Sozialreferat Amt für Soziale Sicherung S - I - APB 4



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Transkript:

Telefon: 233-20043 Telefax: 233-20047 Sozialreferat Amt für Soziale Sicherung S - I - APB 4 Förderrichtlinien zur Anschubfinanzierung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften für ältere Menschen in München Sitzungsvorlage Nr. 02-08 / V 07030 1 Anlage Beschluss des Sozialausschusses vom 10.11.2005 (VB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Im Rahmen der Beschlussfassung zum Konzept zur pflegerischen Versorgung älterer Menschen in München am 07.07.2005 (Sozialausschuss) wurde das Sozialreferat beauftragt, für die Förderung (Anschubfinanzierung) der ambulant betreuten Wohngemeinschaften Qualitätskriterien in Anlehnung an die Berliner und Braunschweiger Kriterien zu erarbeiten und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Dabei sollen 20 Projekte, in denen sechs bis acht Personen leben können bis zum Jahr 2015 mit je bis zu 50.000,00 in Form einer Anschubfinanzierung gefördert werden. Entsprechende Mittel der Haushaltsstelle 4705.700.0514.5 sind zur Anschubfinanzierung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften für ältere Menschen zu verwenden. Die Anschubfinanzierung ist sinnvoll, da insbesondere in der Entwicklungsphase Kosten entstehen, die ohne Förderung zu einer verzögerten Schaffung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften führen oder eine Schaffung verhindern. Ambulant betreute Wohngemeinschaften stellen weitere Angebote dar, die einem Einzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung verzögern oder vermeiden. Zudem können Fehlallokationen vermieden und eben passgenaue Versorgungsformen gefunden werden. Die Stärkung der Selbstbestimmung und der Verbleib im vertrauten Quartier stehen dabei im Vordergrund. 1. Zweck der Förderung Zweck der Förderung ist es, in der Pflegeinfrastruktur im Bereich der Landeshauptstadt München ambulant betreute Wohngemeinschaften für ältere pflegebedürftige Menschen aufzubauen. Ziel ist, bis zum Jahr 2015 20 ambulant betreute Wohngemeinschaften mit unterschiedlichen Konzepten in der Aufbauphase, d.h. ein halbes Jahr vor Inbetriebnahme sowie im ersten Betriebsjahr zu unterstützen.

Seite 2 Mögliche Zielgruppen sind: Menschen mit Demenz Menschen mit somatisch begründetem Pflegebedarf Menschen mit psychiatrisch begründetem Pflegebedarf Menschen mit Behinderungen Pflegebedürftige, die speziellen Zielgruppen, wie z. B. Lesben und Schwulen sowie Migrantinnen und Migranten angehören. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist eine Anschubfinanzierung im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die Aufwendungen eines Betreibers einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Als Aufwendungen können in der Anlaufphase folgende Kosten bezuschusst werden: Personalkosten, Sachkosten, die im Rahmen der Anlaufphase für Flyer, Kontakte etc. entstehen Umbaumaßnahmen / Modernisierungen im Baubestand, um Barrierefreiheit zu erlangen und einen Einzug in evtl. vorhandene Bausubstanz zu ermöglichen Grundausstattung für Sanitärräume oder Wohnküchen, die entsprechend des spezifischen Konzeptes benötigt werden (Vorrichtungen für einen Lifter im Bad, unterfahrbare Spüle, entsprechender Herd etc.). Im ersten Betriebsjahr sollen Ausfallkosten erstattet werden, da es beispielsweise bei einer Generalvermietung und noch nicht entsprechender Untervermietung aller Wohneinheiten der Wohngemeinschaft zu nicht unerheblichen Kosten kommen kann. Vom Betreiber der Wohngemeinschaft sind entsprechende Anstrengungen zu unternehmen, um die Auslastung sicher zustellen. Dies kann z.b. über entsprechende Öffentlichkeitsarbeit erfolgen. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger ist der Betreiber, der verantwortlich ist für die Umsetzung des inhaltlichen Konzeptes. Dies können sein: die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen eingetragene Vereine freigemeinnützige Stiftungen sonstige Anbieter auf dem Pflegesektor private Initiatoren. In ersten Gesprächen zeigen sich zwei Interessenten für die Schaffung von Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz. Dies sind WOHLBEDACHT e.v. und AUTONOMIA GmbH. Für Menschen mit vorwiegend somatisch begründetem Pflegebedarf gibt es Gespräche zur Realisierung von zwei ambulant betreuten Wohngemeinschaften mit dem Zentralruf Münchner Pflegedienste e.v., dem Träger der Seniorenwohngemeinschaft Haidhausen. Er stellt einen Zusammenschluss von fünf privaten Pflegediensten dar: Hierzu gehören Pflegezentrale Wagner, Pflege Ambulant Bethke, Pflege Daheim Notz-Galow, Pflegedienst Lock sowie Hauskrankenpflege Friedrich Bauer.

