Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken. Allgemeines Rahmenreglement (ARR) gültig ab 1. Juli 2009



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Transkript:

Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken (ARR) gültig ab. Juli 009

Inhaltsverzeichnis A Grundlagen und Aufbau 5 Einleitung 5 Art. Vorsorgeträger und Zweck 6 Art. Anschluss an die Stiftung 6 Art. Versichertenbereiche 7 Art. Ausgleichsfonds 7 Art. 5 Schwankungsfonds Aktive der «Flex individuell»-lösung 7 Art. 6 Schwankungsfonds Aktive der «Flex kollektiv»-lösung 8 Art. 7 Solidaritätsfonds «Renten» 8 B Allgemeine Bestimmungen 9 Art. 8 Versicherte Personen, Aufnahmebedingungen 9 Art. 9 Gesundheitsprüfung, Leistungsvorbehalt 0 Art. 0 Alter, Rücktrittsalter 0 Art. Beginn und Ende der Versicherung Art. Versicherter Jahreslohn C Finanzierung Art. Beiträge Art. Sparkapital, Sondersparkonto Art. 5 Eintrittsleistung, Einkauf zusätzlicher Leistungen 5 D Leistungen im Alter 7 Art. 6 Altersrente 7 Art. 7 Alterskapital 8 Art. 8 AHV-Überbrückungsrente 8 Art. 9 Pensionierten-Kinderrente 8 E Leistungen bei Invalidität 9 Art. 0 Invalidenrente 9 Art. Invaliden-Kinderrente 0 F Leistungen im Todesfall Art. Ehegattenrente Art. Lebenspartnerrente Art. Rente an den geschiedenen Ehegatten Art. 5 Waisenrente Art. 6 Todesfallkapital G Leistungen bei Austritt 5 Art. 7 Fälligkeit der Austrittsleistung 5 Art. 8 Höhe der Austrittsleistung 5 Art. 9 Verwendung der Austrittsleistung 6 Art. 0 Eintritt eines versicherten Ereignisses nach Austritt 6

H Ehescheidung und Finanzierung von Wohneigentum 7 Art. Ehescheidung 7 Art. Vorbezug oder Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum 7 I Weitere Bestimmungen über die Leistungen 9 Art. Koordination der Vorsorgeleistungen 9 Art. Abtretung, Verpfändung und Verrechnung 0 Art. 5 Teuerungsanpassung der laufenden Renten 0 Art. 6 Gemeinsame Bestimmungen 0 Art. 7 Lücken im Reglement, Streitigkeiten Art. 8 Vorrang des BVG, Garantie Art. 9 Teilliquidation, Auflösung einer Anschlussvereinbarung J Organisation, Verwaltung und Kontrolle Art. 0 Organe der Stiftung Art. Geschäftsstelle, Geschäftsjahr Art. Informations- und Auskunftspflicht Art. Schweigepflicht Art. Finanzielles Gleichgewicht, Sanierungsmassnahmen K Übergangs- und Schlussbestimmungen 5 Art. 5 Inkrafttreten, Änderungen 5 L Abkürzungen und Begriffe 6

A Grundlagen und Aufbau Einleitung Die Vorsorge eines angeschlossenen Unternehmens wird durch das Allgemeine Rahmenreglement und den Vorsorgeplan festgelegt. Das vorliegende Allgemeine Rahmenreglement bildet den rechtlichen und organisatorischen Rahmen für die Vorsorge eines angeschlossenen Unternehmens. Vorsorgeplan Die planspezifischen Elemente der Vorsorge eines Unternehmens sind im Vorsorgeplan der entsprechenden Versichertengruppe festgelegt. Organisatorischer Aufbau Die in diesem Rahmenreglement beschriebenen Vorsorgeelemente lassen sich wie folgt darstellen: Aufbau der Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken Organ Paritätisch zusammengesetzter Stiftungsrat Gemeinsame Fonds Ausgleichsfonds Solidaritätsfonds für Rentner Die «Flex kollektiv»- und die «Flex individuell»-vorsorgewerke Paritätisch zusammengesetzte Vorsorgekommission der Firma... «Flex kollektiv»- Aktive «Flex individuell»- Aktive Bereich «Renten» Sparkapital alle Firmen Schwankungsfonds Aktive alle Firmen Arbeitgeberbeitragsreserven Firma,,... Sparkapital Firma Schwankungsfonds Aktive Firma Arbeitgeberbeitragsreserve Firma...... Rentendeckungskapital Firma 5

Art. Zweck Aufbau Registrierung gemäss BVG Sicherheitsfonds Rückdeckung Rechtsverhältnisse und Leistungen Vorsorgeträger und Zweck Vorliegendes Rahmenreglement regelt die berufliche Vorsorge der Arbeitnehmenden derjenigen Arbeitgeber, die mit der Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken (nachstehend Stiftung genannt) einen oder mehrere Anschlussverträge abgeschlossen haben. Die Pensionskasse kann einzelne Vorsorgewerke führen. Näheres ist im Organisationsreglement und in der entsprechenden Anschlussvereinbarung festgehalten. Dabei ist ein Vorsorgewerk als «Flex kollektiv»-lösung und das andere als «Flex individuell»-lösung konzipiert. Die Stiftung nimmt an der Durchführung der obligatorischen Vorsorge teil und hat sich deshalb in das Register für die berufliche Vorsorge gemäss Art. 8 BVG eintragen lassen. Sie garantiert die sich gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ergebenden Leistungen und erfüllt dessen Bestimmungen. Sie untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV). Die Stiftung ist dem gesamtschweizerischen Sicherheitsfonds angeschlossen und finanziert diesen mit Beiträgen pro Vorsorgewerk. Der Sicherheitsfonds stellt Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgewerken im gesetzlich vorgegebenen Rahmen im obligatorischen und überobligatorischen Bereich sicher. Er erbringt im weiteren Zuschüsse an Vorsorgewerke, die aufgrund ungünstiger Altersstruktur Altersgutschriften von mehr als % der gemäss BVG koordinierten Löhne zu bezahlen haben und erfüllt die Funktion als Zentralstelle der beruflichen Vorsorge im Zusammenhang mit vergessenen Austrittsleistungen. 5 Die versicherten Risiken bei Tod und Invalidität werden vollständig bei einer konzessionierten Lebensversicherungsgesellschaft rückgedeckt. Die allgemeinen Kollektiv-Versicherungsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil der Anschlussvereinbarung zwischen der Stiftung und den ihr angeschlossenen Arbeitgebern. 6 Die Rechtsverhältnisse der Versicherten und der angeschlossenen Arbeitgeber zur Stiftung sind durch dieses Rahmenreglement, den Vorsorgeplan sowie durch den Anschlussvertrag des einzelnen Vorsorgewerks geregelt. Die Leistungen der Stiftung entsprechen den vereinbarten Bestimmungen des Vorsorgeplans, mindestens jedoch den Vorschriften gemäss BVG. Art. Anschlussvereinbarung Produkt: «Flex individuell» Produkt: «Flex kollektiv» Anschluss an die Stiftung Mit dem Anschluss eines Arbeitgebers an die Stiftung schliesst sich dieser der «Flex kollektiv»- Lösung oder der «Flex individuell»-lösung für sein Personal an. Der Anschluss eines Arbeitgebers erfolgt mit der Gegenzeichnung der Anschlussvereinbarung durch die Stiftung, frühestens jedoch auf den darin bestimmten Zeitpunkt. In dieser Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Vertragspartner geregelt. Die Stiftung führt im Bereich der «Flex individuell»-lösung für jeden der ihr angeschlossenen Arbeitgeber ein separates Vorsorgewerk mit mindestens einem Vorsorgeplan. Dieses hat eine eigene Rechnungsführung betreffend die Finanzierung und die Leistungen sowie ein aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern paritätisch zusammengesetztes Organ, die Vorsorgekommission. Für jede «Flex individuell»-lösung wird eine separate Bilanzierung vorgenommen. Die Stiftung verwaltet und bilanziert die Anschlüsse innerhalb der «Flex kollektiv»-lösung zusammen. 6

