Handelsrecht. große Kapitalgesellschaft. >13,75 Mio. EUR (bis VZ 2001: >26,89 Mio. DM)



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Offenlegungspflicht von Kapitalgesellschaften Zusammenfassung Mit dem Ziel, die Befriedigung der Informationsbedürfnisse externer Unternehmenskoalitionäre sowie der Öffentlichkeit sicherzustellen, regelt das Handelsgesetzbuch (HGB) Pflichten zur Publikation bestimmter, überwiegend die Rechnungslegung betreffender Unterlagen. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Pflichtpublizität verwendet das Gesetz den Begriff Offenlegung und definiert die Offenlegung als die Einreichung zu einem Register sowie die Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Damit wird bereits verdeutlicht, welche Organe der Gesetzgeber für die Offenlegung vorgesehen hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Publikation der von der Pflichtpublizität erfassten Unterlagen auf anderem Wege nicht möglich ist. Jedoch befreit eine anderweitige Veröffentlichung (z.b. in Tageszeitungen oder einem Geschäftsbericht ), auch wenn sie z.b. durch Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben ist, nicht von der gesetzlichen Offenlegungspflicht. Die Vorschriften der 325 ff. HGB betreffen unmittelbar nur Kapitalgesellschaften. Über den durch das in das HGB eingefügten 264a HGB sind sie jedoch auch für OHG und KG einschlägig, sofern bei diesen keine natürliche Person direkt oder indirekt als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist. Außerdem gelten sie über entsprechende Verweise im Publizitätsgesetz (PublG) auch für solche Nicht-Kapitalgesellschaften, die die Größenkriterien des PublG erfüllen (Tz. 2). Handelsrecht 1. Offenlegungspflicht von Kapitalgesellschaften Die Anforderungen, die das HGB an die Offenlegung von Kapitalgesellschaften stellt, sind sowohl hinsichtlich des Umfangs der offen zu legenden Informationen als auch hinsichtlich der Art der Offenlegung dahingehend größenabhängig differenziert, dass die 325 ff. HGB für kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften teilweise unterschiedliche Anforderungen vorsehen. Dabei wird Bezug auf die in 267 HGB kodifizierte Festlegung von Größenklassen genommen. Diese wurden zuletzt durch das "Kapitalgesellschaften- und Co- Richtlinie-Gesetz" (KapCoRiLiG) geändert und lauten für ab 1999 beginnende Geschäftsjahre wie folgt: Größenkategorien von Kapitalgesellschaften kleine Kapitalgesellschaft mittelgroße Kapitalgesellschaft Bilanzsumm <3,438 Mio. EUR >3,438 EUR e (bis VZ 2001: <6,72 Mio. DM) und <13,75 Mio. EUR (bis VZ 2001: >6,72 Mio. DM und < 26,89 Mio. DM) Umsatzerlös e <6,875 Mio. EUR (bis VZ 2001:<13,44 Mio. DM) >6,875 EUR und <27,5 Mio. EUR (bis VZ 2001: >13,44 Mio. DM und < 53,78 Mio. DM) große Kapitalgesellschaft >13,75 Mio. EUR (bis VZ 2001: >26,89 Mio. DM) >27,5 Mio. EUR (bis VZ 2001: >53,78 Mio. DM) Arbeitnehme <50 <250 >250 rzahl im Jahresdurch schnitt Es müssen mindestens zwei Merkmale an mindestens zwei aufeinander folgenden 1

Abschlussstichtagen erfüllt sein. Kapitalgesellschaften gelten immer als große Kapitalgesellschaften, wenn sie einen organisierten Markt i.s.d. 2 Abs. 1 Satz 1 WPHG durch von ihnen ausgegebenen Wertpapieren i.s.d. 2 Abs. 1 Satz 1 WPHG in Anspruch nehmen oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt haben. 1.1 Zuständiger Personenkreis Die Verantwortung für die Offenlegung obliegt allen gesetzlichen Vertretern der Kapitalgesellschaft, also den Vorstandsmitgliedern einer AG, den Geschäftsführern einer GmbH bzw. den persönlich haftenden Gesellschaftern einer KGaA ( 325 Abs. 1 HGB ), bei einer GmbH & Co.KG den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH sowie bei anderen Unternehmen i.s.d. 264a HGB den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften ( 264a Abs. 2 HGB). Dabei ist es zwar zulässig und in der Praxis üblich, die Vornahme der Offenlegung nur der zuständigen Person zu übertragen. Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung aller gesetzlichen Vertreter, weshalb aus einer Verletzung der Offenlegungspflicht resultierende Sanktionen nicht auf die im Innenverhältnis zuständigen Personen beschränkt bleiben. 1.2 Offenzulegende Unterlagen 1.2.1 Regelungen für alle Kapitalgesellschaften Von der Offenlegung sind folgende Unterlagen betroffen ( 325 Abs. 1 HGB ): Jahresabschluss, Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats (bei GmbH, sofern ein Aufsichtsrat besteht), Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags (soweit nicht aus dem Jahresabschluss ersichtlich), Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder Vermerk über dessen Versagung (bei der Prüfungspflicht unterliegenden Kapitalgesellschaften). Außerdem besteht für die Abschrift der Niederschrift über die Hauptversammlung und ihre Anlagen (bei AG 130 Abs. 5 AktG), Liste der Gesellschafter mit Angabe von Name, Vorname, Stand, Wohnort und Stammeinlage (bei GmbH 40 Abs. 1 GmbHG), eine Pflicht zur Einreichung zum Handelsregister. Diese Unterlagen gehören jedoch nicht zu den offen zu legenden Unterlagen i.s.d. 325 ff. HGB. Daneben bestehen Offenlegungspflichten für Konzernabschlüsse und Lageberichte sowie mit 325a HGB eine Sondervorschrift für Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften. An die offen zu legenden Unterlagen wird die Anforderung gestellt, dass sie den maßgeblichen Vorschriften entsprechen und in diesem Rahmen vollständig und richtig sind. Dies bedeutet insbesondere, dass Abweichungen von der Originalfassung, außer aufgrund von den unten 2

erläuterten Erleichterungen, nicht zulässig sind. Wurde der Jahresabschluss festgestellt, so ist das Datum der Feststellung anzugeben. Gem. 8 Abs. 1 Satz 3 HGB können die Landesregierungen bestimmen, dass die einzureichenden Unterlagen in maschinell lesbarer Form zu erfolgen hat. Außerdem kann eine derartige Einreichung gem. 8 Abs. 4 HGB auch durch das einzelne Registergericht gestattet werden. 1.2.2 Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften Mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen gem. 327 Nr. 1 HGB ihre Bilanz nicht in der durch 266 HGB vorgeschriebenen detaillierten Gliederung offen legen. Vielmehr genügt eine verkürzte Fassung in folgender Gliederung: A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände II. Sachanlagevermögen III. Finanzanlagevermögen B. Umlaufvermögen I. Vorräte II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände III. Wertpapiere IV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten C. Rechnungsabgrenzungsposten A. Eigenkapital I. Gezeichnetes Kapital II. Kapitalrücklage III. Gewinnrücklagen IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag B. Rückstellungen C. Verbindlichkeiten D. Rechnungsabgrenzungsposten Wird nur eine derartig verkürzte Bilanz offen gelegt, sind jedoch folgende Einzelposten der detaillierten Bilanz zusätzlich anzugeben: die Einzelposten des Sachanlagevermögens, die Einzelposten des Finanzanlagevermögens (außer den Posten Wertpapiere des Anlagevermögens und sonstige Ausleihungen ), die Forderungen gegen verbundene Unternehmen sowie gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, die im Umlaufvermögen ausgewiesenen Anteile an verbundenen Unternehmen sowie die eigenen Anteile, die Verbindlichkeiten aus Anleihen sowie die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, gegenüber verbundenen Unternehmen sowie gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht. Erleichterungen im Hinblick auf die offen zu legende Gewinn- und Verlustrechnung bestehen nicht. Sollte jedoch bei der Aufstellung das Wahlrecht zum zusammengefassten Ausweis des Rohergebnisses ( 276 HGB) nicht in Anspruch