Seite 3 Weitere Interessenten haben sich bereits gemeldet. Nach der Durchführung weiterer Fachtage zum Thema Wohnen im Alter bzw. ambulant betreute Wohngemeinschaften ist davon auszugehen, dass das Thema in die Fachwelt transportiert wird und u.a. bei Bereitstellung entsprechendem Wohnraums die Schaffung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften voran schreitet. Die erforderlichen Kooperationen zur Schaffung des benötigten Wohnraums sind sichergestellt. 4. Fördervoraussetzungen Die Förderrichtlinien (s. Anlage) sehen einen dauerhaften Verbleib in der Wohngemeinschaft in Abhängigkeit von der Sicherstellung der qualitätsvollen Pflege, Betreuung und Versorgung sowie ggf. von der Kostenübernahme der Vertragspartner (Pflegeversicherung, Krankenversicherung, Sozialhilfeträger) vor. Hierbei ist es unverzichtbar, das Einvernehmen des zuständigen Sozialhilfeträgers zu den Vergütungssätzen einzuholen. Dies sichert zum einen die selbstbestimmte Betreuung und Versorgung seitens der Bewohner/-innen oder ihrer Bezugspersonen bzw. Bevollmächtigten und gesetzlichen Betreuer/-innen. Zum anderen erfolgt die Prüfung der Pflegequalität über die Vertragspartner Pflegeversicherung und Krankenversicherung. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) überprüft entsprechend den ambulanten Pflegedienst, der die Bewohner/-innen der Wohngemeinschaft routinemäßig oder anlassbezogen versorgt. Weiterhin erfolgt über den zuständigen Sozialhilfeträger im Einzelfall die Prüfung, ob vom Grundsatz des Vorrangs ambulanter vor stationärer Leistungen abzuweichen ist ( 13 Abs. 1 SGB XII). Hierbei gilt es zu prüfen, wann eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist und eine geeignete stationäre Einrichtung im Einzelfall zumutbar ist. Erfahrungen aus Braunschweig (ambet e.v.) zeigen, dass hier im Laufe der Zeit speziell eine kleine vollstationäre Pflegeeinrichtung für Menschen mit Demenz (Haus Auguste mit 30 Plätzen), die nicht dauerhaft in einer Wohngemeinschaft bleiben konnten, errichtet wurde. Das Sozialreferat geht davon aus, dass nicht in jedem Fall der Einzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung vermieden werden kann und setzt sich parallel u.a. für zeitgemäße vollstationäre Pflegeeinrichtungen ein, in denen die Pflege und Versorgung nach modernen Vorgaben umgesetzt wird. Ein Anspruch des Betreibers auf Förderung besteht unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Entscheidung über eine Förderung wird aufgrund der Fördervoraussetzungen im Einzelfall getroffen. Voraussetzung für die Förderung ist in Anlehnung an bestehende Qualitätskriterien aus Berlin ein inhaltliches Konzept, in dem eingegangen wird auf: den konzeptionellen Leitgedanken, der das Selbstverständnis in Bezug auf gegenseitige Hilfe, eine besondere Qualität des Zusammenlebens, die selbstbestimmte Organisation des Gemeinschaftslebens durch die Bewohner/- innen bzw. deren Bezugspersonen beinhalten sollte. Die Zielgruppe, wobei die Gruppenstärke acht Personen nicht überschreiten soll. Eine größere Gruppe ist im Zusammenleben nicht nur gruppendynamisch schwierig, es be-