Aufbau Die einzelnen Vorsorgewerke gliedern sich in eine Vorversicherung und eine Hauptversicherung. Die Vorversicherung ist eine reine Risikoversicherung, welche die Risiken Tod und Invalidität abdeckt. Die Hauptversicherung setzt sich zusammen aus: a. einer durch das Vorsorgewerk geführten Spareinrichtung; b. einer Risikoversicherung für die Risiken Tod und Invalidität. Erlöschen der Anschlussvereinbarung 5 Der Anschluss eines Arbeitgebers erlischt mit der ordentlichen Kündigung nach den Bestimmungen der Anschlussvereinbarung und im Einvernehmen mit der Vorsorgekommission. Art. Versichertenbereiche Versichertenbereiche Die «Flex kollektiv»-lösung und die «Flex individuell»-lösung sind sowohl risikomässig als auch buchhalterisch in die Versichertenbereiche «Aktive» und «Renten» unterteilt. Art. Zweck Höhe Defizit Ausgleichsfonds Zum Ausgleich von Schwankungen in der Rendite der Vermögensanlagen sowie für den finanziellen Ausgleich des Vorsorgebedarfs wird auf Stufe der Sammelstiftung ein separater Ausgleichsfonds geführt. Die Höhe des Ausgleichsfonds wird vom Stiftungsrat bestimmt. Weist der Ausgleichsfonds ein Defizit auf, muss der Stiftungsrat das finanzielle Gleichgewicht zulasten des Kapitalertrags wieder herstellen. Art. 5 Zweck Höhe Äufnung Defizit Schwankungsfonds Aktive der «Flex individuell»-lösung Zum Ausgleich von versicherungstechnischen und finanziellen Schwankungen im Rahmen der «Flex individuell»-lösung wird im Namen des Vorsorgewerks ein Schwankungsfonds geführt. Überschreitet der Schwankungsfonds einen durch den Investment Controller in Zusammenarbeit mit dem anerkannten Experten für berufliche Vorsorge periodisch aufgrund der gewählten Anlagestrategie festgelegten Grenzwert, kann der übersteigende Betrag nach dem Willen der Vorsorgekommission zur Leistungsverbesserung oder zur Beitragsreduktion verwendet werden. Dem Schwankungsfonds werden u.a. versicherungstechnische Überschüsse des Rückversicherers sowie Mehrrenditen gutgeschrieben. Weist der Schwankungsfonds über längere Zeit einen Fehlbetrag auf, sind nach den Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge Sanierungsmassnahmen gemäss Art. Abs. 5 einzuleiten. 7

Art. 6 Zweck Höhe Äufnung Defizit Schwankungsfonds Aktive der «Flex kollektiv»-lösung Zum Ausgleich von versicherungstechnischen und finanziellen Schwankungen wird im Rahmen der «Flex kollektiv»-lösung ein Schwankungsfonds geführt. Überschreitet der Schwankungsfonds einen durch den Investment Controller in Zusammenarbeit mit dem anerkannten Experten für berufliche Vorsorge periodisch aufgrund der gewählten Anlagestrategie festgelegten Grenzwert, kann der übersteigende Betrag nach dem Willen des Stiftungsrates zur Leistungsverbesserung oder zur Beitragsreduktion verwendet werden. Dem Schwankungsfonds werden u.a. versicherungstechnische Überschüsse des Rückversicherers sowie Mehrrenditen gutgeschrieben. Weist der Schwankungsfonds über längere Zeit einen Fehlbetrag auf, sind nach den Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge Sanierungsmassnahmen gemäss Art. Abs. 5 einzuleiten. Art. 7 Zweck Äufnung Sanierung Überschüsse Solidaritätsfonds «Renten» Zum Ausgleich von versicherungstechnischen und finanziellen Schwankungen im Versichertenbereich «Renten» wird auf dessen Stufe ein Solidaritätsfonds «Renten» geführt. Dem Solidaritätsfonds werden versicherungstechnische und finanzielle Gewinne der autonom geführten «Renten» gutgeschrieben oder allfällige Verluste belastet. Sinkt der Deckungsgrad des Versichertenbereichs «Renten» unter 95%, sind auf Anordnung des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Sanierungsmassnahmen einzuleiten. Ist eine Eigensanierung des Rentnerbestandes nicht möglich, ist das finanzielle Gleichgewicht zulasten des Ausgleichsfonds der Stiftung wieder herzustellen. Übersteigt der Deckungsgrad des Versichertenbereichs «Renten» 5%, sind mit dem übersteigenden Betrag in einem ersten Schritt allfällig erhaltene Zuschüsse des Ausgleichsfonds zurückzuerstatten, bevor in einem zweiten Schritt Mittel zugunsten der Rentenbezüger verteilt werden können. 8

