Direkte Beteiligung der Beschäftigten 65 Für die MitarbeiterInnen kann das auch eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen bedeuten. 3.5 Direkte Beteiligung der Beschäftigten Einzelne Vereinbarungen führen neben den Rechten der Interessenvertretung auch unmittelbar Rechte der MitarbeiterInnen auf. 3.5.1 Bekanntmachung der Betriebsvereinbarungen Hierzu gehört, die Beschäftigten von entsprechenden Betriebsvereinbarungen in Kenntnis zu setzen.»diese Betriebsvereinbarung und die o. g. mit geltenden BV s sind den Beschäftigten bekannt zu machen.«(mess-, Steuer- und Regelungstechnik, 080105/54/2000) Dazu gehören gegebenenfalls auch Erläuterungen. In nachfolgend zitiertem Betrieb sind die Inhalte der Betriebsvereinbarung Teil der Schulungsinhalte.»Darüber hinaus gehören die Inhalte dieser Betriebsvereinbarung, die jedem/jeder Mitarbeiter/in ausgehändigt und bei Bedarf verständlich erläutert werden, zu den Inhalten der Schulungsmaßnahmen. Die Anlagen zu dieser Betriebsvereinbarung werden bei den Supervisoren für jeden zugänglich aufbewahrt.«(maschinenbau, 080105/15/1999) 3.5.2 Schulungen und Einblick in Daten In einigen Vereinbarungen wird geregelt, dass neben den üblichen Schulungen auch Inhalte zum Daten- und Persönlichkeitsschutz vermittelt werden. Im folgenden Fall steht insbesondere der Datenschutz im Vordergrund.
66 Mitbestimmungsrechte, -prozeduren und -instrumente»die Beschäftigten werden in der Bedienung der neuen Telefonapparate unterwiesen und erhalten eine vollständige, schriftliche Erläuterung für den persönlichen Gebrauch. Sie werden besonders auf den Aufschaltton und die Bestimmungen des Datenschutzes hingewiesen.«(einzelhandel [ohne Kfz], 080105/34/1996) Behandelt werden auch Zugriffsberechtigung und Auswertung von personenbezogenen Daten.»Die Beschäftigten erhalten in qualifizierter Weise Kenntnis über alle im System festgehaltenen Datenfelder (inkl. personenbezogener und -beziehbarer Felder) und Auswertungen, die Zweckbestimmung des Systems, den Aufbau des Systems sowie das Konzept der Zugriffsberechtigung.«(Verbände und Gewerkschaften, 080105/4/1999) Folgendes Unternehmen gewährt den Beschäftigten umfassenden Einblick und das Recht auf die Beantwortung von Fragen.»Die im ACD-Betrieb tätigen Beschäftigten haben jederzeit das Recht, sich an einem der für sie zuständigen Supervisoren-Plätze über den aktuellen Systemzustand insgesamt sowie über durchgeführte Konfigurationen und Statistiken informieren zu lassen. Der jeweilige Supervisor hat die entsprechenden Informationen sichtbar zu machen und den Beschäftigten auf alle Fragen Auskunft zu geben.«(versicherungsgewerbe, 080105/62/2001) Das Recht auf Einsichtnahme gilt nachfolgend auch für Daten, die MitarbeiterInnen selbst gespeichert und ausgewertet haben.»für die Beschäftigten besteht ein Einsichts- und Auskunftsrecht über von Ihnen gespeicherte Daten und Auswertungen.«(Versicherungsgewerbe, 080105/80/2004)
Direkte Beteiligung der Beschäftigten 67 3.5.3 Recht auf Ablehnung der Überprüfung des Telefonverhaltens Einige Vereinbarungen enthalten Regelungen, die den Beschäftigen das Recht auf Ablehnung von Überprüfung ihres Telefonverhaltens sicherstellen. In diesem Unternehmen können MitarbeiterInnen unter Angabe von Gründen eine Überprüfung ablehnen.»vorgesetzte bzw. Teamleiter/innen dürfen zu Coachingzwecken Kunden-Telefongespräche mithören, wenn sie sich dazu an den Arbeitsplatz des Agenten begeben und sichtbar für den Agenten mithören. Der Agent hat ein Recht, dies unter Angabe nachvollziehbarer Gründe abzulehnen.«(energiedienstleister, 080105/75/2004) Auch wenn die Überprüfung nicht rechtzeitig angekündigt wird, können Beschäftigte diese ablehnen.»im Einzelfall kann der Beschäftigte die Überprüfung auch ablehnen, z.b. wenn die Kontrolle nicht (rechtzeitig) angekündigt wurde.«(gummi- und Kunststoffherstellung, 080105/11/1999) 3.5.4 Beendigung von Gesprächen Vereinzelt gestehen Vereinbarungen den Beschäftigten für besondere Situationen ein Recht auf Beendigung von Gesprächen zu. Im Folgenden entstehen ihnen hieraus keine Benachteiligungen.»Bei Belästigungen, insbesondere bei obszönen Anrufen, ist es den Beschäftigten freigestellt, Gespräche abzubrechen. Es erwächst ihnen daraus keine Benachteiligung durch den Arbeitgeber.«(Verbände und Gewerkschaften, 080105/4/1999) Teilweise muss der Vorgesetzte informiert werden.
68 Mitbestimmungsrechte, -prozeduren und -instrumente»die Mitarbeiter haben das Recht, ein Gespräch auf Grund von persönlichen Belästigungen abzubrechen. Der Vorgesetzte ist über den Abbruch zu informieren.«(energiedienstleister, 080105/72/2002) 3.5.5 Wechsel in eine andere Abteilung Nur eine Vereinbarung garantiert den Beschäftigten durch entsprechende Regelung explizit das Recht, in eine andere Abteilung wechseln zu können.»jede/r Beschäftigte im CCC hat die Möglichkeit, in Ausnahmefällen bei besonderen Streßfaktoren nach Rücksprache mit dem/der Vorgesetzten bei kurzzeitiger oder längerfristiger persönlicher Belastung nach Absprache zwischen Betriebsrat und Personalleitung auf einen Arbeitsplatz außerhalb des CCC zu wechseln.«(mess-, Steuer- und Regelungstechnik, 080105/6/1999) 3.6 Rechte des Datenschutzbeauftragten In Call Centern, wo ständig personenbezogene Daten produziert werden, haben oft Datenschutzbeauftragte die Einhaltung datenschutzbezogener Regelungen zu überwachen. Die Vertragspartner verständigen sich beispielsweise auf eine jährliche Überprüfung.»Einmal pro Jahr oder auf Wunsch des BR überprüft der betriebliche Datenschutzbeauftragte, ob das Datenschutzkonzept eingehalten wird, und teilt dem BR schriftlich das Ergebnis seiner Überprüfung mit.«(unternehmensbezogene Dienstleistungen, 080105/24/1999) Teilweise hat der Datenschutzbeauftragte ein Recht auf Einsichtnahme.
Rechte des Datenschutzbeauftragten 69»Der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens hat das Recht zur Einsichtnahme in alle Dateien, Listen, Protokolle etc., in denen diese Daten erfaßt und gegebenenfalls weiterverarbeitet werden.«(unternehmensbezogene Dienstleistungen, 080105/37/2000) Ein explizites Recht, wie folgende Zugangsregelung, erhält der Datenschutzbeauftragten nur in wenigen Vereinbarungen.»Dazu ist ihnen der Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen zu ermöglichen.«(kreditgewerbe, 080105/68/2004)