Unternehmenssteuern es besteht Handlungsbedarf

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Transkript:

STANDORT SCHWEIZ GROSSE HERAUSFORDERUNGEN NEUER FOKUS OSEC Unternehmenssteuern es besteht Handlungsbedarf Die Schweiz ist im globalen Steuerwettbewerb nach wie vor gut positioniert, kommt jedoch zunehmend unter Druck: einmal aus dem Ausland, aber auch durch hausgemachte Probleme. Beides gefährdet die Standortattraktivität. Herausforderungen, auf die es nun zu reagieren gilt mit dem Ziel, die Position der Schweiz im internationalen Wettbewerb nachhaltig zu sichern. Im ersten Schritt sind die selbst gemachten Probleme zu lösen. Danach werden konkrete Antworten auf den politischen Druck aus dem Ausland zu finden sein. Die Einführung neuer Steuermodelle beziehungsweise die Adaption bewährter ausländischer Modelle könnte ein gangbarer Weg sein, die Schweiz global attraktiv und stabil zu positionieren. Jörg Walker / Thomas Linder, KPMG Gegenwärtig ist die Schweiz ein attraktiver Standort für ausländische Gesellschaften. Das gilt besonders für globale Headquarters europäischer Unternehmen sowie die Europasitze aussereuropäischer Unternehmen. Ausschlaggebendes Kriterium für die Standortentscheidung ist nicht selten die vorteilhafte Besteuerung. 1 Traditionell ein Staat mit vergleichsweise tiefen Steuersätzen für Gewinne von Unternehmen, be- Aufgrund des anhaltenden Steuerwettwegt sich in der Schweiz die effektive Steuerbelastung einer Steuern auf einem tiefen Niveau gehalten, bewerbs zwischen den Kantonen werden die ordentlich besteuerten Gesellschaft derzeit abhängig von ausländischen Mitbewerbern bei der gene- und damit bleibt die Schweiz gegenüber Sitzkanton und -gemeinde zwischen 12,7 und 24,3 Prozent (inrellen Steuerbelastung konkurrenzfähig. klusive Bundessteuer). Im Vergleich zum Ausland zeigt sich, dass die steuergünstigsten Kantone wie Zug, Schwyz oder Obwalden mit der direkten internationalen Konkurrenz, wie etwa Irland, gut mithalten können. Doch 1 Vgl. Rothenbühler, Andre; Die Schweiz als attraktivster Holdingstandort; in: Finanzplatz-Informationen, 2005. 121

Unternehmenssteuern es besteht Handlungsbedarf KPMG auch weniger steuergünstige Kantone, wie Genf, belegen aus internationaler Perspektive einen Platz im oberen Mittelfeld und liegen damit noch vor westlichen Industrienationen wie Deutschland (29,4 Prozent), Frankreich (33,3 Prozent) oder Grossbritannien (28 Prozent). Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich aufgrund des anhaltenden Steuerwettbewerbs zwischen den Kantonen die Steuern auf einem tiefen Niveau halten werden und damit die Schweiz gegenüber den ausländischen Mitbewerbern bei der generellen Steuerbelastung konkurrenzfähig bleibt. Wie kann die ordentliche Steuerbelastung von Unternehmen weiter gesenkt werden? Als Instrument zur Förderung strukturschwacher Regionen gewährt der Gesetzgeber Steuererleichterungen von bis zu 100 Prozent für maximal 10 Jahre. Davon profitieren Gesellschaften, die sich erstmals in der Schweiz niederlassen, eine grössere Anzahl neuer Arbeitsplätze schaffen und damit dem wirtschaftlichen Interesse der entsprechenden Region dienen. Während auf Stufe der Staats- und Gemeindesteuern die Mehrzahl der Kantone Steuererleichterungen dieser Art gewähren, sind diese auf der Ebene der Bundessteuer nur in bestimmten, als besonders förderungswürdig qualifizierten Regionen Die steuerlichen Vorteile greifen nur, weil sie möglich. 2 Kantonen wie Schaffhausen oder Waadt brachten teile, die der Schweiz einen internationalen eingebettet sind in weitere Standortvor- diese einen spürbaren Nutzen Wettbewerbsvorteil verschaffen. in Form von Neuansiedlungen. Neben solchen regional- und wirtschaftspolitisch motivierten Steuererleichterungen kann seit Jahrzehnten auf kantonaler Ebene für gewisse Unternehmenstypen eine privilegierte Besteuerung in Anspruch genommen werden. Steuerlich privilegiert sind die Holdinggesellschaft, die gemischte Gesellschaft und die Prinzipalgesellschaft; zusätzlich existieren einige spezielle Besteuerungsmodelle zur Konzernfinanzierung. Diese Modelle haben in Kombination mit einem gewissen Gestaltungsspielraum 2 Anfang 2008 wurde der Kreis der förderungswürdigen Gebiete enger gezogen. Bis 2011 gilt jedoch eine Übergangslösung: Steuererleichterungen auf Ebene der Direkten Bundessteuer dürfen gewährt werden, jedoch nur maximal 50 Prozent der zulässigen Steuererleichterung (Vgl. Gehriger, Olivier/ Monsch, Carola; Lex Bonny als Steuerplanungsintrument Quo Vadis?, in: Der Schweizer Treuhänder, 2008/1-2. 122

