Lösungsschema Sozialversicherungsrecht vom 12. Juni 2013



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Lösungsschema Sozialversicherungsrecht vom 12. Juni 2013 Korrekturhinweis: Bei fehlender Angabe der gesetzlichen Grundlage: ¼ Punkt Abzug. Die Antworten haben sinngemäss den untenstehenden Lösungen zu entsprechen. Massgebend ist, dass aus der Antwort ersichtlich ist, ob der Kandidat das Problem erkannt hat und die Lösung entsprechend logisch ist. 1a) Erziehungsgutschriften - Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt. 1 - Unterstellung unter AHV der Eltern erfüllt. 1 - Beginn: (Anspruch der Erziehungsgutschrift entsteht im Jahr des Beginn der elterlichen Sorge von Nina, also 1999) oder Auszahlung nur für ganze Jahre, also ab Jahr 2000 (Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG, Art. 52f Abs. 1 AHVV). 1 - Scheidung der Ehe Oktober 2008: Die Kinder sind Silvia Steiner zugesprochen und es besteht gemäss Sachverhalt auch keine Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Zeit nach der Scheidung, sodass die ganze Erziehungsgutschrift bereits ab Januar 2008 Silvia Steiner angerechnet wird resp. für Konrad Steiner Ende 2007 endet (Art. 52f Abs. 2 AHVV) oder als Hypothese angenommen (geht aus dem Sachverhalt nicht hervor): Falls gemeinsame elterliche Sorge schriftlich vereinbart, dann hälftige Aufteilung bis 2017. 1 - Ende: Jasmin wird im Juli 2017 das 16. Altersjahr vollenden. Definitives Ende des Anspruchs für Silvia Steiner ist der 31. Dezember 2017 (Art. (Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG, Art. 52f Abs. 1 AHVV [die Angabe der gesetzlichen Grundlage muss nur 1 Mal erfolgen]). 1 1b) Behandlung der Stoffwechselkrankheit von Jasmin - Stoffwechselkrankheit als Geburtsgebrechen auf der GgV: Ziff. 451 1 (ohne Ziff. 451 [nur GgV] = ¾ P.; nur Geburtsgebrechen nach Art. 3 Abs. 2 ATSG = ½ P.) - Sachliche Zuständigkeit: Invalidenversicherung (Art. 13 Abs. 1 IVG) 1 - Frühester Beginn: Unterstellung unter die IV, d.h. ab Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 bis IVG) (nur Wohnsitznahme ohne Norm = ¾ P.) 1 (bei Herleitung über Unterstellung AHV = ½ P.) - Dauer: Geburt bis Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 13 Abs. 1 IVG [die Angabe der gesetzlichen Grundlage muss nur 1 Mal erfolgen]; alternativ Art. 3 GgV) 1 - Ab vollendetem 20. Altersjahr kommt die Krankenversicherung für die Weiterbehandlung auf (Art. 27 KVG) (Ausführungen zu Besitzstandgarantie = + ) 1 - Invalidenversicherung kommt 100% (vollständig) für alle notwendigen medizinischen Massnahmen auf (Art. 13 Abs. 1 IVG [die Angabe der gesetzlichen Grundlage muss nur 1 Mal erfolgen]). 1 (ohne Hinweis auf vollständige Kostendeckung: nur ½ P.) - Art. 4 bis IVV verweist zwar nicht ausdrücklich auf die Spezialitätenliste der KV ( ¼ P. falls nur allg. als Liste bezeichnet), doch findet diese auch in der IV Beachtung. Oder: In der IV müssen die WZW erfüllt sein. (Ausführungen zu Off-label-use = + ) 1 1