B Allgemeine Bestimmungen Art. 8 Versicherter Personenkreis Aufnahmebedingungen Unterschreitung Eintrittsschwelle Freiwillige Versicherung Externe Versicherung Unbezahlter Urlaub Versicherte Personen, Aufnahmebedingungen Dem Vorsorgewerk eines angeschlossenen Arbeitgebers müssen mit Antritt des Arbeitsverhältnisses alle Arbeitnehmer beitreten, deren Aufnahme im entsprechenden Vorsorgeplan vorgesehen ist. Nicht in das Vorsorgewerk aufgenommen werden: a. Arbeitnehmer, die das 7. Altersjahr noch nicht vollendet haben; b. Arbeitnehmer, die das gesetzliche Rücktrittsalter bereits erreicht oder überschritten haben; c. Arbeitnehmer, deren Jahreslohn den gemäss BVG oder Vorsorgeplan als Aufnahmegrenze festgesetzten Betrag nicht übersteigt. Dieser Betrag wird für teilinvalide Personen durch entsprechende Reduktion dem Grad der Erwerbsfähigkeit angepasst; d. Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag auf höchstens Monate abgeschlossen wurde. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von Monaten hinaus verlängert, sind die Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde. Falls mehrere aufeinander folgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als Monate dauern und kein Unterbruch Monate übersteigt, erfolgt die Aufnahme ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungsoder Einsatzdauer insgesamt Monate übersteigt, so erfolgt sie ab Beginn des Arbeitsverhältnisses; e. Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben; f. Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid sind; g. Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig und im Ausland genügend versichert sind, sofern sie die Befreiung von der Aufnahme in die Stiftung beantragen. Sinkt der Jahreslohn unter den im Vorsorgeplan als Aufnahmegrenze festgesetzten Betrag und ist eine Person demzufolge nicht mehr obligatorisch zu versichern, wird nach spätestens Jahren eine Austrittsleistung fällig. Die Stiftung führt keine freiwilligen Versicherungen von teilbeschäftigten Arbeitnehmern für denjenigen Lohnteil, den diese bei anderen Arbeitgebern beziehen. 5 Die Stiftung führt keine Versicherung eines Arbeitnehmers weiter, dessen Arbeitsverhältnis ohne Leistungsanspruch aufgelöst wurde. 6 Bei unbezahltem Urlaub kann die Vorsorge auf Antrag des Arbeitgebers und unter Regelung der Beitragspflicht ganz oder teilweise weitergeführt werden. Fallen dagegen die Beiträge aus, besteht der Versicherungsschutz noch während des ersten Monats nach Beendigung der Beitragszahlung weiter. Nach Ablauf dieser Dauer gelten die Bestimmungen von Abs.. 9

Art. 9 Das Alter entspricht der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Das Rücktrittsalter ist im Vorsorgeplan definiert. Eine vorzeitige oder aufgeschobene Pensionierung ist im Rahmen des Vorsorgeplans möglich. Der Anspruch auf die Altersleistungen entsteht am Monatsersten nach Erreichen des Rücktrittsalters. Gesundheitsprüfung Anzeigepflichtverletzung Vorbehalte Bestehende Vorbehalte Bestehende Leiden Vorbestehende Arbeitsunfähigkeit Gesundheitsprüfung, Leistungsvorbehalt Die aufzunehmenden Arbeitnehmer haben eine Gesundheitserklärung abzugeben. Aufgrund dieser Angaben kann die Geschäftsstelle der Stiftung verlangen, dass sich die Arbeitnehmer auf Kosten der Stiftung einer ärztlichen Untersuchung durch den Vertrauensarzt der Stiftung unterziehen und dass zuhanden der Stiftung ein Gesundheitszeugnis ausgestellt wird. Werden die gestellten Fragen nicht oder nicht wahrheitsgetreu beantwortet, so gelten die Vorschriften über die Folgen der verletzten Anzeigepflicht gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom. April 908 sinngemäss. Zeigt die Untersuchung, dass ein erhöhtes Risiko vorliegt, kann die Geschäftsstelle auf Empfehlung des Vertrauensarztes innerhalb einer Frist von Monaten ab Erhalt des ärztlichen Untersuchungsberichts auf dem überobligatorischen Teil einen Gesundheitsvorbehalt für die Risikoleistungen aussprechen, der jedoch höchstens 5 Jahre ab Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung gerechnet dauert. Tritt innerhalb dieser Vorbehaltsdauer ein Leistungsfall ein, für dessen Ursache ein Vorbehalt bestand, werden die von der Vorsorgeeinrichtung auszurichtenden Risikoleistungen lebenslänglich gekürzt. Auf den mit der eingebrachten Austrittsleistung erworbenen Vorsorgeleistungen wird kein Gesundheitsvorbehalt ausgesprochen, es sei denn, in der früheren Vorsorgeeinrichtung habe bereits ein solcher bestanden. Für diesen Vorbehalt ist die in der früheren Vorsorgeeinrichtung bereits abgelaufene Dauer des Vorbehalts anzurechnen. 5 Tritt ein Vorsorgefall vor Durchführung der Gesundheitsprüfung ein, ist die Vorsorgeeinrichtung berechtigt, allfällige Risikoleistungen auf die BVG-Minimalleistungen zu beschränken, sofern sie sich aus Krankheiten oder Unfallfolgen ergeben, an denen der Arbeitnehmer schon vor Aufnahme in das Vorsorgewerk litt oder für die er infolge früherer Leiden anfällig ist, sowie für bestehende Leiden und Gebrechen. 6 Ist eine Person vor oder bei der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung nicht voll arbeitsfähig, ohne für diese Arbeitsunfähigkeit im Sinne des BVG invalid zu sein, und führt die Ursache dieser Arbeitsunfähigkeit innerhalb der nach BVG massgebenden Frist zur Invalidität oder zum Tod, besteht kein Anspruch auf Leistungen. War die Person bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit in einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert, ist diese für die Erbringung der entsprechenden Leistungen zuständig. Art. 0 Alter Rücktrittsalter Anspruch Alter, Rücktrittsalter 0

Art. Beginn Ende Aufnahme Nachdeckung Beginn und Ende der Versicherung Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungspflicht endet bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sofern und soweit kein Anspruch auf Vorsorgeleistungen besteht. Die Aufnahme in die Versicherung wird im Vorsorgeplan festgelegt. Sie erfolgt frühestens am Tag, an dem die Versicherungsvoraussetzungen erfüllt sind. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die versicherte Person während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses versichert. Tritt sie vorher in ein neues Vorsorgeverhältnis ein, ist die neue Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig. Art. Jahreslohn Versicherter Jahreslohn Der Jahreslohn entspricht dem mutmasslichen Jahreslohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Bei der Festsetzung des Jahreslohns sind folgende Grundsätze zu beachten: a. Lohnbestandteile, die nur gelegentlich oder vorübergehend anfallen, werden weggelassen; b. Naturalentschädigungen werden gemäss den Bestimmungen der AHV als Lohn bewertet; c. Lohnausfälle infolge Krankheit, Unfalls oder Militärdienstes werden nicht abgezogen; d. Bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Höhe des Lohns stark schwanken, kann der Jahreslohn pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festgesetzt werden. Koordinationsbetrag Versicherter Jahreslohn Unterjähriger Eintritt Lohnanpassungen Zur Koordination der Vorsorgeleistungen mit denjenigen der AHV/IV kann ein Koordinationsbetrag eingeführt werden. Dieser wird im Vorsorgeplan festgelegt. Der versicherte Jahreslohn wird im Vorsorgeplan umschrieben. Er ist so festgelegt, dass er unter Berücksichtigung versicherbarer Jahreslöhne anderer Vorsorgeeinrichtungen den 0-fachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. BVG nicht übersteigt. Der Jahreslohn wird für das ganze Jahr festgelegt. Bei unterjährigem Eintritt wird er auf ein Jahr umgerechnet. 5 Der Jahreslohn wird jeweils am. Januar dem aktuellen Stand angepasst, wobei allfällige für das laufende Jahr vereinbarte Änderungen zu berücksichtigen sind. Bei Lohnanpassungen als Folge von Beschäftigungsgradänderungen kann der Jahreslohn auch während des Kalenderjahres den veränderten Gegebenheiten angepasst werden. Für voll arbeitsunfähige und vollinvalide Personen sind jedoch keine Anpassungen vorgesehen. Tritt ein Versicherungsfall ein, wird eine allenfalls zu Unrecht durchgeführte Anpassung rückgängig gemacht. Bei Leistungserhöhungen kann Art. 9 sinngemäss angewendet werden.

