Inhaltsverzeichnis der Statuten



Ähnliche Dokumente
STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN

Statuten des Badminton Club Arbon

Verein Barmelweid. Statuten

Statuten. A Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Zweck des Vereins

STATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)"

Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN

STATUTEN. Gewerbeverein Stäfa

Eulachaffä Winterthur

Statuten der Alumni Nuolen

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten VDSS ASMFD ASMLD

FME Förderverein Museum ENTER

STATUTEN. Gewerbe Walchwil

S T A T U T E N. des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden

Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten. Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer

Verein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai AMS S t a t u t e n Mai / 7

Förderverein des Schweizer Schützenmuseums STATUTEN I. NAME / SITZ. Art. 1

STATUTEN Netzwerkarena Revidiert 2. Juli 2008

Postfach St. Margrethen STATUTEN

Katzenmusikgesellschaft Schattdorf. Statuten I. Name, Sitz und Zweck

Statuten des American Folk Club "Rocking Chair"

STATUTEN. Verein Spitex Richterswil/Samstagern

GEMEINNÜTZIGE GESELLSCHAFT DES KANTONS ZÜRICH

Januar Statuten Elternverein Thörishaus

VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI)

S T A T U T E N. I. Name, Gründung und Sitz. II. Zweck. III. Organisation. Art. 1 / Name und Sitz. Art. 2 / Zweck. Art.

Statuten The Pirates Bikers & Friends

STATUTEN. Unihockey Grauholz Zollikofen

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

SwiNOG Federation Statuten. Index

Dachverband Xund Statuten

Statuten des Gewerbevereins Bubikon-Wolfhausen. Gegründet 1945

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Statuten des Vereins. Lehrpersonen Bündner. Kantonsschule (VLBKS)

Statuten des Elternvereins IGEEL Lostorf

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

Statuten des Vereins Kinderkrippe Frida

Statuten PTC Performance Tuning CluB

SCHWEIZERISCHE VEREINIGUNG ZUM SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS (AIPPI SCHWEIZ) S T A T U T E N. A. Name, Sitz und Zweck des Vereins

Statuten Verein CommunityRack.org - Stand

STATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof

Statuten der QGIS Anwendergruppe Schweiz

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau

Vereinsstatuten. Hauptstrasse Inwil

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Volleyballclub Spada Academica Zürich

VEREINS STATUTEN. Züri Gladiators 22. April 2005

Waageclique Rhywälle Basel Vereinsstatuten

STATUTEN. Verein ungerwägs

Pro duale Berufsbildung Schweiz

Statuten. Scharfschützen Bern

Freundeskreis Horns Erben e.v.

Statuten. Verein Altersheim Schenkenbergertal

Swiss CATIA User Association Statuten

Statuten für den gemeinnützigen Frauenverein Thierachern

Verein zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Technik, Informatik und Architektur der Berner Fachhochschule

Statuten. des Modellflugvereins. Emmen - Seetal

Der Berner-Verein Zürich (BVZ) ist ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Zürich.

Statuten des Vereins Kyokushinkai Karate Club Winterthur

Statuten der NADA Schweiz

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen

ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins. Förderverein Löschzug Kalkar

Statuten Spitex-Verein Untersiggenthal Statuten. Spitex-Verein Untersiggenthal

Statuten Ersetzt die Statuten vom 15. Februar 1984 und Statutenänderung vom 9. Februar Statuten, 6. März

Art. 1. a) seine Mitglieder durch regelmässiges Üben zu einer tonstarken Guggenmusik zu fördern und. Art. 2

1. Name, Sitz und Zweck

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen

Satzung. Raniser Ritterfaschingsverein e.v.

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung gültig ab Name und Sitz

STATUTEN. Sportfischerverein

Statuten des Vereins KaTina Kindertagesstätte

Statuten. Kickboxingaargau. Inhaltsübersicht. Abschnitte

Statuten Schweizerbogenfreunde Muri AG

Unter dem Namen "TENNISCLUB EGG" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB, dessen Sitz beim jeweiligen Präsidenten des Vereins ist.

1 Name und Sitz. 2 Zweck

Statuten des Ehemaligen-Vereins des Blauring Ruswil

Satzung der Kita-Zwergnase e.v.

SERUM - DEPOT SCHWEIZ

Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt.

Feuerwehrverein FWV- Berikon

Art. 1 Unter dem Namen Freunde des Wildpferdes besteht mit Sitz in CH-8135 Sihlwald ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.

VEREINSSTATUTEN BIOMEDICAL ENGINEERING CLUB (BME CLUB)

Statuten des MVCL Motor Veteranen Club Liechtenstein

Statuten Alumni ZHAW MSc BA

Billard Team Zürich (BTZ) Statuten

STATUTEN STV BIBERSTEIN

Muster Vereinsstatuten. Statuten des..

