Statuten 01
Inhaltsverzeichnis der Statuten Kapitel Abschnitt Artikel Inhalt I. Name, Sitz, Eigenschaft 1 Name, Sitz 2 Neutralität II. Zweck 3 Zweck III. Mitglieder 4/5/8 Mitglieder 5-7 Beitritt 9 Austritt 9 Ausschluss 9 Mutationen IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder 16 Stimmrecht 11/12 Pflichten 10 Beiträge V. Organisation 13 Organe 14 Mitgliederversammlung 17 Befugnisse 16 Beschlussfassung 17 Leitung 16 Abstimmungen 17 Vorstand 14/15 Einberufung 17-19 Aufgaben VI. Finanzielle 20 Einnahmen 21 Ausgaben 22 Haftung VII. Verschiedenes 23/24 Auflösung Aenderung der Statuten
Statuten I. Name, Sitz, Eigenschaften Art. 1 Unter dem Namen Gugge Chrottepösche (im folgenden "Gugge" genannt) besteht mit Sitz in 8460 Marthalen, Postfach, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art. 2 Die Gugge ist politisch und konfessionell neutral. II. Art. 3 Zweck Die Gugge bezweckt: a) Erhaltung und Förderung der Fasnacht. b) Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit. III. Art. 4 Mitgliedschaft Die Gugge besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Art. 5 Der Vorstand kann in Ausnahmefällen einen frühzeitigen Eintritt eines (Aktiv-) mitgliedes in die Gugge selbst bestimmen. Art. 6 Die Mitgliedschaft kann erwerben, wer das 16. Altersjahr erreicht hat und eine musikalische Qualifikation, welche unserem Verein entspricht, mitbringt. Die Beitrittserklärung kann mündlich oder schriftlich bei dem Vorstand erfolgen. Die offizielle Aufnahme der neuen Aktivmitglieder erfolgt jeweils nach einer Probezeit von einem Jahr (Saison) an der GV. Art. 7 Als Passivmitglieder können Freunde und Gönner aufgenommen werden, die gewillt sind, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und einen jährlichen Beitrag zu leisten.
Art. 8 Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Art. 9 Eine Austrittserklärung kann jederzeit schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Erfolgt der Austritt auf Ende eines Vereinsjahres, so muss dieser mindestens 10 Tage vor der GV erfolgen. Bei einem Austritt nach der GV ist der Jahresbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten. Dem Austrittsgesuch wird erst stattgegeben, wenn alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein vollständig erfüllt sind. Art 9a Ausgetretene oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen Art. 9b Der Vorstand kann in folgenden Fällen ein Aktivmitglied aus dem Verein ausschliessen: - bei steter Missachtung und Vernachlässigung der Vereins- pflichten - bei wiederholtem, übermässigem Alkoholgenuss anlässlich Vereinsaktivitäten - bei Vorkommnissen und Handlungen eines Mitgliedes, die dem Verein Unehre und / oder Misskredit eintragen Der Ausschluss findet unter folgenden Umständen statt: - der ganze Vorstand muss einstimmig dafür sein - gibt es eine Stimmenthaltung oder eine Gegenstimme, kann kein Ausschluss erfolgen
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder Art. 10 Die Mitglieder leisten Beiträge. Die Höhe derselben wird von der GV beschlossen. Art. 11 Die Beiträge sind bis spätestens 30 Tage nach der Abgabe des Einzahlungsscheins zu begleichen. Art. 12 Die Beiträge aus dem Absenzenwesen werden jährlich vom Kassier an der GV eingezogen. Die Höhe derselben wird von der GV beschlossen. V. Organisation Art. 13 Die Organe der Gugge sind: a) Die Generalversammlung b) Der Vorstand c) Die Musik- und Programmkommission (MPK) c) Die Rechnungsrevisorinnen und -revisoren Art. 14 Jährlich einmal tritt die Mitgliederversammlung zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte zusammen. Die Einberufung der Generalversammlung geschieht durch den Vorstand. Sie hat mindestens 3 Wochen zuvor, unter Angabe der Traktanden, schriftlich zu erfolgen. Die unerlässlichen Traktanden der ordentlichen Generalversammlung sind: 1. Appell 2. Wahl von Stimmenzählern 3. Mutationen 4. Genehmigung des Protokolls der letzten GV 5. Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten 6. Abnahme des Jahresbericht der MPK 7. Abnahme der Jahresrechnung 8. Festsetzung der Jahresbeiträge
