Dienstleistungen an ausländische Unternehmer B2B Leistungen



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Dienstleistungen an ausländische Unternehmer B2B Leistungen Wenn Sie an ausländische Unternehmer Dienstleistungen erbringen, haben Sie eine Fülle von Steuervorschriften zu beachten. Dieses Infoblatt soll Ihnen Schritt für Schritt dabei helfen, die Umsatzsteuer richtig zu berechnen. Für die Erbringung von Dienstleistungen für ausländische Privatkunden und damit zusammenhängende Umsatzsteuerfragen gibt es ein eigenes Merkblatt (Dienstleistungen an ausländische Privatkunden B2C Leistungen). Auftraggeber (Leistungsempfänger) ist der Unternehmer Im ersten Schritt müssen Sie prüfen, ob der Auftraggeber ein Privatkunde oder ein Unternehmer ist. Kommt der Auftraggeber aus einem anderen EU-Land und gibt er Ihnen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nr.) bekannt gibt, so müssen Sie diese auf ihre Gültigkeit hin prüfen (Informationen dazu finden Sie im Merkblatt Umsatzsteuer Identifikationsnummer ). Kommt der Auftraggeber aus einem Drittland, muss er durch andere geeignete Unterlagen nachweisen, dass er Unternehmer ist. Der Nachweis kann beispielsweise durch Vorlage einer Unternehmerbescheinigung der ausländischen Finanzverwaltung erfolgen (ähnlich unserem Formular U 70). Aber selbst dann, wenn ein Auftraggeber eine UID-Nr. bekannt gibt oder eine Unternehmerbescheinigung vorlegt, gilt er als Privatkunde, wenn er die Dienstleistung ausschließlich für private Zwecke bezieht. Bei Unklarheiten muss Ihnen der ausländische Auftraggeber schriftlich erklären, dass er die Leistung nicht ausschließlich für private Zwecke bezieht. Hinweis: Die Unterscheidung zwischen Privatkunde und Unternehmerkunde ist wichtig, weil für die Besteuerung der Dienstleistung unterschiedliche Vorschriften gelten. Ort der Dienstleistung Im zweiten Schritt müssen Sie an Hand nachstehender Ausführungen den Ort der Dienstleistung feststellen. Generalklausel Soweit nicht für einzelne Dienstleistungen Sondervorschriften gelten (siehe Sonderregeln) gelten Dienstleistungen an Unternehmer ausnahmslos an dem Ort als ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (). Wird die Dienstleistung für eine Betriebsstätte (feste Niederlassung) des Leistungsempfängers erbracht, so gilt dieser Ort als Leistungsort. Dies unabhängig davon, wo Sie Ihre Dienstleistung tatsächlich erbringen. Seit der Neuordnung der Dienstleistungsbetreuung (1.1.2010) fallen unter die Generalklausel auch Vermittlungsleistungen, Güterbeförderungen, Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind, Dienstleistungen an ausländische Unternehmer B2B Leistungen Seite 1 von 5

Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (z.b. Reparatur, Wartung) und die sogenannten Katalogleistungen (z.b. Beratung, EDV-Dienstleistung). Ort der Dienstleistung - Sonderregeln Für die nachstehend angeführten Dienstleistungen gibt es von der Generalklausel abweichende Sondervorschriften. Grundstücksleistungen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gelten dort als ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Zum Grundstück zählen auch Gebäude samt Zubehör, Superädifikate, grundstücksgleiche Rechte (z.b. Baurecht). Im Zusammenhang mit Grundstücken und darauf befindlichen Gebäuden stehen Dienstleistungen, die der Errichtung, Instandhaltung, Beseitigung und Verwertung dienen. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zählen dazu auch die Leistungen der Grundstücksmakler und Sachverständigen, die Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion (z.b. Ferienlager, Campingplätze), das Einräumen von Rechten zur Nutzung von Grundstücken (z.b. Servitute), die Vermietung und Verpachtung, Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (z.b. die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros). Personenbeförderung Eine Personenbeförderung wird dort ausgeführt, wo sie bewirkt wird. Erstreckt sich die Personenbeförderung sowohl auf das Inland, als auch auf das Ausland, so fällt nur der inländische Teil unter das österreichische Umsatzsteuergesetz. Eine Steuerbefreiung gibt es für die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Schiffen und Luftfahrzeugen. Tätigkeitsortleistungen Die nachstehenden Leistungen gelten dort als ausgeführt, wo Sie bei der Ausführung der Dienstleistung ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig werden: Für Eintrittsberechtigungen sowie damit zusammenhängende Leistungen bei Veranstaltungen kultureller, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender, sportlicher, unterhaltender Natur, sowie für Eintritte bei Messen und Ausstellungen gilt als Leistungsort der Veranstaltungsort. Alle übrigen Leistungen ohne Zusammenhang mit einer Eintrittsberechtigung fallen unter die B2B-Generalklausel (siehe oben). Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ausgenommen an Bord von Schiffen, Flugzeugen und Eisenbahnen) Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Die Dienstleistung wird am Ort der tatsächlichen Übergabe des Beförderungsmittels erbracht. Unter Beförderungsmittel sind alle Fahrzeuge zu verstehen, die ihrer Bauart nach zur Beförderung von Personen und Gütern bestimmt sind. Die Vermietung ist kurzfristig, wenn sie ununterbrochen nicht länger als 30 Tage, bei Wasserfahrzeugen nicht länger als 90 Tage erfolgt. Für die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln gilt die Generalklausel (siehe oben). Dienstleistungen an ausländische Unternehmer B2B Leistungen Seite 2 von 5

Bedeutung des Dienstleistungsortes Der Ort gibt den Ausschlag, nach welchen Rechtsvorschriften die Dienstleistung zu versteuern ist. Liegt der Ort einer Dienstleistung im Inland, gilt das österreichische Umsatzsteuergesetz. Liegt der Ort der Dienstleistung im Ausland, sind die Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes anzuwenden. Durchführung der Besteuerung Liegt der Ort der Dienstleistung im Inland, wie das bespielweise bei Tätigkeitsortleistungen oder Grundstücksleistungen der Fall sein kann, so müssen Sie dem ausländischen Unternehmer im Regelfall Umsatzsteuer (10 %, 20 %) verrechnen, sofern nicht im Einzelfall eine Steuerbefreiung gilt (z.b. als Kleinunternehmer). Die Umsätze sind in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) und in der Jahresumsatzsteuererklärung zu melden. Liegt der Ort der Dienstleistung im Ausland (Auslandsumsatz), findet das österreichische Umsatzsteuergesetz keine Anwendung. Sie dürfen keine österreichische Umsatzsteuer verrechnen. Sie ist weder in der UVA noch in der Jahresumsatzsteuererklärung anzugeben. Achtung Dienstleistungen, die unter die Generalsklausel fallen und an Leistungsempfänger aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat erbracht werden, müssen in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) dem Finanzamt mitgeteilt werden. Der Meldezeitraum richtet sich nach der UVA. Zu melden sind die Dienstleistungen, die im Meldezeitraum ausgeführt werden, unabhängig von der Abrechnung und Bezahlung. Zu melden sind die UID-Nr. und das Entgelt je Leistungsemfpänger. Die Meldung ist spätestens am Ende des Folgemonats nach Ende des Meldezeitraumes abzugeben. Die ZM ist grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Meldeversäumnisse werden mit einem Verspätungszuschlag von 1 % der zu meldenden Entgelte, max. 2.200,- geahndet. Sind diese Umsätze in einem EU Mitgliedsland steuerbar und steuerpflichtig, ist zu unterscheiden: Handelt es sich um eine Dienstleistung, die unter die Generalklausel fällt, findet EU-weit zwingend das Reverse Charge System (Umkehr der Steuerschuld) Anwendung. Sie dürfen keine Umsatzsteuer verrechnen und müssen auf der Rechnung einen Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld anbringen. Der ausländische Leistungsempfänger ist für die Versteuerung selbst zuständig, er hat auch den Vorsteuerabzug geltend zu machen. In den übrigen Fällen, die nicht unter die Generalklausel fallen (z.b. Grundstücksleistungen, Tätigkeitsortleistungen), müssen Sie im Einzelfall prüfen, ob im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat für die konkrete Leistung das Reverse Charge System gilt oder ob Sie die ausländische Umsatzsteuer verrechnen müssen. Informationen dazu erhalten Sie vom zuständigen Außenwirtschaftscenter. Die Versteuerung von im Drittland (außerhalb der EU) steuerbaren Umsätze richtet sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes. Auch in diesem Fall stehen Ihnen für Auskünfte die Außenwirtschafts Center der Wirtschaftskammer zur Verfügung. Sind Sie als Unternehmer Empfänger einer von einem ausländischen Leistungserbringer erbrachten Dienstleistung, die in Österreich zu versteuern ist, gilt generell das Reverse Charge System (ausgenommen für Eintrittsberechtigungen und Road pricing). Der ausländische Leistungserbringer darf also keine Umsatzsteuer verrechnen. Sie müssen diese Umsätze in der Umsatzsteuervoranmeldung anführen und die Umsatzsteuer selbst berechnen; wenn sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, dürfen Sie allerdings gleichzeitig den Vorsteuerabzug geltend machen. Dies hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der ausländische Leistungserbringer auf seiner Rechnung auf die Umkehr der Steuerpflicht hinweist oder nicht. Eine von einem Dienstleistungen an ausländische Unternehmer B2B Leistungen Seite 3 von 5

