Allgemeine Wirtschaftslehre: Der Kaufvertrag



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Allgemeine Wirtschaftslehre: Der Kaufvertrag Dieses Dokument wurde im Rahmen der Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel von Peter Büche erstellt. Es darf nur vollständig (mit diesem Deckblatt) ausgedruckt oder anderweitig privat genutzt werden. Eine kommerzielle Nutzung ist nicht zulässig. Es kann keinerlei Haftung für den Inhalt der Arbeit übernommen werden. Gerne darf auf die Homepage www.pbueche.de hingewiesen werden. Es ist jedoch nicht gestattet, dieses Dokument (auch ausschnittsweise) weiterzugeben, zu verbreiten oder zu veröffentlichen.

Allgemeine Wirtschaftslehre Der Kaufvertrag Die Anfrage Durch eine Anfrage können neue Geschäftsverbindungen entstehen oder bisherige Lieferer zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. Eine Anfrage ist generell unverbindlich, also ohne rechtliche Wirkung. Es wird unterschieden zwischen: der allgemeinen Anfrage, wo nach dem gesamten Lieferprogramm gefragt wird und der bestimmten Anfrage, wo Informationen über eine ganz bestimmte Ware nachgefragt werden, z. B. Preis, Lieferbedingungen, Qualität, usw. Das Angebot Ein Angebot ist eine Willenserklärung des Verkäufers an eine bestimmte Person oder Personengruppe, unter bestimmten Bedingungen einen Kaufvertrag abzuschließen. Es gibt: das verlangte Angebot als Antwort auf eine Anfrage das unverlangte Angebot ohne vorherige Anfrage Information über Sonderangebote Erinnerung an den Lieferer Kundeninformation über Neuigkeiten Ziel: Absatzsteigerung Bindung an das Angebot, Freizeichnungsklausel Da ein Angebot als Willenserklärung gilt, ist der Lieferer mit der Abgabe das Angebots eine rechtliche Verpflichtung eingegangen. Die Bindung an ein Angebot kann durch eine Freizeichnungsklausel von vorne herein ausgeschlossen werden. Freizeichnungsklauseln sind: unverbindlich, ohne Gewähr, ohne Obligo, solange Vorrat reicht, Zwischenverkauf vorbehalten, Preise freibleibend Bei einer zu späten Bestellung, einem abgeänderten Angebot oder bei rechtzeitigem Wiederruf durch den Lieferer erlischt die rechtliche Bindung ebenfalls. Form und Inhalt des Angebots Angebote sind formfrei. Um Irrtümer zu vermeiden sollte allerdings das Angebot oder wenigstens die Annahme schriftlich erfolgen. Über den Inhalt eines Angebots gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Sollen die AGB Bestandteil eines Angebots sein, so muss sich der Kunde ausdrücklich damit

einverstaden erklären. Sind bestimmte Punkte, z. B. Verpackungskosten, nicht im Angebot geregelt, dann gilt die gesetzliche Regelung. Inhalt eines ausführlichen Angebots: Art, Güte, Beschaffenheit Menge Preis und Nachlässe Lieferbedingungen: - Verpackungskosten - Beförderungskosten - Lieferzeit Zahlungsbedingungen Erfüllungsort und Gerichtsstand Art, Güte und Beschaffenheit der Ware Art: Die genaue Bezeichnung (Name) der Ware Güte: 1. Wahl, 2. Wahl, Handelsklassen bei Obst, Durchschnittsqualität (faq), DIN- Norm, Gütezeichen, Warenzeichen Beschaffenheit: Muster, Proben, Abbildungen, Beschreibungen Die Menge muss genau festgelegt sein, z. B. Stück, Meter, Liter, Sack Tara: Gewicht der Verpackung Es können unterschiedliche Abzüge gewährt werden: Gutgewicht, Leckage, Verschnitt, Refaktie, Fusti, Manko Der Preis und Preisnachlässe Im Preis zeigt sich, wie günstig eingekauft wurde. Wichtig sind allerdings auch die Preisnachlässe und Lieferbedingungen. Rabatt Mengenrabatt Treuerabatt Wiederverkäuferrabatt Sonderrabatt Naturalrabatt Bonus Skonto Preisnachlass für Bezahlung innerhalb einer bestimten Frist, max. 1 Monat für Abnahme einer größeren Warenmenge für Stammkunden für Groß- und Einzelhändler bei Preisempfehulng für Personal, bei Jubiläum,.. wird in Form von Ware gewährt nachträglich gewährter Rabatt (Umsatzrückvergütung)