genommen worden sein, kann dies zum Zweck der Offenlegung nachgeholt werden. Gleiches gilt hinsichtlich des Verzichts auf eine Segmentierung der Umsatzerlöse im Anhang ( 288 HGB). Außerdem dürfen im offen zu legenden Anhang folgende Angaben weggelassen werden ( 327 Nr. 2 HGB): der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die Auswirkungen steuerrechtlicher Abschreibungen auf das Jahresergebnis sowie daraus resultierende zukünftige Belastungen, der Materialaufwand (bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens), die Erläuterungen der sonstigen Rückstellungen. 3

Die praktische Umsetzung der Inanspruchnahme dieser Erleichterungen bedeutet für das Unternehmen, dass zwei Fassungen des Jahresabschlusses zu erstellen sind: eine (insbesondere zur Vorlage an die Gesellschafter bestimmte) Fassung, in der lediglich die für die Aufstellung geltenden Erleichterungen in Anspruch genommen werden können, eine (für die Offenlegung bestimmte) Fassung, in der sowohl die für die Aufstellung als auch die für die Offenlegung geltenden Erleichterungen in Anspruch genommen werden können. Dabei muss lediglich die erste Fassung geprüft und festgestellt werden. In der verkürzten Fassung ist anzugeben, dass sich der Bestätigungsvermerk auf den unverkürzten Jahresabschluss bezieht. 1.2.3 Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften Kleine Kapitalgesellschaften genießen noch weiter gehende Erleichterungen hinsichtlich der Offenlegung des Jahresabschlusses als mittelgroße Kapitalgesellschaften. So sind lediglich die Bilanz und der Anhang offen zu legen. Dabei braucht der offen zu legende Anhang die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten. Eine Pflicht zur Offenlegung der übrigen unter 1.2.1 angeführten Unterlagen besteht nicht. Erleichterungen hinsichtlich der Bilanzgliederung erübrigen sich, da kleine Kapitalgesellschaften bereits im Rahmen der Jahresabschlusserstellung die Bilanz nur nach dem unter 1.2.2 dargestellten Schema zu gliedern haben. Dabei brauchen die dort aufgelisteten zusätzlichen Bilanz- bzw. Anhangangaben nicht gemacht zu werden. Sollte eine kleine Kapitalgesellschaft freiwillig ihre Bilanz über diese verkürzte Fassung hinaus gegliedert haben, ist davon auszugehen, dass nur eine entsprechend verkürzte Bilanz offen zu legen ist. Die Inanspruchnahme der Erleichterungen in der Praxis kann wie bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften durch die Erstellung von zwei Fassungen des Jahresabschlusses erfolgen. Möglich ist jedoch auch, einen Abdruck des vollständigen Jahresabschlusses offen zu legen, in dem die Gewinn- und Verlustrechnung und die entsprechenden Anhangangaben entfernt bzw. unkenntlich gemacht sind. Lässt eine kleine Kapitalgesellschaft ihren Jahresabschluss freiwillig oder aufgrund einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag von einem Abschlussprüfer prüfen, besteht keine Verpflichtung zur Offenlegung des Bestätigungsvermerks. 1.2.4 Weitere Erleichterungen für GmbH 325 Abs. 1 HGB enthält eine weitere - dem Datenschutz dienende - Erleichterung hinsichtlich der offen zu legenden Informationen, die alle GmbH unabhängig von ihrer Größe in Anspruch nehmen dürfen. Danach brauchen Angaben über die Ergebnisverwendung dann nicht gemacht zu werden, wenn sich anhand dieser Angaben die Gewinnanteile von Gesellschaftern, die natürliche Personen sind, feststellen lassen. Die Offenlegung des Berichts des Aufsichtsrats erübrigt sich bei GmbH und GmbH & Co. KG, wenn keine Pflicht zur Erstellung eines solchen Berichts besteht. Dies ist dann der Fall, wenn kein Aufsichtsrat besteht oder wenn der Gesellschaftsvertrag hinsichtlich eines fakultativen Aufsichtsrats die Verpflichtung zur Berichterstattung ausschließt. Gleiches gilt für den Ergebnisverwendungsvorschlag, der bei einer GmbH nur dann von den Geschäftsführern zu erstellen (und damit offen zu legen) ist, wenn ein fakultativer Aufsichtsrat besteht und der Gesellschaftsvertrag keine Befreiung von der Unterbreitung eines Vorschlags enthält[1]. [1] Vgl. Ellrott/Spremann, in: Beck scher Bilanz-Kommentar, 3. Aufl. 1995, 325, Rn. 10. 4

