Reglement über den Rechtsschutz



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Transkript:

Reglement über den Rechtsschutz

Unia Reglement über den Rechtsschutz Die Delegiertenversammlung, gestützt auf Art. 12 der Statuten, beschliesst: Art. 1: Allgemeines Die Unia gewährt ihren Mitgliedern unter den nachstehenden Voraussetzungen Rechtsschutz in den folgenden Fällen: - Rechtsstreitigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit der gewerkschaftlichen Tätigkeit stehen; - Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, soweit es sich um Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber, mit staatlichen Behörden oder mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Versicherungen, mit Ausnahme von Streitigkeiten aus Nichtberufsunfällen handelt; - Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis betreffend Diskriminierung und Mobbing; - Rechtsstreitigkeiten mit schweizerischen Sozialversicherungen, die während der Zeit entstehen, während welchen das Mitglied arbeitslos oder Rentnerin bzw. Rentner ist oder Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leistet; - Rechtsstreitigkeiten aus Unfällen auf dem direkten Arbeitsweg; - Ausländerrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Aufenthaltsbewilligungen und Familiennachzug 1

Art. 2: Voraussetzungen Der Rechtsschutz wird Mitgliedern gewährt, die im Zeitpunkt des massgeblichen Ereignisses der Unia seit mindestens drei Monaten angehören und keine Beitragsausstände von mehr als drei Monaten aufweisen. Als massgebliches Ereignis gilt der Eintritt der Tatsachen, aus denen Rechte abgeleitet werden. Bei Streitigkeiten infolge Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. das Datum des Unfallereignisses massgebend. Bei Streitigkeiten über Aufenthaltsbewilligungen und Familiennachzug müssen die Voraussetzungen bei der ursprünglichen Gesuchseinreichung gegeben sein. Ist die rechtliche Abklärung eines Falles für die Unia oder die Mitgliedschaft von grundsätzlicher Bedeutung, so kann der Rechtsschutz ausnahmsweise auch gewährt werden, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Art. 3: Ausnahmen Wird dem Mitglied die Begehung einer vorsätzlichen Straftat vorgeworfen, kann nur Rechtsschutz gewährt werden, wenn der Vorwurf in einem Zusammenhang mit einer gewerkschaftlichen Tätigkeit erhoben wird. In allen anderen Fällen ist er ausgeschlossen. Wird das Mitglied freigesprochen oder nur wegen fahrlässiger Tatbegehung verurteilt, kann sich die Unia nachträglich nach Ermessen an den ungedeckten Kosten der Verteidigung beteiligen. Kein Anspruch auf Rechtsschutz besteht sodann, wenn der Standpunkt des Mitglieds als aussichtslos betrachtet werden muss. Dies kann auf jeder Stufe des Verfahrens geprüft und der bereits bewilligte Rechtsschutz für die Zukunft widerrufen werden. Bestehen nur geringe Erfolgsaussichten, kann vom Mitglied eine angemessenen Beteiligung an den zu erwartenden Kosten verlangt und die Bewilligung des Rechtsschutzes von seinem schriftlichen Einverständnis abhängig gemacht werden. Art. 4: Subsidiarität Ein Anspruch auf Übernahme von Anwalts- und / oder Gerichtskosten besteht nicht, wenn andere private oder staatliche Rechtsschutz-Institutionen (Rechtsschutzversicherungen, unentgeltliche Rechtspflege etc.) diese Leistungen erbringen. Die Leistungen der Unia sind auch subsidiär gegenüber Leistungen der Stiftung Unia. Mit dem Gesuch um Rechtsschutz erklärt sich das Mitglied damit einverstanden, dass sein Gesuch mit allen Unterlagen an die Stiftung weitergeleitet wird. Art. 5: Umfang des Rechtsschutzes Der Rechtsschutz wird grundsätzlich durch Rechtsberatung und -vertretung durch die SekretärInnen der Unia gewährleistet. Übersteigt die Streitigkeit die Kompetenzen der SekretärInnen der Unia, kann dem Mitglied auf Kosten der Unia durch die Zentrale eine Anwältin oder ein Anwalt beigegeben werden. 2