STANDORT SCHWEIZ GROSSE HERAUSFORDERUNGEN NEUER FOKUS OSEC auf kantonaler Ebene dafür gesorgt, dass die Schweiz sich international als attraktiver Standort behaupten kann. Während Holdings und gemischte Gesellschaften von Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise steuerbefreit sind, erfahren Prinzipal- und Finanzierungsgesellschaften auch durch die direkte Bundessteuer eine attraktive Behandlung. All diese steuerlichen Vorteile greifen jedoch nur, weil sie eingebettet sind in weitere Standortvorteile, die der Schweiz einen internationalen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Dazu zählt die Anziehungskraft des Finanzplatzes Schweiz, die hervorragende Infrastruktur und gute Verfügbarkeit von hoch qualifizierten Arbeitskräften, aber auch das stabile politische Umfeld sowie eine subjektiv hohe Lebensqualität, zu der die grosse Anzahl ausländischer Communities einen wichtigen Beitrag leistet. Nicht zuletzt soll auch der wichtige steuerliche Faktor einer vergleichsweise niedrigen Individualbesteuerung erwähnt werden. Durch die bilateralen Verträge mit der EU hat es die Schweiz zudem geschafft, trotz der Nichtmitgliedschaft drohende Wettbewerbsnachteile grösstenteils zu verhindern und den Zugang zu den europäischen Märkten sicherzustellen. Als Folge davon ist die Schweiz heute ein Standort mit einer hohen Dichte an multinationalen Konzernen, die einen wichtigen Stützpfeiler der Schweizer Volkswirtschaft darstellen und wesentlich zum wirtschaftlichen Wohlergehen beitragen. 3 Dies verdankt sie auch der Konzentration auf Konzernfunktionen mit hoher Wertschöpfung, die umso mehr von Bedeutung sind, als die Schweiz als Land mit geringen natürlichen Rohstoffvorkommen und relativ teurem Humankapital weder für die Rohstoffförderung noch als Standort für Massenproduktion in Frage kommt. Was macht die Schweiz für Headquarters attraktiv? Das Schweizer Erfolgsmodell der Holding kommt bevorzugt als Konzerngesellschaft zur Führung geographischer Wirtschaftsräume, wie zum Beispiel «Europe, Middle East & Africa (EMEA)», zum Einsatz und stellt eine Unternehmung 3 Internationale Unternehmen tragen im Umfang von rund 10 Prozent zum BIP bei, was dieselbe Quote ist wie z.b. für das Finanzwesen; vgl. Swiss Holdings, Konzernstandort Schweiz im globalen Wettbewerb, 2008. 123

