Statuten Interessengemeinschaft Schaan



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Transkript:

Statuten Interessengemeinschaft Schaan 1

Präambel / Einleitung Die Gemeinde Schaan ist mit ca. 5'700 Einwohnern die bevölkerungsreichste Gemeinde Liechtensteins und durch ihre zentrale Lage Dreh- und Angelpunkt im Bereich Verkehr. Ausserdem ist Schaan der wichtigste Industriestandort Liechtensteins und verfügt über ein starkes Gewerbe sowie ein umfangreiches Dienstleistungsangebot. Das Kultur- und Freizeitangebot ist sehr gut ausgebaut. Im Bereich der Wirtschaft soll die Zusammenarbeit der verschiedenen Interessensgruppen, Initiativen und Kräfte gefördert und unter einem einheitlichen Dach gebündelt werden 1. Name, Sitz und Dauer Unter dem Namen Interessengemeinschaft Schaan, im folgenden Verein oder IG Schaan genannt, besteht ein Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäss den Bestimmungen der Art. 246ff. PGR. Der Sitz des Vereins ist Schaan. Wo im Folgenden männliche Bezeichnungen verwendet werden, gelten diese auch für weibliche Personen. 2. Zweck Zweck des Vereins ist folgendes: - Gemeinsame Werbung und Aktivitäten aller Mitglieder - Förderung der Schaaner Wirtschaft (Ladengeschäfte, Gastronomie, Tourismus, Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe inkl. Finanzdienstleistungsbetriebe, Industrie, Landwirtschaft und Vereine) - Imagepflege und Förderung des Dorflebens - Förderung des Tourismus auf lokaler Ebene in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Gemeinde Schaan und Liechtenstein Tourismus - Förderung des Zusammenhaltes aller Mitglieder. Dazu können insbesondere folgende Aktivitäten anfallen: - Abstimmung von Anlässen und Aktivitäten mit der Gemeinde Schaan, den Vereinen und Liechtenstein Tourismus - Durchführung von und Mitwirkung bei Anlässen und Wettbewerben - Einführung und Erhalt von einheitlichen Block-Öffnungszeiten und deren Kommunikation - Schulungen, auch in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen - Interessensvertretung und die Kommunikation gegenüber den Gemeindebehörden und der lokalen Bevölkerung - Kommunikation und Meinungsaustausch unter den Vereinsmitgliedern sowie deren Motivation und Unterstützung 2

- Förderung des allgemeinen Wirtschafts- und Tourismusbewusstseins in der Bevölkerung sowie die Förderung der aktiven Auseinandersetzung mit Wirtschaft und Tourismus - Förderung und Unterstützung von wirtschaftlichen und touristischen Strategien, Initiativen und Massnahmen im öffentlichen und privaten Bereich - Initiierung oder die Herausgabe von lokalen Werbe und Informationsmitteln - Engagement bei der Verschönerung des Dorfbildes - Unterstützung der Gemeinde Schaan und Liechtenstein Tourismus bei der Verbreitung von Werbe- und Informationsmitteln - beratende Unterstützung von Liechtenstein Tourismus bei der Entwicklung und beim Vertrieb von touristischen Produkten 3. Mitgliedschaft 3.1 Allgemeines Mitglieder kann jede natürliche und juristische Person werden, die ihren Sitz in Schaan hat und eine der folgenden Aktivitäten aufweist: - Ladengeschäft - Gastronomie - Tourismus - Gewerbe - Dienstleistungsbetriebe inkl. Finanzdienstleistungsbetriebe - Industrie - Landwirtschaft. Die Gemeinde Schaan sowie das Vereinskartell sind ebenfalls Mitglied der IG Schaan. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Neben der normalen Mitgliedschaft ist es möglich, Gönner zu sein. Die Gönner-Mitgliedschaft hat nur eingeschränkte Rechte. So besteht kein Stimmrecht in der Vereinsversammlung. Die weiteren Rechte und Nutzungsmöglichkeiten der Aktivitäten werden durch den Vorstand festgelegt. 3.2 Beginn der Mitgliedschaft / Aufnahme Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch die Vereinsversammlung. 3

4. Austritt Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres. Bei verspäteter Kündigung wird diese auf Ende des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sind die Voraussetzungen gem. 3.1 nicht mehr gegeben, scheidet das Mitglied automatisch aus. Die bis zur Wirksamkeit des Austrittes fälligen Beiträge sind zu entrichten. Es besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. 5. Ausschluss Ein Mitglied wird durch die Vereinsversammlung aus dem Verein ausgeschlossen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung den fälligen Beitrag nicht entrichtet. Ein Mitglied wird durch die Vereinsversammlung aus dem Verein ausgeschlossen, wenn es den Vereinszwecken und den Interessen der anderen Mitglieder zuwiderhandelt. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes ist schriftlich mit Begründung an den Präsidenten zu stellen. Die Vereinsversammlung benötigt ein Quorum von ¾ der anwesenden Personen, um ein Mitglied auszuschliessen. 6. Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. 7. Finanzen / Mitgliederbeiträge 7.1 Mitgliederbeiträge Mitgliederbeiträge werden durch die Vereinsversammlung festgelegt. Die Mitgliederbeiträge sind im voraus fällig. Die Gemeinde Schaan leistet einen Beitrag nach Massgabe ihres jeweiligen Jahresbudgets. 7.2 Erträge Erträge aus Aktionen und Beiträge von Gönnern u.ä. sind dem Vereinsvermögen zuzuordnen. 4