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Verein Jurtenhotel Balmeggberg

Der Modell Rennsport-Club St. Gallen ist der SRCCA, Swiss R/C Car Clubs Association angeschlossen.

BuK Club Obwalden. Statuten

STATUTEN. Schweizerischer Verband Diplomierter Chemiker FH (SVC)

FLUGSPORTGRUPPE ZÜRCHER - OBERLAND. Statuten

Statuten. I. Organisation

Statuten. Verein Swiss NPO-Code. Artikel 1. Name und Sitz

Reglement Elternzirkel

DIE STATUTEN DES VEREINS ZENTRALE ABRECHNUNGSSTELLE FÜR SOZIALVERSICHERUNGEN (ZAS)

STATUTEN. 1. Name und Sitz. 2. Zweck des Vereins. 3. Mitgliedschaft

Transkript:

Statuten 01

Inhaltsverzeichnis der Statuten Kapitel Abschnitt Artikel Inhalt I. Name, Sitz, Eigenschaft 1 Name, Sitz 2 Neutralität II. Zweck 3 Zweck III. Mitglieder 4/5/8 Mitglieder 5-7 Beitritt 9 Austritt 9 Ausschluss 9 Mutationen IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder 16 Stimmrecht 11/12 Pflichten 10 Beiträge V. Organisation 13 Organe 14 Mitgliederversammlung 17 Befugnisse 16 Beschlussfassung 17 Leitung 16 Abstimmungen 17 Vorstand 14/15 Einberufung 17-19 Aufgaben VI. Finanzielle 20 Einnahmen 21 Ausgaben 22 Haftung VII. Verschiedenes 23/24 Auflösung Aenderung der Statuten

Statuten I. Name, Sitz, Eigenschaften Art. 1 Unter dem Namen Gugge Chrottepösche (im folgenden "Gugge" genannt) besteht mit Sitz in 8460 Marthalen, Postfach, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art. 2 Die Gugge ist politisch und konfessionell neutral. II. Art. 3 Zweck Die Gugge bezweckt: a) Erhaltung und Förderung der Fasnacht. b) Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit. III. Art. 4 Mitgliedschaft Die Gugge besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Art. 5 Der Vorstand kann in Ausnahmefällen einen frühzeitigen Eintritt eines (Aktiv-) mitgliedes in die Gugge selbst bestimmen. Art. 6 Die Mitgliedschaft kann erwerben, wer das 16. Altersjahr erreicht hat und eine musikalische Qualifikation, welche unserem Verein entspricht, mitbringt. Die Beitrittserklärung kann mündlich oder schriftlich bei dem Vorstand erfolgen. Die offizielle Aufnahme der neuen Aktivmitglieder erfolgt jeweils nach einer Probezeit von einem Jahr (Saison) an der GV. Art. 7 Als Passivmitglieder können Freunde und Gönner aufgenommen werden, die gewillt sind, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und einen jährlichen Beitrag zu leisten.

Art. 8 Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Art. 9 Eine Austrittserklärung kann jederzeit schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Erfolgt der Austritt auf Ende eines Vereinsjahres, so muss dieser mindestens 10 Tage vor der GV erfolgen. Bei einem Austritt nach der GV ist der Jahresbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten. Dem Austrittsgesuch wird erst stattgegeben, wenn alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein vollständig erfüllt sind. Art 9a Ausgetretene oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen Art. 9b Der Vorstand kann in folgenden Fällen ein Aktivmitglied aus dem Verein ausschliessen: - bei steter Missachtung und Vernachlässigung der Vereins- pflichten - bei wiederholtem, übermässigem Alkoholgenuss anlässlich Vereinsaktivitäten - bei Vorkommnissen und Handlungen eines Mitgliedes, die dem Verein Unehre und / oder Misskredit eintragen Der Ausschluss findet unter folgenden Umständen statt: - der ganze Vorstand muss einstimmig dafür sein - gibt es eine Stimmenthaltung oder eine Gegenstimme, kann kein Ausschluss erfolgen