Unternehmenssteuern es besteht Handlungsbedarf KPMG dar, deren Zweck hauptsächlich in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen besteht. Es wird vorausgesetzt, dass langfristig mindestens zwei Drittel der Aktiven aus Beteiligungen bestehen oder mindestens zwei Drittel der Erträge Beteiligungs- und Dividendenerträge sind und dass in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, entrichten Holdinggesellschaften mit Ausnahme des Ertrags aus schweizerischem Grundeigentum auf Ebene der Staats- und Gemeindesteuern keine Gewinnsteuer. Auf Ebene der direkten Bundessteuer werden die Erträge einer Holdinggesellschaft, wie beispielsweise Management Fees, Zinsen und in gewissem Umfang Lizenzeinnahmen, grundsätzlich ordentlich zum effektiven Steuersatz von 7,83 Prozent besteuert. Auf Beteiligungserträge kann jedoch der Beteiligungsabzug angewendet werden, was zu einer faktischen Freistellung von Dividenden und Kapitalgewinnen führt. Häufig haben multinationale Konzerne neben dem Halten von Beteiligungen auch andere Konzernfunktionen, wie Immaterialgüterverwaltung, Marketing, Vertrieb und ähnliche, in die Schweiz verlagert. Dabei können je nach Wichtigkeit und Grösse der Investition Steuererleichterungen gewährt werden oder andere privilegierte Besteuerungsmodelle, wie die Prinzipalgesellschaft, für Unternehmen mit zentralisierter Einkaufs- und Vertriebsstruktur zur Anwendung kommen. Die Besteuerung als Prinzipal wurde im Jahre 2001 von der Eidgenössischen Steuerverwaltung als Antwort auf die zunehmende Zentralisierung von Funktionen und Risiken innerhalb international tätiger Konzerne entwickelt. Grundvoraussetzung für die Gewährung der Prinzipalbesteuerung ist, dass die Schweizer Prinzipalgesellschaft in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist und der Vertrieb im Ausland über Konzerngesellschaften erfolgt, die als abschlussberechtigte Agenten oder Kommissionäre agieren. In der Praxis stellen die Steuerbehörden insbesondere darauf ab, dass ein ausreichender Geschäftsbetrieb aufgebaut wird, um die zentralen Funktionen und Risiken zu übernehmen. Die wichtigsten Entscheidungsträger müssen daher in der Schweizer Gesellschaft angestellt sein. Bei der Berechnung des steuerbaren Gewinns einer Prinzipalgesellschaft wird ein prozentualer Anteil des Verkaufsgewinns aus Handel dem Ausland zugeordnet, wodurch abhängig vom Sitzkanton der effektive Steuersatz 124

STANDORT SCHWEIZ GROSSE HERAUSFORDERUNGEN NEUER FOKUS OSEC für eine Prinzipalgesellschaft auf fünf bis acht Prozent zu liegen kommt, was im europäischen Umfeld äusserst wettbewerbsfähig ist. Warum kommen Handels- und Vertriebsgesellschaften in die Schweiz? Neben der zentralen Lage mitten in Europa, der exzellenten Infrastruktur und der sehr guten Verfügbarkeit von Wissen und Know-how sind es die günstigen steuerlichen Rahmenbedingungen, die Unternehmen anziehen. Insbesondere die Kantone Genf und Zug gelten als Zentren für Tradinggesellschaften. So wickeln zahlreiche im Rohstoffhandel tätige Konzerne einen grossen Teil ihrer Handelstätigkeit aus der Schweiz heraus ab. Dabei operieren solche Unternehmen steuerlich häufig als gemischte Gesellschaften. Dieses Privileg findet Anwendung, sofern eine Gesellschaft überwiegend auslandbezogen ist und die Geschäftstätigkeit in der Schweiz nur eine untergeordnete Rolle spielt. In der Regel bedeutet das, dass sowohl der Verkauf als auch der Einkauf mindestens zu 80 Prozent im Ausland erfolgen muss. Neben der zentralen Lage mitten in Europa, der exzellenten Infrastruktur und der sehr guten Verfügbarkeit von Wissen und Know-how sind es die günstigen steuerlichen Rahmenbedingungen, die Unternehmen anziehen. Die Erträge aus dem Ausland werden für die Staats- und Gemeindesteuern nur anteilig besteuert, was zu einem effektiven Steuersatz von acht bis zwölf Prozent führt. Durch den wachsenden Welthandel ist davon auszugehen, dass auch in Zukunft Unternehmen nach attraktiven Standorten für ihre Handelstätigkeiten Ausschau halten werden. Auch als Standort für Finanzgesellschaften internationaler Konzerne wird die Schweiz genutzt, indem die Fremdfinanzierung der Gruppengesellschaften über eine Schweizer Holding abgewickelt wird. Dies führt zu einer Besteuerung der Finanzerträge von 7,83 Prozent, was im internationalen Vergleich aber wenig konkurrenzfähig ist. 4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat daher 1991 mit Rundschreiben das Konzept der Schweizer Finanzbetriebsstätte eingeführt. Eine solche Betriebsstätte 4 Sog. Tax Arbitrage. 125

