MD Aufnahmeantrag stationäre Pflege.doc



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Transkript:

C 2.1 MD Aufnahmeantrag stationäre Pflege Hiermit beantrage ich unverbindlich die Aufnahme in die stationäre Pflege des Bethanien e.v. Name: Straße: Vorname: PLZ/Ort: geboren am: Geburtsort: Telefon: Familienstand: Zahl d. Kinder: Zimmerwunsch Einzelzimmer Doppelzimmer Konfession/Einstellung zum christlichen Glauben Pflegekasse Name: Straße: PLZ/Ort: Mitgl. Nr.: gesetzliche Pflegeversicherung private Pflegeversicherung Anspruch auf Beihilfe Aufnahmezustimmung der Pflegekasse für stationäre Pflege vom: Durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) festgelegte Pflegestufe (0,1,2,3 od.4): Eine Pflegeeinstufung wurde am bei der Pflegekasse beantragt Eine Pflegeeinstufung wurde bei der Pflegekasse noch nicht beantragt Q:\Bereichshandbuch Verwaltung\Kapitel C Kundenbezogene Prozesse\C 2.1 MD Aufnahmeantrag stationäre Pflege.doc

C 2.1 MD Aufnahmeantrag stationäre Pflege.doc Seite 2 von 3 Q:\Bereichshandbuch Verwaltung\Kapitel C Kundenbezogene Prozesse\C 2.1 MD Aufnahmeantrag stationäre Pflege.doc Weitere Ansprechpartner oder Angehörige Name: Name: Vorname: Vorname: Straße: Straße: PLZ/Ort: PLZ/Ort: Telefon: Telefon: Verw. Grad: Verw. Grad: Angaben zur Deckung der Heimkosten Einkünfte/Vermögen reicht zur Deckung der Heimkosten aus: ja nein Soll ein Antrag auf Pflegewohngeld gestellt werden?: ja nein (siehe Merkblatt) Betreuungs-/Vorsorgevollmacht Es besteht eine Betreuungsvollmacht: ja nein Es besteht eine Vorsorgevollmacht: ja nein wenn ja, Umfang der Vollmacht: Vollmacht beurkundet durch: Amtsgericht Ort: Notar Privatrechtlich, ohne Beurkundung Bevollmächtigte Person Name: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Bitte unbedingt ankreuzen, da wir ihre Anmeldung sonst nicht berücksichtigen können!!! Hiermit bestätige ich, dass ich die allgemeinen vorvertraglichen Informationen (siehe Anschreiben) erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Ort, Datum Unterschrift des Aufnahmebewerbers Bzw. des Betreuers/Bevollmächtigten

C 2.1 MD Aufnahmeantrag stationäre Pflege.doc Seite 3 von 3 Q:\Bereichshandbuch Verwaltung\Kapitel C Kundenbezogene Prozesse\C 2.1 MD Aufnahmeantrag stationäre Pflege.doc Anlage 1 Merkblatt Antrag auf Pflegewohngeld Wie aus unten aufgeführter Verordnung ersichtlich, besteht für pflegebedürftige Bewohner die Möglichkeit, öffentliche Mittel in Form des Pflegewohngeldes zu beantragen. Der Antrag muss jedoch vom Bethanien e.v. gestellt werden. Hierfür sind Angaben über das Einkommen bzw. Vermögen des Pflegebedürftigen Bewohners erforderlich. Bei Gewährung von Pflegewohngeld, werden die Heimkosten für den Bewohner um den Betrag des bewilligten Pflegewohngeldes gekürzt. Überprüfen Sie bitte, ob ein Antrag auf Pflegewohngeld, aufgrund Ihrer finanziellen Situation, möglich ist und tragen das Ergebnis auf der Seite 2 des Heimaufnahmeantrages unter dem Punkt Soll ein Antrag auf Pflegewohngeld gestellt werden? ja/nein ein.

