Recht am eigenen Bild



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Transkript:

Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild ist in Zeiten des Internets und der sozialen Netzwerke wichtiger denn je. Das Recht am eigenen Bild ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht und Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines jeden Menschen. Neben dem Grundgesetz wird das Recht am Bild auch direkt vom Kunsturhebergesetz (KUG) geschützt. Das Recht am eigenen Bild garantiert jedem Menschen, dass Bilder (nicht nur Fotos), auf denen er selbst abgebildet ist, grundsätzlich nicht ohne Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. Schlüsselbegriff des Rechts am eigenen Bild ist das Bildnis. Ein Bildnis ist eine Darstellung einer Person, die dadurch erkennbar ist (sinngemäß Dreier/Schulze, 22 Kunsturhebergesetz, Rn. 1.). Die Qualität der Darstellung einer Person ist nicht relevant, maßgeblich ist allein die Erkennbarkeit des Menschen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2014, Az.: 6 U 55/13). Bildnisse sind daher nicht nur Fotos, auch Gemälde und Videoaufzeichnungen werden von diesem Begriff mit erfasst. Grundregel für das Recht am eigenen Bild: Bilder dürfen nicht verbreitet werden, wenn keine Einwilligung eingeholt wurde. Die Einwilligung gilt nach 22 KUG dann als erteilt, wenn der Abgebildete eine Entlohnung erhalten hat. Das Recht am eigenen Bild ist bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Tod des Abgebildeten geschützt. Einwilligungen sind dann von den Angehörigen, die nicht notwendigerweise die Erben sein müssen, einzuholen. Unter bestimmten Umständen ist eine Einwilligung zur Veröffentlichung eines Bildes nicht notwendig. Wenn Sie ein Bild veröffentlichen wollen, auf dem Sie beispielsweise mit Freunden abgebildet sind, ist es ratsam, vorher bei allen nachzufragen, ob Sie das Bild veröffentlichen dürfen. So können Sie einerseits sicher sein, dass das Recht am eigenen Bild nicht verletzt wird und andererseits belasten Sie Ihre Freundschaften nicht durch unerwünschte Bilder im Internet. Beratung zum Recht am eigenen Bild vom Anwalt für Urheber und Medienrecht für Fotografen und zu Ihrem Recht am eigenen Bild was Sie vor der Veröffentlichung eines Bildes genau beachten sollten und wann Sie fragen

müssen ein Bild von Ihnen wurde ohne Ihre Zustimmung im Internet veröffentlicht wir setzen Ihre Rechte durch in welchen Fällen Ihnen ein Schadensersatzanspruch zusteht. FAQ- Häufige Fragen zum Recht am eigenen Bild 1. Wann wird eine Einwilligung zur Veröffentlichung eines Fotos benötigt? Grundsätzlich wird eine Einwilligung immer dann benötigt, wenn ein Foto veröffentlicht werden soll, auf dem eine oder mehrere Personen abgebildet sind. Für das Anfertigen von Bildern wird keine Einwilligung benötigt. Nach 22 Kunstuhrhebergesetz (KUG) dürfen Bilder anderer Personen nur veröffentlicht werden, wenn sie ihre Einwilligung dazu gegeben haben. Das gilt vor allem für ALLE auf dem Foto abgebildeten Personen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur möglich, wenn eine Ausnahme des 23 Abs. I Nr. 1-4 KUG vorliegt. Sofern keine dieser Ausnamen etwa Bildnis der Zeitgeschichte erfüllt ist, ist zwingend eine Einwilligung notwendig. 2. Wann ist eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Bildnissen nicht notwendig? Ausnahmen des 22 KUG sind nur in den vier von 23 Abs. I KUG aufgezählten Fällen möglich. Ausnahmen liegen danach vor, wenn Bildnisse der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen, Bilder von Veranstaltungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, Bilder, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient, veröffentlicht werden. Wenn eine dieser Ausnahmen greift, können Sie das Bild veröffentlichen ohne eine Einwilligung der abgebildeten Personen einholen zu müssen, seidenn