Unternehmenssteuern es besteht Handlungsbedarf KPMG vereinnahmt ebenfalls Zinsen von Gruppengesellschaften des Konzerns. Da es sich aber lediglich um die Betriebsstätte einer ausländischen Finanzgesellschaft handelt (zum Beispiel mit Sitz in Luxemburg), wird mittels eines kalkulatorischen Zinsabzugs ein Teil der Einkünfte dem ausländischen Sitz zugeordnet. Im Zusammenspiel mit dem richtigen Standort für den Sitz der Gesellschaft führt dies zu einer effektiven Gewinnsteuerbelastung in der Schweiz von einem bis zwei Prozent. In jüngster Vergangenheit zeigt sich vermehrt ein Trend, Finanzgesellschaften anstelle von Betriebsstätten einzusetzen, die aber den gleichen Besteuerungsgrundsätzen unterliegen. Die Mängel in der Schweizer Standortattraktivität sind hausgemacht Die signifikantesten Mängel sind im Bereich der Stempelsteuern, der Verrechnungssteuer sowie des Missbrauchsbeschlusses zu suchen. In den meisten EU-Staaten wurden Emissionsabgaben und Umsatzabgaben mittlerweile entweder abgeschafft oder sie stehen zur Disposition. Die Schweiz hält dagegen nach wie vor an beidem fest, und das, obwohl insbesondere die Emissionsabgabe von einem Prozent auf dem eingebrachten Eigenkapital einen gewichtigen Standortnachteil darstellt, gerade für Finanzierungsgesellschaften. Des Weiteren verunmöglicht die Praxis der Steuerverwaltung zur Auslegung des Obligationenbegriffs bei der Verrechnungssteuer und Emissionsabgabe die Errichtung einer schweizerischen Gesellschaft für Cash-Pooling- und Treasury-Funktionen. Auch die Verrechnungssteuer von 35 Prozent kann hemmend wirken. Zwar verfügt die Schweiz über ein Netz von über 90 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), was im internationalen Vergleich viel ist. Doch bei genauerer Betrachtung der Quellensteuersysteme von Staaten wie Luxemburg oder den Niederlanden zeigt sich, dass jene zum Teil so günstige Bedingungen vorsehen, dass eine Gewinnrepatriierung mit tieferen oder ohne Quellensteuern möglich ist. 5 Wieder andere Länder, wie zum Beispiel Grossbritannien oder Zypern, kennen gar keine Quellensteuern mehr. 6 5 Vgl. Kuhn, Stefan/Sottile, Guiseppe; Schweiz verliert als Holdingstandort an Bedeutung, in: Schweizer Treuhänder 10/2008. 6 Vgl. KPMG International, European Tax Planner, 2008. 126

STANDORT SCHWEIZ GROSSE HERAUSFORDERUNGEN NEUER FOKUS OSEC Verschärft wird diese Situation noch durch die zu restriktive Haltung der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei der Gewährung der Abkommensberechtigung. Solche Vorschriften, die eine Repatriierung von Gewinnen für den betroffenen Konzern mit hohen Kosten verbinden, wirken sich auf die Standortattraktivität der Schweiz negativ aus. Es wäre deshalb zu begrüssen, wenn die Schweiz Es wäre zu begrüssen, wenn die Schweiz dem Trend anderer Staaten folgen und ihre Verrechnungssteuergesetzgebung anpassen würde. dem Trend anderer Staaten folgen und ihre Verrechnungssteuergesetzgebung anpassen würde. So könnten zum Beispiel Dividenden, welche an eine Gesellschaft mit Sitz in einem DBA-Land gezahlt werden, grundsätzlich von der Verrechnungssteuer ausgenommen werden. Zusätzlich würde eine Senkung des Verrechnungssteuersatzes auf 15 Prozent für natürliche Personen im Ausland die Schweiz im internationalen Umfeld konkurrenzfähiger machen, da damit gemäss den meisten DBA kein Rückerstattungsverfahren mehr nötig wäre. Schliesslich können die schweizerischen DBA zudem nur dann genutzt werden, wenn neben den in den DBA enthaltenen Bedingungen zusätzlich die im Missbrauchsbeschluss geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Missbräuchlich ist die DBA-Inanspruchnahme insbesondere dann, wenn der Empfänger in der Schweiz mehr als die Hälfte der im Ausland quellenbesteuerten Einkünfte (zum Beispiel Lizenzeinnahmen aus Immaterialgüterrechten) in Form von Aufwand an Personen im Ausland weiterleitet (als Lizenzzahlungen, Zinsen, Management Fees usw.). Damit werden oft auch Strukturen behindert, welche über genügend Substanz in der Schweiz verfügen und in keiner Weise als missbräuchlich zu qualifizieren sind. Holland, Luxemburg und Zypern werben dagegen mit Strukturen, die eine Weiterleitung von über 99 Prozent der vereinnahmten Zinsen und Lizenzgebühren zulassen. Der Missbrauchsbeschluss ist nationales Recht und wurde 1962 vor allem auf Druck der USA eingeführt. Obwohl inzwischen nicht mehr auf die USA anwendbar, hält die Schweiz weiter daran fest freiwillig, ohne dass dies von internationaler Seite weiter verlangt worden wäre. Die Aufhebung des unilateralen Missbrauchsbeschlusses würde die Standortattraktivität zusätzlich verbessern, ohne 127