1.2.5 Checkliste zu den offen zu legenden Unterlagen Zusammenfassend stellt sich die Offenlegungspflicht hinsichtlich der einzelnen Unterlagen wie folgt dar: kleine Kapitalgesellschaft mittelgroße Kapitalgesellschaft große Kapitalgesellschaft Bilanz + (verkürzt) + (verkürzt mit + Zusatzangaben) Gewinn- und Verlustrechnung - + (verkürzt) + Anhang + (verkürzt) + (verkürzt) + (ggf. verkürzt um Anteilsliste (vgl. 2.3.2)) Lagebericht - + + Bestätigungsvermerk/ - + + Versagungsvermerk des Abschlussprüfers Ergebnisverwendungsvorschlag - + (bei GmbH ggf. + (bei GmbH ggf. Ergebnisverwendungsbeschluss - + (bei GmbH ggf. + (bei GmbH ggf. Bericht des Aufsichtsrats - + (bei GmbH ggf. + (bei GmbH ggf. + = ist offen zu legen = ist nicht offen zu legen 1.3 Art der Offenlegung 1.3.1 Regelungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften unterliegen der Registerpublizität sowie der Hinweispublizität. Das bedeutet, dass die offen zu legenden Unterlagen bei dem Registergericht, an dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, einzureichen sind. Bei mehr als einem Sitz ist eine entsprechende mehrfache Einreichung vorzunehmen. Unverzüglich nach der Einreichung haben die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt zu machen, bei welchem Handelsregister und unter welcher Registernummer die Einreichung erfolgte. Diese Bekanntmachung kann z.b. folgenden Wortlaut haben. Beispiel XYZ GmbH München Jahresabschluss zum 31.12.00 Die Gesellschaft hat die Bilanz die Gewinn- und Verlustrechnung den Anhang den Lagebericht den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers den Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses den Bericht des Aufsichtsrats beim Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter der Nr. 4711 eingereicht. 5

Frankfurt, den 25. 8.01 Die Geschäftsführung Das zuständige Registergericht prüft, ob die eingereichten Unterlagen vollzählig sind und ob größenabhängige Erleichterungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen wurden. Sollte letzteres anhand der eingereichten Unterlagen nicht feststellbar sein, so kann das Gericht von der Gesellschaft die Mitteilung der Umsatzerlöse sowie der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl verlangen. Eine materielle Prüfung der eingereichten Unterlagen nimmt das Registergericht nicht vor. Für die Prüfung und Aufbewahrung der einzureichenden Unterlagen erhebt das Registergericht eine Gebühr, die gem. 86 Abs. 2 KostO. 1.3.2 Regelungen für große Kapitalgesellschaften Große Kapitalgesellschaften unterliegen neben der Registerpublizität der Bundesanzeigerpublizität. Sie haben die offen zu legenden Unterlagen zunächst im Bundesanzeiger bekannt zu machen und anschließend (wie kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften) zum Handelsregister einzureichen. Zum Nachweis der erfolgten Bundesanzeigerpublizität ist den einzureichenden Unterlagen ein Belegexemplar des Bundesanzeigers hinzuzufügen. Die Prüfungspflicht des Registergerichts erstreckt sich auch darauf, ob die Bundesanzeigerpublizität erfolgt ist. Hat eine große Kapitalgesellschaft von dem Wahlrecht gem. 287 HGB Gebrauch gemacht, die gem. 285 Nr. 11 HGB verlangten Angaben zu Unternehmen, an denen sie mindestens 20 % der Anteile besitzt, nicht im Anhang, sondern in einer gesonderten Aufstellung des Anteilsbesitzes zu machen, muss diese Aufstellung nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht, sondern lediglich zum Handelsregister eingereicht werden. 