Rechtsmittel im Zivilprozess



Ähnliche Dokumente
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

21. Teil: Zu den Rechtsbehelfen (Grundzüge)

Strafprozessrecht SoS 2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar in dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Tenorierungsbeispiel für zurückverweisendes Urteil:

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG Dresden, W 0687/09 ZPO 887, 888

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

In dem Rechtsstreit. gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

Das Beschränkungsverfahren

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September in dem Rechtsstreit

1. Berufung wird durch Beschluss verworfen

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Rechtsstreit

DNotI. Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZB 114/11. InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar in der Abschiebungshaftsache

LANDGERICHT MÜNCHEN I

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Anerkenntnis.- und Schlussurteil

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. März in der Rechtsbeschwerdesache

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

SOZIALGERICHT HANNOVER

Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in der Rechtsbeschwerdesache

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

Der Zugang zur Revision. Prof. Dr. Volkert Vorwerk Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2012/2013

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

I. Übersicht II. Berufung III. Revision

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober in dem Rechtsstreit

Brandenburgisches Oberlandesgericht

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: OLG Rostock, U 76/04. EGBGB Art a Abs. 1 S.

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Rechtliche Neuigkeiten von DENIC Rechtsanwalt Stephan Welzel Chefsyndikus, DENIC eg

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Oktober in dem Rechtsstreit

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

DNotI. letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Info Kosten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Beitragsrahmengebühren Gebührenvereinbarung Prozesskosten Außergerichtliche Kosten

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September in dem Insolvenzverfahren

A. Biergarten Schöne Aussicht gegen S GmbH aus 280 I, 437 Nr.3, 434, 433 BGB

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.

Vollstreckbare Ausfertigung ( 724)

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar in dem Rechtsstreit

Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Az.: 4 W 20/10, Beschluss vom

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März in der Zwangsverwaltungssache

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Oberlandesgericht Köln

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

Infoblatt für Frauenhäuser. Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren

AUFZEICHNUNG Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Markenrecht in der Verfahrenspraxis

Transkript:

Rechtsmittel im Zivilprozess Rechtsmittel sind spezielle Rechtsbehelfe, um eine gerichtliche Entscheidung anzufechten. I. Allgemeines 1. Suspensiveffekt, 705 S.2 ZPO Die Entscheidung wird NICHT wirksam, bevor nicht abschließend über das Rechtsmittel entschieden ist, d. h. das Urteil tritt zunächst nicht in Rechtskraft. 2. Devolutiveffekt Die Sache wird zur Entscheidung an eine höhere Instanz gehoben, d. h. dass ein höheres Gericht darüber entscheidet. 3. Verbot der Verschlechterung Die höhere Instanz darf das Urteil nicht verschärfen, wenn nur der Beklagte Berufung oder Revision eingelegt hat (reformatio in peius). Hat die andere Partei ebenfalls das Rechtsmittel eingelegt, ist die reformatio in peius hingegen zulässig, da ein Zusprechen zu einer Partei zwingend eine Verschlechterung für die andere darstellt. 4. Sonstiges Rechtsmittel werden grundsätzlich nur von einem Anwalt eingelegt und bedürfen der Schriftform (min. Telefax) und einer Begründung. Auch ledigliche Teile eines Urteils können mit einem Rechtsmittel angegriffen werden. II. Einzelne Rechtsmittel 1. Beschwerde nur in Ausnahmefälle gegen Urteile erforderlich ist stets die Beschwer des Beschwerdeführers (bei förmlichen Beschwerden) einzelne Formen der Beschwerde o Streitwertbeschwerde, 63 GKG o Rechtsbeschwerde, 574 ZPO; insbes. gegen Zurückweisung des Berufungsgerichts durch Beschluss, 522 I ZPO; Zuständigkeit des BGH gem. 133 GVG oder gem. 70ff. FamFG o Verfassungsbeschwerde o Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einzelnen Beamten (formlos) 1