Anpassungen der Grenzbeträge Lohnanpassung bei Invalidität 6 Bei teilzeitbeschäftigten Personen können bzw. bei teilinvaliden Personen müssen das Lohnmaximum, der Koordinationsbetrag und das Lohnminimum durch entsprechende Reduktion dem Grad der Beschäftigung bzw. der Erwerbsfähigkeit angepasst werden. Die Einzelheiten sind im Vorsorgeplan festgelegt. 7 Wird eine versicherte Person im Sinne von Art. 0 teilweise invalid erklärt, wird die Vorsorge aufgeteilt in einen dem Invaliditätsgrad entsprechenden invaliden (passiven) Teil, für den keine Lohnanpassungen vorgenommen werden, und einen dem Grad der Erwerbsfähigkeit entsprechenden aktiven Teil, für den Lohnanpassungen nach den Bestimmungen dieses Artikels möglich sind.

C Finanzierung Art. Beginn Beitragspflicht Ende Beitragspflicht Gesamtbeitrag Sparbeitrag Zusatzbeitrag Beiträge Die Beitragspflicht für den Arbeitgeber und die versicherte Person beginnt mit dem Tag der Aufnahme in die «Flex kollektiv»-lösung bzw. die «Flex individuell»-lösung. Die Beitragspflicht endet: a. mit dem Austritt aus der «Flex kollektiv»-lösung bzw. der «Flex individuell»-lösung; b. mit der Fälligkeit der gesamten Altersleistungen; c. am Ende des Todesmonats; d. mit Beendigung der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung der Taggelder, sofern im Vorsorgeplan keine andere Regelung vorgesehen ist, spätestens aber mit Erreichen des Rücktrittsalters. Der Gesamtbeitrag setzt sich aus den folgenden Komponenten zusammen: a. Sparbeitrag; b. Zusatzbeitrag. Die Sparbeiträge dienen zur Bildung des Sparkapitals. 5 Die Zusatzbeiträge werden verwendet zur Finanzierung: a. des Sterbe-, Invaliditäts- und Langleberisikos; b. der vorzeitigen Pensionierung, sofern im Vorsorgeplan vorgesehen; c. der Beiträge an den Sicherheitsfonds; d. der Verwaltungs- und der übrigen Kosten. Die Höhe des Zusatzbeitrags kann vom Stiftungsrat oder von der Vorsorgekommission jeweils per. Januar den veränderten Gegebenheiten angepasst werden. Er wird bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückerstattet. Beitragshöhe Lohnabzüge Beitragsbefreiung Wartefrist 6 Die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der versicherten Person, der Sonderspareinlagen und der Sonderbeiträge sind im Vorsorgeplan festgelegt. 7 Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung die gesamten Beiträge. Er zieht der versicherten Person ihren Anteil vom Lohn ab. Die Zusatzbeiträge sowie die Sparbeiträge sind monatlich, spätestens jedoch Ende Jahr zu bezahlen. Kommt der Arbeitgeber in Verzug, verlangt die Stiftung einen angemessenen Verzugszins. 8 Ist eine versicherte Person infolge Krankheit oder Unfalls während der im Vorsorgeplan festgelegten Wartefrist ununterbrochen erwerbsunfähig, vermindern sich die Beiträge der versicherten Person und des Arbeitgebers gemäss dem für die Bemessung der Invalidenrente zugrunde gelegten Grad der Erwerbsunfähigkeit. 9 Für die Berechnung der Wartefrist werden Perioden der Erwerbsunfähigkeit zusammengezählt, soweit sie nicht vor einer Periode der vollen Erwerbsunfähigkeit von mehr als Monaten liegen. Es besteht ohne neue Wartefrist Anspruch auf Beitragsbefreiung, wenn die versicherte Person bereits früher Anspruch auf Beitragsbefreiung hatte und in der Zwischenzeit nicht länger als Monate voll erwerbsfähig war.

Art. Sparkapital Bildung Sparkapital Sparkapital, Sondersparkonto Für jede versicherte Person wird ein Sparkapital geführt. Dem Sparkonto werden gutgeschrieben: a. die Sparbeiträge; b. die aus früheren Vorsorgeverhältnissen eingebrachten Austrittsleistungen; c. die Rückzahlungen im Rahmen der Wohneigentumsförderung; d. die Rückzahlungen infolge Ehescheidung; e. die Ausgleichszahlungen infolge Ehescheidung sowie f. die Zinsen. Dem Sparkonto werden belastet: a. Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung; b. Ausgleichszahlungen infolge Ehescheidung. Sondersparkonten Den Sondersparkonten «Einkauf in Maximalleistungen», «Einkauf vorzeitige Pensionierung» und «Einkauf AHV-Überbrückungsrente» werden gutgeschrieben: a. Einkaufssummen der versicherten Person zum Einkauf in die Maximalleistungen, zum Teilauskauf der Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung und zur Vorfinanzierung der AHV- Überbrückungsrente; b. die Rückzahlungen im Rahmen der Wohneigentumsförderung; c. die Rückzahlungen infolge Ehescheidung; d. die Zinsen. Den Sondersparkonten «Einkauf in Maximalleistungen», «Einkauf vorzeitige Pensionierung» und «Einkauf AHV-Überbrückungsrente» werden belastet: a. Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung; b. Ausgleichszahlungen infolge Ehescheidung. Zinssätze Der Zinssatz für die Verzinsung des gesamten Vorsorgekapitals und der Sondersparkonten der Stiftung im abgelaufenen Geschäftsjahr (ausgeschüttete Rendite) wird jährlich vom Stiftungsrat aufgrund der finanziellen Lage festgelegt. Der Stiftungsrat legt ebenfalls den Zinssatz für die unterjährigen Zahlungen (Vorsorgefälle) des laufenden Geschäftsjahres fest. Im Bereich der «Flex individuell»-lösung wird der Zinssatz für die Verzinsung des individuellen Sparkapitals sowie der Sondersparkonten der einzelnen Versicherten im abgelaufenen Geschäftsjahr jährlich von der Vorsorgekommission aufgrund der finanziellen Lage des Vorsorgewerkes festgelegt. Der verbleibende Zinsgewinn bzw. Verlust wird dem Schwankungsfonds des Vorsorgewerkes gutgeschrieben bzw. belastet. Im Bereich der «Flex kollektiv»-lösung wird der Zinssatz für die Verzinsung des Sparkapitals sowie aller Konten für das abgelaufene Geschäftsjahr vom Stiftungsrat aufgrund der finanziellen Lage festgelegt. Verzinsung Pro-rata-Verzinsung 5 Der Zins wird am Ende des Kalenderjahres dem Sparkapital gutgeschrieben. 6 Wird eine Austrittsleistung eingebracht oder ein Einkauf getätigt, tritt ein Versicherungsfall ein oder scheidet die versicherte Person während des Jahres aus der Stiftung aus, wird der Zins im betreffenden Jahr pro rata temporis berechnet.