1c) Berufliche Massnahmen - Anspruchsvoraussetzung: (gesundheitsbedingte Bedrohung mit) Invalidität (Art. 4 Abs. 1 oder 8 Abs. 1 IVG) sowie 1 - Krankheitsbedingte zusätzliche Kosten (Mehrkosten der Ausbildung) für die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG) 1 - Die Krankheit wird voraussichtlich bei guter Therapie keine negativen Auswirkungen auf die Ausbildungsmöglichkeiten von Jasmin haben 1 (auch: evtl. Berufsberatung, da Art. 16 nicht in Betracht kommt) 2.a) AHV-Beiträge von Fritz Glarner - Unterstellung unter die AHV als Voraussetzung für Beitragspflicht erfüllt (Art. 1a Abs. 1 lit. a oder b AHVG) 1 - Dauer der Beitragspflicht: Erwerbstätige für die Dauer der Erwerbstätigkeit, Nichterwerbstätige bis Eintritt ins Rentenalter (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Fritz Glarner wird 2010 das 65. Altersjahr - vollenden. 1 - Als Kunstmaler: Gelegentlicher Verkauf von Bildern deutet eher auf Hobby hin oder kein eigentliches Einkommen in wirtschaftlicher Hinsicht: nicht erwerbstätig. 1 - Teilhaber an einer ungeteilten Erbengemeinschaft, welche ein Unternehmen betreibt: selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 1 AHVG) 1 - Beitragsobjekt: Liegenschaften als Geschäftsvermögen und Ertragsquelle: Fritz Glarner ist für die Fr. 180 000.- abzüglich Gewinnungskosten (Art. 9 Abs. 2 AHVG)und 1 - abzüglich des Freibetrags von Fr. 16 800.- im Jahr (Art. 6 quater Abs. 2 AHVV) beitragspflichtig. 1 2b) Unterstellung unter die 2. Säule - In der 2. Säule kann sich ein Selbständigerwerbender nur freiwillig versichern ½, wenn er die Voraussetzungen des BVG erfüllt ½ 1 - Unterstellung ist grundsätzlich nur bis zum Risikoeintritt möglich oder: In der beruflichen Vorsorge kommt es auf die Statuten an 1 - Kapitaldeckungsverfahren oder - Obligatorium und Überobligatorium oder - Festsetzung von Beiträgen und Renten durch Statuten/Reglemente oder - Keine Tabellenrenten oder - Nur Arbeitnehmerobliatorium oder - Ziel und Zweck unterschiedlich: 1. Säule = Existenzsicherung, 2. Säule = Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung; oder - ATSG in 1. Säule anwendbar; in 2. Säule nicht; oder - Solidaritätsprinzip in 1. Säule (vertikal/horizontal); Äquivalenzprinzip in 2. Säule; oder - Keine Hilfsmittel in bv, im Unterschied zu 1. Säule; oder - Beitragslücken: können in AHV innert 5 Jahren geschlossen werden; in bv jederzeit; oder - 1. Säule: Beschwerdeverfahren; 2. Säule: Klageverfahren (keine Verfügungskompetenz); oder - koordinationsrechtliche Unterschiede: 2. Säule subsidiär leistungspflichtig. - nur ½ P.: Beitragspflicht auf ganzem Lohn (1. Säule); nur koordinierter Lohn in bv. 3 Bsp: je 1 2c) AHV-Kinderrenten an Fritz Glarner - AHV Kinderrenten setzen Kindesverhältnis und Anspruch auf eine Altersrente voraus (Art. 22 ter Abs. 1 AHVG) 1 2

- Fritz Glarner könnte sich nur auf ein Pflegekindverhältnis berufen oder Fritz Glarner ist nicht Pflegevater 1 - Keine Begründung des Anspruchs nach Eintritt des Anspruchs auf Altersrente (Art. 22 ter Abs. 1 AHVG [muss nur 1 Mal erwähnt werden]) 1 - Fritz Glarner unterstützt die Kinder nicht oder Er müsste zumindest ¾ ihres Unterhaltsanspruchs (unentgeltlich und zu dauernder Pflege) übernehmen (Art. 49 Abs. 1 AHVV) 1 3a) Sozialversicherungsrechtliche Folgen der Scheidung - Neufestlegung des Status oder - Durchführung des Splitting (EK-Splitting, PK-Splitting zählen separat) oder - Andere Leistungsvoraussetzungen für Hinterbliebenenleistungen (auch: Art. 24a AHVG) oder - Weiterführung des Individuellen Kontos nach den eigenen Einkommen oder - Eigene Beitragspflicht (auch: Meldepflicht, damit keine Beitragslücken ) oder - AHV-Rente: Plafonierung auf 150% entfällt oder - ALV Beitragsbefreiungsgrund (Taggeld; Art. 14 Abs. 2 AVIG) oder - volle Kinderzulage oder - Erziehungsgutschrift nur noch an sorgeberechtigten Elternteil oder - Kinderrente: wird nicht mehr gekürzt (Art. 35 ter AHVG). 