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder Art. 10 Die Mitglieder leisten Beiträge. Die Höhe derselben wird von der GV beschlossen. Art. 11 Die Beiträge sind bis spätestens 30 Tage nach der Abgabe des Einzahlungsscheins zu begleichen. Art. 12 Die Beiträge aus dem Absenzenwesen werden jährlich vom Kassier an der GV eingezogen. Die Höhe derselben wird von der GV beschlossen. V. Organisation Art. 13 Die Organe der Gugge sind: a) Die Generalversammlung b) Der Vorstand c) Die Musik- und Programmkommission (MPK) c) Die Rechnungsrevisorinnen und -revisoren Art. 14 Jährlich einmal tritt die Mitgliederversammlung zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte zusammen. Die Einberufung der Generalversammlung geschieht durch den Vorstand. Sie hat mindestens 3 Wochen zuvor, unter Angabe der Traktanden, schriftlich zu erfolgen. Die unerlässlichen Traktanden der ordentlichen Generalversammlung sind: 1. Appell 2. Wahl von Stimmenzählern 3. Mutationen 4. Genehmigung des Protokolls der letzten GV 5. Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten 6. Abnahme des Jahresbericht der MPK 7. Abnahme der Jahresrechnung 8. Festsetzung der Jahresbeiträge

9. Wahlen: a) des Vorstandes b) der Musikkommission c) der Rechnungsrevisorinnen und -revisoren 10. Ehrungen 11. Anträge a) des Vorstandes b) der Mitglieder 12. Jahresprogramm 13. Verschiedenes Art. 15 Eine ausserordentliche GV kann jederzeit durch den Vorstand schriftlich einberufen werden. Sie kann auch durch schriftliches Begehren von mindestens 1/5 Mitgliedern (Art.64,ZGB) an den Vorstand unter Anführung des Zwecks verlangt werden. Die Bestimmungen der ordentlichen Generalversammlung finden sinngemäss Anwendung. Art. 16 Die Generalversammlung befindet über alle Gegenstände, für die in diesen Statuten nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorgesehen ist. Sie fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die GV ist beschlussfähig wenn mindestens 2/3 Aktivmitglieder anwesend sind. Die GV ist obligatorisch. Im Verhinderungsfalle ist eine begründete Entschuldigung von nöten. Jedes Mitglied, einschliesslich des Vorstandes und der Ehrenmitgliedern hat an der GV eine Stimme.

Art. 17 Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung von Veranstaltungen, die den Wünschen der Mitglieder entgegenkommen, für die Einhaltung der Statuten, für den richtigen Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung sowie für eine gesunde Finanzpolitik (Kapitel 1). Der Vorstand ist befugt, über einmalige Ausgaben bis zum Höchstbetrag von Fr. 800.-- Beschluss zu fassen. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Das Amt wird ehrenamtlich ausgeführt. Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: a) Präsident b) Vizepräsident b) Aktuar c) Beisitzer c) Kassier d) Musikleiter e) Kostümchef Art. 18 Von der Generalversammlung werden jeweils auf zwei Jahre zwei Mitglieder als Rechnungsrevisoren gewählt. Sie haben die Aufgabe, die Rechnungsführung des Vereins zu kontrollieren und auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Dabei sind sie jederzeit berechtigt, in Buchhaltung, Belege und Kasse Einsicht zu nehmen. Die Revisoren geben zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht ab. Art. 19 Die Leitung des musikalischen Bereichs wird von einem fünfköpfigen Gremium (MPK) besorgt, bestehend aus einem Musikleiter (Vertreter des Vorstandes) und vier Aktivmitgliedern.

Die MPK-Mitglieder verfügen über Noten- und Instrumentenkenntnisse. Sie wählen und arrangieren die Musikstücke sowie das Showprogramm. Der Musikleiter organisiert die MPK-Sitzungen und ist verpflichtet, den Vorstand über Beschlüsse und Anträge umgehend zu informieren. Die MPK-Mitglieder werden von der GV jeweils auf zwei Jahre gewählt und sind wiederwählbar. VI. Finanzielles Art. 20 Die Einnahmen der Gugge setzen sich wie folgt zusammen: a) Aktiv-/ Passivmitgliederbeiträgen b) Konzertgagen c) Veranstaltungen und Sonderaktionen d) Freiwillige Zuwendungen e) Zinsen f) Absenzenwesen Art. 21 Die Ausgaben bestehen aus: a) Anschaffungen von Instrumenten und Kostümen b) Verwaltungskosten, Spesen und Drucksachen c) Veranstaltungen und Reisen Art. 22 Haftung Für die vom Verein eingegangenen Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

VII. Verschiedenes Art. 23 Die Auflösung der Gugge kann nur mit der Zustimmung von 3/4 aller Stimmberechtigten erfolgen. Art. 24 Das Inventar und das Vermögen ist der Gemeindekanzlei Marthalen zur Aufbewahrung zu übergeben, bis ein neuer Verein mit den gleichen Absichten gegründet wird. Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 27. April 2001 genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die Statuten vom 25. Juli 1993. Gugge Chrottepösche Der Präsident Der Aktuar G. Türk H. Lauffenburger