Beiträge bei Invalidität 7 Bei Vollinvalidität werden die Sparbeiträge weiterhin aufgrund des zuletzt versicherten Jahreslohns dem Sparkapital bis zum Rücktrittsalter gutgeschrieben. Bei Teilinvalidität wird das Sparkapital in einen invaliden (passiven) Teil und einen aktiven Teil aufgeteilt. Der invalide Teil wird wie für eine vollinvalide Person und der aktive Teil wie für eine aktiv versicherte Person geführt. Art. 5 Eintrittsleistungen Einkauf Einkauf in Maximalleistungen Gesundheitsprüfung Einkauf in vorzeitige Pensionierung Weiterarbeit nach Einkauf in vorzeitige Pensionierung Eintrittsleistung, Einkauf zusätzlicher Leistungen Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen, inkl. Gelder aus Freizügigkeitskonten bzw. -depots oder Freizügigkeitspolicen, müssen als Eintrittsleistung in die Stiftung eingebracht werden. Der gesamte Betrag wird per Überweisungsdatum dem persönlichen Sparkapital gutgeschrieben. Die Stiftung kann von der versicherten Person eine Bestätigung über die vollständige Überweisung sämtlicher Austrittsleistungen verlangen. Die eingebrachten Austrittsleistungen werden zum Einkauf in die Vorsorgeleistungen verwendet. Eine aktiv versicherte Person, die nicht die maximalen Altersleistungen erreicht, kann bei voller Erwerbsfähigkeit und unter Beachtung von Abs. 8 vor Eintritt eines Vorsorgefalls jederzeit zusätzliche Vorsorgeleistungen einkaufen. Die Berechnung der möglichen Einkaufssumme kann dem Vorsorgeplan entnommen werden. Die Sonderspareinlagen werden dem Sondersparkonto «Einkauf in Maximalleistungen» gutgeschrieben. Ergeben sich durch den Einkauf nebst der Erhöhung des Sparkapitals höhere Risikoleistungen, so gelten sinngemäss für diese Erhöhung die Bestimmungen über eine mögliche Gesundheitsprüfung und einen möglichen Leistungsvorbehalt bei Aufnahme in die Versicherung nach Art. 9. Ein Leistungsvorbehalt wird nicht vorgenommen, wenn die versicherte Person die im Zusammenhang mit einer Ehescheidung entstandene Vorsorgelücke innerhalb eines Jahres nach der Ehescheidung wieder einkauft. 5 Hat eine aktiv versicherte Person die fehlenden Vorsorgeleistungen gemäss Abs. vollständig eingekauft, kann sie zusätzlich einen Teil der Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung auskaufen. Die Rentenkürzung kann voll ausgekauft werden, wenn die Altersrente den Betrag nach Modell nicht übersteigt. Die Berechnung der möglichen Auskaufssumme kann dem Vorsorgeplan entnommen werden. Die Sonderspareinlagen werden dem Sondersparkonto «Einkauf vorzeitige Pensionierung» gutgeschrieben. 6 Sobald die auf die modellmässige Höhe beschränkte und anschliessend um den sich aus dem Sondersparkonto «Einkauf in die vorzeitige Pensionierung» ergebenden Wert erhöhte Altersrente mehr als 05% der im reglementarischen Rücktrittsalter modellmässig berechneten Rente gemäss Vorsorgeplan beträgt, treten folgende Massnahmen in Kraft: a. Der Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber leisten keine Beiträge mehr, mit Ausnahme der Zusatzbeiträge gemäss Art. Abs. 5 und Sanierungsbeiträgen gemäss Art. Abs. 5 lit. A. b. Der zu diesem Zeitpunkt gültige Umwandlungssatz wird eingefroren. Bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die fällige Altersrente mit diesem eingefrorenen Umwandlungssatz bestimmt. c. Sämtliche Konten werden nicht mehr verzinst. d. Falls die Massnahmen a bis c nicht ausreichen, wird die Differenz den freien Stiftungsmitteln übertragen. 5

Einkauf AHV- Überbrückungsrente Vollständiger Ein- und Auskauf Steuerliche Abzugsfähigkeit Einschränkungen der Einkäufe 7 Eine versicherte Person hat die Möglichkeit, die AHV-Überbrückungsrente oder Teile davon vorzufinanzieren. Die Berechnung der möglichen Einkaufssumme richtet sich nach dem gewünschten Rücktrittsalter. Sie kann dem Vorsorgeplan entnommen werden. Die Sonderspareinlagen werden dem Sondersparkonto «Einkauf AHV-Überbrückungsrente» gutgeschrieben. 8 Um einen vollständigen Einkauf in die Maximalleistungen oder einen vollständigen modellmässigen Teilauskauf der Rentenkürzung für ein vorgesehenes Rücktrittsalter zu erreichen, ist das entsprechende Sondersparkonto laufend mit dem jeweiligen Tabellenwert, berechnet aufgrund des aktuellen versicherten Jahreslohns, zu vergleichen und allenfalls ein weiterer Einkauf bzw. Auskauf vorzunehmen. 9 Die steuerliche Abzugsfähigkeit des freiwilligen Einkaufs nach Abs., 5 und 6 ist von der versicherten Person bei den zuständigen Behörden selber abzuklären. 0 Werden Einkäufe getätigt, dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. Wurden Vorbezüge für Wohneigentum getätigt, dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, nachdem die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Versicherte Personen, die einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt haben, dürfen jedoch Jahre vor Erreichen des Rücktrittsalters gemäss Vorsorgeplan wieder freiwillige Einkäufe leisten, soweit der Einkauf zusammen mit den Vorbezügen die reglementarisch maximal zulässige Einkaufssumme nicht übersteigt. Zuzüger aus dem Ausland Arbeitgeberbeteiligung Für Personen aus dem Ausland, die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten 5 Jahren die jährliche Einkaufssumme 0% des versicherten Lohns nicht übersteigen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, freiwillige Beiträge zur Erhöhung der Vorsorgeleistungen einzulegen. 6

