Stellungnahme zum Arbeitspapier GOI Stand: 07.01.2011 Inhaltsübersicht 1. Einleitung 2. Allgemeine Anforderungen an den Verwalter und sein Büro 3. Regeln zum Verfahrensablauf Zusammenfassung Die deutsche Versicherungswirtschaft begrüßt die Einführung von Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung durch den Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e. V. als verbindliche Regelung für alle VID-Mitglieder ausdrücklich. Gleichwohl sind aus Sicht der Kredit- und Kautionsversicherer sowie der Berufshaftpflichtversicherer einige Änderungen und Ergänzungen angezeigt, um dem gesetzten Anspruch als Prüfungsmaßstab noch besser gerecht zu werden. Insbesondere die Vorschriften zur Einschaltung externer Dienstleister, zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, zum Gläubigerausschuss und zur Behandlung von Aus- und Absonderungsrechten sollten konkretisiert bzw. ergänzt werden, um die gewünschte maßgebliche Wirkung für die Tätigkeit der Insolvenzverwalter insgesamt zu entfalten. Dies würde dem angestrebten Ziel dienen, im konkreten Einzelfall einen Prüfungsmaßstab für alle am Verfahren Beteiligten zu etablieren. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Wilhelmstraße 43 / 43 G, 10117 Berlin Postfach 08 02 64, 10002 Berlin Tel.: +49 30 2020-5318 Fax: +49 30 2020-6318 60, avenue de Cortenbergh B - 1000 Brüssel Tel.: +32 2 28247-30 Fax: +32 2 28247-39 Ansprechpartner: Anke Klein Haftpflichtversicherung E-Mail: a.klein@gdv.de Jörg Pohlücke Kreditversicherung E-Mail: j.pohluecke@gdv.de
1. Einleitung Ausgehend von den bereits festgelegten Berufsgrundsätzen des VID und den Empfehlungen der Uhlenbruck-Kommission soll das vorgelegte Arbeitspapier die Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GOI) festlegen. Die GOI sollen allen am Insolvenzverfahren Beteiligen als Richtschnur und Prüfungsmaßstab dienen. Am Insolvenzverfahren sind in der Regel die Kredit- und Kautionsversicherer als wesentliche Gläubiger bzw. Bürgen, aber u. U. auch die Berufshaftpflichtversicherer beteiligt. Die folgenden Anmerkungen erfolgen deshalb insbesondere aus dem Blickwinkel dieser beiden Versicherungssparten. 2. Allgemeine Anforderungen an den Verwalter und sein Büro 2.1 Höchstpersönlichkeit (Ziffer II.1) Das Amt des Insolvenzverwalters ist höchstpersönlicher Natur. Dieser Grundsatz ist sehr zu begrüßen. Allerdings kann der Verzicht auf die Höchstpersönlichkeit bei Verbraucherinsolvenzen nicht nachvollzogen werden. Sofern ein solches Mandat angenommen wird, müssen auch hier die gleichen Grundsätze Anwendung finden. Wir regen daher an, die Höchstpersönlichkeit auch auf die Verbraucherinsolvenzen auszuweiten. Vorschlag zu II. 1 letzter Absatz: Bei sogenannten Stundungsverfahren, insbesondere Verbraucherinsolvenzverfahren, wird die höchstpersönliche Aufgabenwahrnehmung nicht gefordert. 2.2 Externe Dienstleister (Ziffer II.2) Der Insolvenzverwalter kann z. B. gemäß 151 Abs. 2 Insolvenzordnung einen Sachverständigen mit der Bewertung der Massegegenstände beauftragen. Er sollte ihn aber auch beauftragen, wenn er selbst hierzu fachlich nicht in der Lage ist, andernfalls könnte er gegen seine ihm obliegende Verpflichtung ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung verstoßen und sich haftbar machen. Wir regen deshalb an, auf die Aufzählung der Beispiele in denen der Insolvenzverwalter externe Dienstleister beauftragen kann, zu verzichten und statt dessen ein allgemeine Formulierung zu wählen, aus welcher hervorgeht, dass er immer dann einen externen Sachverständigen beauftragen sollte, wenn es ihm an der erforderlichen Sachkunde fehlt. Seite 2 / 7
Wird in einem Verfahren ein Gläubigerausschuss eingesetzt, erscheint es sachgerecht, die Beauftragung externer Dienstleister regelmäßig mit diesem abzustimmen. Vorschlag zu Ziffer II. 2. Der Insolvenzverwalter beauftragt in den Bereichen, in welchem ihm die nötige Sachkunde fehlt, geeignete externe Dienstleister. Besteht in einem Verfahren ein (vorläufiger) Gläubigerausschuss, so wird der Insolvenzverwalter im Regelfall die Auswahl des externen Dienstleisters mit den Ausschussmitgliedern abstimmen. Entsprechend der Regelungen der DIN EN ISO 9001:2008 bewertet der Insolvenzverwalter in regelmäßigen Abständen, mindestens aber zweimal jährlich, die von ihm beauftragten Dienstleister und zieht daraus die erforderlichen Konsequenzen. 