9. Wahlen: a) des Vorstandes b) der Musikkommission c) der Rechnungsrevisorinnen und -revisoren 10. Ehrungen 11. Anträge a) des Vorstandes b) der Mitglieder 12. Jahresprogramm 13. Verschiedenes Art. 15 Eine ausserordentliche GV kann jederzeit durch den Vorstand schriftlich einberufen werden. Sie kann auch durch schriftliches Begehren von mindestens 1/5 Mitgliedern (Art.64,ZGB) an den Vorstand unter Anführung des Zwecks verlangt werden. Die Bestimmungen der ordentlichen Generalversammlung finden sinngemäss Anwendung. Art. 16 Die Generalversammlung befindet über alle Gegenstände, für die in diesen Statuten nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorgesehen ist. Sie fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die GV ist beschlussfähig wenn mindestens 2/3 Aktivmitglieder anwesend sind. Die GV ist obligatorisch. Im Verhinderungsfalle ist eine begründete Entschuldigung von nöten. Jedes Mitglied, einschliesslich des Vorstandes und der Ehrenmitgliedern hat an der GV eine Stimme.
Art. 17 Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung von Veranstaltungen, die den Wünschen der Mitglieder entgegenkommen, für die Einhaltung der Statuten, für den richtigen Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung sowie für eine gesunde Finanzpolitik (Kapitel 1). Der Vorstand ist befugt, über einmalige Ausgaben bis zum Höchstbetrag von Fr. 800.-- Beschluss zu fassen. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Das Amt wird ehrenamtlich ausgeführt. Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: a) Präsident b) Vizepräsident b) Aktuar c) Beisitzer c) Kassier d) Musikleiter e) Kostümchef Art. 18 Von der Generalversammlung werden jeweils auf zwei Jahre zwei Mitglieder als Rechnungsrevisoren gewählt. Sie haben die Aufgabe, die Rechnungsführung des Vereins zu kontrollieren und auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Dabei sind sie jederzeit berechtigt, in Buchhaltung, Belege und Kasse Einsicht zu nehmen. Die Revisoren geben zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht ab. Art. 19 Die Leitung des musikalischen Bereichs wird von einem fünfköpfigen Gremium (MPK) besorgt, bestehend aus einem Musikleiter (Vertreter des Vorstandes) und vier Aktivmitgliedern.
Die MPK-Mitglieder verfügen über Noten- und Instrumentenkenntnisse. Sie wählen und arrangieren die Musikstücke sowie das Showprogramm. Der Musikleiter organisiert die MPK-Sitzungen und ist verpflichtet, den Vorstand über Beschlüsse und Anträge umgehend zu informieren. Die MPK-Mitglieder werden von der GV jeweils auf zwei Jahre gewählt und sind wiederwählbar. VI. Finanzielles Art. 20 Die Einnahmen der Gugge setzen sich wie folgt zusammen: a) Aktiv-/ Passivmitgliederbeiträgen b) Konzertgagen c) Veranstaltungen und Sonderaktionen d) Freiwillige Zuwendungen e) Zinsen f) Absenzenwesen Art. 21 Die Ausgaben bestehen aus: a) Anschaffungen von Instrumenten und Kostümen b) Verwaltungskosten, Spesen und Drucksachen c) Veranstaltungen und Reisen Art. 22 Haftung Für die vom Verein eingegangenen Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
VII. Verschiedenes Art. 23 Die Auflösung der Gugge kann nur mit der Zustimmung von 3/4 aller Stimmberechtigten erfolgen. Art. 24 Das Inventar und das Vermögen ist der Gemeindekanzlei Marthalen zur Aufbewahrung zu übergeben, bis ein neuer Verein mit den gleichen Absichten gegründet wird. Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 27. April 2001 genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die Statuten vom 25. Juli 1993. Gugge Chrottepösche Der Präsident Der Aktuar G. Türk H. Lauffenburger