass er den V bevollmächtigt habe, für ihn einzukaufen.

Mehr

Rechtsgrundlagen des Bankgeschäfts - Musterlösung

Rechtsgrundlagen des Bankgeschäfts - Musterlösung AUFGABE 1 K muss dem Verlangen der Eltern auf Rückabwicklung nachkommen, wenn der Sortenkauf über 1.000 US-D unwirksam ist. S ist beschränkt geschäftsfähig. Für den Kauf von 1.000 US-D lag ihr eine Einwilligung

Mehr

Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall

Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen / Wirtschaft postgradual / HTL Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 04.04.2009

Mehr

Wirtschaft (postgradual) / HTL (Diplom) / HTL (Bachelor) Wirtschaftsstatistik

Wirtschaft (postgradual) / HTL (Diplom) / HTL (Bachelor) Wirtschaftsstatistik Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Modul Art der Leistung Klausur-Kennzeichen Wirtschaft (postgradual) / HTL (Diplom) / HTL (Bachelor) Wirtschaftsstatistik Prüfungsleistung PW-WST-P11

Mehr

Wirtschaftsingenieurwesen Wirtschaftsmathematik Prüfungsleistung WI-WMT-P Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Datum

Wirtschaftsingenieurwesen Wirtschaftsmathematik Prüfungsleistung WI-WMT-P Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Datum Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Wirtschaftsingenieurwesen Wirtschaftsmathematik Prüfungsleistung WI-WMT-P Datum.. Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Mehr

BW-WPW-P , BB-WPW-P Datum

BW-WPW-P , BB-WPW-P Datum Studiengang Betriebswirtschaft Modul Wirtschaftsprivatrecht Vertiefung Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPW-P11-081025, BB-WPW-P11-081025 Datum 25.10.2008 Bezüglich der Anfertigung Ihrer

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

PW-REW-P / WH-REW-P

PW-REW-P / WH-REW-P Studiengang Wirtschaft (postgradual) / Sonderstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen für HTL-Absolventen Fach Rechnungswesen I, Jahresabschluss Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen PW-REW-P11-060429

Mehr

Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum. Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor) Technische Mechanik. Klausur-Kennzeichen

Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum. Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor) Technische Mechanik. Klausur-Kennzeichen Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Modul Art der Leistung Klausur-Kennzeichen Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor) Technische Mechanik Prüfungsleistung WB-TEM-P 0905 Datum 5.0.009 Ausgegebene

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen Fach. Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-WPR-P Datum

Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen Fach. Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-WPR-P Datum Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-WPR-P12-031018 Datum 18.10.2003 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende

Mehr

Fall 8 Lösungsskizze

Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,

Mehr

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:

Mehr

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1)

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein

Mehr

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung Fall 1: 9. Sitzung - Lösung Frage 1: A. Anspruch des U gegen den K aus 433 Abs. 2 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen den beiden ein

Mehr

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben.

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben. I. Anspruch des A gegen B auf 1.500 aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 aus Vertrag haben. 1. Anspruch entstanden Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Laut Sachverhalt

Mehr

Fall 9 Sammlers Leid

Fall 9 Sammlers Leid Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:

Mehr

Studiengang. Betriebswirtschaft Fach. Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPR-P Datum

Studiengang. Betriebswirtschaft Fach. Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPR-P Datum Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPR-P11-031025 Datum 25.10.2003 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 6 - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Der 14-jährige Robert (R) bekommt von seinen Eltern (E) monatlich 50 um sich den ein oder anderen Wunsch zu erfüllen. Als R, der recht sparsam

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem 1 LÖSUNG FALL 8 a): Wortlaut von 56 HGB: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager

Mehr

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 6 Uta Wichering Übungsfall 6-1 - Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, SoSe 2004) M wird 14 Jahre alt. Bei der Geburtstagsfeier überreicht Patenonkel

Mehr

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum. Bachelor Betriebswirtschaft Wirtschaftsstatistik. Klausur-Kennzeichen. BB-WST-P Datum

Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum. Bachelor Betriebswirtschaft Wirtschaftsstatistik. Klausur-Kennzeichen. BB-WST-P Datum Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Modul Art der Leistung Klausur-Kennzeichen Bachelor Betriebswirtschaft Wirtschaftsstatistik Prüfungsleistung BB-WST-P11 091219 Datum 19.12.2009 Ausgegebene

Mehr

Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen Fach. Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-WPR-P Datum

Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen Fach. Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-WPR-P Datum Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 04.11.2006 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Mehr

Betriebswirtschaft Wirtschaftsmathematik Prüfungsleistung BW-WMT-P Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Datum

Betriebswirtschaft Wirtschaftsmathematik Prüfungsleistung BW-WMT-P Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Datum Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Betriebswirtschaft Wirtschaftsmathematik Prüfungsleistung Datum 8.6. BW-WMT-P1 68 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

Mehr