1.4 Fristen der Offenlegung Zur Sicherstellung der Aktualität der einzureichenden Unterlagen regelt das HGB Fristen, innerhalb derer die Offenlegung zu erfolgen hat. Dabei wird zunächst bestimmt, dass die gesetzlichen Vertreter ihrer Verpflichtung unverzüglich nach der Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter nachzukommen haben. Diese Vorlage hat sowohl bei AG ( 175-176 AktG) und KGaA ( 286 Abs. 1 AktG) als auch bei großen und mittelgroßen GmbH ( 42a GmbHG) innerhalb der ersten 8 Monate des folgenden Geschäftsjahrs zu erfolgen. Lediglich für kleine GmbH gilt eine Frist von 11 Monaten ( 42a GmbHG). Damit eine verspätete Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter keine Verzögerungen bei der Offenlegung nach sich zieht, bestimmt 325 HGB weiter, dass die Offenlegung auf jeden Fall innerhalb der ersten 12 Monate zu erfolgen hat. Droht die Offenlegungsfrist abzulaufen, bevor die offen zu legenden Unterlagen vollständig vorliegen (z.b. weil die Feststellung des Jahresabschlusses noch nicht erfolgt oder die Abschlussprüfung noch nicht abgeschlossen ist), sind zumindest der (ggf. ungeprüfte und/oder noch nicht festgestellte) Jahresabschluss und Lagebericht trotzdem fristgemäß offen zu legen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Offenlegung noch unvollständig ist. Wird ein noch nicht festgestellter Jahresabschluss oder werden ein noch nicht geprüfter Jahresabschluss und Lagebericht offen gelegt, ist dies anzugeben ( 328 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Die fehlenden Unterlagen sind dann unverzüglich nach ihrem Vorliegen in der für das Unternehmen vorgeschriebenen Art (Register- & Hinweispublizität oder Bundesanzeiger- & Registerpublizität) offen zu legen. Dabei kann abgewartet werden, bis sämtliche fehlenden Unterlagen vorliegen[1]. 6

Gleiches gilt für Änderungen, die im Zuge der Abschlussprüfung bzw. Feststellung des Jahresabschlusses an bereits offen gelegten Unterlagen vorgenommen wurden. Ein nachträglich gefasster Feststellungsbeschluss, der den Jahresabschluss nicht ändert, bedarf jedoch nicht der Offenlegung[2]. Werden ein Lagebericht, Ergebnisverwendungsvorschlag bzw. -beschluss oder Bestätigungsvermerk nicht zusammen mit dem Jahresabschluss offen gelegt, ist bei ihrer Offenlegung anzugeben, auf welchen Abschluss sie sich beziehen und wo dieser offen gelegt wurde. Die Frist einer Bundesanzeigerpublizität gilt als gewahrt, wenn die Unterlagen rechtzeitig beim Bundesanzeiger eingereicht wurden. Kommt es zu Verzögerungen wegen Platzmangel im Bundesanzeiger, so hat das Unternehmen derartige Verspätungen nicht zu vertreten[3]. [1] Vgl. Ellrott/Spremann, in: Beck scher Bilanz-Kommentar, 3. Aufl. 1995, 325 HGB4100, Rn. 43. [2] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 5. Aufl. 1987, 325 HGB, Rn. 49. [3] Vgl. Glade, Anton: Praxishandbuch der Rechnungslegung und Prüfung, 2. Aufl. 1995, 325, Rn. 6. 2. Nicht-Kapitalgesellschaften Durch das "Kapitalgesellschaften- und Co- Richtlinie-Gesetz" (KapCoRiLiG) wurden offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keine natürliche Person direkt oder indirekt die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters einnimmt, hinsichtlich der Rechnungslegung Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Dies trifft vor allem die GmbH & Co. KG. Für sie gelten damit die obigen Ausführungen entsprechend der Größenkategorie des Unternehmens. Sonstige Unternehmen, die nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden (also insbesondere Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften), unterliegen nur dann einer Offenlegungspflicht, wenn sie die Größenkriterien des Publizitätsgesetzes (PublG) erfüllen. Bilanzsumme 65 Mio. EUR (bis VZ 2001: >125 Mio. DM) Umsatzerlöse 130 Mio. EUR (bis VZ 2001: >250 Mio. DM ) Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl >5000 Es müssen mindestens zwei Merkmale