Ist eine Beschwerde unzulässig, wird sie abgewiesen; ist sie unbegründet, wird ihr abgeholfen. Gegen eine Entscheidung über eine Beschwerde ist in Ausnahmefälle eine weitere Beschwerde möglich, die ausdrücklich zugelassen werden muss (in der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Rechtsbeschwerde gem. 70 FamFG). 2. Sofortige Beschwerde Die sofortige Beschwerde ist eine besondere Form der Beschwerde, da sie an eine zweiwöchige Frist gebunden ist, 793 ZPO oder 567ff. ZPO (Ausnahme bspw. in 127 II 3 ZPO). Zuständiges Gericht: o bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird o bei dem nächsthöheren Gericht, 569 ZPO o nicht bei Beschlüssen des OLG, 567 ZPO Die sofortige Beschwerde kann in erster Instanz eingelegt werden, o wenn ein das Verfahren betreffender Antrag zurückgewiesen wurde, über den ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (z. B. Ablehnung des Antrags auf ein selbständiges Beweisverfahren; Erlass einer einstweiligen Anordnung; Arrest und einstweilige Verfügung) o wenn das Gesetz die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel ausdrücklich zulässt (z. B. Kostenfestsetzungsbeschluss, 103ff. ZPO; Ablehnung der Prozesskostenhilfe; Zwischenurteile i. S. d. 135 III oder 387 III ZPO). Hält das Gericht der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde für begründet, ist der Beschwerde abzuhelfen; ansonsten hat es dem Beschwerdegericht unverzüglich vorzulegen, 572 ZPO. gegen abgelehnte Beschwerden ist die Rechtsbeschwerde gem. 574 ZPO möglich gegen gerichtliches Handeln möglich - außer Urteil, vgl. 567 - wenn also keine Berufung oder Revision möglich wären 3. Berufung, 511 ZPO Überprüfung eines Urteils im Rechtsbehelf- und Erkenntnisverfahren, d. h. in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Folge ist, dass auch die Beweisaufnahme wiederholt und eigene Tatsachenfeststellungen getroffen werden können bzw. auch müssen. Die Berufungssumme (Wert des Beschwerdegegenstandes) muss entweder 600 übersteigen oder vom erstinstanzlichen Gericht ausdrücklich gem. 511 II Nr.1 und 2 ZPO zugelassen worden sein. Neues Vorbringen (Beweismittel) kann allerdings grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, wenn es bereits in der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können (Präklusion). 2

Neue Tatsachen, die das Gericht erster Instanz nicht berücksichtigen konnte oder durfte, können unter besonderen Voraussetzungen berücksichtigt werden (Novenrecht). zuständiges Gericht: o grundsätzlich das nächsthöhere Gericht (OLG bei LG-Urteilen, 72 I GVG) (= Devolutiveffekt) o es sei denn, dass OLG ist zugewiesen, 72 II Nr.2 GVG o OLG-Zuständigkeit in Familiensachen, 119 I ZPO Suspensiveffekt, 705 S.2 ZPO: das (Erst-)Urteil wird nicht rechtskräftig o Ersturteil hat aber ggf. vorläufige Vollstreckbarkeit zum Schutz des Gläubigers o für den Fall, dass die Berufung das Ergebnis des Urteils ändert: o Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Schuldner, wenn ihm ein Nachteil daraus entstehen würde UND die Berufung Aussicht auf Erfolg hat, 719, 707 ZPO o wenn aber der Gläubiger hat zuvor Sicherheit leisten müssen ( 709 ZPO), dann kann kein Antrag gem. 719 gestellt werden Zulässigkeit: o Statthaftigkeit o berechtigte Berufungskläger: grundsätzlich die Parteien aus 1. Instanz oder Streithelfer ( 70 I, 66 II ZPO) o Berufungssumme (über 600 gem. 511 II Nr.1) oder ausdrücklich im Urteil zugelassen o wer beschwert ist Kläger formelle Beschwer z. B. Kl. hat 2.000 eingeklagt und nur 1.200 zugesprochen bekommen, ist er mit (den restlichen ) 800 beschwert (P) unbezifferter Leistungsantrag (z. B. Schmerzensgeld) die Mindestbegehr muss deutlich gemacht sein (P) Zug-um-Zug-Verurteilung nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten bemessen; z. B. volle Verurteilung war beantragt, doch wurde Zug-um-Zug verurteilt Beklagter materielle Beschwer genügt es kommt nicht auf die Anträge, sondern auf das Erleiden materieller Nachteile durch die Verurteilung an z. B. rechnet Bekl. mit Forderung auf, so ist er nicht mehr formell beschwert, da es keine Summe mehr gibt; doch ist er materiell in Höhe der Aufrechnungssumme beschwert o Beschwerdegegenstand o ist all das, was durch Antrag in der Berufung bestimmt wird o nicht zwingend gleich der Beschwer 3

