Wirtschaftsprivatrecht Vertiefung (Wahlpflichtkomplex II) Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.

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1 Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsprivatrecht Vertiefung (Wahlpflichtkomplex II) Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPW-P Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur enthält zwei Aufgabenblöcke. In Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte beide Fälle. In Aufgabenblock B haben Sie eine Wahlmöglichkeit: Bitte bearbeiten Sie hier 5 der 6 Aufgaben. Wenn Sie alle Fragen beantworten, wird Aufgabe 6 nicht bewertet. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: Aufgabenblöcke: -2- BGB, HGB, Höchstpunktzahl: GmbHG, AktG BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte NOTENSPIEGEL Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Wirtschaftsprivatrecht Vertiefung, WPK II BW-WPW-P

2 Aufgabenblock A 50 Punkte Bearbeiten Sie bitte beide Fälle! Fall 1 25 Punkte Bertram (B) betreibt ein Malergeschäft. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom gründet er zusammen mit Wolfgang (W) die Farbenfroh GmbH (F-GmbH) sowie zugleich die Farbenfroh GmbH & Co. KG (F-KG). Die persönlich haftende Gesellschafterin der F-KG ist die F-GmbH; die Kommanditisten der F-KG sind die beiden Gründer B und W. Geschäftsgegenstand des Unternehmens der F-KG ist der Großhandel mit Farben und Tapeten sowie die Durchführung von Malerarbeiten. Gemäß der Satzung der F-GmbH und des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses sind B und W als gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Die F-GmbH wird am in das Handelsregister eingetragen, die F-KG am Bereits am kaufte der bei der F-KG angestellte Anatoli (A) im Auftrag von B und W, die sich zuvor abgesprochen und den Kauf von Tapeten zum Gesamtpreis von aufgrund des derzeit günstigen Preises unbedingt befürworteten, diese Tapeten namens der F-KG bei Victor (V). Prüfen Sie, ob sich V wegen seiner Kaufpreisforderung an die F-KG oder F-GmbH wenden kann! Fall 2 25 Punkte Galerist G verkauft an Kunstliebhaber K ein Gemälde zum Preis von Da K gerade nicht besonders liquide ist, vereinbaren sie, dass er in 3 Raten zu à den Kaufpreis abstottern kann. Bis zur Zahlung der letzten Rate soll G weiterhin Eigentümer des Gemäldes bleiben. Bevor K die letzte Rate zahlt, verkauft und übereignet G das Gemälde an D, der in bar hinblättert. Von dem Geschäft zwischen G und K weiß D nichts. 1. Wird D Eigentümer des Gemäldes, wenn K die letzte Rate an G nicht mehr bezahlen kann? 2. Nachdem K die letzte Rate an G gezahlt hat, verlangt er von D Herausgabe des Gemäldes. Zu Recht? BW-WPW-P Seite 2 von 3

3 Aufgabenblock B 50 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Fragen! Aufgabe 1 Was ist die Rechtsfolge, wenn die Vertragsparteien bei einem a) Kaufvertrag keine Einigung über den Kaufpreis erzielt haben, b) Dienstvertrag keine Regelung über die Vergütung getroffen haben. Aufgabe Welche Tatbestandsvoraussetzungen sind bei 823 Abs. 1 BGB zu beweisen, um eine Haftung auszulösen? 2.2 Welche Problematik ergibt sich hieraus bei Produkthaftungsfällen? Aufgabe Bedarf ein wirksamer Mietvertrag einer besonderen Form? 3.2 Wer ist nach dem Gesetz in einem Mietverhältnis für die Erbringung von Schönheitsreparaturen verantwortlich? Nennen Sie die Vorschrift! Aufgabe 4 Woran wird die besondere Stellung des Geschäftsführers einer GmbH deutlich? Gehen Sie auch auf das zwischen ihnen bestehende Vertragsverhältnis ein! Aufgabe 5 Was versteht man unter einem gesetzlichen Forderungsübergang? Nennen Sie ein Beispiel! Aufgabe 6 K will von V eine Maschine kaufen. V verlangt zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs i. H. v eine Bürgschaft. K gewinnt den etwas sorglosen X als Bürgen. Dieser verpflichtet sich telefonisch gegenüber V entsprechend. In der Folge kann K den Kaufpreis nicht zahlen. Daher nimmt V den X aus der Bürgschaft in Anspruch. X kommt dem Verlangen des V nach und zahlt Ist der Bürgschaftsvertrag wirksam? Welche Auswirkungen hat es, wenn die Beteiligten Kaufleute sind? 8 P. BW-WPW-P Seite 3 von 3

