Was sich bei Arbeitnehmern ab 01.01.2013 ändert



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Transkript:

Die Einkommensteuererklärung 2012 Wichtiges für Arbeitnehmer, Rentner und Immobilienbesitzer Was sich bei Arbeitnehmern ab 01.01.2013 ändert 1 Erhöhung des Grundfreibetrages Der Gesetzgeber hat bereits zu Beginn des Jahres ein kleines Geschenk für alle Steuerpflichtigen ins Rollen gebracht. Das steuerfreie Mindesteinkommen (Grundfreibetrag) wurde von EUR 8.004,00 auf EUR 8.130,00 rückwirkend zum 01.01.2013 erhöht. Ab dem Jahr 2014 erfolgt eine weitere Erhöhung um EUR 224,00 auf EUR 8.354,00. Bei einem Ehepaar mit zwei Kindern und einem Jahresgehalt von EUR 40.800,00 entspricht dies einer jährlichen Entlastung von ca. EUR 200,00. 2 ELStAM - Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Zum 01.01.2013 wurde nun nach erheblichen technischen Schwierigkeiten die Einführung des sogenannten ELStAM-Verfahrens und damit die einhergehende endgültige Abschaffung der Lohnsteuerkarte vollzogen. Der Arbeitgeber kann nun im Rahmen des elektronischen Datenaustauschs die Lohnsteuerabzugsmerkmale direkt von der Finanzverwaltung einholen. Es ist für den Arbeitgeber aber bis 30.11.2013 erlaubt, die Daten der ursprünglichen Lohnsteuerkarte weiter zu nutzen. Die Arbeitnehmer sind angehalten die gespeicherten Daten, wie zum Beispiel Lohnsteuerklasse, Kinderfreibeträge und vor allem für 2013 eingetragene Steuerfreibeträge kritisch zu prüfen. Steuerfreibeträge können auch über das Verfahren ELStAM neu für jedes Jahr eingetragen werden. Der bis spätestens 30.11. eines Jahres zu beantragende Freibetrag senkt die monatliche Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer, so dass ein höheres Nettogehalt ausgezahlt werden kann. Ab 2014 soll der Freibetrag über einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren gültig sein und erst nach dessen Ablauf neu beantragt werden müssen. Ändern sich während des Kalenderjahres die Voraussetzungen für den Freibetrag, zum Beispiel durch Wegfall einer doppelten Haushaltsführung, so ist dies dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, wird die Lohnsteuer monatlich zu gering einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Wenn der Sachverhalt erst mit der Einkommensteuererklärung aufgedeckt wird, kann das Finanzamt eine Steuerhinterziehung vorwerfen. Geringfügige Beschäftigung / Minijobs Die Minijob-Grenze hat sich ab 01.01.2013 von EUR 400,00 auf EUR 450,00 erhöht. Mit der Erhöhung ab 01.01.2013 ist eine grundsätzliche Änderung der Antragstellung zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verbunden. Bislang war der Minijobber von der Rentenversicherung befreit. Er konnte aber freiwillig in die Rentenkasse einzahlen. Dafür bedurfte es aber eines Antrages. Für Verträge, die ab dem 01.01.2013 abgeschlossen werden, gilt: Die Rentenversicherungspflicht tritt verpflichtend für alle Minijobber ein. Dabei ändert sich die Belastung für den Arbeitgeber mit 15 % nicht. Der Arbeitnehmer muss dagegen verpflichtend um 3,9 % aufstocken. Der Arbeitnehmer kann jedoch einen Befreiungsantrag auf Sonderausgabe 2012/2013

Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 2 die Befreiung von der Rentenversicherung stellen. Bleiben die bisherigen Verträge bestehen, also auch das bisherige Entgelt, so besteht auch die Rentenversicherungsfreiheit ohne einen Antrag weiter. Wird jedoch das Entgelt mit Blick auf die neue EUR 450-Grenze nach oben angepasst, tritt ab diesem Zeitpunkt das neue Recht und damit die Rentenversicherungspflicht in Kraft. Regelmäßige Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern und Kfz-Kosten Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) kann jeder Arbeitnehmer nur eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte haben. Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der ortsfeste Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, insbesondere die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und regelmäßig aufsucht. Regelmäßige Arbeitsstätte kann demnach nur eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, z.b. der Betriebssitz oder eine Zweigniederlassung. Ein Arbeitszimmer hingegen oder der Einsatz beim Kunden kann demzufolge keine regelmäßige Arbeitsstätte sein. Ist der Arbeitnehmer mit dem Arbeitsvertrag keiner betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet, hat der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte an der betrieblichen Einrichtung, die er arbeitstäglich, je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder für mindestens 20 % seiner Arbeitszeit aufsucht (Prognoseentscheidung). Davon abweichend kann auch eine andere Tätigkeitsstätte sein, sofern der Schwerpunkt der Arbeit nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden kann. Beispiele: Bäckereifilialleiter Anton ist arbeitsvertraglich dem Hauptsitz einer Großbäckerei in Leipzig zugeordnet, er arbeitet jedoch auf Dauer ausschließlich in der Filiale in Greiz. Regelmäßige Arbeitsstätte ist Greiz. Die arbeitsvertragliche Zuordnungsvereinbarung gilt nur, wenn sie den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Montagearbeiter Bernd fährt vom Betriebssitz des Arbeitgebers mit dem Firmenwagen auf verschiedene Baustellen. Bernd hat keine regelmäßige Arbeitsstätte, da er nicht in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers tätig wird. Die Bestimmungen der regelmäßigen Arbeitsstätte beeinflusst die Höhe des Werbungskostenabzugs und die Besteuerung einer Kfz-Gestellung durch den Arbeitnehmer. Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte können Fahrtkosten nur mit EUR 0,30 je Entfernungskilometer abgezogen werden. Ist der Arbeitnehmer außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig, kann er mind. EUR 0,30 je gefahrenen Kilometer und Verpflegungspauschalen als Werbungskosten abziehen. Darf ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzen, muss er die Fahrten als Arbeitslohn versteuern, soweit der geldwerte Vorteil über EUR 0,30 pro Entfernungskilometer liegt. Die Besteuerung entfällt, wenn keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt. Fahrstrecke bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann eine Entfernungspauschale von EUR 0,30 je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Ist aber eine andere Straßenverbindung offensichtlich verkehrsgünstiger, kann diese zugrunde gelegt werden. Verkehrsgünstiger ist eine Straßenverbindung dann, wenn sich ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen auch für diese Strecke entschieden hätte. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer eine längere Straßenverbindung nutzt, die Arbeitsstätte aber trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Dies ist immer eine Einzelfallentscheidung. Eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten ist nicht mehr erforderlich, wie in früheren Urteilen gefordert wurde.

Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 3 Anspruch auf Kindergeld 2012 Bitte prüfen Sie die Möglichkeit für den Erhalt von Kindergeld. Kindergeld wird ab 2012 gewährt bis zum 21. Geburtstag, falls das Kind arbeitslos gemeldet ist. bis zum 25. Geburtstag für Kinder in Berufsausbildung, z. B. bei Studium oder Lehre. Ebenfalls begünstigt sind Kinder ohne Ausbildungsplatz, im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, Bundesfreiwilligendienst (neu) oder im internationalen Jugendfreiwilligendienst. Auch in diesen Fällen wird das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr gewährt. Für körperlich, geistig oder seelisch behinderte Kinder, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, wird Kindergeld unbefristet gewährt. Die Behinderung muss aber vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein Sehr vorteilhaft ist die Änderung ab 2012. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes für den Kindergeldanspruch sind künftig unbeachtlich. Befindet sich das Kind in einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium, erhalten die Eltern Kindergeld, unabhängig von Nebentätigkeiten des Kindes. Nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem abgeschlossenen Erststudium wird Kindergeld während einer Zweitausbildung oder eines Zweitstudiums nur gewährt, wenn das Kind nicht mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig ist oder sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis, z. B. Lehre oder duales Studium, befindet oder einen sozialversicherungsfreien Minijob ausübt. Berufsausbildung ist jede Ausbildung zu einem neuen Beruf, unabhängig von der Ausbildungsdauer. Es muss sich nicht um eine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz handeln. Die Berufsausbildung ist abgeschlossen nach bestandener Prüfung, die Voraussetzung ist für die Berufsaufnahme. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes sind Sonderausgaben bei den Eltern Die von Eltern im Rahmen der Unterhaltspflicht getragenen eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes gelten als eigene Beiträge der Eltern. Die Beiträge können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Beantragen also die Eltern den Abzug der Beiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus. Der Abzug der Beiträge darf aber nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden. Unerheblich ist, ob die Eltern tatsächlich die Beiträge bezahlt haben. Es reicht, wenn die Unterhaltspflicht der Eltern durch Sachleistungen (Unterhalt, Verpflegung) erfüllt wurde. Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen nicht den Sonderausgabenabzug. Die Höhe des Kindergeldes beträgt: Erstes und zweites Kind je EUR 184,00 für das dritte Kind EUR 190,00 für jedes weitere Kind EUR 215,00 Zu dem vorgenannten Kindergeld kann ein Kinderzuschlag von bis zu EUR 140,00 je Kind gezahlt werden, wenn bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden. Auch damit kann man Steuern sparen Steuerabzug für Gartenarbeiten Wir haben schon des Öfteren über die Möglichkeit des Abzuges von Aufwendungen berichtet, die im Rahmen von Minijobs, Dienstleistungen im privaten Haushalt bzw. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen aufgewandt werden, wie auch für Handwerkerleistungen im Privathaushalt. Der Bundesfinanzhof hat jetzt auch entschieden, dass beim Anlegen eines Gartens begünstigte Handwerkerleistungen vorliegen, wenn die Arbeiten nach dem Bezug des Eigenheims stattfinden. Dies muss künftig dann auch für nachträgliche Anbauten oder Ausbauten im Haus, z. B. bei einem Dachboden bzw. bei Anbau einer Garage gelten. Ein Abzug der Aufwendungen bei Ihrer Steuererklärung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Zahlung mit Banküberweisung und nicht in bar erfolgt. Sammeln Sie bitte einfach alle Ihre Rechnungen und legen diese uns vor. Wir prüfen diese und setzen von Ihrer Steuer ab, was geht.

Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 4 Steuergünstige Zuwendungen an Arbeitnehmer 1 Abfindungen Die frühere Regelung, dass Abfindungen, die an einen Arbeitnehmer auf Grund einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt werden, bis zu einer gewissen Höhe einkommensteuerfrei sind, wurde zum 01.01.2006 ersatzlos aufgehoben. Unberührt von der Neuregelung können Abfindungen, die nicht mehr in den Genuss der Steuerfreiheit kommen, auf Antrag durch eine sogenannte Fünftel-Regelung günstiger besteuert werden. Danach wird die Einkommensteuer zunächst ohne den übersteigenden Wert ermittelt. Anschließend wird dem Einkommen ein Fünftel des übersteigenden Werts hinzugerechnet und die sich daraus ergebende Steuer ermittelt. Die Differenz zwischen den beiden Steuerbeträgen wird mit fünf multipliziert und der Steuer ohne den übersteigenden Wert hinzugerechnet. Das mildert die Progression, weil es ansonsten durch die Einmalzahlung zu einem Sprung im Steuertarif kommen würde. Die Fünftel- Regelung gewährt das Finanzamt aber nur, wenn die Abfindung in einem Jahr gezahlt wird und nicht in mehreren Teilbeträgen über verschiedene Jahre. Unschädlich sind jedoch kleinere Nachzahlungen zu einem späteren Zeitpunkt, wenn sie maximal 5 % der gesamten Entschädigung ausmachen. Tipp Oftmals kann es günstiger sein, die gesamte Abfindung erst im Jahr nach der Entlassung zu erhalten, wenn dann die übrigen Einkünfte des Arbeitnehmers geringer ausfallen. Das liegt meist schon alleine daran, dass es wegen vorübergehender Arbeitslosigkeit oder reduzierter Arbeitszeit zu einem geringeren Gehalt kommt. Hinweis Durch das Alterseinkünftegesetz besteht seit 2005 unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, Anteile aus der Abfindung einkommensteuerfrei zugunsten des Arbeitnehmers in eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzuzahlen. Hierbei sind Höchstbeträge zu beachten, die von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und den eigenen Beitragsleistungen des Arbeitnehmers abhängig sind. Auf Grund der komplizierten Regelung sollte in Zweifelsfragen ein Steuerberater hinzugezogen werden, bevor eine solche Gehaltsumwandlung vorgenommen wird. 2 Aufmerksamkeiten Freiwillige Sachzuwendungen bis zu EUR 40,00 (brutto, inklusive Umsatzsteuer), die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern oder deren Angehörigen aus besonderem Anlass (z. B. Silberne Hochzeit, Bestehen eines Examens, usw.) gewähren, sind lohnsteuerfrei. Gleiches gilt auch für die Sozialversicherung. Geldzuwendungen hingegen gehören immer zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert nur gering ist. Zu den steuerfreien Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt. Dasselbe gilt für Speisen an Arbeitnehmer, soweit ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt (z. B. bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen oder Fortbildungsveranstaltungen), wenn sie EUR 40,00 (Bruttowert) im Monat nicht übersteigen. 3 Auslagenersatz Tätigt ein Arbeitnehmer Ausgaben auf Rechnung des Arbeitgebers, sind die Erstattungen des Arbeitgebers lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ausgaben einzeln (z. B. Rechnung oder Gutschrift) abgerechnet werden. Der steuerfreie Auslagenersatz umfasst z. B.: Gebühren für geschäftliche Telefongespräche Garagengeld für die Unterbringung des Dienstwagens Bewirtungskosten für Geschäftsfreunde Bahncard Besitzer der Bahncard erhalten ein Jahr lang Fahrkarten für alle Strecken zu einem reduzierten Preis. Die Kosten für die Karte dürfen einem Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden, wenn die voraussichtlichen Kosten für die dienstlichen Bahnfahrten ohne die Kartenermäßigung den Kaufpreis für die Bahncard übersteigen. Die Privatfahrten, die der Arbeitnehmer mit der Bahncard zusätzlich durchführt, werden nicht besteuert. Pauschaler Auslagenersatz kann ausnahmsweise auch steuerfrei sein, wenn die Auslagen regelmäßig anfallen und über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten nachgewiesen werden. Beispiel Telekommunikationskosten: Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telefon-

Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 5 kosten an, können dem Arbeitnehmer aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des monatlichen Rechnungsbetrags, höchstens jedoch EUR 20,00 im Monat, steuerfrei ersetzt werden. 4 Ein zusätzlich gewährter Belegschaftsrabatt Arbeitnehmer können Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber anbietet, mit einem Kostenvorteil von bis zu EUR 1.080,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei beziehen. Die Höhe des geldwerten Vorteils ergibt sich aus dem üblichen Brutto- Verkaufspreis, abzüglich eines 4%igen Abschlags. Rabatt ist dann nicht zu versteuern, wenn der Vorteil auch Kunden üblicherweise gewährt wird. Beispiel Ein Arbeitgeber betreibt ein Elektrofachgeschäft und überlässt seinem Arbeitnehmer unentgeltlich einen Fernseher, den er in seinem Geschäft für EUR 2.320,00 anbietet. Unter Abzug des 4%-Abschlags und eines Freibetrags von EUR 1.080,00 hat der Arbeitnehmer lediglich einen geldwerten Vorteil von EUR 1.147,20 (EUR 2.320,00 x 0,96 = EUR 2.227,20 EUR 1.080,00) zu versteuern. 5 Betriebsveranstaltungen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern) stellen bis zu einer Freigrenze von EUR 110,00 (Betrag einschließlich MwSt) je Arbeitnehmer und Veranstaltung keinen Arbeitslohn dar und sind deshalb nicht sozialversicherungspflichtig. Die Finanzverwaltung akzeptiert allerdings nur zwei Veranstaltungen im Jahr, die allen Betriebsangehörigen oder Angehörigen einer betrieblichen Organisationsabteilung offenstehen müssen. Nehmen auch Familienangehörige des Arbeitnehmers an den Betriebsveranstaltungen teil, sind die zusätzlichen Kosten bei der Ermittlung der EUR 110,00-Grenze beim jeweiligen Arbeitnehmer hinzuzurechnen, was aber derzeit noch beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Gibt es im Rahmen der Feier Sachgeschenke vom Arbeitgeber, fließen diese bis zu einem Bruttobetrag von EUR 40,00 in die Berechnung der Freigrenze ein. Teurere Präsente sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Hinweis Vorsicht: Finden mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr statt oder überschreiten die Veranstaltungen die EUR 110,00-Grenze (Bruttowert) auch nur minimal, stellen die gesamten Aufwendungen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar: Eine Pauschalierung der Lohnsteuer (durch den Arbeitgeber) mit 25 % ist möglich. Empfehlung Übersteigen die Kosten für eine Betriebsveranstaltung nur geringfügig die EUR 110,00- Grenze, sollten Sie mit Ihren Beschäftigten im Voraus vereinbaren, dass Sie nur die Kosten in Höhe von EUR 110,00 übernehmen. Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen sind z. B. folgende Ausgaben: Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten, Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Betriebsveranstaltung nicht im Besuch einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft, Geschenke. Üblich ist auch die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, nicht aber eine deswegen gewährte Barzuwendung, Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen, wenn sie nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind. 6 Darlehen Gewähren Sie Ihren Mitarbeitern einen zinslosen oder zinsgünstigen Kredit, gehört die Vorteilsgewährung daraus als Sachbezug zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Seit 2008 erfolgt die Bewertung ausschließlich mit dem marktüblichen Zins für ein entsprechendes Darlehen. Als Referenzgröße können Arbeitgeber und -nehmer die günstigsten Konditionen für vergleichbare Kredite heranziehen. Sogar die niedrigen Internetangebote von Direktbanken werden akzeptiert. Von diesem Ausgangswert darf noch ein Abschlag von 4 % vorgenommen werden. Erst wenn dieser Vergleichswert über dem Zinssatz vom Firmenkredit liegt, kann es überhaupt zur Lohnsteuerpflicht kommen. Aus der Differenz wird dann der

Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 6 geldwerte Vorteil berechnet. Liegt dieser pro Monat bei maximal EUR 44,00, kann die Freigrenze für Sachbezüge genutzt werden. Beträgt der Kreditrestsaldo maximal EUR 2.600,00, ist der geldwerte Vorteil unabhängig von der Zinsersparnis nicht mehr steuer- und sozialversicherungspflichtig. Beispiel Ein Angestellter erhält einen Kredit über EUR 40.000,00 für 3,4 %. Direktbanken bieten vergleichbare Darlehen zu 4,7 % an, so dass die Differenz (4,7-3,4) von 1,3 % den geldwerten Vorteil darstellt. Das sind pro Jahr EUR 520,00 und monatlich EUR 43,33. Das liegt unter der Freigrenze von EUR 44,00, so dass der Arbeitgeber das Darlehen steuerfrei zur Verfügung stellen kann. 7 Fehlgeldentschädigung Mankogelder sind bei solchen Arbeitnehmern lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind. Der Betrag darf allerdings bei einer pauschalen Entschädigung monatlich EUR 16,00 nicht übersteigen. Wird ein höherer Betrag gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Achtung: Werden tatsächliche Kassenfehlbestände ersetzt, ist der gesamte Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Hinweis Die Finanzbehörden legen den Begriff Kassen- und Zähldienst weit aus; so gehören nicht nur Kassierer in Warenhäusern oder Supermärkten, sondern nach Einführung der Praxisgebühr, auch Sprechstundenhilfen dazu. 8 Geburtstagsfeier Richten Arbeitgeber anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers einen Empfang aus, stellen die Aufwendungen keinen Sachbezug dar, wenn es sich um eine betriebliche Veranstaltung handelt. Hierfür sprechen unter anderem folgende Indizien: Der Arbeitgeber tritt als Gastgeber auf, bestimmt die Gästeliste und der Empfang findet in den Geschäftsräumen seines Unternehmens statt. Die Kosten pro teilnehmender Person dürfen, wie bei den Betriebsfeiern, EUR 110,00 (Bruttowert) nicht überschreiten. 9 Gesundheitsförderung Der Arbeitgeber kann jedem Arbeitnehmer pro Jahr bis zu EUR 500,00 steuer- und sozialabgabenfreie Maßnahmen für die Gesundheitsförderung zukommen lassen. Dies gilt sowohl für innerbetriebliche Aktionen als auch für Barzuschüsse, wenn der Arbeitnehmer z. B. nach Feierabend ein Bewegungstraining besucht. Der Förderkatalog reicht von gesundheitsgerechter betrieblicher Gemeinschaftsverpflegung über Stressbewältigung am Arbeitsplatz, Vorbeugung gegen Belastungen des Bewegungsapparats bis hin zu Maßnahmen gegen Suchtmittelkonsum (z. B. Rauchfrei im Betrieb oder Nüchternheit am Arbeitsplatz ). Unter die Steuerbefreiung fallen auch Barzuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Der Betrieb kann die entstandenen Kosten direkt bezahlen oder an seine Mitarbeiter im Nachhinein erstatten. Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine ist nicht steuerbefreit. Der Betrieb darf aber den Besuch des Fitnessstudios steuerfrei finanzieren, wenn solche Angebote von einer Krankenkasse als förderungswürdig eingestuft sind. Hinweis Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer die Leistung zusätzlich zu seinem normalen Gehalt erhält. Der Betrieb darf also den Lohn nicht um jährlich EUR 500,00 mindern, die er dem Mitarbeiter dann für Gesundheitsmaßnahmen zukommen lässt. Auf diesem Umweg gibt es keine Steuerfreiheit. Möglich ist jedoch der umgekehrte Weg. Werden z. B. anlässlich von Gehaltserhöhung, Jahresprämie oder Neueinstellung statt EUR 600,00 Gehaltserhöhung im Jahr EUR 500,00 für die Gesundheit vereinbart, erhält der Angestellte durch die erreichte Steuerfreiheit netto mehr. 10 Kinderbetreuung Generell lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ist die kostenlose Betreuung der Kinder von Arbeitnehmern im firmeneigenen Kindergarten. Darüber hinaus sind auch die zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers, wie die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen, steuerfrei. Vergleichbare Einrichtungen sind z. B. Kindertagesstätten und -krippen sowie die Betreuung durch Tagesmütter. Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kindergarten oder vergleichbaren Einrichtungen, muss der Arbeitnehmer einen Nachweis über die angefallenen Kosten vorlegen. In

Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 7 Höhe der Erstattungen können die Eltern dann jedoch keine Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Vorsicht Aufwendungen für die allgemeine Betreuung im Haushalt sowie die Unterrichtung von Kindern können nicht lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Zudem sind Leistungen des Arbeitgebers, die den Unterricht eines Kindes ermöglichen, z. B. der Besuch einer Vorschule, aber nicht unmittelbar der Betreuung des Kindes dienen, lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Will der Arbeitgeber auch die Betreuung für schulpflichtige Kinder bezahlen - etwa im Hort -, sind diese Zuschüsse ebenfalls steuerund sozialversicherungspflichtig. 11 Mahlzeiten Die unentgeltliche oder verbilligte Verpflegung durch den Arbeitgeber führt zu steuerpflichtigem und beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Dieser Wert kann durch die von der Finanzverwaltung aufgestellten Sachbezugswerte festgestellt werden, die zumeist niedriger sind als der tatsächliche Wert der Mahlzeit. So müssen für ein kostenloses Frühstück lediglich je EUR 1,60 und für ein Mittag- oder Abendessen je EUR 2,93 (für 2012: je EUR 2,87) versteuert werden. Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert, in dem die Getränke übrigens inbegriffen sind. Die Sachbezugswerte gelten auch, wenn der Arbeitnehmer Essensmarken oder Restaurantschecks erhält. Voraussetzung für die begünstigten Mahlzeiten ist, dass tatsächlich Mahlzeiten abgegeben werden, für jede Mahlzeit lediglich eine Essensmarke täglich in Zahlung genommen wird, der Verrechnungswert einer Marke den Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als EUR 3,10 übersteigt und die Essensmarke nicht an Arbeitnehmer ausgegeben wird, die eine Dienstreise unternehmen bzw. eine Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit ausüben. Hinweis Die Lohnsteuer kann auch pauschal mit 25 % erhoben werden, so dass die Zuschüsse in der Sozialversicherung beitragsfrei sind. Hinweise zur Umsatzsteuer Es ist zu unterscheiden: Unentgeltliche Abgabe von Mahlzeiten in der Betriebskantine: Die unentgeltliche Abgabe der Mahlzeit unterliegt der Umsatzsteuer, wobei als Bemessungsgrundlage die lohnsteuerlichen Werte herangezogen werden. Abgabe von Mahlzeiten in einer fremden Kantine: Der Arbeitgeber erbringt gegenüber dem Arbeitnehmer eine sonstige Leistung. Bemessungsgrundlage sind die beim Arbeitgeber entstandenen Kosten. 12 Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge Folgende Lohnzuschläge sind steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie für Nachtarbeit 25 %, Sonntagsarbeit 50 %, Feiertagsarbeit und Arbeit am 31.12. ab 14.00 Uhr 125 %, Arbeiten am 24.12. ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 01.05. 150 % des Grundlohns nicht übersteigen. Wird an Sonn- und Feiertagen auch nachts gearbeitet, so erhöhen sich die Sonn- und Feiertagszuschläge um den Zuschlagssatz für Nachtarbeit. 13 Private Nutzung betrieblicher Telefone Die Vorteile, die einem Arbeitnehmer aus der privaten Nutzung von betrieblichen Computern oder Telekommunikationseinrichtungen erwachsen, sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt z. B. für Mobiltelefone oder den Computer in der Wohnung des Arbeitnehmers. Die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und laufende Kosten) sind ebenfalls steuerfrei. Die Steuerfreiheit umfasst auch die Nutzung von Zubehör und Software. 14 Sachprämien bei Kundenbindungsprogrammen Steuerfrei sind Sachprämien, die der Arbeitnehmer unentgeltlich für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen erhält, die diese zur Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen, planmäßigen Verfahren gewähren (z. B. Bonusmeilen). Der Prämienwert darf allerdings jährlich EUR 1.080,00 nicht übersteigen. Dies gilt auch für die Sozialversicherung. Vergünstigungen in Form von Freiflügen wie z. B. bei Miles & More haben beim Arbeitnehmer keine steuerliche Auswirkung. Wird der Bonus für private Reisen genutzt, aber auf dienstlichen Reisen angesammelt, bleibt er bis zu EUR 1.080,00 steuerfrei. Was

Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 8 darüber hinausgeht, versteuern Fluggesellschaften, wie die Lufthansa, pauschal. Somit unterliegt der Vorteil nur dann der Lohnsteuer, wenn eine Fluggesellschaft die pauschale Regelung nicht anwendet. Hinweis Die Lohnsteuer kann auch pauschal mit 25 % erhoben werden; dies führt bei der Sozialversicherung zur Beitragsfreiheit. 15 Schadensersatz Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers gehören nicht zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber hierzu verpflichtet ist oder wenn er einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzungen arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten erfüllt. 16 Sonstige Beihilfen Als sonstige Beihilfen kommen Erholungsbeihilfen und Beihilfen im Krankheits- oder Unglücksfall in Betracht. Erholungsbeihilfen stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Es kann jedoch eine Lohnsteuerpauschalierung von 25 % erfolgen, wenn folgende Beträge nicht überschritten werden. Maximale jährliche Förderung für Arbeitnehmer EUR 156,00 für Ehegatten EUR 104,00 und je Kind EUR 52,00 Beihilfen im Krankheits- oder Unglücksfall sind bis EUR 600,00 je Kalenderjahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bei Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden (z. B. Unterstützungskasse, Beteiligung des Betriebsrats, etc.). 17 Sparanreize Mitarbeiterbeteiligung Die Abgabe von Firmenbeteiligungen bleibt bei jährlichen Kursvorteilen bis zu EUR 360,00 steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Vergünstigung bezieht sich auf die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers und an den 2009 neu eingeführten Mitarbeiterbeteiligungsfonds. Die Steuerfreiheit kann beim unterjährigen Arbeitgeberwechsel oder bei parallelen Arbeitsverhältnissen mehrfach in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist dabei noch nicht einmal, dass die Vermögensbeteiligung zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Leistungen gewährt wird. Somit darf die Beteiligung auch auf bestehende oder künftige Lohnansprüche angerechnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Förderung zumindest allen Arbeitnehmern offensteht, die mindestens ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind. Dabei herrscht das Prinzip der Freiwilligkeit, so dass es für die Beschäftigten keinen Zwang zur Teilnahme an Mitarbeiterkapitalbeteiligungen gibt. Nicht begünstigt sind Geldleistungen des Arbeitgebers zum Erwerb von Beteiligungen sowie der Erwerb von herkömmlichen Aktien- oder Mischfonds. Tipp Gefördert werden Personen im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses, also auch Aushilfskräfte und Mini-Jobber. Die Steuerfreiheit kann beim unterjährigen Arbeitgeberwechsel oder bei parallelen Arbeitsverhältnissen mehrfach in Anspruch genommen werden. Vermögenswirksame Leistungen (VL) Hierbei erhalten Geringverdiener bis zu bestimmten Einkommensgrenzen eine Arbeitnehmer-Sparzulage, sofern sie den jeweiligen Höchstbetrag im Jahr sparen. Die Mittel kann der Arbeitgeber laut Vereinbarung oder Tarifvertrag zusätzlich zum normalen Gehalt extra auszahlen oder alternativ der Arbeitnehmer vom eigenen Lohn abzweigen. Die Zuzahlung des Arbeitgebers unterliegt der Lohn- und Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers. Die VL kann in direkte Beteiligungen am eigenen Betrieb, aber auch in herkömmliche Aktienfonds oder Genussscheine fließen. Alternativ kann auch ein Sparvertrag abgeschlossen werden. Für VL liegt der Fördersatz bei 20 %, sofern sie in Beteiligungen angelegt werden. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird gewährt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Die Förderung für Bausparverträge ist geringer. Vertragsart Wertpapier Bausparen Max. Sparrate/Jahr 400,00 470,00 Zulagensatz 20 % 9 % Max. Zulage/Jahr 80,00 42,30 Einkommensgrenze Ledige Verheiratete 20.000,00 40.000,00 17.900,00 35.800,00

Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 9 Tipp Beide Zulagen gibt es nebeneinander, wenn zwei unterschiedliche Verträge für Wertpapiere und Bausparen bespart werden. Damit ergibt sich eine maximale Sparrate von EUR 870,00 mit einer jährlichen Förderleistung von EUR 122,30. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen. Vom Jahresgehalt werden daher Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Kinderfreibeträge abgezogen. Der Arbeitnehmer darf also im Jahr deutlich mehr als EUR 17.900,00 bzw. EUR 20.000,00 verdienen, um noch in den Genuss der Zulage zu kommen. Private Kapitalerträge fließen ab 2009 nicht mehr in die Einkommensgrenze ein, weil diese bereits auf Ebene der Bank der Abgeltungsteuer unterliegen. der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung auch noch ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist. In diesem Fall hat ein solcher Gutschein nicht mehr die Funktion von Bargeld und ist somit nicht schädlich für die Anwendung der EUR 44,00-Freigrenze. Beispiele zum begünstigten Sachbezug Der Arbeitgeber überlässt jedem Mitarbeiter monatlich einen Geschenkgutschein über EUR 40,00, den dieser bei einer Einzelhandelskette in ein Produkt seiner Wahl aus dem Warensortiment einlösen kann. Es handelt sich um einen begünstigten Sachbezug. Die Arbeitnehmer können über eine auf monatlich EUR 44,00 limitierte Kundenkarte sämtliche Produkte bei einer Tankstelle kaufen, also neben Treibstoff auch Tabak-/Süßwaren oder Zeitschriften. 18 Trinkgelder Trinkgelder, die ein Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung von Dritten erhält, sind in unbegrenzter Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei. Das Trinkgeld muss freiwillig, ohne dass ein Rechtsanspruch besteht und zusätzlich zum für die Arbeitsleistung geschuldeten Betrag gezahlt werden. Hinweis zur Umsatzsteuer Das an das Bedienungspersonal freiwillig gezahlte Trinkgeld gehört nicht zum Entgelt für die Leistungen des Unternehmers, unterliegt somit auch nicht der Umsatzsteuer. 19 Warengutscheine Gutscheine über Waren bzw. Dienstleistungen stellen typischerweise Sachbezüge dar. Sie sind mit dem üblichen Verkaufspreis (Bruttowert) abzüglich eines pauschalen Preisnachlasses von 4 % anzusetzen und können sogar außer Ansatz bleiben, wenn sie monatlich insgesamt EUR 44,00 nicht übersteigen. Aber nur, wenn die Warengutscheine vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt werden. Als Gutscheine kommen z. B. Benzingutscheine, Job-Tickets oder Gutscheine für Sportaktivitäten, wie z. B. Fitnessstudios in Betracht. Hinweis Auf Grund der aktuell geänderten Rechtsprechung liegt auch dann ein begünstigter Sachbezug vor, wenn die Tank- oder Geschenkgutscheine bei einem Dritten (fremder Leistungserbringer) einzulösen sind, und neben

Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 10 Erstattung von Werbungskosten durch den Arbeitgeber 1 Arbeitskleidung Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von typischer Berufskleidung an Arbeitnehmer ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Unter typischer Berufskleidung versteht die Finanzverwaltung z. B. Arbeitsschutzkleidung oder Uniformen, bei denen die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Kann jedoch die private Nutzung nicht ausgeschlossen werden (z. B. Anzug des Bankangestellten), liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Normale Schuhe und Unterwäsche sind keine typische Berufskleidung. 2 Fahrten zur Arbeitsstätte Zahlt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder werden diese unentgeltlich oder verbilligt befördert, können diese Zuwendungen pauschal lohnversteuert werden. Die Höhe ist jedoch auf die Beträge begrenzt, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten bei seinen Lohneinkünften in der Einkommensteuererklärung geltend machen könnte. Der pauschalversteuerte Zuschuss gehört nicht zum Arbeitsentgelt. Tipp Die pauschale Besteuerung des Fahrtkostenzuschusses ist auch zulässig, wenn dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen wurde und er den geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versteuert und verbeitragt. Job-Tickets sind grundsätzlich lohnsteuerund sozialversicherungsfrei, wenn der geldwerte Vorteil EUR 44,00 (Bruttobetrag) nicht übersteigt. Tipp Soweit Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer beim sogenannten Job-Ticket nur die Tarifermäßigungen zuwenden, die Ihnen der Verkehrsträger selbst einräumt, liegt kein geldwerter Vorteil vor. Es handelt sich um einen Monatsfreibetrag ein Jahresticket wäre nicht zulässig. 3 Fort- bzw. Weiterbildungskosten Die Gewährung beruflicher Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber stellt für den Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt dar, wenn das betriebliche Interesse des Arbeitgebers überwiegt. Dies wird angenommen, wenn die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöht werden soll. Für die Annahme eines ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit anrechnet. Werden Sprachkurse durchgeführt, ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer Sprachkenntnisse erlangt, die sein vorgesehenes Aufgabengebiet verlangt. 4 Doppelte Haushaltsführung Erstattungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können bis zur Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten lohnsteuerund sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen außerhalb des Orts, an dem er seinen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort übernachtet. Die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich. Als erstattungsfähige Kosten kommen in Betracht: Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung in Höhe von Reisekosten, also EUR 0,30 je gefahrenen Kilometer, die Entfernungspauschale von EUR 0,30 je Kilometer für eine wöchentliche Heimfahrt, Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen für einen Übergangszeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort, die gesamten Aufwendungen für die Zweitwohnung (zu den notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung gehört auch die für diese Wohnung zu entrichtende Zweitwohnungssteuer), Umzugskosten anlässlich der Begründung, der Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung. Des Weiteren muss vom Arbeitgeber Folgendes beachtet werden: Er kann bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen III, IV oder V ohne weiteres unterstellen, dass sie einen eigenen Hausstand haben. Bei anderen Arbeitnehmern darf der Arbeitgeber einen eigenen Hausstand nur dann anerkennen, wenn sie schriftlich erklären, dass sie neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort außerhalb des Beschäftigungsorts einen eigenen Hausstand unterhalten, und die Richtigkeit dieser Erklärung durch Unterschrift bestätigen. Diese Erklä-

Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 11 5 Reisekosten Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Reisekosten, können diese bis zur Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten bei den Lohneinkünften des Arbeitnehmers steuerund sozialversicherungsfrei gezahlt werden. rung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. Zu den Reisekosten gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten sowie Reisenebenkosten. Als Fahrtkosten gelten die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, die ihm durch die Nutzung eines Beförderungsmittels entstehen (z. B. Ticket). Benutzt der Arbeitnehmer seinen eigenen Pkw, kann entweder eine Pauschale von EUR 0,30 je Kilometer oder der Anteil an den tatsächlichen Kosten (ermittelt aus den jährlichen Gesamtkosten des Pkw) steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erstattung ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Erstattet der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze, hat er nicht zu prüfen, ob dies zu einer unzutreffenden Besteuerung führt. Als Verpflegungsmehraufwendungen sind einheitliche Pauschbeträge anzusetzen. Sie betragen bei Abwesenheit von der Wohnung von mehr als 24 Stunden EUR 24,00 14 bis 24 Stunden EUR 12,00 8 bis 14 Stunden EUR 6,00 Für Auslandsreisen gelten je nach Land gesonderte Pauschbeträge. Werden an einem Kalendertag Auswärtstätigkeiten im In- und Ausland durchgeführt, ist für diesen Tag das entsprechende Auslandstagegeld maßgebend, selbst dann, wenn die überwiegende Zeit im Inland verbracht wird. Als Übernachtungskosten gelten die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers. Für Übernachtungen im Inland kann der Arbeitgeber statt der tatsächlichen Kosten auch einen Pauschbetrag von EUR 20,00 steuerfrei zahlen. Die steuerfreie Zahlung der Pauschale ist aber für Übernachtungen im Fahrzeug ausgeschlossen. Bei Übernachtungen im Ausland dürfen die Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen mit Pauschbeträgen (Übernachtungsgelder) steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Zu den übrigen erstattungsfähigen Reisenebenkosten zählen Parkgebühren, Gebühren für die Aufbewahrung und den Transport von Gepäck, Mautgebühren sowie Kosten für Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder dessen Geschäftspartnern. Sie sind im Einzelnen nachzuweisen und nur in der tatsächlichen Höhe steuerfrei erstattungsfähig. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. 6 Sammelbeförderung Die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte ist steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers erforderlich ist. 7 Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten bis zur Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) abziehbaren Beträge als Werbungskosten geltend gemacht werden. Nach dem Bundesumzugskostengesetz gelten ab 01.01.2012 folgende Pauschbeträge für sonstige Umzugskostenauslagen: Für Verheiratete für Ledige ab 1. März 2012 EUR 1.347,00 EUR 679,00 ab 1. Januar 2013 EUR 1.374,00 EUR 687,00 ab 1. August 2013 EUR 1.390,00 EUR 695,00 Mit diesem Pauschbetrag sollen die Kosten abgegolten werden, die im Zusammenhang mit der Ummeldung beim Einwohnermeldeamt, Erwerb von Gardinen, Elektroherd und Kühlschrank für die neue Wohnung, Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung stehen. Zusätzlich zu diesem pauschalen Abzug für sonstige Umzugskostenauslagen können berücksichtigt werden: Kosten der Wohnungssuche, wie z. B. Fahrtkosten Wohnungsbesichtigung, Maklerkosten, Schufa-Auskunft usw. tatsächliche Kosten für den Möbeltransport, einschließlich dem belegten Trinkgeld an die Möbelpacker doppelte Mietzahlung aufgrund von Kündigungsfristen umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind bis maximal EUR 1.657,00

Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 12 Was Sie als Kapitalanleger wissen sollten 1 Automatischer Abruf durch die Banken zum Kirchensteuerabzug Mit Jahresbeginn 2013 sind die Banken verpflichtet worden, jährlich eine sogenannte Regelabfrage an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten, um so die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden zu klären. Dadurch werden die Banken flächendeckend in die Lage versetzt und verpflichtet, den Kirchensteuerabzug direkt an der Quelle, also bei den Kapitalerträgen, vorzunehmen. Jeder Bürger hat ein im Grundgesetz verankertes Recht auf informationelle Selbstbestimmung, so dass Sie beim Bundeszentralamt für Steuern einen Sperrvermerk einrichten lassen können. Dadurch untersagen Sie die Übermittlung der Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit an die anfragende Bank. Die Bank kann somit keinen Kirchensteuerabzug vornehmen. Der einer Kirche zugehörende Anleger bleibt dann verpflichtet, den Kirchensteuerabzug mit der Einkommensteuererklärung nachzuerklären. 2 Neue Meldepflicht der Banken Bei jährlichen Einkünften unterhalb des Grundfreibetrages von derzeit EUR 8.004,00 (z.b. Rentner und Schüler), kann eine sogenannte Freistellungsbescheinigung kurz NV- Bescheinigung für einen Zeitraum von drei Jahren beantragt werden. Wird die NV-Bescheinigung der Bank vorgelegt, können Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden usw.) bis EUR 8.004,00 ohne Abzug der Abgeltungssteuer ausbezahlt werden. Ändern sich innerhalb des Dreijahreszeitraums Ihre steuerlichen Verhältnisse, weil Sie beispielsweise über dem Grundfreibetrag von EUR 8.004,00 liegende Einkünfte erzielen und damit steuerpflichtig werden, müssen Sie die NV-Bescheinigung von der Bank zurückfordern und dies dem Finanzamt mitteilen. Ab dem 01.01.2013 wurde eine neue Meldepflicht für nichtbesteuerte Kapitaleinkünfte eingeführt. Ihre Hausbank muss alle Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern melden, bei denen sie aufgrund einer NV- Bescheinigung keine Kapitalertragsteuer einbehalten hat. Dadurch wird eine Kontrolle vergleichbar den Freistellungsaufträgen eingerichtet. Erkennt das Bundeszentralamt für Steuern, dass in einem Jahr die Kapitalerträge den Grundfreibetrag von EUR 8.004,00 übersteigen, spricht die Überschreitung für eine Steuerpflicht und die NV-Bescheinigung ist zurückzunehmen. Auf Grund der neuen Meldepflicht der Banken müssen Sie in Zukunft mit entsprechenden Kontrollmitteilungen des Bundeszentralamtes für Steuern rechnen. 3 Verlustbescheinigung beantragen Erzielen Sie im Rahmen Ihrer Geldanlage Verluste, so erfolgt die Verlustverrechnung vom Grundsatz her durch die depotverwaltende Bank mit dort erzielten Gewinnen. Die Verlustverrechnung erfolgt so ausschließlich innerhalb dieser Bank, so dass keine Verlustverrechnung mit Erträgen bei einer anderen Bank erfolgt. Um eine bankübergreifende Verlustverrechnung zu bekommen, ist ein Antrag auf Ausstellung der Verlustbescheinigung bis spätestens 15.12. des laufenden Jahres gegenüber dem Kreditinstitut zu stellen. Diese Frist ist nicht verlängerbar! Wird diese Verlustbescheinigung nicht bis zum 15.12. beantragt, so wird der Verlust auf das Folgejahr vorgetragen und durch die Bank erst im Folgejahr mit gleichartigen Erträgen verrechnet. Wurde eine Verlustbescheinigung beantragt, so wird dieser Verlust nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung verrechnet. Verbleibt nach Verrechnung noch ein Verlust, wird dieser auf die Folgejahre vorgetragen und kann mit jeweiligen Erträgen der Folgejahre bei der Einkommensteuerveranlagung verrechnet werden. Die depotführende Bank kann Erträge im Folgejahr unterjährig nur noch mit neu entstandenen Verlusten verrechnen. 4 Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften Mit der Einführung der Abgeltungssteuer 2009 sind Gewinne oder Verluste aus dem Kauf und Verkauf von Kapitalanlagen (Aktien und Fondsanteile) von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in Einkünfte aus Kapitalvermögen umqualifiziert wurden. Bei Verlusten aus diesen Aktienverkäufen hat das Finanzamt bis 31.12.2008 einen gesonderten Verlustfeststellungsbescheid erlassen. Dieser gesondert festgestellte Verlust ist nur noch bis zum 31.12.2013 im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalvermögen verrechenbar. Ab dem Veranlagungsjahr 2014 kann dieser Verlust nur noch mit Gewinnen aus z. B. Grundstücksverkäufen verrechnet werden.

Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 13 Kostenabzug als außergewöhnliche Belastung 1 Nachweis von Krankheitskosten Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, soweit sie zwangsläufig sind und die zumutbare Belastung mit 1 bis 7 v.h. des Gesamtbetrags der Einkünfte übersteigen. Die zumutbare Belastung hängt ab von der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte, vom Familienstand und der Kinderzahl. Zu den Krankheitskosten zählt die noch in 2012 zu zahlende Praxisgebühr, Arzneikosten, Zahnarztkosten, der Kauf einer Brille bei Kurz- oder Weitsichtigkeit, Zuzahlungen zur Physiotherapie und Massagen, Kuraufenthalte und auch die in diesem Zusammenhang stehenden Fahrtkosten. Besuchsfahrten zum erkrankten Ehegatten oder einem Kind können nur angesetzt werden, wenn der behandelnde Krankenhausarzt bescheinigt, dass die Besuche zur Heilung oder Linderung der Krankheit beitragen. Eine Berücksichtigung der Krankheitskosten erfolgt jedoch nur dann, wenn diese aus zwangsläufigen Gründen angefallen sind. Die Zwangsläufigkeit der Krankheitskosten muss nachgewiesen werden durch: Eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers oder Ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für bestimmte Anordnungen, wie Bade- oder Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen, medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringungen, notwendige Betreuungen durch eine Begleitperson, medizinische Hilfsmittel, die allgemeine Gebrauchsgegenstände sind oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen. Der Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt werden sein. 2 Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung Entstehen einem Steuerbürger zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl von Personen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so können diese Aufwendungen auf Antrag als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, wenn sie nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind. Darunter fallen z. B. Aufwendungen für Krankheit, für Behinderung und/oder für die Wiederbeschaffung (auch Schadensbeseitigung) von Gegenständen, die existenziell notwendig sind. Dies können Wohnung, Hausrat und Kleidung sein. Von den Aufwendungen abzuziehen sind neben der zumutbaren Belastung auch Ersatzansprüche gegen Dritte und ggf. andere Vorteile (Wertverbesserungen), die sich auf Grund der Sanierung ergeben. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung von selbst genutzten Wohngebäuden als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. In den entschiedenen Fällen war eine Sanierung auf Grund Geruchsbelästigung (asbesthaltige Faserzementplatten und formaldehydhaltige Spanplatten), Befalls mit echtem Hausschwamm und Asbestprodukten im Dach notwendig. Voraussetzung für die Anerkennung ist allerdings, dass Betroffene nachweisen können, dass sie sich den Aufwendungen nicht entziehen konnten und dass die Schäden nicht schon beim Erwerb des Objekts vorgelegen haben. 3 Pflegebedingte Unterbringung in einer Senioreneinrichtung Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei einer pflegebedingten Unterbringung in einer Senioreneinrichtung die Kosten für Unterkunft und Verpflegung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Das Finanzgericht stellt klar, dass nicht die tatsächlich entstandenen Unterkunfts- und Verpflegungskosten zu berücksichtigen sind. Es lässt nur den Ansatz von Aufwendungen in Höhe des durchschnittlichen Tagessatzes bei Abschluss eines umfassenden Pflege- Wohnvertrags zu. Es ist zu beachten, dass die geltend gemachten Aufwendungen um die sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen sind. Die Haushaltsersparnis ist derzeit in Höhe des Grundfreibetrages mit EUR 8.004,00 anzusetzen. Außerdem ist die zumutbare Belastung zu berücksichtigen.

Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 14 Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2013 Rechengröße/Werte für das Kalenderjahr 2013 Bezugsgrößen (Achtung: Zur KV und PV gilt auch für die neuen Bundesländer stets die Bezugsgröße West) - KV/PV - jährlich - monatlich - RV/AV - jährlich - monatlich Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze/JAE) - allgemein jährlich - für am 31.12.2002 wegen Überschreitens der JAE 2002 privat Krankenversicherte jährlich Beitragsbemessungsgrenze (BBG) - Kranken- und Pflegeversicherung, jährlich - Kranken- und Pflegeversicherung, monatlich - Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung (allgemein), jährl. - Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung (allgemein), mtl. - Rentenversicherung (Knappschaft), jährlich - Rentenversicherung (Knappschaft), monatlich Alte Bundesländer 32.340,00 2.695,00 32.340,00 2.695,00 52.200,00 47.250,00 47.250,00 3.937,50 69.600,00 5.800,00 85.200,00 7.100,00 Neue Bundesländer 27.300,00 2.275,00 27.300,00 2.275,00 52.200,00 47.250,00 47.250,00 3.937,50 58.800,00 4.900,00 72.600,00 6.050,00 Geringfügigkeitsgrenze (für Mini-Job) 450,00 450,00 Gleitzone 450,01-850,00 450,01-850,00 Geringverdienergrenze (für Auszubildende) (Der Arbeitgeber hat neben seinem eigenen Beitragsanteil auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ggf. inkl. PV- Zuschlag zu tragen) 325,00 325,00 Sachbezugswerte - für freie Verpflegung, monatlich - für freie Unterkunft, monatlich - Gesamtsachbezugswert 224,00 216,00 440,00 224,00 216,00 440,00 Mindestarbeitsentgelte - Behinderte, Kranken- und Pflegeversicherung, monatlich 539,00 539,00 - Behinderte, Rentenversicherung, monatlich 2.156,00 1.820,00 Freiwillige Versicherung - Mindestbemessungsgrundlage, allgemein - Mindestbemessungsgrundlage, Existenzgründer - Mindestbemessungsgrundlage, hauptberuflich Selbstständige - Regelbemessungsgrundlage, hauptberuflich Selbstständige Höchstzuschuss zur KV für PKV-Versicherte - nach 257 Abs. 2 S. 2 SGB V (bundeseinheitlich = 14,6 %) - nach 257 Abs. 2 S. 3 SGB V (bundeseinheitlich = 14,0 %) ohne Krankengeldanspruch Höchstzuschuss zur PV für PKV-Versicherte - für das Bundesland Sachsen nach 61 Abs. 3 SGB XI (0,35 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze) - bundeseinheitlich außer Sachsen nach 61 Abs. 3 SGB XI (0,85 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze) - Pflegeversicherung (Beitragszuschlag für Kinderlose) Studentenbeitrag - Krankenversicherung, monatlich - Pflegeversicherung, monatlich - Pflegeversicherung, monatlich für Kinderlose 898,33 1.347,50 2.021,25 3.937,50 287,44 275,63 20,67 40,36 0,25% 64,77 12,24 13,73 898,33 1.347,50 2.021,25 3.937,50 287,44 275,63 20,67 40,36 0,25% 64,77 12,24 13,73 Regelbeitrag für Selbstständige in der RV - monatlich 509,36 429,98 Mindestzahlbetrag für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen in der KV und PV 134,75 134,75 Mindestbemessungsgrundlage in der RV für geringfügig Beschäftigte 175,00 175,00 Mindestbeitrag in der RV für geringfügig Beschäftigte 33,08 33,08 Beitragssätze Sozialversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung (Zuschlag Kinderlose 0,25 %) - Rentenversicherung allgemein - Rentenversicherung Knappschaft - Arbeitslosenversicherung - Insolvenzgeldumlage 15,5 % 2,05 % 18,9 % 25,1 % 3,0 % 0,15 % 15,5 % 2,05 % 18,9 % 25,1 % 3,0 % 0,15 %

Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 15 Lohn- und einkommensteuerrechtliche Freibeträge 2013 - alle angegebenen Beträge sind Bruttobeträge inklusive Mehrwertsteuer - Rechtsgrundlage 2012 2013 Altersentlastungsbetrag 24a EStG R 39b 4 LStR 1.368,00 1.292,00 Arbeitnehmer-Pauschbetrag - Aktiv-Bezüge - Versorgungsbezüge 9a Satz 1 Nr. 1 EStG 1.000,00 102,00 1.000,00 102,00 Arbeitszimmer (Höchstbetrag) 9 Abs. 5 i.v.m. 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 1.250,00 1.250,00 Aufmerksamkeiten für Arbeitnehmer (anlässlich eines Arbeitnehmerereignisses z.b. Geburtstag) Ausbildungsfreibetrag - ab 18 Jahre bei auswärtiger Unterbringung Behinderten-Pauschbeträge Grad der Behinderung: - von 25 und 30 - von 35 und 40 - von 45 und 50 - von 55 und 60 - von 65 und 70 - von 75 und 80 - von 85 und 90 - von 95 und 100 - Blinde und Pflegebedürftige R 19.6 LStR 40,00 40,00 33a Abs. 2 EStG 924,00 924,00 33b Abs. 3 EStG 310,00 430,00 570,00 720,00 890,00 1.060,00 1.230,00 1.420,00 3.700,00 310,00 430,00 570,00 720,00 890,00 1.060,00 1.230,00 1.420,00 3.700,00 Beihilfen/Unterstützungen in Notfällen steuerfrei bis R 3.11 Abs. 2 LStR 600,00 600,00 Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG 6.000,00 6.000,00 Beschäftigung einer Haushaltshilfe - Freibetrag - Steuerabzugsbetrag -- bei geringfügiger Beschäftigung Höchstbetrag jährl. -- bei voller Sozialvers.pflicht Höchstbetrag jährl. -- bei haushaltsnahen Dienstleistungen durch selbstständig Tätige Betriebsveranstaltungen je Arbeitnehmer einschließlich Umsatzsteuer; 2mal jährlich (Freigrenze) Bei Überschreiten der Freigrenze wird der Gesamtaufwand steuerpflichtig. Diensteinführung, Verabschiedung, Arbeitnehmerjubiläum, runder Geburtstag Freigrenze für Sachleistungen je Teilnehmer Doppelte Haushaltsführung - Fahrtkosten (Pkw) - erste Hinfahrt und letzte Rückfahrt je Kilometer - 1 Heimfahrt wöchentlich je Entfernungs-km - Verpflegungsmehraufwendungen (nur pauschal, möglich) für den 1. bis 3. Monat bei einer Abwesenheit von -- mindestens 8 Stunden -- mindestens 14 Stunden -- 24 Stunden - Übernachtungspauschale je Übernachtung (nur bei Arbeitgeberersatz) - 1. bis 3. Monat - ab 4. Monat Entfernungspauschale - pro Entfernungskilometer ab dem 1. Kilometer - Höchstbetrag ohne Kostennachweis 35a Abs. 1 EStG 35a Abs. 1 bzw. Abs. 2 EStG 35a Abs. 2 EStG 510,00 4.000,00 4.000,00 510,00 4.000,00 4.000,00 R 19.5 Abs. 4 LStR 110,00 110,00 R 19.5 Abs. 2 Nr. 3 LStR 110,00 110,00 R 9.11 Abs. 6 LStR, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG 9 Abs. 5 i.v.m. 4 Abs. 5 S.1 Nr. 5 EStG R 9.11 Abs. 10 Nr. 3 LStR 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG 0,30 0,30 6,00 12,00 24,00 20,00 5,00 0,30 4.500,00 0,30 0,30 6,00 12,00 24,00 20,00 5,00 0,30 4.500,00 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 24b EStG 1.308,00 1.308,00 Essen anl. außergewöhnl. Arbeitseinsatz/Freigrenze R 19.6 LStR 40,00 40,00 Fahrtätigkeit siehe Reisekosten Fehlgeldentschädigung (für Mitarbeiter, die Bargeldverantwortung tragen) R 19.3 Abs. 1 S.2 Nr.4 LStR 16,00 16,00 Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer u. Ä. 3 Nr. 26 EStG 2.100,00 2.100,00 Geburtsbeihilfen 3 Nr. 15 EStG a.f. 0,00 0,00

Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 16 Fortsetzung Lohn- und einkommensteuerrechtliche Freibeträge 2013 Geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer), z. B. für Arbeitsmittel d. Arbeitnehmers (Werbe)geschenke / Abzug als Werbungskosten an Geschäftsfreunde durch den Arbeitnehmer (Freigrenze) Rechtsgrundlage 2012 2013 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i.v.m. 6 Abs. 2 Satz 1-3 EStG 9 Abs. 5 i.v.m. 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG 410,00 410,00 35,00 35,00 Gesundheitsförderung für Arbeitnehmer 3 Nr. 34 EStG 500,00 500,00 Grundfreibetrag - Ledig - Ehegatten Heimunterbringung / dauernde Pflege - ohne Pflegebedürftigkeit - bei Unterbringung zur dauernden Pflege 32a EStG 8.004,00 16.008,00 33a Abs. 3 EStG a.f. 0,00 0,00 8.130,00 16.260,00 Hinterbliebenen-Pauschbetrag 33b Abs. 4 EStG 370,00 370,00 Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildung - je Kind, für das ein Kinderfreibetrag zusteht - je Kind bei Zusammenveranlagung Kinderbetreuungskosten Freibetrag (Höchstbetrag) als Sonderausgaben 2/3 der Aufwendungen; maximal je Kind Kinderfreibetrag - je Kind - je Kind bei Zusammenveranlagung - Grenzbetrag eigene Einkünfte/Bezüge bei über 18 Jahre Kindergeld - für das 1., 2. Kind - für das 3. Kind - für das 4. und jedes weitere Kind 32 Abs. 6 EStG 1.320,00 2.640,00 0,00 0,00 1.320,00 2.640,00 10 Abs. 1 Nr. 5 und 9c Abs. 2 EStG a.f. 4.000,00 4.000,00 32 Abs. 6 EStG 66 EStG 2.184,00 4.368,00 0,00 184,00 190,00 215,00 2.184,00 4.368,00 0,00 184,00 190,00 215,00 Rabattfreibetrag 8 Abs. 3 EStG 1.080,00 1.080,00 Reisekosten - Fahrtkosten je gefahrenen Kilometer - mit Pkw - mit Motorrad/Motorroller - mit Moped/Mofa - mit Fahrrad - Mitnahmeentschädigung je Person - bei Pkw - bei Motorrad/Motorroller - Verpflegungsmehraufwendungen (nur Pauschale) bei einer Abwesenheit von - mindestens 8 Stunden - mindestens 14 Stunden - 24 Stunden - Übernachtungspauschale je Übernachtung für die ersten drei Monate (nur für Arbeitgeberersatz) R 9.5 Abs. 1 LStR und BMF-Schreiben vom 20.08.2001 (BStBl. I S.541) 9 Abs. 5 i.v.m. 4 Abs. 5 S.1 Nr. 5 EStG R 9.7 Abs. 3 LStR 0,30 0,13 0,08 0,05 0,02 0,01 6,00 12,00 24,00 20,00 0,30 0,13 0,08 0,05 0,02 0,01 6,00 12,00 24,00 Sachbezüge, Geschenke (Belobigungsgeschenke/Gutscheine) 8 Abs. 2 Satz 9 EStG 44,00 44,00 Sonderausgaben-Pauschbetrag - Alleinstehende - Verheiratete Vermögensbildung (Sparzulage) - Bausparbeiträge - Einkommensgrenzen - Alleinstehende - Verheiratete - Förderhöchstbetrag - Vermögensbeteiligungen - Einkommensgrenzen - Alleinstehende - Verheiratete - Förderhöchstbetrag 10c Abs. 1 EStG 36,00 72,00 13 Abs. 1 Nr. 2, 5. Verm. BG 13 Abs. 2, 5. Verm. BG 13 Abs. 1 Nr. 1, 5. Verm. BG 13 Abs. 2, 5. Verm. BG 17.900,00 35.800,00 470,00 20.000,00 40.000,00 400,00 20,00 36,00 72,00 17.900,00 35.800,00 470,00 20.000,00 40.000,00 400,00 Vermögensbeteiligungen jährlicher Freibetrag (Bewertung) 19a EStG 135,00 135,00 Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbeginn 19 Abs. 2 EStG 2.160,00 2.040,00 Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 19 Abs. 2 EStG 648,00 612,00 Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit 36 LStR 50-150% 50-150% Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen, soweit die Restschuld des Darlehens nicht über EUR 2.600,00 liegt BMF-Schreiben vom 01.10.2008 2.600,00 2.600,00

Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 17 Pauschalierungsmöglichkeiten bei der Lohnsteuer Anstelle des Lohnsteuerabzugs nach allgemeinen Grundsätzen (per Lohnsteuerkarte) kann der Arbeitgeber in bestimmten Fällen die Lohnsteuer pauschalieren, d. h. mit einem bestimmten Prozentsatz des Arbeitslohnes erheben. Gesetzesgrundlagsatz Steuer- Regelungsinhalt Beträge besonderer 40 Abs. 1 Satz Sonstige Bezüge 1.000,00 Pauschsteuersatz 1 Nr. 1 EStG - bis zur maximalen Höhe pro Arbeitnehmer Pauschalierungsgrenze jährl. Nacherhobene Lohnsteuer im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung oder wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer bisher nicht zutreffend schnitts- Durch- 40 Abs. 1 EStG einbehalten hat steuersatz 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb 25 % 40 Abs. 2 Satz Betriebsveranstaltungen, soweit nicht im Rahmen der Freigrenze von 1 Nr. 2 EStG bzw. bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen 110,00 25 % Erholungsbeihilfen - Arbeitnehmer 156,00 40 Abs. 2 Satz - Ehegatten 104,00 1 Nr. 3 EStG - je Kind 52,00 25 % Es ist eine pauschale Lohnsteuer von 25 % zu entrichten. Es besteht dann Sozialversicherungsfreiheit. 40 Abs. 2 Satz Steuerpflichtige Verpflegungsmehraufwendungen, soweit sie über dem 1 Nr. 4 EStG steuerfreien Teil liegen in max. Höhe des steuerfreien Pauschbetrages 25 % 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG Pauschalierung bei Computerübereignung 25 % R 40.2 Nr. 5 Barzuschüsse zur Internetnutzung ohne Einzelnachweis pauschalierungsfähiger Monatsbetrag Satz 7 LStR 50,00 25 % Beiträge zu Direktversicherung und Pensionskasse (Pauschalierung löst Sozialversicherungsfreiheit nur aus, wenn zusätzlich zum Arbeitslohn die Leistungen bezahlt werden). 40 b Abs. 1+2 Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005 EStG - Höchstbetrag für die Pauschalierung jährlich 1.752,00 20 % - bei Durchschnittsberechnung jährlich 2.148,00 Neuverträge sind nach 3 Nr. 63 EStG zu versteuern. 40 b Abs. 3 EStG 40 Abs. 2 Satz 2 EStG 40 a Abs. 1 EStG 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 40 a Abs. 2 EStG 40 a Abs. 2a EStG 40 a Abs. 3 EStG 3 Nr. 38, 37a EStG * 37 b Abs. 1 u. 2 EStG Gruppenunfallversicherung - maximaler Beitragsaufwand im Jahr für Anwendung der Pauschalversteuerung pro Person Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Kurzfristig beschäftigte Aushilfen, die - gelegentlich nicht wiederkehrend beschäftigt sind - deren Dauer der Beschäftigung zwei zusammenhängende Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten - zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich werden Tagesarbeitslohn höchstens Arbeitslohn je Arbeitsstunde Geringfügig beschäftigte Teilzeitkräfte - wenn Sozialversicherungsbeiträge pauschal bezahlt werden. Diese kommen zu der pauschalen Lohnsteuer ergänzend noch dazu mit 13 % für Krankenversicherung und 15 % für Rentenversicherung, so dass insgesamt, unter Einbeziehung der pauschalen Lohnsteuer mit 2 %, die Gesamtpauschale von 30 % entsteht. Geringfügig beschäftige Teilzeitkräfte - wenn keine pauschale Rentenversicherung abgeführt wird Saisonkräfte in der Landwirtschaft (bis zu 180 Tage im Jahr) Höchstlohn 62,00 20 % 0,30 15 % 62,00 12,00 25 % 450,00 2 % 450,00 20 % 12,00 5 % Kundenbindungsprogramm z. B. Miles & More 1.080,00 2,25 % Pauschalierung von Incentive-Reisen, VIP-Logen, Belohnungsessen und ähnliche Sachbezüge * Gewährung von Sachprämien bei Kundenbindungsprogrammen höchstens 10.000,00 30 %

Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 18 Die gesetzlichen Kündigungsfristen Beschäftigungszeit des ArbN Innerhalb vereinbarter Probezeit bis zu 6 Mo. Bis zu 2 Jahren Kündigungsfrist zum 2 Wochen --- 4 Wochen 15. eines Monats oder Monatsende für ArbG und ArbN ArbG und ArbN Über 2 Jahre 1 Monat Monatsende ArbG Über 5 Jahre 2 Monate Monatsende ArbG Über 8 Jahre 3 Monate Monatsende ArbG Über 10 Jahre 4 Monate Monatsende ArbG Über 12 Jahre 5 Monate Monatsende ArbG Über 15 Jahre 6 Monate Monatsende ArbG Über 20 Jahre 7 Monate Monatsende ArbG Abweichungen zu den vorgenannten Kündigungsfristen sind in Tarifverträgen möglich. Nur in den vom Gesetzgeber festgelegten Ausnahmefällen kann von den vorgenannten Kündigungsfristen abgewichen werden: bei Aushilfsverhältnissen bis zu einer Dauer von drei Monaten, sowie in den Fällen, in denen der Arbeitgeber regelmäßig höchstens 20 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt. In diesen Fällen kann die Kündigungsfrist auf vier Wochen begrenzt werden. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind dabei mit 0,5, bei einer Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und darüber als eine Person bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer einzurechnen. Ausbildungsverhältnisse können nur während der Probezeit durch den Arbeitgeber aufgelöst werden, wobei die Probezeit maximal eine Laufzeit von vier Monate betragen darf. Danach ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt wie in allen vertraglichen Fällen jedoch möglich. Der Auszubildende für sich kann das Ausbildungsverhältnis immer ordentlich kündigen, und zwar mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. Ein absolutes, unverzichtbares Verbot der Kündigung sowohl für die außerordentliche als auch für die ordentliche Kündigung besteht während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde ausnahmsweise einer Kündigung zustimmen sollte. Liegen für einen Arbeitnehmer sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Elternteilzeit vor und ist diese auch beansprucht, so gilt auch hier ein absolutes Kündigungsverbot, das weder vertraglich ausgeschlossen, noch auf das verzichtet werden kann. Weitere Kündigungserschwernisse bestehen nach dem Pflegezeitgesetz sowie bei schwerbehinderten Menschen. Nach der Rechtsnorm des Bürgerlichen Gesetzbuches werden nur die Jahre der Betriebszugehörigkeit ab dem 25. Lebensjahr gezählt. Der Europäische Gerichtshof sieht jedoch diese gesetzliche Regelung nicht mit dem Europarecht im Einklang. Um Rechtsicherheit zu vermeiden, kann es sich empfehlen, die Zeiten ab Beginn der Beschäftigung in die Berechnung einzurechnen und nicht erst ab dem 25. Lebensjahr. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die verlängerten Kündigungsfristen, die ab einer zweijährigen Beschäftigungszeit gelten, nur für den Arbeitgeber gelten und nicht bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer. Arbeitgeber haben jedoch die Möglichkeit einzelvertraglich auch die längeren Kündigungszeiten für Arbeitnehmerkündigungen zu vereinbaren. Gleich, ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Seiten des Arbeitnehmers oder von Seiten des Arbeitgebers erfolgt, oder durch Auflösungsvereinbarung oder bei Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses, muss die Kündigung immer in Schriftform erfolgen. Mündliche Kündigungen, auch wenn diese der Arbeitnehmer ausspricht, sind nicht gültig, und das Arbeitsverhältnis besteht trotz der mündlich ausgesprochenen Kündigung weiter. Eine Kündigung ist nicht zu begründen. Es empfiehlt sich in der Regel, in die Kündigung auch keinerlei Kündigungsgründe mit aufzunehmen. Die Gründe der Kündigung, gleich ob sach- oder personenbezogene Gründe vorliegen, sind dann, falls der Arbeitnehmer vom Recht der Kündigungsschutzklage Gebrauch macht, im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung vorzulegen. Wir empfehlen, vor einer Kündigung rechtskundigen Rat einzuholen. Dabei geben sowohl Handwerkskammern als auch die Industrieund Handelskammer, aber auch Rechtsanwälte entsprechende Informationen. Der Arbeitnehmer wird in der Regel Rechtsrat über die Gewerkschaften einholen.

Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 19 Renten sind steuerpflichtig Automatische Meldung durch Rententräger über bezogene Renten. Renten sind steuerpflichtig, aber nicht im vollen Umfange! Um aber die Besteuerung sicher zu stellen, sind die Rentenversicherungsträger verpflichtet, Meldungen an die zuständigen Finanzämter über ausbezahlte Renten vorzunehmen. Hierbei wurden nicht nur die Information zur Art der Rentenbezüge weitergegeben, sondern auch, wie hoch diese Rentenbezüge waren. Diese Meldungen hat das Finanzamt zwischenzeitlich ausgewertet und die Rentenempfänger mit höheren Rentenbezügen aufgefordert, eine Einkommensteuererklärung für das jeweilige Veranlagungsjahr abzugeben. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie informieren, welche Renten der Besteuerung unterliegen. Nach dem Gesetz erfolgt eine Aufteilung der Renten in Renten aus: einer Basisversorgung Altersvorsorgeverträgen oder sonstige Renten Die Besteuerung der Renten aus der Basisversorgung, z. B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskasse, berufsständisches Versorgungswerk und aus der kapitalgedeckten Leibrentenversicherung mit Vertragsbeginn ab 2005 (die sog. Rürup-Rente) ist abhängig vom Beginn der Rentenzahlungen. War der Rentenbeginn in 2005, unterliegt die Rente nur zu 50 % der Besteuerung. Bei einem Rentenbeginn in 2012 hingegen ist der steuerpflichtige Anteil bereits auf 74 % angehoben worden. Bis zum Jahr 2025 wird bei Neurenten der steuerpflichtige Anteil um jährlich 2 % erhöht. Der verbleibende Anteil der Rente ist steuerfrei und wird in den Folgejahren in gleicher Höhe als Steuerfreibetrag berücksichtigt werden. Dieser Steuerfreibetrag wirkt sich jedoch nicht auf Rentenanpassungen aus, dass diese über die Jahre hinweg voll der Besteuerung unterliegen. Die Renten aus einem Altersvorsorgevertrag, z. B. einer Riester-Rente, unterliegen im Gegensatz zu einer Rente aus der Basisversorgung der vollen Besteuerung seit Beginn der Rentenzahlungen. Renten aus privaten Versicherungsverträgen, die vor 2004 abgeschlossen worden sind oder auch private Renten zwischen Angehörigen, werden als sonstige Renten besteuert. Der steuerpflichtige Anteil dieser Rente steht in Abhängigkeit vom Renteneintrittsalter des Rentenempfängers. So ist der steuerpflichtige Anteil dieser sonstigen Rente lediglich 18 %, wenn der Rentenempfänger das 65. Lebensjahr vollendet hat. Fehlende Angaben über Rentenbezüge sind Steuerhinterziehung Bestandskräftig gewordene Steuerbescheide sind zu Ungunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Finanzamt neue Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuerfestsetzung führen. Tatsachen sind alle Sachverhalte, die für die Steuerfestsetzung bestimmend sind, z. B. die Besteuerungsgrundlagen. Beweismittel sind Urkunden, Zeugen, Gutachten. Nachträglich bekannt werden Tatsachen und Beweismittel, wenn sie dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Mitarbeiter des Finanzamts nach Ergehen des Steuerbescheids bekannt werden. Gibt eine Rentnerin in ihrer Steuererklärung ihre erhaltenen Rentenbezüge nicht an, kann das Finanzamt bestandskräftige Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen zu Ungunsten der Rentnerin ändern. Es ist sogar von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung auszugehen, wenn die Rente bei Vorhandensein weiterer steuerpflichtiger Einkünfte nicht erklärt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Rentnerin bei Rentenbeginn die Auskunft erteilt wurde, die Rente sei wegen ihrer geringen Höhe nicht steuerpflichtig. Den Nachweis, wer die Auskunft wann, wo und bei welcher Gelegenheit gegeben haben soll, blieb die Rentnerin schuldig. Hinzu kam, dass in der Steuererklärung Hausfrau als Berufsbezeichnung angegeben war und nicht Rentnerin.

Wamser s kleiner Steuerratgeber Blatt 20 Hinweise für Immobilienbesitzer 1 Nachweis der Vermietungsabsicht durch Vermietungsanzeigen Soweit Aufwendungen bereits vor Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angefallen sind, sind sie als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein klar erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit späteren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung besteht. Seit vielen Jahren fordert die Rechtsprechung den Nachweis der Vermietungsabsicht. Erforderlich ist zunächst der endgültige Entschluss, durch Vermieten Einkünfte zu erzielen. Der endgültige Entschluss zur Vermietung ist anhand objektiver Umstände zu belegen. Derartige Umstände können ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen sein, z. B. durch Einschaltung eines Maklers oder durch ständige Anzeigenaufgabe. Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht feststellbar oder besteht diesbezüglich Ungewissheit, entfällt der Abzug der Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten. Das Finanzgericht München hat entschieden, dass bei einer über mehrere Jahre leer stehenden möblierten Wohnung die Schaltung von gelegentlichen Vermietungsanzeigen über mehrere Jahre nicht ausreichend ist, um die Vermietungsabsicht nachzuweisen. Bei langjährigem Leerstand einer möblierten Wohnung müsse der Vermieter zu Zugeständnissen an interessierte Mieter bereit sein. Er dürfe nicht auf persönliche Anforderungen beharren, z. B. Ablehnung ihm nicht geeigneter Mieter, Festhalten an gefordertem Mietzins und erwünschter Mietdauer, Vermietung nur in möbliertem Zustand. Das Gericht fordert sogar die Entfernung der Möblierung, wenn dies einer Vermietung entgegensteht. 2 Gesetz zur Förderung energetischer Baumaßnahmen Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden konnte mangels einer Verständigung im Vermittlungsausschuss nicht fortgeführt werden. Eine von vielen Wohneigentümern erhoffte steuerliche Förderung kann daher nicht in Kraft treten. 3 Einwendungen gegen Betriebskosten sind zu begründen Ein Mieter muss Mängel der Betriebskostenabrechnung fristgerecht geltend machen und begründen. Pauschale Behauptungen sind keine ausreichende Begründung. Diese Ansicht vertritt das Landgericht Karlsruhe. In dem entschiedenen Fall berief sich der auf Nachzahlung von Betriebskosten verklagte Mieter darauf, dass die Abrechnung nicht zutreffend war. Er bezog sich dabei auf Schreiben an den Vermieter, in denen er die Nachvollziehbarkeit der ihm vorgelegten Betriebskostenabrechnung bemängelte, ohne jedoch nähere Angaben zu machen. Dies hielt das Gericht für nicht ausreichend. Grundsätzlich muss ein Mieter Mängel der Betriebskostenabrechnung binnen Jahresfrist geltend machen. Dabei muss er aufzeigen, welche Beanstandungen konkret erhoben werden. Pauschale Ausführungen, wie mangelhafte Nachvollziehbarkeit oder das Begehren weiterer Auskünfte in allgemeiner Form reichen nicht aus. Ist die Frist versäumt, sind konkrete Einwendungen auch nicht mehr im Klageverfahren möglich. Etwas anderes gilt nur, wenn der Mieter erst nach Ablauf der Frist Informationen erhält, die eine verspätete Rüge rechtfertigen. IMPRESSUM Herausgeber: WAMSER SteuerberatungsgesellschaftmbH, Nürnberg und WAMSER & COLLEGEN Steuerberatungsgesellschaft - mbh, Elsterberg www.wamsergmbh.de Druck: WAMSER SteuerberatungsgesellschaftmbH, Nürnberg Vorstehende Informationen wurden wieder für Sie zusammengestellt und sollen Ihnen einen Einblick über den derzeitigen Rechtsstand in der Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie für Sie Gestaltungshinweise geben. Nachdem jedoch Sachverhalte verkürzt oder vereinfacht wiedergegeben wurden, muss jede Gewährleistung ausgeschlossen werden. Bitte setzen Sie sich mit unseren Mitarbeitern in Verbindung, wenn Sie weitere Informationen zu den einzelnen Themen auf Ihren speziellen Anwendungsfall wünschen.