2.3 Personelle und sachliche Büroausstattung (Ziffer II.4) Auch hier sollte auf die exemplarische Aufzählung der relevanten Bereiche verzichtet werden und stattdessen einen allgemeine Formulierung gewählt werden. Darüber hinaus ist nicht nachvollvollziehbar, dass der Maßstab der DIN EN ISO 9001:2008 bei den externen Dienstleistern, nicht aber bei den Insolvenzverwaltern selbst als Voraussetzung für eine entsprechendes Risikomanagement als Voraussetzung gefordert wird. Vorschlag zu Ziffer II.4. Der Insolvenzverwalter verfügt über ein adäquates Risikomanagement gemäß DIN EN ISO 9001:2008 und kann nach Möglichkeit die entsprechende Zertifizierung nachweisen. In allen Bereichen der Insolvenzverwaltung wird entsprechend der Aufgabe qualifiziertes Personal eingesetzt. 2.4 Haftpflichtversicherung (Ziffer II.5) Die gewählte Formulierung der persönlichen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist missverständlich. Nach der jetzigen Formulierung können auch Berufshaftpflichtversicherungen von Rechtsanwälten oder Steuerberatern in genannter Höhe ausreichend sein. Dies kann aber nicht im Sinn der Insolvenzverwalter sein, welche gerade das spezielle Risiko ihrer Insolvenztätigkeit abgesichert wissen wollen. Insofern sollte die ge- Seite 3 / 7
forderte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung speziell auf die Insolvenztätigkeit zugeschnitten sein. Auch die Höhe der geforderten Mindestversicherungssumme ist problematisch. Eine Mindestversicherungssumme von 2 Mio. EUR ist beispielsweise bei einem Verwalter, der zehn kleinere bis mittelständische Unternehmen im Jahr abwickelt und hier das Risiko auf jeweils 500.000 EUR einschätzt wenig Ziel führend. Darüber hinaus würde er durch Einkauf eines nicht adäquaten Versicherungsschutzes auch im Hinblick auf die zusätzlichen Kosten in nicht nachvollziehbarer Weise benachteiligt. Zudem ist der Insolvenzverwalter - auch ohne Selbstverpflichtung - stets gehalten seinen Versicherungsschutz zu prüfen und bei besonderen Haftungsrisiken angemessen, ggf. durch eine Einzelobjektdeckung für das jeweilige Verfahren, zu versichern. Eine starre Mindestversicherungssumme wird den unterschiedlichen Risiken der Insolvenzverwaltung, abhängig von der Größe der Insolvenz, nicht gerecht. Die Höhe von 2 Mio. EUR Versicherungssumme könnte möglicherweise eine vermeintliche Sicherheit gewähren und den Insolvenzverwalter davon abhalten seinen Versicherungsschutz vor der Übernahme eines Mandates ausreichend zu überprüfen. Auch lässt die jetzige Formulierung eine Maximierung der geforderten Mindestversicherungssumme nicht zu. Bei den Stammdeckungen sind 2-fache Maximierungen der Versicherungssumme je Versicherungsjahr üblich. Vorschlag zu Ziffer II.5. Der Insolvenzverwalter unterhält eine seinem Risiko angemessene, auf das spezielle Risiko des Insolvenzverwalters zugeschnittene Berufshaftpflichtversicherung. Der Insolvenzverwalter ist gehalten, den Versicherungsschutz ständig zu überprüfen und bei besonderen Haftungsrisiken unverzüglich eine angemessene zusätzliche Versicherung für das einzelne Verfahren abzuschließen. 3. Regeln zum Verfahrensablauf 3.1 Sicherungsmaßnahmen (Ziffer III.3) Bei Bauinsolvenzen sind regelmäßig Kautionsversicherer als Avalkreditgeber involviert. Es wird daher angeregt, den fünften Spiegelstrich von Ziffer III.3 wie folgt zu ergänzen: Seite 4 / 7
Vorschlag zu Ziffer III.3 - bei Bauinsolvenzen: Sicherung der Baustelle und Erfassung der Bautenstände; Sicherung der Bauverträge einschl. Korrespondenz sowie der Avalunterlagen (insbes. Subunternehmer-Avale); 3.2. Arbeitnehmerfragen (Ziffer III.4) Ansprüche von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Altersteilzeit bzw. des Aufbaus von Zeitwertkonten werden in der Praxis unter anderem auch durch Bürgschaften von Kautionsversicherern vor dem Verlust bei Insolvenz geschützt. Es wird daher angeregt, Ziffer III.4 um folgenden zusätzlichen letzten Absatz zu ergänzen: Vorschlag zu Ziffer III.4 Soweit der Schuldner mit den Arbeitnehmern Vereinbarungen zur Altersteilzeit bzw. zum Aufbau von Wertguthaben nach 7b SGB IV getroffen hat, die durch eine Bürgschaft vor Verlust geschützt sind, ist der Bürge in die Information einzubeziehen. 