4 Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsprivatrecht Vertiefung (Wahlpflichtkomplex II) Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPW-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß der Diplomprüfungsordnung gilt folgendes Notenschema: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 18. April 2007 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte KORREKTURRICHTLINIE WIRTSCHAFTSPRIVATRECHT BW-WPW-P

5 Aufgabenblock A 50 Punkte Lösung Fall 1 SB 1, Kap. 3.4; SB 2, Kap , Kap Punkte I. Anspruch des Victor (V) gegen die Farbenfroh GmbH & Co. KG (F-KG) V könnte einen Anspruch gegen die F-KG gemäß 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB i. V. mit 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung des Kaufpreises i. H. von zustehen. 1. Kaufvertrag Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen dem V und der F-KG. Das Bestehen eines wirksamen Kaufvertrages über die Tapeten zum Preis von ist lediglich insoweit problematisch, als die F-KG in dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages mit V nicht im Handelsregister eingetragen war und es damit gemäß 123 Abs. 1 HGB an der Wirksamkeit der F-KG im Außenverhältnis fehlen könnte. a. Wirksamkeit der F-KG im Außenverhältnis Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist zunächst, dass die F-KG im Außenverhältnis wirksam entstanden ist. Gemäß 161 Abs. 1 HGB setzt die Entstehung einer KG einen persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) sowie mindestens einen beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist) voraus. Vorliegend war die F-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der F-KG vorgesehen. Die F-GmbH war jedoch zu dem Zeitpunkt des Abschluss des Kaufvertrages mit V noch nicht in das Handelsregister eingetragen und damit noch nicht entstanden. Die fehlende Eintragung der F-GmbH in das Handelsregister könnte jedoch unschädlich sein. Dies ist der Fall, wenn zuvor wirksam eine sog. Vor-GmbH entstanden ist, weil diese nach allgemeiner Ansicht nicht nur (teil-)rechts-, partei-, konto-, wechsel-, grundbuch-, firmen- und insolvenzfähig, sondern insbesondere auch Komplementärin einer KG sein und als solche ins Handelsregister eingetragen werden kann. Eine Vor-GmbH entsteht durch den Abschluss eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages über die Errichtung einer GmbH. Vorliegend schlossen Bertram (B) und Wolfgang (W) einen solchen Vertrag am und damit vor dem Abschluss des Kaufvertrages über die Tapeten. Damit existierte bis zu der Handelsregistereintragung der F-GmbH am und also auch in dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit V eine Vor-GmbH. Problematisch ist weiterhin, dass die F-KG in dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit V ebenfalls noch nicht im Handelsregister eingetragen war. Die fehlende Registereintragung könnte jedoch dahinstehen, wenn die F-KG gemäß 123 Abs. 2 HGB zuvor durch die Aufnahme der Geschäfte im Außenverhältnis wirksam geworden ist. Der Betrieb der F- KG ist auf den Großhandel mit Farben und Tapeten gerichtet. Dabei handelt es sich um eine selbständige, entgeltliche, auf eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften gerichtete und nach außen in Erscheinung tretende Tätigkeit, die auch keinen künstlerischen oder wissenschaftlichen freien Beruf darstellt, mithin um ein Gewerbe. Mangels anderweitiger Sachverhaltsangaben ist zudem davon auszugehen, dass das Unternehmen der F-KG nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Deshalb betrieb die KG bereits vor Eintragung ein Handelsgewerbe, dessen Geschäftsbetrieb mit Zustimmung aller Gesellschafter, denn B und W vertreten zugleich auch die Komplementär-GmbH, bereits durch den Ankauf von Tapeten bei V aufgenommen wurde. Somit ist die F-KG bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit V im Außenverhältnis gemäß 161 Abs. 2, 123 Abs. 2, 1 Abs. 1 HGB wirksam gewesen. KORREKTURRICHTLINIE BW-WPW-P SEITE 2 VON 6