C 2.2.1 MD 820 Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) - Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) Vom 15. Oktober 2003 Teil II Pflegewohngeld 4 Sachliche und wirtschaftliche Voraussetzungen (1) Bezuschusst werden durch das Pflegewohngeld gesondert berechenbare Aufwendungen gemäß der Verordnung zur gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen (GesBerVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 611)für die Pflegeheimplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen, die 1. die Voraussetzungen gemäß 9 Abs. 2 PfG NW entsprechend der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen (AllgFörderPflegeVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 610) erfüllen, 2. eine Zustimmung der gesonderten Berechnung gemäß 13 PfG NW (GV. NRW. S. 380) durch die zuständige Behörde erhalten haben, 3. einen Versorgungsvertrag nach 72 Abs. 1 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung nach 85 SGB XI abgeschlossen haben und 4. von Pflegebedürftigen genutzt werden, die a) Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhalten oder b) Leistungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) unmittelbar oder in den Fällen des 25 Abs. 4 BVG mittelbar erhalten oder c) Leistungen nach den Buchstaben a) oder b) wegen der gesonderten Berechnung zuzüglich eines weiteren Selbstbehaltes von 50 erhalten würden und d) einen Anspruch auf vollstationäre Pflege gemäß 43 Abs. 1 SGB XI oder aufgrund eines vergleichbaren privaten Versicherungsvertrages haben. (2) Vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen wird Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Person im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichen. Die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BSHG und die 25 ff. des BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Person im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldbeträge in Höhe von bis zu 10.000. Der Fünfte Abschnitt des BSHG und die 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung. Pflegewohngeld wird an die in 28 Abs. 2 SGB XI genannten Personen nur insoweit gewährt, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden. Q:\Bereichshandbuch Verwaltung\Kapitel C Kundenbezogene Prozesse\C 2.2.1 MD Angaben zur Heimaufnahme Merkblatt Investitionskosten.doc

C 2.2.1 MD 5 Berechnung des Pflegewohngeldes (1) Die Ermittlung des Pflegewohngeldes erfolgt aufgrund der berechenbaren Aufwendungen gemäß der Verordnung zur gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen (GesBerVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 611). (2) Vom anrechenbaren Einkommen im Sinne von 4 Abs. 2 sind a) der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach 21 Abs. 3 BSHG, b) die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, c) die von der Pflegekasse nicht abgedeckten Pflegekosten ( 43 Abs. 2 SGB XI) und d) ein weiterer Selbstbehalt von 50, jedoch beschränkt auf den jeweiligen Einkommensüberhang, abzusetzen. Unter Berücksichtigung des danach verbleibenden Betrages wird Pflegewohngeld gewährt. (3) Bei der Ermittlung des monatlich zustehenden Pflegewohngeldes ist der Jahresdurchschnittswert von 30,42 Tagen zugrunde zu legen. Für den Monat des Einzugs und für den Monat des Auszugs ist die genaue Anzahl der Tage zugrunde zu legen 6 Zuständige Behörde, Antragsverfahren (1) Pflegewohngeld wird auf Antrag des Einrichtungsträgers vom zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährt. Für Berechtigte nach dem BVG ist der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig. Für Pflegewohngeld örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe oder der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bereich der Heimbewohner bzw. die Heimbewohnerin seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.für Heimbewohner oder Heimbewohnerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme nicht in Nordrhein-Westfalen hatten, ist der Träger der Sozialhilfe oder der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig, in dessen Bereich sich der Heimbewohner oder die Heimbewohnerin tatsächlich aufhält. (2) Stellt der Einrichtungsträger in den Fällen, in denen Pflegebedürftige Leistungen im Sinne des 4 Abs. 2 dieser Verordnung erhalten würden, keinen Antrag, so sind die Pflegebedürftigen antragsberechtigt. (3) Die Pflegebedürftigen sind gegenüber der zuständigen Behörde nach Absatz 1 zur Mitwirkung verpflichtet. 60 und 66f. SGB I gelten entsprechend. 7 Dauer der Leistung (1) Pflegewohngeld wird ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Eintritt der Voraussetzungen des 4. Wird der Antrag binnen 3 Monaten nach Eintritt dieser Voraussetzungen gestellt, wird Pflegewohngeld ab dem Tag bewilligt, ab dem die Voraussetzungen erfüllt waren. 16 Abs. 2 SGB I gilt entsprechend. (2) Pflegewohngeld wird - bei Fortbestand der Berechtigung - für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt. Eine vorzeitige Änderung der Bewilligung erfolgt nur, wenn Pflegebedürftige einer anderen Pflegestufe zugeordnet, neue Vergütungsregelungen vereinbart werden oder sich die gesonderte Berechnung der Investitionskosten verändert. Q:\Bereichshandbuch Verwaltung\Kapitel C Kundenbezogene Prozesse\C 2.2.1 MD Angaben zur Heimaufnahme Merkblatt Investitionskosten.doc

C 2.2.1 MD 8 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Pflegewohngeld (Pflegewohngeldverordnung - PflgWGVO) vom 4. Juni 1996 (GV. NRW. S. 200), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1998 (GV. NRW. 1999 S. 48) außer Kraft. Düsseldorf, den 15. Oktober 2003 Die Ministerin für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen Birgit F i s c h e r GV. NRW. 2003 S. 613 Q:\Bereichshandbuch Verwaltung\Kapitel C Kundenbezogene Prozesse\C 2.2.1 MD Angaben zur Heimaufnahme Merkblatt Investitionskosten.doc