Seite 2 steht die Gefahr, dass hier Kleinstheime entstehen, die nicht vom Heimgesetz erfasst werden. Den engen Einbezug der Bezugspersonen insbesondere bei Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz (Angehörige, Bevollmächtigte, gesetzliche Betreuer/-innen). Vernetzung / Gemeinwesenarbeit, auch um eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit und darüber Verständnis für die Wohngemeinschaft herzustellen und evtl. nachbarschaftliche Beziehungen zu stärken. Die Selbstverpflichtung der Anbieter, die Qualität der Pflegeleistungen nach 80 SGB XI zu sichern und das Konzept unter den hier genannten Kriterien zu erfüllen und fortzuschreiben. Wie Entwicklungen in anderen Städten zeigen, sind Anpassungen an die sich verändernde Zielgruppe ggf. notwendig. Die Vertragsgestaltung (z.b.: Preis/Leistungsverhältnis; Mitbestimmung; Wahl der Dienstleister, Kündigungsklauseln, Auszugskriterien). Sinnvoll ist eine einzelvertragliche Regelung für das Eintreten höchsten Pflege- und Betreuungsbedarfes. Die strukturelle Trennung der verschiedenen Vertragspartner/-innen (Vermietung, Betreuung, Pflege), um den Charakter des autonomen Lebens in einer Wohngemeinschaft zu sichern, d.h. keine Voraussetzungen für einen Heimbetrieb zu erfüllen. Das Wohnraumkonzept muss die Barrierefreiheit sowie gemeinschaftsfördernde Elemente erfüllen. Somit ist gewährleistet, dass leichte Gehbehinderungen, die u.u. mit Rollatoren ausgeglichen werden können oder der Einsatz eines Rollstuhls möglich sind. 5. Art und Umfang der Förderung Die städtische Förderung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Höhe der Förderung beträgt einmalig maximal 50.000,00 je ambulant betreuter Wohngemeinschaft. Sie erfolgt individuell gemäß der Antragstellung und kann die unter Punkt 2 (Gegenstand der Förderung) genannten Inhalte gleichzeitig betreffen. 6. Antragsverfahren Die Antragsteller reichen die Antragsformulare bei der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Abteilung Hilfen im Alter, bei Pflege und Betreuung, St.-Martin-Str. 34a, 81541 München ein. Der Antragsteller hat alle entscheidungserheblichen Tatsachen nachzuweisen, insbesondere: inhaltliches Konzept (vgl. Punkt 4) Personalkonzept / Stellenplan / Qualifikation der Mitarbeitenden und Personalentwicklungskonzept Kostenkalkulation, Finanzierungsplan Nachweis über die tatsächliche Umsetzung, z.b.: ein längerfristiger Mietvertrag zu diesem Zweck eine Bürgschaftserklärung der Nachweis über eine bereits im Betrieb befindliche Wohngemeinschaft.

Seite 5 Der Nachweis der hier aufgeführten Kriterien sichert einerseits die von Seiten des Sozialreferates gewünschte Qualität der Betreuung, Pflege und Versorgung der Bewohner/-innen der Wohngemeinschaft über das inhaltliche Konzept sowie das Personalkonzept und das Personalentwicklungskonzept. Dies muss sich entsprechend auf die Zielgruppe ausrichten (z.b. Menschen mit Demenz). Kostenkalkulation und Finanzierungsplan, aber auch der Nachweis über die tatsächliche Umsetzung sichern darüber hinaus die Verlässlichkeit des Betreibers. Bei fachlich gleichen Voraussetzungen (vgl. P. 4) entscheidet das Datum der Antragstellung über die Förderung. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn die Mittel weitgehend ausgeschöpft sind, um eine Vergabe der verbleibenden Mittel zu regeln.