Die Verpackungskosten Verkaufsverpackung: Blister, Bescher, Beutel, Dosen, also die Verpackung, die bis zum Verbrauch der Ware benötitgt wird. Sie ist meist verkaufsfördernd gestaltet. Umverpackung: Kartons, Folien, die dazu bestimmt sind, die Abgabe bei Selbstbedienung zu erleichtern, oftmals bedruckt. Transportverpackung: Die kosten für eine stabile Transportverpackung trägt der Käufer. Vertraglich können andere Vereinbarungen getroffen werden (Leihverpackung, Verpackung wird nicht berechnet) Sämtliche Verpackungen müssen vom Hersteller bzw. Vertreiber kostenlos zurückgenommen werden. Die Beförderungskosten Platzkauf: Käufer und Verkäufer sind am gleichen Ort. Versendungskauf: Käufer und Verkäufer sind an unterschiedlichen Orten. Warenschulden sind Holschulden, also muss der Käufer die Beförderungskosten bezahlen. Es können andere Regelungen getroffen werden: Lieferung Verkäufer Käufer ab Fabrik, - Trägt alle Kosten ab Lager, ab Werk (gesetzliche Regelung beim Platzkauf) ab hier, ab Fabrik, ab Lager, ab Werk (gesetzliche Regelung beim Versendungskauf) trägt Kosten bis zur Versandstation (Bahnhof) frachtfrei, frei dort, frei Bahnhof frei Haus, frei Keller, frei Lager trägt Kosten bis zur Empfangsstation (Rollgeld 1 und Fracht) trägt alle Kosten - trägt Kosten ab Versandstation (Fracht, Rollgeld 2) trägt Kosten ab Empfangsstation (Rollgeld 2) Lieferzeit Ist nichts anderes vereinbart, so muss sofort geliefert werden. Vom Fixgeschäft spricht man bei einem genau festgelegten Kalendertag, z. B. "Lieferung zum 15.04. Fix". Dies ist bei Werbeware oder z. B. bei einem Brautkleid sinnvoll.

Die Zahlungsbedingungen Die Zahlungsbedingungen verpflichen den Käufer, den Kaufpreis zu bezahlen und das Geld auf seine Kosten dem Lieferer zu schicken. Geldschulden sind Schick- oder Bringschulden. Wenn nichts Anderes vereinbart wurde muss der Käufer sofort bezahlen. Vereinbart können z. B. werden: vor der Lieferung: - Zahlung bei Bestellung - Vorauszahlung - Anzahlung bei der Lieferung: - gegen Bar - netto Kasse - gegen Nachnahme nach der Lieferung: - 30 Tage Ziel, innerhalb 8 Tagen 3% Skonto - 3 Monate Ziel - gegen sechs Monatsraten - gegen Dreimonatswechsel Bei Abzahlungsgeschäften (Ratenkäufen) kann der Käufer innerhalb einer Woch schriftlich widerrufen. Erfüllungsort und Gerichtsstand Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Waren- oder Geldschuld erfüllt wird. Wenn nichts anderes Vereinbart ist der jeweilige Wohn- oder Firmensitz des Schuldners Erfüllungsort. Bsp: Gesetzlicher Erfüllungsort bei Klage auf Lieferung: Sitz des Lieferers Gesetzlicher Erfüllungsort bei Klage auf Zahlung: Sitz des Käufers Am Erfüllungsort geht die Gefahr auf den Käufer über, falls die Ware beschädigt oder vernichtet wird, verloren geht oder verdirbt. Beim vertraglichen Erfüllungsort kann z. B. der Erfüllungsort für die Geldschuld beim Verkäufer sein. Gerichtsstandsvereinbarungen sind stark eingeschränkt. Die Bestellung Eine Bestellung ist rechtlich bindend, aber an keine Form gebunden. In der Bestellung werden alle Vertragsbestandteile wiederholt. Unveränderte Bestellung auf ein Angebot: Annahme Veränderte Bestellung auf ein Angebot: Antrag Ein Widerruf muss spätestens gleichzeitig mit der Bestellung eintreffen Grundsätzlich kann eine Auftragsbestätigung (Bestellungsannahme) erfolgen. In folgenden Fällen muss eine Auftragsbestätigung erfolgen:

bei abgeändertem Angebot bei verspätet angenommenem Angebot wenn ohne Angebot bestellt wurde bei freibleibendem Angebot Wenn unverzüglich geliefert wird, kann eine Auftragsbestätigung entfallen. Abschluß eines Kaufvertrags Durch Antrag und Annahme kommt ein Kaufvertrag zu stande. Durch diesen Vertragsabschluss gehen beide Vertragspartner eine Verpflichtung ein, ein Verpflichtungsgeschäft. Die Erfüllung des Kaufvertrags Dem Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) muss das Erüffungsgeschäft zur ordentlichen Vertragsabwicklung folgen. Die Vertragspartner müssen ihre Pflichten Erfüllen: Pflichten des Verkäufers die Ware zur rechten Zeit, am richtigen Ort, in der richtigen Art und Weise übergeben und übereignen den Kaufpreis annehmen Pflichten des Käufers die ordnungsgemäß gelieferte Ware annehmen und prüfen den Kaufpreis vereinbarungsgemäß bezahlen Nach Abschluss des Kaufvertrages vorgebrachte Verkaufsbedingungen, z. B. auf der Rückseite der Rechnung aufgedruckte Liefer- und Zahlungsbedingungen haben keine rechtliche Bedeutung. Nur der Vertragsinhalt ist maßgebend. Geschäfte mit nicht bestellten Waren Werden einer Privatperson nicht bestellte Waren geschickt, so ist kein Kaufvertrag entstanden. Die Ware muss nur eine angemessene Zeit aufbewahrt werden. Werden einem Kaufmann Waren von einem Verkäufer zugesandt, mit dem er in regelmäßiger Geschäftverbindung steht, muss er Antworten. Schweigen gilt als Annahme. Haustürgeschäfte Verträge die bei Haustürgeschäften, Kaffeefahrten oder ähnlichem gemacht werden, sind erst rechtswirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Woche schriftlich widerspricht. Wird der Kunde nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt, so verlängert sich die Widerrufsfrist bis eine Woche nach der Aufklärung. Besitz und Eigentum Besitzer einer Sache ist diejenige Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt hat. Eigentümer einer Sache ist diejenige Person, die die rechtliche Verfügungsgewalt hat.