Unternehmenssteuern es besteht Handlungsbedarf KPMG zu Steuerausfällen zu führen. Zumindest aber sollte die Anwendung auf eigentliche Missbrauchsfälle beschränkt werden. Um die Attraktivität des Standortes Schweiz nicht zu gefährden, sollte die Schweiz in naher Zukunft ihre Haltung bezüglich der gegenwärtig vorhandenen hausgemachten Standortnachteile überdenken. Dabei muss jedoch festgehalten werden, dass Themen wie die Abschaffung der Stempelabgaben sowie der Kapitalsteuer im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III bereits thematisiert werden. Das Ausland verstärkt den Druck auf den Standort Schweiz Allen voran die Europäische Union, mit welcher der Steuerstreit über die Schweizer Steuervergünstigungen anhält, weil sie steuerlich privilegierte Gesellschaften als staatliche Beihilfe, den Wettbewerb verfälschend und mit dem Freihandelsabkommen von 1972 unvereinbar qualifiziert. Auch ist nicht auszuschliessen, dass mit den in den USA geplanten Änderungen zusätzlicher Druck auf den Standort Schweiz ausgeübt Da internationale Konzerne generell ein wird und die Schweizer Erfolgsmodelle ins Blickfeld der Kritik brauchen, wäre es zu riskant, die Forde- hohes Mass an Rechtssicherheit geraten könnten. Indiz dafür rungen der EU einfach zu ignorieren. sind diverse in Washington eingereichte Gesetzesvorschläge, die die Schweiz nach wie vor als Steueroase qualifizieren ungeachtet dessen, dass dies ebenso unbegründet wie falsch ist. Im Ergebnis führte derlei Polemik international zu einem Imageverlust, dem nur schwer zu begegnen ist. Gerade der Steuerstreit mit der EU könnte für die Schweiz angesichts der grossen Bedeutung der Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften zu einer echten Herausforderung, wenn nicht gar zur Zerreissprobe werden. Dabei wäre es sicher falsch, wenn die Schweiz die privilegierten Steuerregimes einfach kampflos aufgeben würde, denn das würde die Attraktivität des Standortes schlagartig erheblich vermindern. Da internationale Konzerne generell ein hohes Mass an Rechtssicherheit brauchen, wäre es jedoch zu riskant, die Forderungen der EU einfach zu ignorieren. Der Bundesrat hat sich in diesem Fall für einen Dialog mit der EU entschieden. 128