7. Bewilligung und Auszahlung Wird ein Zuschuss beantragt, der 10.000,00 übersteigt, so ist der Stadtrat zu befassen. Mit der möglichen Auszahlung des Zuschusses für Personalkosten und Sachkosten in Höhe von bis zu ¼ der maximalen Fördersumme bereits vor Betriebsbeginn können Kosten für die Entwicklung der ambulant betreuten Wohngemeinschaft gefördert werden. Üblicherweise erfolgt bei Umbau/ Modernisierung und für die Grundausstattung von Sanitärräumen oder Wohnküchen die Auszahlung nach Vorlage der Rechnungen. Die unter Punkt 2 genannten Ausfallkosten werden im ersten Betriebsjahr entsprechend des Anfalls nach Vorlage der Originalunterlagen bezuschusst. 8. Allgemeine Vorschriften Das Förderverfahren, insbesondere das Verfahren zur Rückzahlung sowie zur Prüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Mittel erfolgt entsprechend der allgemeinen Förderrichtlinien des Sozialreferates der Landeshauptstadt München sowie der gesetzlichen Vorschriften bzw. des jeweiligen Förderbescheides. 9. Mehrfachförderungen Eine Förderung nach diesen Grundsätzen bleibt erhalten, wenn die Kofinanzierung nicht zu einer Überfinanzierung führt. Hiermit ist beabsichtigt, Kosten, die die Höhe von 50.000,00 überschreiten, aber beispielsweise für die spezielle konzeptionelle Ausrichtung erforderlich sind, über Stiftungen, Sponsoren etc. zu ermöglichen. Aktuelles Beispiel ist die Küchenausstattung der Rothenfußer Wohngemeinschaft, die mit Umzug in die neuen Wohnungen eine zweite Wohngemeinschaft gründet. Für beide Wohnungen sind entsprechende Küchenausstattungen notwendig. Infolge bislang fehlender Förderrichtlinien, erfolgt die Finanzierung über verschiedene Geldgeber, wie Bayer. Staatsministerium für Arbeit, Sozialordnung, Familie und Frauen, Sozialreferat und Rothenfußer Stiftung. 10. In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten Die Richtlinien treten zum 01.01.2006 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2015. Das Konzept zur pflegerischen Versorgung älterer Menschen in München bezieht sich auf den Zeitraum bis zum Jahr 2015. Der Stadtrat wird jedoch bei entsprechend verändertem Bedarf mit etwaigen Änderungen befasst werden. Anhörung des Bezirksausschusses In dieser Beratungsangelegenheit ist die Anhörung des Bezirksausschusses nicht vorgesehen (vgl. Anlage 1 der BA-Satzung).

Seite 7 Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Benker, dem Verwaltungsbeirat, Herrn Stadtrat Straßer, der Stadtkämmerei, der Beauftragten des Oberbürgermeisters für den Altenpflegebereich, der Frauengleichstellungsstelle, dem Kreisverwaltungsreferat, dem Behindertenbeirat, dem Behindertenbeauftragten, dem Seniorenbeirat und dem Sozialreferat / Interkulturelle Arbeit und Migration ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Antrag des Referenten 1. Den Förderrichtlinien zur Anschubfinanzierung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften in München wird zugestimmt. 2. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Die Vorsitzende Der Referent Dr. Gertraud Burkert Bürgermeisterin Friedrich Graffe Berufsm. Stadtrat IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium Dokumentationsstelle an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt an die Beauftragte des Oberbürgermeisters für den Altenpflegebereich an die Frauengleichstellungsstelle z. K.

Seite 8 V. Wv. Sozialreferat 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An das Kreisverwaltungsreferat, KVR I/24 An den Behindertenbeirat An den Beindertenbeauftragten An den Seniorenbeirat An S - III - M z. K. Am I.A.