Domain- Schiedsgerichtsbarkeit Dr. Barbara Haindl Rechtsabteilung/nic.at barbara.haindl@nic.at Mag. Martin Stotter Institut für Völkerrecht und Internationale Bezíehungen Universität Graz martin.stotter@kfunigraz.ac.at 1
Streitigkeiten um die Inhaberschaft an einer.at-domain aus: Namensrechten 43 ABGB Kennzeichenrechten 9 Abs. 1 UWG Markenrechten 10 MSchG Urheberrechten (Werktitel) 80 UrhG Wettbewerbsrechten 1, 2 UWG 2
Bei Domainstreitigkeiten: - nic.at: keine Streitschlichtungsstelle - nic.at: für außergerichtliche Beilegung und bietet als Grundlage für faire Verhandlungen: Wartestatus Sperre des Inhaberwechsels 1: auf 1-2 Monate 2: bei gerichtlich anhängigem Rechtsstreit bis zu dessen Beilegung/Entscheidung durch Gericht - künftig: Schiedsgerichtsbarkeit 3
Schiedsgerichtsbarkeit: Die von einer Domainstreitigkeit betroffenen Parteien vereinbaren in einem, den Formerfordernissen entsprechenden, Schiedsvertrag die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes an Stelle der ordentlichen Gerichte 4
Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit: Zeitersparnis Reduzierte Kosten (z.b. billiger als WIPO) Umfassende Exekutierbarkeit durch freiwillige Unterwerfung und Vollziehung durch die nic.at Entscheidung erfolgt durch fachkundige Schiedsrichter Formfreie Verfahrensgestaltung Ausschluss der Öffentlichkeit 5
Domain- Schiedsgerichtsbarkeit international Mag. Martin Stotter Institut für Völkerrecht und Internationale Bezíehungen Universität Graz martin.stotter@kfunigraz.ac.at Domainbeirat, 24.07.2001 6
Aufgabe einzelne Elemente alternativer Streitschlichtung bei Domain Namens Streitigkeiten darzustellen an Hand von und 1. WIPO Verfahren 2. Verfahren in Großbritannien 3. Vorschläge aus Holland 7
Zeit Modell WIPO zwischen 40 bis 60 Tagen Modell Großbritannien zwischen 40 bis 60 Tagen 8
Gebühren Modell WIPO Unterscheidung zwischen 1Mann und 3Mann Panel sowie Anzahl der umstrittenen Domain Namen bei bis zu fünf Domain Namen: USD 1500 bzw 3000 zwischen 6 und 10 Domain Namen: USD 2000 bzw 4000 Modell nominet.uk 1. Instanz engl. Pfund 750 + VAT 2. Instanz engl. Pfund 3000+VAT 9
Adressatenkreis Modell WIPO: eingegrenzter Anwendungsbereich im Markenrecht 1. Marke in realer Welt mit Domain Namen in virtueller Welt identisch oder verwechslungsfähig 2. Kein eigenes Recht oder legitimes Interesse am Domain Namen 3. Schlechter Glaube bei Registrierung 10
Geltendes Recht Modell WIPO: 1. Schiedsordnung 2. allgemeine und nationale Rechtsgrundsätze 1. Schiedsordnung Modell Großbritannien: 11
Organe des Verfahrens Unterscheidung vorhandenes Verfahren zu etablierendes 12
Organe des Verfahrens vorhandenes Verfahren individuell zugeschnitten, meistens mit Sekretariat Panelisten Registry bzw. Eigentümer 13
Organe des Verfahrens zu etablierendes Verfahren etwa Vorbild Holland mit Project Team Advisory Board 14
Verhältnis zur staatlichen Gerichtsbarkeit grundsätzlich zwei Modelle: A) fakultativ B)obligatorisch WIPO zur Diskussion in Holland Großbritannien 15
Domain- Schiedsgerichtsbarkeit in Österreich barbara.haindl@nic.at Rechtsabteilung Domainbeirat, 24.07.2001 16
Allgemeiner Entwurf einer Schiedsgerichtsbarkeit für Domainstreitigkeiten: Anwendungsbereich Domainstreitigkeiten zwischen Domaininhaber und Drittem Ausschluss der nic.at als Partei Rechtliche Grundlagen: 577 ff ZPO Durch die Anwendbarkeit der ZPO Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges unter der Ausnahme der Aufhebungsklage möglich 17
Unterwerfung Noch sehr problematisch entweder freiwillig vorab bei Vertragsabschluß mit der nic.at (hier wiederum Problem des Schriftlichkeitserfordernisses), oder erst im Streitfall; Überlegungen hinsichtlich Änderungskündigung Zusammensetzung/Besetzung Einzelrichter oder 3er-Senat, je nach Wunsch der Parteien Ausbildung: rechtlich, technisch,...? Richter sind weisungsfrei und unabhängig Auswahl der Besetzung nach Los oder best. Reihenfolge 18
Aufbau Domainbeirat bestimmt Board, trifft Grundsatzentscheidungen Board sorgt für Auswahl der Richter, bestimmt rules Schiedsrichter Entscheidungsfindung Sekretariat administrative Tätigkeiten AGB der nic.at Änderung der AGB dahingehend, dass sich die nic.at den Entscheidungen der Schiedsgerichte unterwirft 19
Ausschluss der ordentlichen Gerichte Dies ist gemäß ZPO möglich. Sollten sie nicht ausgeschlossen sein, ergeben sich praktische Probleme hinsichtlich Vollstreckung des Schiedsspruches und der Verantwortung der nic.at Ausnahme: Aufhebungsklage Entscheidungsformen Grundsätzlich mit Schiedsspruch Zurückziehung des Antrages möglich Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens wegen Wartestatus 2 praktisch nicht möglich 20
Vorschlag eines vorläufigen Modells: - Freiwillige Unterwerfung durch beide Parteien im Falle von Streitigkeiten - Ausschluss der nic.at als Partei - Kein Ausschluss der ordentlichen Gerichte - Keine Änderung der nic.at-agb 21
DANKE für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen oder Interesse an weiteren Informationen? barbara.haindl@nic.at Rechtsabteilung/nic.at martin.stotter@kfunigraz.ac.at Karl-Franzens-Universität Graz www.nic.at/domainbeirat 22