STANDORT SCHWEIZ GROSSE HERAUSFORDERUNGEN NEUER FOKUS OSEC Dabei ist es wichtig, dass die Schweiz als Nichtmitglied der EU darauf besteht, ihre Steuerpolitik weiterhin selbständig zu bestimmen und ihren Standort mit Nachdruck verteidigt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Schweiz in dieser Diskussion gewisse Zugeständnisse machen müssen wird. Im gleichen Zuge Gerade der Steuerstreit mit der EU könnte für die Schweiz zu einer echten Herausforderung, wenn nicht gar zur Zerreissprobe werden. muss daher an Nachfolgeregelungen oder Alternativen für die kantonalen Steuerprivilegien gearbeitet werden, die konform mit den EU-Vorschriften sind und den Unternehmen die wichtige Rechtssicherheit langfristig gewähren. Dabei täte die Schweiz gut daran, sich an der direkten Konkurrenz im EU-Raum zu orientieren, die zum Teil äusserst attraktive und vor allem von der EU anerkannte Systeme eingeführt hat. Damit bietet sich der Schweiz die Chance, im Steuerstreit mit der EU eine Lösung zu finden und gleichzeitig durch Adaption erfolgreicher ausländischer Modelle ihre Position im Standortwettbewerb zu sichern und weiter zu stärken. Der Wettbewerbsdruck wächst Waren es traditionell vor allem die Benelux-Länder, welche mit innovativen Modellen mit der Schweiz um die Ansiedlung internationaler Gesellschaften buhlten, so sind in den letzten Jahren zum Beispiel Länder wie Irland, Österreich oder Zypern zunehmend aktiv geworden, und auch einige Staaten Osteuropas sowie Singapur steigern den Steuerwettbewerb beachtlich. 7 Auch hier muss die Schweiz reagieren, will sie nicht Gefahr laufen, ins Hintertreffen zu geraten. Im Streit mit der EU ist insbesondere die Tatsache, dass Lizenzen, Zinsen und andere Einkünfte von der privilegierten Besteuerung profitieren können, scharf kritisiert worden. Die Freistellung von Beteiligungserträgen als solche ist jedoch unbestritten. Eine Abschaffung des Holdingprivilegs wäre daher für reine Holdinggesellschaften grundsätzlich nicht nachteilig, können doch Beteiligungserträge ohnehin vom Beteiligungsabzug profitieren. In diesem Zusammenhang würde sich jedoch eine Überarbei- 7 Vgl. Denner, Reiner Wyss, Markus; Holdingstandort Schweiz im internationalen Vergleich, in: Schweizer Treuhänder 6-7/2006. 129

Unternehmenssteuern es besteht Handlungsbedarf KPMG tung des Beteiligungsabzugs aufdrängen. Mit der Unternehmenssteuerreform II fällt per 1. Januar 2011 zwar die Beteiligungsquote für Dividendenerträge von 20 auf 10 Prozent, doch damit bewegt sich die Schweiz weiter lediglich im Mittelfeld. So müsste vor allem eine volle Befreiung 8 sowie der Verzicht der Verrechnung mit Verlustvorträgen eingeführt werden. Im EU-Raum wird dies bereits so praktiziert. Manche Staaten gehen noch einen Schritt weiter und erlauben die Verlustverrechnung innerhalb des Konzerns oder kennen die Gruppenbesteuerung. 9 In der Schweiz wird dagegen seit je jede Gesellschaft grundsätzlich als eigenes Steuersubjekt betrachtet. Demgegenüber kennen die meisten OECD-Staaten eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten von im gleichen Staat ansässigen Gruppengesellschaften. Auch diesbezüglich besteht für die Schweiz Handlungsbedarf. Gleichzeitig empfiehlt sich die Einführung eines Privilegs für Zins- und Lizenzerträge. Belgien und die Niederlande haben mit der National Interest Deduction beziehungsweise der Interest Box bereits heute Privilegien für Zinserträge eingeführt. Belgien kennt, ebenso wie Luxemburg, die Niederlande und Irland, zudem eine partielle Steuerbefreiung von Lizenzerträgen in gewissen Fällen. Auch hier gilt es festzuhalten, dass diese Modelle von der EU ausnahmslos akzeptiert wurden. Übernähme die Schweiz ähnliche Modelle, so würde sie zum einen mit ihrer Konkurrenz gleichziehen und zum anderen durch Kombination von Freistellung von Beteiligungserträgen mit privilegierter Besteuerung von Zinsen und Lizenzen eine attraktive Alternative zur heutigen Holding schaffen, die den Massstäben der EU entspräche. Eine strategisch zentrale Funktion fehlt jedoch: Forschung und Entwicklung (F&E). Diese sind bei den steuerlichen Anstrengungen, mehr Unternehmen von einer Ansiedlung in der Schweiz zu überzeugen, bislang schlicht zu kurz gekommen. Eigentlich ist die Schweiz aufgrund 8 Keine Zuweisung von Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand auf Beteiligungserträge. 9 Vgl. Kuhn, Stefan/Sottile, Guiseppe; Schweiz verliert als Holding- Vgl. Kuhn, Stefan/Sottile, Guiseppe; Schweiz verliert als Holdingstandort an Bedeutung, in: Schweizer Treuhänder 10/2008. 130