Unterausnahme es stehen keine übergeordneten Interessen des Abgebildeten entgegen. Das bedeutet: Auch bei den Ausnahmen ist das jedes Mal eine Einzelfallentscheidung. Ist es nicht sicher eine Ausnahme Beispiel: Foto von Angela Merkel im Bundestag ganz klar Zeitgeschichte sind Sie nur mit einer Einwilligung auf der sicheren Seite. 3. Kann das Recht am eigenen Bild auch im Internet, z.b. auf sozialen Netzwerken, verletzt werden? Auch das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Das Recht am eigenen Bild kann auf Plattformen, wie z.b. Facebook, Twitter und Instagram, genauso verletzt werden wie bei der Veröffentlichung in einer Zeitung. Beachten Sie also auch hier, dass grundsätzlich die Einwilligung aller abgebildeten Personen zur rechtmäßigen Veröffentlichung des Fotos eingeholt werden sollte. Also, nicht einfach das Partyfoto mit Ihrem Freund in Feierlstimmung auf die Facebookseite stellen. Wenn Sie ein Bild von sich finden, dessen Veröffentlichung sie nicht zugestimmt haben, ist immer wichtig, dass Sie möglichst schnell handeln. Wurde ein Bild einmal veröffentlicht hat, jeder die Möglichkeit das Bild weiterzuteilen- und weiter zu verbreiten. Erste Hilfe: Melden Sie das Bild stets beim Betreiber der Webseite. Die Betreiber von Webseiten haben die Pflicht, rechtsverletzende Inhalte zu löschen. Um eine schwerwiegende Verletzung des Rechts am eigenen Bild schnell und effektiv zu beenden, ist es sinnvoll, gleich einen Rechtsanwalt einzuschalten 4. Wird mein Recht am eigenen Bild verletzt, wenn ich im Hintergrund eine Bildes zu erkennen bin? Egal, ob im Hintergrund oder Vordergrund abgebildet, sobald Sie auf einem Bild erkennbar sind und Sie der Veröffentlichung nicht zugestimmt haben wurde Ihr Recht am eigenen Bild verletzt. Auf die Qualität des Bildes kommt es dabei nicht an. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2015, Az.: 4 StR 328/14). Ausnahmsweise darf das Bild, auf dem Sie im Hintergrund zu sehen sind, veröffentlicht werden, wenn eine der vier Ausnahmen des 23 Abs. I KUG erfüllt ist. Dazu ein interessantes Urteil, bei dem jemand am Strand als zufälliges Beiwerk eines Prominenten in der Zeitung abgebildet war.

5. Kann die Verletzung anderer Personen in ihrem Recht am eigenen Bild auch strafrechtliche Folgen haben? Ja! Nach 33 KUG droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, wenn Bildnisse entgegen den Bestimmungen der 22 und 23 KUG verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Nach 201 a StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe für Personen, die insbesondere Bilder von Personen in geschützten Räumen oder Wohnungen machen, die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt und diese gebraucht oder anderen Personen zugänglich macht. Dies gilt auch für Bilder, die dem Ansehen der abgebildeten Person erheblichen Schaden zufügen können und für Bilder mit pornografischem Inhalt von minderjährigen Personen, siehe Artikel: Neue Strafbarkeit von Fotografieren hilfloser Personen und ein besonders krasser Fall. 6. Welche Ansprüche stehen mir bei der Verletzung meines Rechts am eigenen Bild zu? Ihnen steht ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung gegen die Person zu, die das Bild veröffentlicht hat. Der Veröffentlicher Ihres Bildes kann aufgefordert werden, eine Unterlassungserklärung abzugeben. In dieser erklärt die Person, welche ein Bild unrechtmäßig veröffentlicht hat, dass sie es zukünftig unterlässt das Bild weiterhin zu verbreiten und verpflichtet sich eine Strafe zu zahlen, für den Fall, dass er seiner Erklärung nicht nachkommt. Die Unterlassungserklärung kann, wenn keine außergerichtliche Einigung möglich ist, auch auf gerichtlichem Wege verfolgt werden. Unter bestimmten Umständen kann Ihnen sogar ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen. Die Höhe dieses Anspruchs und die Frage, ob Ihnen dieser Anspruch überhaupt zusteht, hängt aber stark davon ab, inwieweit Ihre Recht verletzt wurden. Dies kann nur im Einzelfall festgestellt werden. 7. Wird eine Einwilligung für Fotos zu Werbezwecken benötigt? Ja, auch für Fotos, die zu Werbezwecken verwendet werden, wird eine Einwilligung benötigt. Liegt eine solche nicht vor, wird wiederum das Recht am eigenen Bild des oder der abgebildeten Person(en) verletzt (z.b. OLG Hamburg, Urteil v. 15.09.2009, Az. 7 U 1/09). Eine Einwilligung bezieht sich immer auf den konkreten Vertragszweck. Achten Sie also stets

darauf, inwieweit Sie die Nutzung Ihres Bildnisse erlauben. 8. Gilt das Recht am eigenen Bild auch im Arbeitsverhältnis? Klares Ja, auch der Chef muss seine Angestellten vorher fragen, wenn er sie, z.b. auf der Unternehmenshomepage, abbilden will. Zum Streit kommt es häufig erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Zuständig sind die Arbeitsgerichte, die sich deshalb relativ häufig mit dem Recht am eigenen Bild beschäftigen müssen.