ausländischen Unternehmer zu Unrecht verrechnete Umsatzsteuer darf nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Achtung Unecht steuerbefreite Unternehmer (z.b. Kleinunternehmer) müssen die selbstberechnete Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, weil sie keinen Vorsteuerabzug haben. Weitergehende Informationen zum Reverse Charge finden Sie im Merkblatt Umkehr der Steuerpflicht Reverse Charge. Nachstehende Tabelle soll Ihnen helfen, den Ort der Dienstleistung zu bestimmen: Ort der sonstigen Leistung Grundregel Vermittlungsleistungen (ausgenommen Vermittlungsleistungen von Grundstücksmakler) Grundstücksleistungen Personenbeförderung Güterbeförderung (nicht innergemeinschaftliche Güterbeförderung) Innergemeinschaftliche Güterbeförderung Eintrittsberechtigungen und damit zusammenhängende sonstige Leistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet von Kunst, Sport, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung; für Messen und Ausstellungen Sonstige Leistungen ohne Zusammenhang mit Eintrittsberechtigungen bei Messen, Ausstellungen, Veranstaltungen udgl. Wie z.b. Standaufbau, Eintragung Messekatalog, Vorträge usw. Nebentätigkeiten zur Beförderung Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Kurzfristige Vermietung bis 30/90 Tage von Beförderungsmitteln Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Unternehmer Ort des Grundstücks Wo die Beförderung stattfindet Veranstaltungsort Tätigkeitsort (Abgangsort an Bord von Schiffen, Flugzeugen, Eisenbahn in der EU) Ort der Übergabe Dienstleistungen an ausländische Unternehmer B2B Leistungen Seite 4 von 5

Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen Leistungen von Freiberuflern (z.b. Rechtsanwälten), Sachverständigen, Ingenieuren, Aufsichtsratsmitgliedern, Dolmetschern und Übersetzern sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung Datenverarbeitung Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen die Personalgestellung Vermietung beweglicher, körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel (siehe oben) Telekommunikationsdienste Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Burgenland, Tel. Nr.: 0590 907-0, Kärnten, Tel. Nr.: 0590 904-0, Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: 0590 909, Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601, Tirol, Tel. Nr.: 0590 905-0, Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0, Wien, Tel. Nr.: (01) 514 50-0 Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter http://wko.at/steuern (Umsatzsteuer) Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter! Stand: Jänner 2015 Dienstleistungen an ausländische Unternehmer B2B Leistungen Seite 5 von 5