3 Bsp: je 1 3b) AHV-Status von Silvia Steiner - Vor der Scheidung: Nichterwerbstätige Ehefrau eines erwerbstätigen Versicherten 1 - Nach der Scheidung: Unselbständige Erwerbstätigkeit 1 - weisungsgebunden aufgrund von Mindestverkaufszahl pro Tag 1 - Arbeit in freier Zeiteinteilung, in den eigenen Räumen und mit eigenem Material eher weniger ins Gewicht fallend 1 - Nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung oder kein Unternehmensrisiko 1 - Nicht voll erwerbstätig: weniger als 50% Vergleichsrechnung gemäss Art. 28 bis AHVV 1 - Wenn An-+Ag-Beiträge auf Erwerbseinkommen nicht mindestens halb so hoch als Beiträge auf Vermögen (= Einfamilienhaus + mit 20 kapitalisierte Unterstützungsleistung von Fritz Glarner) ist man nichterwerbstätig 1 - Da die Unterhaltsbeiträge nicht geleistet werden, werden sie bei der Berechnung nicht berücksichtigt 1 Hinweis: Wer eine selbständige Erwerbstätigkeit annimmt und begründet, erhält die Hälfte der Punktzahl 3c) Zuständigkeiten, Verfahren - Die Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers (Art. 64 Abs. 3 AHVG) oder sofern selbständige Erwerbstätigkeit angenommen wurde: kant. Ausgleichskasse 1 - Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG) 1 - Einsprache gegen die Beitragsverfügung (Art. 52 Abs. 1 ATSG) 1 - Tatsachenfeststellungen können vor Bundesgericht nicht mehr gerügt werden ½, sofern sie nicht willkürlich oder widerrechtlich erhoben wurden ½ 1 3

4a) Freie Spitalwahl - Silvia Steiner ist seit 2011 Arbeitnehmerin und somit grundsätzlich obligatorisch gegen Unfall versichert 1 Hinweis: Wer oben selbständige Erwerbstätigkeit angenommen hat, muss hier mit KV weiterfahren und erhält für die folgenden Antworten die Hälfte der Punktzahl (Folgefehler) - S.S. als SE nicht obligatorisch unfallversichert ( ½ ) (Art. 1a Abs. 1 UVG) - daher (subsidiär) Leistungspflicht der KV (Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG) ( ½ ) - volle Kostenübernahme, wenn auf Spitalliste Wohnkanton (Art. 41 Abs. 1 bis KVG) ( ½ ) - Nichtlistenspital: Kostenübernahme nur zum Tarif Listenspital; Mehrkosten trägt S.S. ( ½ ) - Bedingung für Kostenübernahme: Beachtung der WZW-Kriterien ( ½ ) - Ausnahmen: medizinischer Notfall oder kein entsprechendes Angebot im Wohnkanton ( ½ ) - Versicherungsunterstellung für NBU jedoch nur, wenn pro Woche mehr als acht Stunden pro Arbeitgeber, was hier sicherlich der Fall ist (Art. 13 Abs. 1 UVV) 1 Hinweis: Wer hier weniger als acht Stunden annimmt, erhält die volle Punktzahl, wenn mit KV weitergefahren wird - Unfallereignis: äusserer, ungewöhnlicher, unfreiwilliger schädigender Faktor (Art. 4 ATSG) ½ - Error in re bei Vergiftung/Verätzung gilt als Unfall 1 - Freie Spitalwahl auch in der Unfallversicherung (Art. 10 Abs. 2 UVG) 1 - Vorleistungspflicht KV ½ 4b) Ablehnung des Begehrens auf berufliche Massnahmen - Telefonverkauf kann als Arbeit ohne besondere Berufskenntnisse qualifiziert werden, sodass eine andere Hilfstätigkeit (Tätigkeit ohne besonderen Berufskenntnisse) zumutbar 1 - Pendeln oder Zügeln kann unzumutbar sein, wenn die Kinder noch betreuungsbedürftig sind. Im Jahr 2011 sind Nina und Jasmin 13 resp. 10 Jahre alt, sodass eine Teilzeitstelle ausserhalb des Hauses wegen nicht