6 b. Vertretung Die F-KG müsste durch Anatoli (A) wirksam vertreten worden sein. Dies setzt eine mit Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung des A im Namen der F-KG voraus. A hat die auf den Abschluss des Kaufvertrages mit V gerichtete Willenserklärung mit eigener Entscheidungsgewalt im Namen der F-KG abgegeben. B und W haben als die zur Gesamtvertretung berechtigten Geschäftsführer der F-GmbH i. G., die als Komplementärin gemäß 125 Abs. 1, 161 Abs. 1 HGB die F-KG vertritt, die gemäß 164 ff. BGB erforderliche Vertretungsmacht analog 35 Abs. 1 GmbHG wirksam erteilt. Hinweis: Die grundsätzliche Beschränkung der Geschäftsführung einer Vor-GmbH auf Gründungsgeschäfte konnten B und W als Gesellschafter einvernehmlich erweitern. 2. Ergebnis Damit ist ein Kaufvertrag zwischen V und der F-KG zustande gekommen. Infolgedessen steht V gegen die F-KG ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB i. V. mit 433 Abs. 2 BGB zu. II. Anspruch des V gegen die F-GmbH V könnte ein Anspruch gegen die F-GmbH auf Zahlung von gemäß 124 Abs. 1, 128 S. 1, 161 Abs. 2 HGB i. V. mit 433 Abs. 2 BGB zustehen. Voraussetzung dafür ist, dass die F-GmbH für die Verbindlichkeiten der F-KG, mithin für deren Kaufpreisschuld gegenüber V (s.o.) einzustehen hat. Gemäß 128 S. 1 HGB haftet der Komplementär akzessorisch und unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der KG. In dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist die F-GmbH i. G. Komplementärin der F-KG. Danach würde also lediglich die F-GmbH i. G. gegenüber V für dessen Kaufpreisanspruch gegen die F-KG haften. Allerdings gehen die Verbindlichkeiten einer Vor-GmbH und damit auch jene der F-GmbH i. G. mit der Registereintragung ipso jure auf die entstandene Gesellschaft über (Grundsatz der Haftungskontinuität), sodass die F-GmbH mit ihrer Eintragung am für die Kaufpreisschuld der F-KG haftet. KORREKTURRICHTLINIE BW-WPW-P SEITE 3 VON 6

7 Lösung Fall 2 SB 4, Kap Punkte Frage 1: Ob D Eigentum am Gemälde erlangt, richtet sich nach 929 S. 1 BGB. Danach muss der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergeben und beide einig sein, dass das Eigentum übergehen soll. Fraglich ist allein, ob G noch Eigentümer war bzw. über das Gemälde noch verfügen durfte. G hatte zuvor an K das Gemälde bedingt übereignet ( 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB) und sich das Eigentum vorbehalten. Die Bedingung, d. h. die Zahlung des vollständigen Kaufpreises, ist nicht eingetreten, sodass G weiterhin Eigentümer bleibt. Aus 161 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt sich, dass spätere Verfügungen nicht generell unwirksam sind, sondern nur dann, wenn die Bedingung eintreten sollte, was hier aber nicht geschehen ist. Daher konnte G das Gemälde wirksam an D übereignen. Frage 2: K könnte gemäß 985 BGB das Gemälde von D herausverlangen. Mit Eintritt der Bedingung, d. h. mit Zahlung des vollständigen Kaufpreises, würde K von G unbedingtes Eigentum gemäß 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB erlangen. Gleichzeitig ergibt sich aus 161 Abs. 1 S. 1 BGB, dass die Verfügung an D an sich unwirksam ist, da nunmehr die Bedingung eingetreten ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass D von dem Vorbehaltskauf und der bedingten Übereignung nichts weiß, also gutgläubig im Sinne von 932 Abs. 2 BGB ist. Die Gutglaubensvorschriften sind gemäß 161 Abs. 3 BGB anwendbar. Folglich erlangt D von G unbelastetes Eigentum, d. h. ohne dem Anwartschaftsrecht des K (vgl. auch 936 Abs. 1 BGB). K kann mithin nicht mehr Eigentümer werden, er hat keinen Anspruch aus 985 BGB. KORREKTURRICHTLINIE BW-WPW-P SEITE 4 VON 6