In bewilligten Rechtsschutzfällen übernimmt die Unia überdies die Kosten von notwendigen Expertisen, des gerichtlichen Verfahrens und eine allfällige Prozessentschädigung an die Gegenpartei. Das Mitglied hat eine allfällige ihm zugesprochene Prozessentschädigung der Unia zur Deckung der Kosten zur Verfügung zu stellen. Wird im Einverständnis mit dem Mitglied bei einem Vergleich die Gegenpartei zur Leistung eines bestimmten Pauschalbetrages verpflichtet, so ist die Unia berechtigt, einen angemessenen Teil davon als Prozessentschädigung in Anspruch zu nehmen. Allfällige Schadenersatz- sowie Genugtuungsleistungen, disziplinarische und richterliche Bussen sind in jedem Fall durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin zu tragen. Art. 6: Meldepflicht Wer den Rechtsschutz beanspruchen will, hat den massgebenden Vorfall dem zuständigen Sekretariat der Unia möglichst umgehend zu melden. Die Angaben können in ein Protokoll aufgenommen werden und die Richtigkeit der Angaben ist vom gesuchstellenden Mitglied unterschriftlich zu bestätigen. Bei offensichtlich verspäteter Meldung besteht in der Regel kein Anspruch auf Rechtsschutz. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin bevollmächtigt durch Unterzeichnung einer Vollmacht die Unia zur Vertretung seiner/ihrer Interessen. Zudem wird die Unia ermächtigt, in die einschlägigen Akten Einsicht zu nehmen, und die gemäss Art. 320 und 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches an die Wahrung des Amts- bzw. Berufsgeheimnisses gebundenen Behörden und Personen werden von dieser Verpflichtung befreit. Art 7: Prüfung und Bearbeitung des Gesuches durch das Sekretariat Das Sekretariat überprüft die gemachten Angaben sowie die Erfüllung der Beitragspflicht des Mitglieds und klärt die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte soweit als möglich ab. Das Sekretariat bemüht sich in der Regel um eine aussergerichtliche Erledigung der Streitsache. Fällt das Verfahren in den Kompetenzbereich des Sekretariates und wird das Mitglied zur Tragung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei verpflichtet, so kann das Rechtsschutzgesuch nach Abschluss des Verfahrens der Zentrale der Unia eingereicht werden. In allen anderen Fällen ist das Gesuch nach Abschluss der Abklärungen und Interventionen des Sekretariates unverzüglich der Zentrale der Unia zuzustellen. Art. 8: Bewilligung des Rechtsschutzes Ergibt sich aufgrund der materiellen und formellen Prüfung des Gesuches, dass das Mitglied auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen ist, so bestimmt und beauftragt die Zentrale die Vertreterin oder den Vertreter. Sie bestimmt den Zeitpunkt, ab welchem die Kosten der Vertretung übernommen werden, welcher in der Regel nicht vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches beim zuständigen Sekretariat liegen kann. 3

In begründeten Ausnahmefällen kann die Zentrale vom Sekretariat angestellte Anwältinnen resp. Anwälte oder Juristinnen oder Juristen mit der Vertretung des Mitglieds beauftragen. Die Geschäftsleitung legt die Höhe der Entschädigung fest. Wird das Gesuch nur mit Kostenbeteiligung des Mitglieds bewilligt, wird ihm dies schriftlich mitgeteilt und der Auftrag für die Vertreterin oder den Vertreter erst nach Vorliegen seiner Zustimmungserklärung erteilt. Die Geschäftsleitung der Unia entscheidet endgültig über die Bewilligung eines Rechtsschutzgesuches. Sie kann diese Kompetenz delegieren. Art 9: Orientierungspflicht Das Mitglied oder dessen Anwalt resp. Anwältin haben die Zentrale und das zuständige Sekretariat fortgesetzt über den Gang des Prozesses auf dem Laufenden zu halten. Die Anrufung einer neuen Instanz durch das Mitglied oder seine Vertretung benötigt das Einverständnis der Zentrale. Nach Erledigung des Rechtsschutzfalles sind die wichtigsten Prozessakten und insbesondere entsprechende Gerichtsentscheide der Zentrale zwecks Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Art. 10: Widerruf des Rechtsschutzes Der in finanzieller Hinsicht getragene Rechtsschutz kann teilweise oder ganz widerrufen und das Mitglied zur Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen verpflichtet werden: a) wenn es sich herausstellt, dass die vom Gesuchsteller bzw. von der Gesuchstellerin gemachten Angaben der Wahrheit offensichtlich nicht entsprechen; b) wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin von sich aus entgeltliche Rechtsverbeiständung veranlasst, prozessrechtliche Schritte einleitet, Rechtsmittel ergreift usw., ohne im Besitze des schriftlich bewilligten Rechtsschutzes der Zentrale zu sein; c) wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Mitgliedschaft bei der Unia während der Dauer des noch nicht erledigten Rechtsschutzfalles kündigt. Wird die Kündigung der Zentrale durch die zuständige Region nicht unverzüglich mitgeteilt, gehen die Kosten des Rechtsfalles ab dem Zeitpunkt des Austrittes zulasten der Region Art. 11: Rückerstattungspflicht Tritt ein Mitglied innert zwei Jahren seit dem Bezug von Rechtsschutzkosten aus der Unia aus, ohne gleichzeitig in eine andere dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund angeschlossene Gewerkschaft überzutreten, so hat es sämtliche Rechtsschutzkosten der Unia zurückzuerstatten. 4

Art. 12: Übergangsbestimmung: Geht ein Rechtsfall auf ein massgebliches Ereignis zurück, welches sich vor der Fusion von GBI, SMUV, VHTL und ACG ereignet hat und hätte das Mitglied nach dem damaligen Rechtsschutzreglement des Verbandes, dem es damals angehört hat, Anspruch auf Rechtsschutz gehabt, nicht mehr jedoch nach dem vorliegenden, so besteht weiterhin Anspruch aufgrund der früheren Regelungen. Für die Rückerstattungspflicht gelten die einschlägigen Bestimmungen des damaligen Rechtsschutzreglements. Mitglieder, die vor der Fusion gemäss damaligen Rechtsschutzreglement Anspruch auf Rechtsschutz bei Streitigkeiten aus Nichtberufsunfällen hatten, können bis zum Abschluss eines kollektiven Rechtsschutzversicherungsvertrages durch die Unia weiterhin diesen Schutz beanspruchen. Art. 13: Inkraftsetzung Dieses Reglement wurde am 25. Juni 2005 von der Delegiertenversammlung der Unia genehmigt. Es tritt auf den 1. Juli 2005 in Kraft. 5