an drei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein. Derartige Unternehmen sind wie große Kapitalgesellschaften offenlegungspflichtig. D.h., sie unterliegen sowohl der Bundesanzeigerpublizität als auch der Registerpublizität. Dabei gelten folgende Erleichterungen: Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute brauchen die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Beschluss über die Ergebnisverwendung nicht offen zu legen, sofern sie in einer Anlage zur Bilanz folgende Angaben machen ( 5 Abs. 2 Satz 3 PublG): die Umsatzerlöse, die Erträge aus Beteiligungen, die Löhne, Gehälter, sozialen Abgaben sowie Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung, die Bewertungs- und Abschreibungsmethoden einschließlich wesentlicher Änderungen derselben im Vergleich zum Vorjahr, die Zahl der Beschäftigten. 7

Eine Verpflichtung zur Offenlegung des Anhangs sowie des Lageberichts entfällt, da bereits keine Aufstellungspflicht besteht. Ein freiwillig aufgestellter Anhang bzw. Lagebericht muss nicht offen gelegt werden. Personenhandelsgesellschaften müssen den Bilanzposten Eigenkapital nicht aufgliedern. 3. Sanktionen bei Verstößen gegen die Offenlegungspflichten Bis zum In-Kraft-Treten des "Kapitalgesellschaften- und Co- Richtlinie-Gesetz" (KapCoRiLiG) sah das HGB für den Fall der unterlassenen Offenlegung ein Zwangsgeldverfahren vor. Dies konnte jedoch nur eingeleitet werden, wenn von Gesellschaftern, Gläubigern oder dem Gesamtbetriebsrat des betroffenen Unternehmens ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Da dieser Personenkreis jedoch in der Regel auf anderen Wegen Zugang zu den offen zu legenden Unterlagen hat, kam die Verhängung eines Zwangsgelds in der Praxis kaum vor. Dies erklärt auch die geringe Befolgung der Offenlegungspflicht in Deutschland. Nach verschiedenen empirischen Studien dürften z. B. deutlich weniger als 50 % der GmbH ihrer Offenlegungspflicht nachkommen[1]. Folge dieser laxen Befolgung der Offenlegungspflicht waren zwei EuGH-Urteile[2], in denen festgestellt wurde, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Kodifizierung unzureichender Sanktionen gegen europäisches Recht verstoßen hat. Hierdurch zum Handeln gezwungen, verschärfte Deutschland im Rahmen des "Kapitalgesellschaften- und Co- Richtlinie-Gesetz" (KapCoRiLiG) die Sanktionierung einer unterlassenen Offenlegung. Die neuen Sanktionen für den Fall einer unterlassenen Offenlegung finden sich in 335a HGB. Hiernach ist ein Ordnungsgeldverfahren vorgesehen, dessen Ablauf in 140a Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt ist. Wie bereits vor Änderung der Rechtslage bedarf es zur Einleitung des Verfahrens eines Antrags. Antragsberechtigt ist nunmehr jedoch jedermann unabhängig von seiner Beziehung zum offen legungspflichtigen Unternehmen. Wurde ein solcher Antrag gestellt, fordert das zuständige Registergericht die zuständigen Unternehmensvertreter unter Androhung eines Ordnungsgelds auf, die Offenlegung innerhalb von sechs Wochen nachzuholen oder gegen die Verfügung Einspruch einzulegen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird das Ordnungsgeld, das zwischen 2.500 und 25.000 EUR zu betragen hat, unverzüglich festgesetzt. Gleichzeitig wird unter Androhung eines erneuten Ordnungsgelds die Aufforderung zur Offenlegung wiederholt. Anderweitige Verstöße gegen die Offenlegungsvorschriften können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Zu derartigen Verstößen gehört die unzulässige Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen, ein unterlassener Hinweis auf die Feststellung des Jahresabschlusses sowie ein versäumtes Hinzufügen des Bestätigungsvermerks bei einem geprüften Jahresabschluss. [1] Vgl. z. B. Ehlig, Frank, WPg 1997, S. 513. [2] EuGH, Urteil v. 4.12.1997, C-97/96 EuGH, Urteil v. 29.9.1998, C-191/95. 8