8 Aufgabenblock B 50 Punkte Lösung Aufgabe 1 SB 3, Kap. 1.2 a) Der Kaufvertrag ist mangels Einigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil unwirksam. b) Der Dienstvertrag ist wirksam. Eine Vergütung gilt grundsätzlich als stillschweigend vereinbart. Die Höhe richtet sich nach einer Taxe oder sonst üblichen Vergütung. Lösung Aufgabe 2 SB 3, Kap a) Handlung oder Unterlassen mit der Folge einer Verletzung von absoluten Rechtsgütern, z. B. Körper- oder Eigentumsverletzung b) Eingetretener Schaden c) Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden d) Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung e) Verschulden des Schadensverursachers: Vorsatz oder Fahrlässigkeit 2.2 Der Geschädigte müsste die fehlerhafte Herstellung des Produkts und das Verschulden des Herstellers beweisen, was ihm regelmäßig unmöglich ist, weil er keinen Einblick in den Verantwortungsbereich des Herstellers hat. Daher gilt nach der Rechtsprechung der Anscheinsbeweis für den Produktfehler und eine Beweislastumkehr bzgl. des Verschuldens. Lösung Aufgabe 3 SB 3, Kap Nein (), es sei denn es handelt sich um einen befristeten Mietvertrag über Wohnraum oder Grundstücke von länger als 1 Jahr (). Ein mündlicher Mietvertrag, der länger als 1 Jahr gelten soll, ist immer als unbefristet anzusehen (), vgl. 550 BGB. 3.2 Der Vermieter muss die Mietsache während der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand erhalten, 535 Abs. 1 S. 2 BGB. 3 P. Lösung Aufgabe 4 SB 2, Kap Der Geschäftsführer einer GmbH besorgt deren Geschäfte im Innenverhältnis, also sämtliche Aufgaben, die zur ordnungsgemäßen Geschäftsleitung notwendig sind. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gemäß 35 ff. GmbHG nach außen. Zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH besteht ein Anstellungsvertrag. Dabei handelt es sich in aller Regel um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter, sodass die 611 ff. BGB einschlägig sind. Es handelt sich jedoch nicht um einen Arbeitsvertrag, da der Geschäftsführer nicht wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden ist. 3 P. 3 P. KORREKTURRICHTLINIE BW-WPW-P SEITE 5 VON 6

9 Lösung Aufgabe 5 SB 4, Kap. 1.3, Kap. 3.1 Es findet kraft Gesetz ein Wechsel in der Person des Gläubigers statt, und zwar in den Fällen, in denen eine dritte Person für den Schuldner an den Gläubiger zahlt. Der Dritte wird dadurch neuer Gläubiger des Schuldners. 268 Abs. 3 BGB, 774 BGB Lösung Aufgabe 6 SB 4, Kap. 3.1 Zur Gültigkeit eines Bürgschaftsvertrags ist eine schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich ( 766 S. 1 BGB). X hat seine Bürgschaftserklärung jedoch telefonisch übermittelt. Folglich liegt ein Verstoß gegen eine gesetzliche Formvorschrift vor, sodass der Vertrag gemäß 125 S. 1 BGB an sich nichtig ist. Etwas anderes ergibt sich jedoch aus 766 S. 3 BGB. Danach wird der Mangel der Form geheilt, wenn der Bürge die Hauptforderung erfüllt. X hat auf das Anfordern des V gezahlt und damit die Hauptforderung erfüllt. Infolgedessen ist der Formmangel der Bürgschaftserklärung mit Wirkung ex nunc geheilt worden, der Bürgschaftsvertrag wird wirksam. An dem Ergebnis ändert sich nichts, wenn die Beteiligten Kaufleute sind. In diesem Fall ist die Bürgschaftserklärung gemäß 350 HGB von vornherein formwirksam, weil die Schriftform insoweit keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist. KORREKTURRICHTLINIE BW-WPW-P SEITE 6 VON 6

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