STANDORT SCHWEIZ GROSSE HERAUSFORDERUNGEN NEUER FOKUS OSEC erstklassiger Rahmenbedingungen, hochqualifizierter Fachkräfte und wissenschaftlicher Reputation als Forschungsstandort geradezu prädestiniert, doch fehlen lukrative steuerliche Anreize, wie sie im europäischen Ausland zum Beispiel in Belgien, Irland oder Frankreich fest etabliert sind. In jüngster Zeit sind diese aber zunehmend bei Standortentscheidungen das Zünglein an der Waage, die Schweiz hat im Wettbewerb um den besten Forschungsstandort in Europa immer häufiger das Nachsehen. 10 Ohne lukrative Fördermassnahmen und Investitionsanreize läuft das Land in Gefahr, immer mehr wertvolle F&E-Aktivitäten ans Ausland zu verlieren. Und auch für Neuansiedlungen stellt dies einen gewichtigen Standortnachteil dar. In den EU-Staaten ist die steuerliche Begünstigung von F&E bereits weit verbreitet. Beispielsweise erlauben einige Länder die mehrfache steuerliche Abzugsfähigkeit von F&E-Kosten oder räumen dem Lizenzertrag aus durch Forschung und Entwicklung entstandenen Patenten eine privilegierte Besteuerung ein. 11 Dazu kommt, dass die EU die Förderung von F&E ausdrücklich Der Schweiz fehlen lukrative steuerliche erwünscht bzw. begrüsst. Die Anreize für Forschung und Entwicklung. Schweiz tut also gut daran, innovative Lösungen zu erarbeiten, um ihren Status als F&E-Standort auch zukünftig sichern zu können und internationale Unternehmen dazu zu motivieren, weitere Funktionen in die Schweiz zu verlagern. Und damit neben den traditionellen Erfolgsfunktionen Führung und Finanzierung auch die dritte strategische Funktion im Konzern fest am Standort Schweiz zu etablieren: Forschung und Entwicklung. 10 Vgl. Müller, Andreas / Linder, Thomas; Steuerliche Anreize für Forschung und Entwicklung, Ein Standortvergleich Handlungsbedarf der Schweiz, in: Der Schweizer Treuhänder, 2008/3. 11 Vgl, Linder, Thomas; Es fehlen steuerliche Anreize, in: Finanz und Wirtschaft, 6.10.2007. 131

Unternehmenssteuern es besteht Handlungsbedarf KPMG In Kürze Die Schweiz muss im internationalen Wettbewerb attraktiv bleiben, um Konzernfunktionen mit hoher Wertschöpfung in den Bereichen Führung, Finanzierung und Forschung und die damit verbundenen Arbeitsplätze langfristig in der Schweiz halten und neue anziehen zu können, da diese einen wesentlichen Anteil zum BIP beisteuern. Grundsätzlich besteht die Gefahr, dass Konzerne Funktionen aus der Schweiz in andere Länder verlagern, weil sie dort besseren Zugang zu günstigen Arbeitskräften oder niedrigen Produktionskosten haben oder weil die Steuerbelastung attraktiver ist. Dieser Möglichkeit ist durch eine Verbesserung des Steuersystems gezielt entgegenzuwirken. Gleichzeitig müssen neue Märkte mit Potenzial identifiziert werden. Wie sich der Steuerwettbewerb unter den Kantonen auf die Standortattraktivität der Schweiz auswirken wird, wird sich zeigen. Ohne Eingreifen der Politik ist davon auszugehen, dass der Trend zu sinkenden Steuersätzen anhalten wird. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass dies den Druck auf die Schweiz weiter erhöhen wird. Bereits heute erkennen einige Länder, wie Japan oder Mexiko, Konzerngesellschaften in Ländern mit einer tiefen Steuerbelastung nicht an beziehungsweise besteuern deren Gewinn im eigenen Land. Es wäre eine Überlegung wert, sich vom Trend zur Steuersatzsenkung zu entfernen, im Gegenzug aber eine Korrektur über zusätzliche, von der EU anerkannte Privilegien und/oder Ausnahmen von der Bemessungsgrundlage vorzunehmen. Die Niederlande und Luxemburg haben es erfolgreich vorgemacht. Strategien für die Früherkennung internationaler und europäischer Entwicklungen sollten verbessert werden, um rechtzeitig politische Lösungen zu finden und den gleichberechtigten Marktzugang für Schweizer Unternehmen v.a. zum europäischen Binnenmarkt aufrechtzuerhalten. Aktuell besteht daher Handlungsbedarf in Bezug auf den bedrohten Zugang für Kapitalanlageprodukte zum europäischen Markt.