D Leistungen im Alter Art. 6 Anspruch Höhe Altersrente Mit Erreichen des Rücktrittsalters hat die versicherte Person Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente. Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus dem vorhandenen Sparkapital, erhöht um das Sparkapital des Sondersparkontos «Einkauf in Maximalleistungen» und unter Anrechnung eines allfälligen Sparkapitals für den Einkauf in die vorzeitige Pensionierung, durch Umwandlung mit dem entsprechenden Umwandlungssatz gemäss Vorsorgeplan (unter Berücksichtigung von Art. Abs. 6). Der Umwandlungssatz kann vom Stiftungsrat jeweils per. Januar eines Geschäftsjahres den veränderten Gegebenheiten angepasst werden. Auch früher erstellte individuelle Berechnungen zur Pensionierung werden angepasst. Es besteht somit kein Anspruch auf die früher mitgeteilten Vorsorgeleistungen. Die Versicherten sind über allfällige Änderungen 6 Monate im Voraus zu informieren. Der Vorsorgeplan kann auch vorsehen, dass im Rücktrittsalter eine globale Zielaltersrente (Gesamtrente inkl. AHV-Altersrente) versprochen wird, abgestuft nach den zurückgelegten Dienstjahren. Einzelheiten sind im Vorsorgeplan zu regeln. Vorzeitige Pensionierung Kürzung der Altersrente Teilpensionierung Aufgeschobene Pensionierung Invalidität und Pensionierung Tod bei Aufschub Bedingungen zum Aufschub Die vorzeitige Pensionierung ist frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr möglich. Bei einer vorzeitigen Pensionierung erhält die versicherte Person ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente aus der Stiftung. 5 Die Höhe der Altersrente bei vorzeitiger Pensionierung entspricht dem Sparkapital, erhöht um das Sparkapital des Sondersparkontos «Einkauf in Maximalleistungen» sowie erhöht um das Sparkapital des Sondersparkontos «Einkauf vorzeitige Pensionierung» im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung, multipliziert mit dem Umwandlungssatz gemäss Vorsorgeplan. 6 Bei teilweiser Erwerbsaufgabe in der Zeitperiode der vorzeitigen Pensionierung kann die versicherte Person eine entsprechende Teilpensionierung verlangen, sofern sich der massgebende Jahreslohn um mindestens 0% reduziert. 7 Bleibt eine versicherte Person im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber über das Rücktrittsalter hinaus in einem Arbeitsverhältnis, kann sie die fälligen Renten entweder bar beziehen oder das Alterskapital verzinslich zurückstellen lassen. Bei Aufschub der Pensionierung über das Rücktrittsalter hinaus (ohne Bezug der fälligen Rente, maximal 5 Jahre nach dem Rücktrittsalter) erhöht sich der massgebende Umwandlungssatz. Die Sparbeiträge und allfällige Erträge können weiter geäufnet werden. Der Versicherungsschutz (Tod und Invalidität) endet hingegen spätestens mit dem Erreichen des Rücktrittsalters. 8 Wird eine versicherte Person während der vorzeitigen Pensionierung oder Teilpensionierung bzw. während der aufgeschobenen Pensionierung invalid, besteht kein Anspruch auf Invalidenleistungen, sondern es werden Altersleistungen ausgelöst. 9 Bei Aufschub der Pensionierung richten sich im Todesfall die Hinterlassenenleistungen nach der erworbenen Altersrente bzw. nach dem vorhandenen Sparkapital. 0 Bei Aufschub der ganzen Altersleistung muss der Jahreslohn mindestens zwei Drittel des Jahreslohnes betragen, den die versicherte Person im Rücktrittsalter bezogen hat, beim Aufschub der halben Altersleistung mindestens ein Drittel. 7

Art. 7 Kapitalbezug Schriftliche Erklärung Zustimmung des Ehegatten Restriktionen Alterskapital Die versicherte Person kann die Altersrente oder Teile davon in Kapitalform beziehen. Ein solcher Kapitalbezug führt zu einer entsprechenden Kürzung der Altersrente und der mitversicherten Leistungen. Im Umfang des Bezugs des Kapitalwerts sowie der Sondersparkonten sind alle entsprechenden reglementarischen Ansprüche gegenüber der Stiftung abgegolten. Ein entsprechender schriftlicher Antrag muss spätestens 6 Monate vor Erreichen des Rücktrittsalters bzw. spätestens 6 Monate vor einer allfälligen vorzeitigen Pensionierung eingereicht werden. Nach diesem Zeitpunkt ist ein solcher Antrag unwiderruflich. Ist die versicherte Person verheiratet, ist der Antrag nur gültig, wenn der Ehegatte schriftlich zugestimmt hat. Die Geschäftsstelle kann eine notarielle Beglaubigung oder eine andere Kontrolle der Unterschrift verlangen. Für Bezüger einer Invalidenrente ist der Kapitalbezug nur möglich, falls die versicherte Person den Antrag auf Kapitalbezug vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eingereicht hat. Art. 8 Anspruch Beginn/Ende Höhe Kürzung Anpassung an AHV-Altersrente AHV-Überbrückungsrente Versicherte Personen, die vorzeitig in den Ruhestand treten, können eine AHV-Überbrückungsrente zum Teilausgleich der fehlenden AHV-Altersrente beziehen. Die AHV-Überbrückungsrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Altersrente. Sie erlischt, wenn die finanziellen Mittel des Sondersparkontos «Einkauf AHV-Überbrückungsrente» aufgebraucht sind, mit dem Erreichen des AHV-Rücktrittsalters, dem Beginn der Zahlung einer Rente durch die IV oder wenn die versicherte Person stirbt. Die Höhe der AHV-Überbrückungsrente ist im Vorsorgeplan festgelegt und entspricht höchstens der maximalen AHV-Altersrente. Die AHV-Überbrückungsrente wird entweder mit dem dafür geäufneten Sparkapital des Sondersparkontos «AHV-Überbrückungsrente» finanziert oder mit einer versicherungstechnisch gleichwertigen, lebenslänglichen Kürzung der Altersrente ab Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung. Die Kürzung berechnet der Experte für berufliche Vorsorge mit Hilfe der Tabelle im Vorsorgeplan. Die mitversicherten laufenden und anwartschaftlichen Leistungen bemessen sich an der gekürzten Altersrente. 5 Die Überbrückungsrente wird bei einer allfälligen Erhöhung der AHV-Altersrente nicht erhöht. Art. 9 Anspruch Beginn/Ende Höhe Pensionierten-Kinderrente Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente haben Bezüger einer Altersrente für jedes Kind, das bei ihrem Tod eine Waisenrente gemäss Art. 5 beanspruchen könnte. Die Pensionierten-Kinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Altersrente, sofern der Vorsorgeplan keine andere Regelung vorsieht. Sie erlischt, wenn die zugrunde liegende Altersrente wegfällt, spätestens aber, wenn der Anspruch gemäss Abs. endet. Die Höhe der Pensionierten-Kinderrente wird im Vorsorgeplan festgelegt. 8