o Form und Frist o schriftsätzlich oder per Telefax o angefochtenes Urteil muss klar deutlich gemacht sein, durch Angabe des Aktenzeichens, 519 II ZPO o 1 Monat ab Zustellung des Urteils in vollständiger Form, 517 ZPO (sonst wäre noch eine Wiedereinsetzung möglich, da es sich hierbei um eine Notfrist handelt; 234 I 2 1 Monat Wiedereinsetzungsfrist; insbes. bei PKH-Verfahren, die oft länger als einen Monat dauern) o Begründung gem. 520 erforderlich (zwei Monate ab Urteilszustellung, hier allerdings keine Notfrist, weshalb eine Verlängerung möglich ist) Es soll eine mündliche Verhandlung stattfinden. Entscheidung durch Zurückweisungsbeschluss, wenn Berufung unbegründet und keine grundsätzliche Bedeutung und auch für die Sicherung einer einheitlichen Rspr. nicht erforderlich ist, 522 ZPO Entscheidung durch Urteil, wenn Berufung begründet, 523 ZPO Gegen eine Nichtzulassung einer Berufung ist die Nichtzulassungsbeschwerde möglich, wenn der Streitwert über 20.000 beträgt, 544 ZPO i. V. m. 26 Nr.8 EGZPO. 4. Revision, 542 ZPO Stützung der Revision ausschließlich auf Rechtsfehler d. h. keine Tatsachenfeststellungen und damit keine Beweiserhebung Revision ist möglich gegen Berufungsurteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte zuständig ist ausschließlich der BGH in Zivilsachen Die Revision muss ausdrücklich vom Berufungsgericht im Urteil zugelassen worden sein. Dafür erforderlich ist, dass die Revisionsentscheidung grundsätzliche Bedeutung hat oder sie richterliche Rechtsfortbildung ist oder sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Sprungrevision Ist die Revision mindestens teilweise erfolgreich, so hebt das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache an das Ausgangsgericht zurück. d. h. das Revisionsgericht trifft keine eigene Entscheidung d. h. vor dem vorherigen Gericht muss neu verhandelt werden (mit allerdings anderen Richtern) Ist die Revision erfolglos, so wird das Urteil durch Entscheidung des Revisionsgerichts rechtskräftig. Gegen eine Nichtzulassung einer Revision ist die Nichtzulassungsbeschwerde möglich, wenn die Revisionssumme über 20.000 beträgt, 544 ZPO i. V. m. 26 Nr.8 EGZPO. 4

III. Wiederaufnahme des Verfahrens, 578 I ZPO Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist durch Nichtigkeitsklage ( 579 ZPO, 80 II, 79 S.2 ZPO; bei schweren, im Gesetz genannten Verfahrensmängeln) oder Restitutionsklage ( 580 ZPO, wenn das Urteil durch strafbare Handlungen beeinflusst wurde) möglich. Sie stellt aber kein Rechtsmittel dar. Sie müssen jeweils innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erhoben werden; allerdings nur binnen 5 Jahren ab Erwachsen der Rechtskraft des Urteils. Dafür sind in engem Rahmen Wiederaufnahmegründe wie bspw. die Befangenheit des Richters, gefälschte Urkunden; nicht jedoch neue Tatsachen. 5