Eigentumsvorbehalt Die Vertragsklausel "Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum." schützt den Verkäufer, der Ware geliefert hat. Der Käufer wird Besitzer, der Verkäufer bleibt Eigentümer, bis die Ware vollständig bezahlt ist. Der Eigentumsvorbehalt ist besonders bei Raten- und Zielkäufen ratsam. Kommt der Käufer in Verzug, so hat der Verkäufer folgende Rechte: Rücknahme der Ware und Rücktritt vom Kaufvertrag bei Insolvenzverfahren das Käufers Aussonderungsrecht bei Pfändung der Ware Anspruch auf deren Freigabe Der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn die Ware an einen gutgläubigen Dritten veräußert wird verarbeitet, verbraucht oder zerstört wird mit einem Grundstück fest verbunden wird, z. B. der Einbau von Rohren Arten des Kaufvertrags Kaufverträge nach Art, Beschaffenheit und Güte der Ware Kauf auf Probe Der Kunde hat Rückgaberecht innerhalb einer bestimmten Frist Kauf nach Probe Der Kunde hat eine Probe (z. B. Stoffmuster) und kauft eine Größere Menge. Die Eigenschaften des Musters sind verbindlich Kauf zur Probe Fester Kauf einer kleineren Menge, sagt die Ware zu, Kauf einer größeren Menge Spezifikationskauf Eine gekaufte Menge wird innerhalb einer vereinbarten Frist Bestimmungskauf erst genauer bestimmt, um die Produktionskapazität zu sichern, z. B. bei Stoffen Gattungskauf Kauf einer Gattungssache (=Sache, die mehrfach gefertigt Stückkauf Spezieskauf wurde) Kauf einer Gattungssache, die aber noch eine persönliche Bestimmung hat, z. B. ein Gebrauchtwagen. Die Lieferung einer fehlerfreien Ware ist nicht möglich, nur Minderung, Schadenersatz oder Wandlung Kaufverträge nach Liefer- und Zahlungsbedingungen Kauf auf Abruf Fixkauf Ratenkauf Gekaufte Ware soll in Teilmengen oder ganz zu einem späteren Zeitpunkt geliefert werden, z. B. um Lagerkosten zu sparen Kauf, bei dem ein Kalendermäßig festgesetzter Liefertermin Vertragsbestandteil ist Die Ware wird in Teilbeträgen bezahlt. Der Kaufvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Der Kaufvertrag kann innerhalb einer Woche schriftlich widerrufen werden. Barkauf Zahlung des Kaufpreises bei Übergabe der Ware Sofortkauf Zielkauf Es wird später der gesamte Kaufpreis bezahlt, z. B. innerhalb 8 Wochen Terminkauf Geschäfte an der Börse, bei denen der heutige Kurs zu einem späteren Termin angewandt wird

Kaufverträge nach der rechtlichen Stellung der Vertragspartner Bürgerlicher Kauf Beide Vertragspartner sind Privatleute Einseitiger Ein Vertragspartner ist Kaufmann Handelskauf Zweiseitiger Beide Vertragspartner sind Kaufleute Handelskauf

Allgemeine Wirtschaftslehre Störungen bei der Erfüllung von Kaufverträgen Mögliche Störungen auf der Beschaffungsseite Lieferungsverzug mangelhafte Lieferung auf der Absatzseite Annhameverzug Zahlungsverzug Im folgenden finden immer die gesetzlichen Regelungen Anwendung. Es wäre auch möglich, in den AGB etwas anderes zu vereinbaren. Störungen liegen vor, wenn der Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Gewährleistungspflicht des Verkäufers (Haftung) Die gelieferte Ware muss zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, spätestens beim Eintreffen frei von Sachmängeln sein. Es darf keine zugesicherte Eigenschaft fehlen. Prüfungspflicht des Käufers Der Käufer muss Prüfen bei: unverzüglich beim zweiseitigen Handelskauf innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung bei einseitigem Handelskauf Mängel werden unterschieden: im Hinblick auf die Sache Mangel in der Art = falsche Ware Mangel in der Menge = zu viel / zu wenig Ware Mangel in der Güte = bestimmte oder zugesicherte Eigenschaften fehlen Mangel in der Beschaffenheit = fehlerhafte oder verdorbene Ware oder andere Aufmachung im Hinblick auf die Erkennbarkeit Offener Mangel (sofort erkennbar) versteckter Mangel (nicht sofort erkennbar) Arglistig verschwiegener Mangel (bewusst verschwiegen) Rügepflicht des Käufers Wurde bei der Prüfung ein Mangel festgestellt, so muss der Käufer dies dem Verkäufer in einer Mängelrüge mitteilen. Sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen und muss den Mangel genau beschreiben. Gesetzliche Rügefristen: Art des Mangels Verkäufer und Käufer sind Kaufleute Ein Vertragspartner ist Privatmann oder beide sind