E Leistungen bei Invalidität Art. 0 Anspruch IV-Grad Rentenabstufung Beginn Wartefrist Umschulung Ende Höhe Revisionen Geburtsgebrechen Invalidenrente Anspruch auf eine temporäre Invalidenrente haben versicherte Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 0% invalid sind, sofern sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Stiftung versichert waren. Der Grad der Invalidität entspricht dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad. Auf dem überobligatorischen Teil der Invalidenrente kann der Stiftungsrat vom Entscheid der IV abweichen, sofern der Vertrauensarzt der Stiftung diese Korrektur mit einem Gutachten unterstützt. Beträgt der Invaliditätsgrad 70% oder mehr, wird eine volle Invalidenrente ausgerichtet. Es besteht Anspruch auf eine Dreiviertelrente bei einem Grad von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem Grad von mindestens 50% und auf eine Viertelrente bei einem Grad von mindestens 0%. Ein Invaliditätsgrad von weniger als 0% begründet keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die temporäre Invalidenrente wird nach Ablauf der im Vorsorgeplan festgelegten Wartefrist ausbezahlt, frühestens jedoch nach Beendigung der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung allfälliger Taggeldansprüche aus der Lohnausfallversicherung. 5 Die Wartefrist wird im Vorsorgeplan festgelegt. Für die Berechnung der Wartefrist werden Perioden der Erwerbsunfähigkeit zusammengezählt, soweit sie nicht vor einer Periode der vollen Erwerbsunfähigkeit von mehr als Monaten liegen. Es besteht ohne neue Wartefrist Anspruch auf die Invalidenrente, wenn die versicherte Person bereits früher Anspruch auf eine Invalidenrente hatte und in der Zwischenzeit nicht länger als Monate voll erwerbsfähig war. 6 Nach Ablauf der Wartefrist ist für die Zeit der Umschulung einer invaliden Person die Invalidenrente höchstens in dem Umfang versichert, dass zusammen mit dem Taggeld der IV 00% des mutmasslich entgangenen Verdienstes erreicht werden. 7 Die Invalidenrente wird während der Dauer der Erwerbsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum Erreichen des Rücktrittsalters bzw. bis zum Tod ausgerichtet. 8 Die Höhe der Invalidenrente ist im Vorsorgeplan festgelegt. Die Mindestleistungen gemäss BVG werden in jedem Fall gewährt (vgl. Art. 8 Abs. ). 9 Invalidenrentner sind verpflichtet, der Stiftung allfällige Revisionen der IV sofort zu melden, damit die Stiftung gegebenenfalls ihre Leistungen anpassen kann. 0 Ist eine Person bei Beginn der Versicherung in der Stiftung infolge eines Geburtsgebrechens oder einer im Minderjährigenalter eingetretenen Invalidität zu mindestens 0%, aber zu weniger als 0% arbeitsunfähig, besteht bezogen auf diese Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit nur dann ein Anspruch auf Invalidenleistungen, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungszeit auf über 0% angestiegen ist und die Person zu mindestens 0% versichert war. Die Leistungen beschränken sich in diesem Fall auf diejenigen des BVG. 9

Art. Anspruch Beginn/Ende Höhe Invaliden-Kinderrente Anspruch auf Invaliden-Kinderrenten haben Bezüger einer Invalidenrente für jedes Kind, das bei ihrem Tod eine Waisenrente gemäss Art. 5 beanspruchen könnte. Die Invaliden-Kinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente. Sie erlischt, wenn die zugrunde liegende Invalidenrente endet, spätestens aber, wenn kein Anspruch gemäss Abs. mehr besteht. Die Höhe der Invaliden-Kinderrente wird im Vorsorgeplan festgelegt. Bei teilweiser Invalidität bemisst sich der Umfang der Invaliden-Kinderrente nach Art. 0 Abs.. 0

F Leistungen im Todesfall Art. Anspruch Einmalige Abfindung Beginn/Ende Höhe Ehegattenrente bei Kapitalbezug der Altersrente Kapitalisierung der Ehegattenrente Rentenkürzungen Ehegattenrente Der Ehegatte oder eingetragene Partner einer verstorbenen versicherten Person oder eines Rentenbezügers hat Anspruch auf eine Ehegattenrente. Im Falle der Wiederverheiratung vor Vollendung des 5. Altersjahres von Witwen bzw. von Witwern erlischt die Rente, und es gelangt eine einmalige Abfindung in der Höhe von Jahresrenten zur Auszahlung. Der Anspruch auf Ehegattenrente beginnt mit dem Monat, für den der Lohn bzw. die Rente der verstorbenen versicherten Person erstmals nicht mehr ausgerichtet wird. Er erlischt mit dem Tode des überlebenden Ehegatten. Im Falle der Wiederverheiratung erlischt die Rente, und es besteht Anspruch auf eine Kapitalabfindung in der Höhe von Jahresrenten. Die Höhe der Ehegattenrente wird im Vorsorgeplan festgelegt. 5 Wurde beim Erreichen des Rücktrittsalters ein Teil der Altersrente in Kapitalform bezogen, wird nur auf dem verbleibenden Rententeil eine entsprechende Ehegattenrente fällig. 6 Beim Tod einer versicherten Person vor dem Rücktrittsalter kann die fällige Ehegattenrente auch in Kapitalform bezogen werden, sofern der entsprechende Antrag vor der ersten Rentenzahlung gestellt wird. Der einmalige Kapitalbetrag entspricht für Ehegatten, die beim Tod der versicherten Person das 5. Altersjahr vollendet haben, dem unter Berücksichtigung des Alters des überlebenden Ehegatten berechneten Deckungskapital. Hat der Ehegatte das 5. Altersjahr noch nicht vollendet, wird das Deckungskapital um % für jedes ganze oder angebrochene Jahr gekürzt, um das der Ehegatte beim Tod der versicherten Person jünger als 5 Jahre ist. Der minimale Kapitalbetrag beträgt jedoch mindestens Jahresrenten. Bereits ausbezahlte Renten werden beim Kapitalbezug angerechnet. Mit dem Kapitalbezug sind alle reglementarischen Ansprüche mit Ausnahme des Anspruchs auf Waisenrenten abgegolten. 7 Ist der überlebende Ehegatte mehr als 0 Jahre jünger als die versicherte Person, wird die Ehegattenrente für jedes die Differenz von 0 Jahren übersteigende ganze oder angebrochene Jahr um je 5% der vollen Ehegattenrente gekürzt, höchstens aber um 50%. Erfolgt die Eheschliessung nach dem Rücktrittsalter, wird die allenfalls gemäss den vorstehenden Bestimmungen bereits gekürzte Ehegattenrente auf folgenden Prozentsatz herabgesetzt: Eheschliessung während des 66. Altersjahres 80% Eheschliessung während des 67. Altersjahres 60% Eheschliessung während des 68. Altersjahres 0% Eheschliessung während des 69. Altersjahres 0% Eheschliessung nach dem 69. Altersjahr 0% Es erfolgt keine Kürzung der Leistung bei Eheschliessung nach dem Rücktrittsalter, sofern im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits ein Anrecht auf Leistungen gemäss Art. bestanden hätte. Erfolgt die Eheschliessung nach Vollendung des 65. Altersjahres und litt die versicherte Person im Zeitpunkt der Eheschliessung an einer Krankheit, die ihr bekannt sein musste und an der sie innerhalb von Jahren nach der Eheschliessung stirbt, wird keine Ehegattenrente ausbezahlt.