3.3. Gläubigerausschuss (Ziffer III.5) Um die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, sind die Mitglieder des Gläubigerausschusses auf den Erhalt der für die Ausübung der Überwachungs- und Kontrollfunktion wesentlichen Dokumente angewiesen. Mit Blick auf das auch für die Ausschussmitglieder bestehende Haftungsrisiko sollte ferner für einen auseichenden Versicherungsschutz der Ausschussmitglieder gesorgt werden. Es wird deshalb angeregt, Ziffer III.5 um folgende Absätze zwei und drei zu ergänzen: Vorschlag zu Ziffer III.5 Der Insolvenzverwalter stellt den Mitgliedern des Gläubigerausschuss zusätzlich zu den Verträgen, die mit der Verwertung zusammenhängen und für die der Verwalter die Zustimmung des Ausschusses benötigt, zeitnah folgende Informationen bzw. Dokumente zur Verfügung: - Unterlagen zum Insolvenzantrag des Schuldners - Sämtliche Gutachten für das Insolvenzgericht (vor Verfahrenseröffnung) und seinen Bericht zur Gläubigerversammlung sowie sämtliche Anschlussberichte Seite 5 / 7
- Alle Kassenprüfungsberichte, sofern der Kassenprüfer dem Verwalter die Berichte (zur weiteren Verwendung und Verteilung) übermittelt - Regelmäßiges Reporting zur Ertrags- und Liquiditätssituation im Falle und für den Zeitraum der Betriebsfortführung - Einsicht in Kontounterlagen der Treuhandkonten Außerdem trägt der Verwalter dafür Sorge, das den Mitgliedern des Gläubigerausschusses hinreichender Versicherungsschutz erteilt wird, sei es durch Abschluss eines Versicherungsvertrages zu Lasten der Masse( 55 Abs.1 Nr.1 InsO) oder durch die Beantragung von etwaigen Auslagen nach 54 Nr. 2 InsO. 3.4. Auskunftswesen und Erreichbarkeit (Ziffer III.9) In der Praxis ist häufiger zu beobachten, dass Auskunftsbegehren der Bürgen (Kautionsversicherer) zu der der Bürgschaft zugrunde liegenden Hauptschuld unbeantwortet bleiben. Es wird deshalb angeregt, den zweiten Absatz von Ziffer III.9 wie folgt zu ergänzen: Vorschlag zu Ziffer III.9 Auch gegenüber den sonstigen Verfahrensbeteiligten gewährleistet der Insolvenzverwalter eine zeitnahe Auskunftserteilung nach den gesetzlichen Vorgaben. Der Insolvenzverwalter gewährleistet auch einen Auskunftsanspruch über die einer Bürgschaft zugrunde liegende Hauptschuld, die der Schuldner eingegangen ist. 3.5 Behandlung von Aus- und Absonderungsrechten (Ziffer III.12) Im Hinblick auf die Wahrung der Rechte der Aus- und Absonderungsberechtigten sowie deren Interesse an zügigen Entscheidungen des Insolvenzverwalters regen wir an, den ersten und zweiten Absatz von Ziffer III.12 wie folgt zu ergänzen: Vorschlag zu Ziffer III.12 Der Insolvenzverwalter wird die Interessen der Aus- und Absonderungsberechtigten ebenso wahren wie die der Insolvenzgläubiger. Er trifft schnellstmöglich die Entscheidung, ob er von seinem Einziehungsrecht der abgetretenen Forderung Gebrauch macht. Seite 6 / 7
Er wird gegenüber diesen Berechtigten rasch und nachvollziehbar abrechnen und über die Ergebnisse der Inventur informieren sowie dafür sorgen, dass Zahlungen frühestmöglich, jedoch maximal innerhalb von 8 Wochen nach Geltendmachung des Rechts, an die Berechtigten geleistet werden. 3.6 Behandlung von Masseverbindlichkeiten (Ziffer III.13) Dass der Insolvenzverwalter fällige Zahlungen an Massegläubiger nicht grundlos zurückhalten wird (Absatz 4), sollte sich, da dies gesetzeswidrig wäre, von selbst verstehen. Es wird daher angeregt, den vierten Absatz von Ziffer III.13 im Sinne einer härteren Formulierung wie folgt neu zu fassen: Vorschlag zu Ziffer III.13 Fällige Zahlungen sind an die Massegläubiger auszuzahlen, es sei denn, wichtige Gründe stehen dem entgegen. 3.7 Auslaufproduktion (Ziffer III.15) Es bietet sich an, dass der Insolvenzverwalter die Auslaufproduktion im Vorfeld mit den beteiligten Warenkreditversicherern abstimmt, so dass wir anregen, den ersten Absatz von Ziffer III.15 wie folgt zu ergänzen: Vorschlag zu Ziffer III.15 Der Insolvenzverwalter erstellt in Fällen, in denen ein dauerhafter Erhalt des Unternehmens nicht möglich ist, für den Auslaufzeitraum ausreichende Planungen in den Bereichen Personal, Liquidität und Produktion in Abhängigkeit realistischer Auftragsvolumina. Er stimmt die Gestaltung der Auslaufproduktion im Vorfeld mit den Kreditversicherern ab. Berlin, den 28.02.2011 Seite 7 / 7