Offener Mangel Versteckter Mangel Arglistig verschwiegener Mangel Privatleute unverzüglich unverzüglich nach innerhalb 6 Monaten nach Entdeckung, jedoch Lieferung innerhalb 6 Monaten nach Lieferung innerhalb 30 Jahren nach Lieferung Unterlässt der Käufer die Mängelrüge, so gilt die Lieferung als angenommen oder genehmigt. Der Käufer verliert damit seine Rechte. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die mangelhafte Lieferung arglistig verursacht hat. Rechte des Käufers (Gesetzliche Gewährleistungsansprüche) Wandelung = Rücktritt vom Kaufvertrag Minderung = Preisnachlass Ersatzlieferung = Aushändigung mangelfreier, gleicher Ware Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei fehlen zugesicherter Eigenschaften bei arglistig verschwiegenem Mangel Gesetzliche Pflichten und Gewährleistungsansprüche werden oft durch vertragliche Regelungen ausgeschlossen. Der Endverbraucher ist vor unangemessenen oder nachteiligen Vertraglichen Regelungen durch das AGBG geschützt. Der Lieferungsverzug Wenn ein Lieferer seine Lieferpflicht aus einem rechtsgültig abgeschlossenen Kaufvertrag nicht erfüllt, kann er in Lieferungsverzug kommen. Gesetzliche Voraussetzungen: Die Lieferung muss fällig sein, der Lieferer hat nicht oder nicht rechtzeitig geliefert und somit seine Pflicht nicht erfüllt. Die Lieferung muss nach Fälligkeit durch eine Mahnung angefordert werden, wenn der Liefertermin nicht Kalendermäßig bestimmt ist. Die Mahnung muss keine Fristsetzung enthalten. Der Lieferer muss schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig die Lieferung verzögert oder unterlassen haben. Dies gilt nicht bei Gattungssachen. Vorsätzlich handelt, wer absichtlich eine rechtswidrige Handlung vollzieht und den Eintritt eines Schadens in Kauf nimmt. Fahrlässig handelt, wer die den Umständen nach angemessene Sorgfalt außer acht lässt. Rechte des Käufers (ohne Nachfristsetzung): Lieferung verlangen (keine andere Bezugsmöglichkeit) Lieferung und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung verlangen (bei Verzögerungsschaden)

Rechte des Käufers (mit Nachfristsetzung) Lieferung ablehnen und vom Vertrag zurücktreten (Käufer hat inzwischen günstigeres Angebot) Lieferung ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen (bei Verzögerungsschaden; der Käufer muss bei einem teureren Lieferer kaufen (Deckungskauf); der Lieferer muss die Mehrkosten ersetzen). Berechnung des Schadenersatz: konkreter Schaden (z. B. beim Deckungskauf) abstrakter Schaden (z. B. entgangener Gewinn) Vertragsstrafe (z. B. 500 je Tag der Verzögerung) Der Annahmeverzug Er tritt ein, wenn der Käufer die ordnungsgemäß gelieferte Ware nicht annimmt. Rechte des Verkäufers: Rücknahme der Ware (anderweitiger Verkauf vorteilhaft) Lagerung der Ware (auf Kosten des Käufers) und Klage (auf Abnahme der Ware) Selbshilfeverkauf = Verkauf der Ware durch öffentliche Versteigerung freihändigen Verkauf (z. B. Aktien) einen Notverkauf, hierbei muss der Verkäufer dem Käufer den Selbsthilfeverkauf nicht androhen, z. B. bei leicht verderblicher Ware Der Zahlungsverzug und das Außergerichtliche Mahnverfahren Der Zahlungsverzug Zahlungsverzug heißt, dass der Schuldner seine Zahlungspflicht aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Kaufvertrag nicht erfüllt. Bei gesetzlicher Regelung hat der Käufer erfüllt, wenn er an seinem Wohnsitz die Zahlung veranlasst hat. Voraussetzungen für den Zahlungsverzug bei Kalendermäßig festgesetztem Zahlungstermin ab dem Fälligkeitstag. bei nicht Kalendermäßig festgesetztem Zahlungstermin muss der Zahlungsschuldner durch eine Mahnung mit fristsetzung zur Zahlung aufgefordert werden. Der Schuldner gerät erst in Verzug, wenn er nicht innerhalb dieser Frist gezahlt hat. Rechte des Gläubigers Zahlung verlangen, ggf. den Schuldner verklagen Zahlung und Schadenersatz verlangen, z. B. Verzugszinsen und Kostenersatz Zahlung ablehnen und Rücktritt vom Vertrag, z. B. bei Eigentumsvorbehalt Zahlung ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, falls nachweisbar Das außergerichtliche Mahnverfahren Ursachen, warum Verbindlichkeiten nicht Fristgerecht bezahlt werden:

Vergessen, ungeordnete Buchführung, schlechte Finanzlage, schleppender Eingang der Forderungen, Ausfall von Forderungen infolge der Insolvenz eines Kunden, Brand, Streiks, böswillige Verweigerung der Zahlung. Typische Verhaltensweisen von Kunden, deren Zahlungsfähigkeit sich verschlechtert, sind: Verzicht auf Skonto Zeilüberschreitung Umstellung auf Wechselzahlung Erteilung von Mängelrügen, um Zahlungsziel nicht einhalten zu müssen Begründung von Zahlungsverzögerungen durch Umstellung auf EDV Der Lieferer muss mahnen, d. h. den Kunden an die Fälligkeit der Zahlung erinnern, um den Schuldner in Verzug zu setzen um selbst nicht in Zahlungsschwierigkeiten zu gelangen um selbst jederzeit Skonto ausnutzen zu können um vor Verlusten bei Insolvenz eines Kunden geschützt zu sein um Verluste durch Verjährung zu vermeiden Die außergerichtliche Mahnung muss eine eindeutige Aufforderung sein, Zahlung zu leisten und zum Ausdruck bringen, dass ein weiterer Zahlungsaufschub Folgen nach sich zieht. Inkassounternehmen zur Eintreibung von Forderungen können vom Gläubiger in Anspruch genommen werden. Dieser Zahlt auch die Kosten dafür. mögliches Vorgehen bei Zahlungsverzug: Kontoauszug oder Rechnungskopie, Brief mit Androhung der Postnachnahme, Postnachnahme, Terminbrief (3. Mahnung, scharfer Ton), Mahnbescheid (=Beginn des gerichtlichen Mahnverfahrens) Die Verjährung von Ansprüchen aus Forderungen Eine Forderung ist verjährt, wenn eine vom Gesetz genau bestimmte Frist abgelaufen ist. Der Schuldner muss dann nicht mehr Zahlen. Sollte es zum Gerichtsprozess kommen, so hat der Schuldner die "Einrede der Verjährung". Die Forderung besteht trotzdem weiter und wenn der Schuldner zahlt, hat er keine Möglichkeit das Geld zurückzuholen. Ein Eigentumsvorbehalt bleibt auch nach der Verjährung der Fornderungen weiter erhalten. Die wichtigsten Verjährungsfristen 30 Jahre, Beginn am Fälligkeitstag bei Ansprüchen aus rechtskräftigen Urteilen aus Darlehnsforderungen aus Vollstreckungsbescheiden der Privatleute untereinander 4 Jahre, Beginn mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist bei Gewerbetreibenden (HGB) untereinander (außer Darlehn)

auf Zinsen auf regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (Miete, Pacht, Rente, Unterhalt,..) 2 Jahre, Beginn mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist beim einseitigen Handelskauf (Gewerbetreibender HGB an Privat) bei Transportunternehmen bei Gastwirten bei Lohn- und Gehaltsempfängern bei den freien Berufen (Ärzte, Anwälte, Architekten,..) Die Verjährung kann unterbrochen werden durch: Mahnbescheid (gerichtlich) Klage Anmeldung der Forderung zum Insolvenzverfahren Teilzahlung des Schuldners Zinszahlung des Schuldners Schriftliche Stundungsbitte (Zahlungsaufschub) Schuldanerkenntnis (z. B. durch Schuldschein) Vom Tag der Unterbrechung beginnt die Verjährung neu zu laufen! Die Verjährung ist gehemmt, solange die Forderung durch den Gläubiger gestundet ist der Schuldner die Zahlung berechtigt verweigern kann (z. B. infolge eines Gegenanspruchs) die Rechtspflege in den letzten sechs Monaten der Verjährung stillsteht (Krieg, Naturkatastrophen) über das Vermögen des Schuldners die Geschäftsaufsicht besteht (Insolvenzverfahren, Vergleich) Die Hemmung der Verjährung verlängert die Verjährungsfrist. Der Zeitraum der Hemmung wird hinzugerechnet.