mehr erforderlicher Rundumbetreuungsbedürftigkeit der Kinder zumutbar Ist 1 - IV erlässt Vorbescheid (Art. 57a IVG) und erst danach Verfügung ½. Dagegen hat sie Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht einzulegen (Art. 56 Abs. 1 ATSG) ½ 1 - Art. 23 Abs. 1 und Abs. 3 IVG i.v.m. Art. 21 bis Abs. 1 IVV: regelmässiges Einkommen ohne starke Schwankungen (wer jedoch von einem unregelmässigen Einkommen i.s.v. Art. 21 ter IVV ausgeht und ein Durchschnittseinkommen angibt, erhält die gleiche Punktzahl) 1 - Verweisung in Art. 23 Abs. 1 IVG auf das UVG ¼. (Grosses Taggeld bei Umschulung): (2 000 x 12):365 x 80% ¼. Zudem Anspruch auf 2 x Kindergeld von 2% von 346.- (Art. 23 bis IVG) ½ 1 4c) Rentenanspruch - Gemischte Methode ½, weil Silvia Steiner weiterhin Hausfrau und Teilzeitangestellte gewesen wäre (Art. 28a Abs. 3 IVG, Art. 27 IVV) ½ 1 - Bei der Bestimmung des Valideneinkommens wird auf das effektive Einkommen abgestellt oder Ein freiwilliger Verzicht auf ein der Tätigkeit angemessenes Einkommen wird nicht berücksichtigt (würde auch im Gesundheitsfall weiter auf angemessenes Einkommen verzichten) 1 - IV: bei gemischter Methode im Haushalt wohl 100% arbeitsfähig, bei kleinem Teilzeitpensum (< 40%) wirkt sich eine 100%- Arbeitsunfähigkeit wenig aus: IV-Grad < 40% und somit kein Rentenanspruch 1 - UV: ab IV-Grad von 10% Anspruch auf eine Rente gemäss Höhe des IV-Grades (Art. 18 Abs. 1 UVG) 1 4

- Integritätsentschädigung (Art. 24 IVG) 1 5a) Hinterlassenenrente nach Konrad Steiner - AHV: Art. 24a AHVG: Ehedauer mehr als 10 Jahre (13 Jahre) 1 - Kinder, wobei Jasmin 2019 nach 45. Altersjahr (im Jahr 2005) 1 - BVG, welcher Konrad Steiner unterstellt war? 1 - UVG: Hier stellt sich die Frage der Todesursache resp. Unfallkausalität. Ist der Tod wegen des Aufpralls mit dem Kopf auf einem Stein eingetreten, dass leistet die UV eine Hinterlassenenrente. Ist jedoch die Herz- und Kreislaufproblematik Grund für den Todeseintritt (z.b. Herzinfarkt, Kreislaufversagen), dann leistet die UV nicht (Art. 28 UVG). 1 - Falls Unfallkausalität: Verpflichtung zu scheidungsrechtlichen Unterhaltsbeiträgen im Zeitpunkt des Todes (Art. 29 Abs. 4 UVG) 1 5b) Koordination mit Invalidenrente - AHV und IV bilden eine Versicherung: innersystemische Koordination (Art. 63 Abs. 2 und 3 ATSG) 1 - AHV: Es wird beim Zusammenfallen von Witwen- und Invalidenrente nur eine Rente ausgerichtet, jeweils die höhere (Art. 24b AHVG) 1 - UV: Intersystemische Koordination ½. Kongruenzgrundsatz (Art. 69 Abs. 1 ATSG) ½ 1 - Abweichung vom ATSG durch Art. 31 Abs. 4 UVG: Komplementärrente 1 - Für Geschiedene ist die Komplementärrente maximal in der Höhe der Scheidungsrente (Art. 31 Abs. 4 UVG [muss nicht nochmals wiederholt werden]) 1 5c) Tatfrage vor Bundesgericht - Natürlicher Kausalzusammenhang ist eine Tatfrage 1 - Adäquater Kausalzusammenhang ist eine Rechtsfrage 1 - Todesursache ist eine Tatfrage 1 - Bei Leistungen der UV jedoch volle Kognition vor Bundesgericht (Art. 97 Abs. 2 BGG) 1 - Weitere Beweismittel sind zugelassen 1 Notenskala Von den pro Aufgabe zu erreichenden möglichen 15 Punkte müssen a priori nur zwei Drittel erreicht werden, da die Maximalpunktzahl sämtliche in Frage kommenden Antwortmöglichkeiten erfasst. 48-54 6 42-47,75 5.5 36-41,75 5 30-35,75 4.5 24-29,75 4 18-23,75 3.5 12-17,75 3 5

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