Mindestleistungen Geburtsgebrechen 8 Der Anspruch auf die Ehegattenrente gemäss BVG ist in jedem Fall garantiert. 9 Ist eine Person bei Beginn der Versicherung in der Stiftung infolge eines Geburtsgebrechens oder einer im Minderjährigenalter eingetretenen Invalidität zu mindestens 0%, aber zu weniger als 0% arbeitsunfähig, besteht bezogen auf diese Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit nur dann ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungszeit auf über 0% angestiegen ist und die Person zu mindestens 0% versichert war. Die Leistungen beschränken sich in diesem Fall auf diejenigen des BVG. Art. Anspruch Voraussetzungen Tod als Rentenbezüger Ende Lebenspartnerrente Unter den sinngemäss gleichen Voraussetzungen und Kürzungsbestimmungen wie für die Ehegattenrente hat der von der versicherten Person bezeichnete Lebenspartner (verschiedenen oder gleichen Geschlechts) Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, sofern dies der Vorsorgeplan vorsieht. Der Lebenspartner hat Anspruch auf eine Hinterlassenenrente in der Höhe der Ehegattenrente bzw. auf eine einmalige Abfindung, sofern: a. die versicherte und begünstigte Person unverheiratet ist und keine juristischen Gründe (Art. 9 ff. ZGB), mit Ausnahme der Gleichgeschlechtlichkeit, gegen eine Heirat der beiden gesprochen hätten und nicht mit dem Partner in einem Stiefkindverhältnis steht (Art.95 Abs. und ZGB); b. der Partner keine Witwenrente, Witwerrente oder Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung der. Säule bezieht; c. der Partner mit der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vor deren Ableben nachweisbar mindestens 5 Jahre in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamer Haushaltung gelebt hat oder im Zeitpunkt des Todes im selben Haushalt gelebt und eine Lebensgemeinschaft geführt hat sowie für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder, die gemäss Reglement Anspruch auf eine Waisenrente haben, aufkommt. Der Pensionskasse muss spätestens Monate nach dem Tod der versicherten Person ein schriftliches Gesuch für Leistungen eingereicht werden. Andernfalls erlischt der Anspruch. Lebenspartner von verheirateten versicherten Personen haben keinen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Die Geschäftsstelle prüft im Leistungsfall abschliessend, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Lebenspartnerrente gegeben sind. Im Todesfall eines Rentenbezügers besteht nur dann ein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn bereits zur Aktivzeit der verstorbenen versicherten Person ein Anspruch bestanden hat. Die Lebenspartnerrente endet mit der Verheiratung, dem Eintritt in eine neue Lebenspartnerschaft oder mit dem Tod des Rentenbezügers. Art. Anspruch Rente an den geschiedenen Ehegatten Der geschiedene Ehegatte hat Anspruch auf eine Ehegattenrente in der Höhe der BVG-Witwenoder Witwerrente, sofern: a. ihm im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde und b. die Ehe mindestens 0 Jahre gedauert hat und c. er entweder für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder das 5. Altersjahr zurückgelegt hat.

Einmalige Abfindung Kürzung Sind nur die beiden ersten Voraussetzungen erfüllt, hat der geschiedene Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von Jahresrenten. Die Leistungen werden um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere der AHV und der IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen. Art. 5 Anspruch Beginn/Ende Sonderfälle Höhe Waisenrente Die Kinder einer verstorbenen versicherten Person oder eines Rentenbezügers haben Anspruch auf eine Waisenrente, sofern dies der Vorsorgeplan vorsieht; Pflege- und Stiefkinder nur, wenn die verstorbene versicherte Person für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. Der Anspruch entsteht mit dem Tode der versicherten Person, frühestens jedoch mit der Beendigung der Lohnfortzahlung. Er erlischt mit dem Tode oder mit Vollendung des im Vorsorgeplan definierten Alters der Waise. Waisenrenten werden auch nach Vollendung des im Vorsorgeplan definierten Alters, längstens aber bis zur Vollendung des 5. Altersjahres ausbezahlt an: a. Kinder, die noch in Ausbildung stehen und keine hauptberufliche Erwerbstätigkeit ausüben; b. invalide Kinder, die bei Vollendung des 8. Altersjahres invalid sind, bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit. Die Rente, auf die invalide Kinder Anspruch haben, wird unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrads des Kindes (analoge Abstufung wie in Art. 0 Abs. ) bemessen. Ist das Kind dauernd erwerbsunfähig, entscheidet die Geschäftsstelle über eine allfällige weitere Auszahlung der Rente. Die Höhe der Waisenrente wird im Vorsorgeplan festgelegt. Art. 6 Anspruch Höhe des Todesfallkapitals Todesfallkapital Stirbt eine versicherte Person vor dem Bezug einer Altersrente, besteht Anspruch auf ein Todesfallkapital. Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die Hinterlassenen nach folgender Rangordnung: a. der Ehegatte; bei dessen Fehlen b. die Kinder bzw. Pflege- und Stiefkinder der verstorbenen Person mit Anspruch auf eine Waisenrente; bei deren Fehlen c. natürliche Personen, die von der versicherten Person zum Zeitpunkt ihres Todes massgeblich unterstützt wurden, oder die Person, die mit ihr in den letzten 5 Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; bei deren Fehlen d. die Kinder, sofern diese nicht schon unter Ziffer b fallen; bei deren Fehlen e. die Eltern und Geschwister; bei deren Fehlen f. die übrigen gesetzlichen Erben. Die Anspruchsvoraussetzung gemäss Ziffer c ist nur dann gegeben, wenn die versicherte Person der Geschäftsführung zu Lebzeiten die begünstigte Person schriftlich gemeldet hat. Das Todesfallkapital entspricht für die Personengruppen a bis d dem beim Ableben vorhandenen Sparkapital, bei den Personengruppen e bis f dem persönlichen Sparkapital, mindestens aber dem halben Sparkapital.

Das Todesfallkapital wird gekürzt um den Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen. Die Sparkapitalien der Sondersparkonten «Einkauf in Maximalleistungen», «Einkauf vorzeitige Pensionierung» und «Einkauf AHV-Überbrückungsrente» werden bei allen Personengruppen als zusätzliches Todesfallkapital ausbezahlt. Erklärung Fehlen einer Erklärung Zusätzliches Todesfallkapital Die versicherte Person kann zuhanden der Geschäftsstelle schriftlich festlegen, welche Personen innerhalb einer anspruchsberechtigten Gruppe zu begünstigen sind und mit welchen Teilbeträgen diese Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Falls keine schriftliche Erklärung der versicherten Person über die Verteilung des Todesfallkapitals vorliegt, wird das Kapital innerhalb der anspruchsberechtigten Gruppe zu gleichen Teilen aufgeteilt. 5 Die Höhe des zusätzlichen Todesfallkapitals wird im Vorsorgeplan festgelegt.