7.3 Gewinn Ein allfälliger Gewinn ist dem Vereinsvermögen zuzuordnen. Eine Ausschüttung an die Mitglieder ist ausgeschlossen. 8. Organe Organe des Vereins sind: - die Vereinsversammlung - der Vorstand - die Revisionsstelle 8.1 Revisionsstelle Die Revisionsstelle besteht auf 2-3 Revisoren oder einer Revisionsgesellschaft. 9. Vereinsversammlung 9.1 Allgemeines Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Vereinsversammlung tritt jährlich jeweils bis spätestens 30. April zusammen. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung findet statt, wenn entweder ein Drittel der Vereinsmitglieder eine solche mittels einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung samt Traktandenliste beantragt oder wenn der Vorstand oder der Präsident selbst eine solche als erforderlich erachtet. 9.2 Einberufung Die Einladung zu der Vereinsversammlung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Termin. Die Einladungen müssen Ort, Zeit und Traktanden beinhalten. Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vize-Präsidenten. Anträge von Mitgliedern sind dem Präsidenten zehn Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich mitzuteilen, damit dieser sie in die Traktandenliste aufnehmen kann. Nur Anträge von geringer Bedeutung haben nicht ausdrücklich auf der Traktandenliste aufzuscheinen (Varia). 5

9.3 Beschlussfähigkeit Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie 5 weitere Mitglieder anwesend sind. 9.4 Beschlussfassung An der Vereinsversammlung verfügt jedes Mitglied über eine Stimme. Die Vereinsversammlung entscheidet, soweit das Gesetz oder diese Statuten nichts anderes bestimmen, mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch einfaches Handerheben. Auf Wunsch eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen bzw. zu wählen. Stellvertretung ist nicht gestattet. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Mitglieder des Vereines haben in den Ausstand zu treten in Sachen, in welchen sie selbst Partei sind, oder wenn sie zu einer der Parteien in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Rückgriffspflichtigen stehen, in Sachen ihrer Verlobten, ihrer Ehegatten, ihrer Lebenspartner oder Personen, welche mit ihnen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt sind oder mit ihnen bis zum zweiten Grade verschwägert sind, in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, ihrer Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen, in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte, Verwalter oder Geschäftsführer einer Partei oder in ähnlicher Art bestellt waren oder noch sind. Eine Abänderung oder Ergänzung dieser Statuten sowie ein Beschluss auf Ausschluss eines Mitgliedes benötigt eine Mehrheit von ¾ der an der Versammlung anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss über die Auflösung und Liquidation des Vereines benötigt eine Mehrheit von ¾ aller (inkl. der abwesenden) Mitglieder. Sind dazu nicht genügend Mitglieder anwesend, so entscheidet eine frühestens 8 Tage später stattfindende Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. 6

9.5 Zuständigkeiten / Kompetenzen Die Aufgaben und Kompetenzen der Vereinsversammlung sind: - die Genehmigung des Jahresberichtes und des Protokolls der vorherigen Vereinsversammlung, des Rechenschaftsberichtes und des Revisorenberichtes, - die Wahl des Vorstandes und des Präsidenten, - Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, - die Wahl der Revisoren bzw. der Revisionsstelle, - die Genehmigung des geplanten Jahresprogramms und des Budgets, - die Beschlussfassung über alle vom Vorstand eingebrachten Anträge, - die Auflösung des Vereins, - die Behandlung von Ausschlüssen und von Beschwerden gegen Ausschlüsse, - Statutenänderungen. 9.6 Leitung / Protokoll Die Vereinsversammlung wird durch den Präsidenten geleitet, bei dessen Verhinderung durch den Vize-Präsidenten. Das Protokoll wird durch ein Mitglied des Vorstandes, durch die Geschäftsführung oder durch eine vom Vorstand damit beauftragte Person geführt. 10. Vorstand 10.1 Allgemeines Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Es ist darauf zu achten, dass nicht alle Vorstandsmitglieder zur gleichen Zeit neu gewählt werden. Auf Wunsch kann ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit zurücktreten. An der folgenden Vereinsversammlung ist eine Ersatzwahl vorzunehmen bzw. der Beschluss zu fassen, dass keine Ersatzwahl notwendig ist, wenn genügend Vorstandsmitglieder vorhanden sind (she. 10.3 Organisation). Der Präsident wird durch die Vereinsversammlung gewählt. Die weitere Aufgabenverteilung erfolgt durch den Vorstand selbst. 7

10.2 Zuständigkeiten / Kompetenzen Die Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind: - Der Vorstand ruft die Vereinsversammlung ein. - Durchführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung, - Beratung der Anträge an die Vereinsversammlung, - Verteilung der Aufgaben an die einzelnen Vorstandsmitglieder, - Wahrnehmung der im Sinne des Vereinszweckes vorgeschriebenen Aufgaben, - Vorbereitung und Durchführung des Jahresprogrammes im Sinne des Vereinszweckes, - Erstellung des Budgets, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes zu Handen der Vereinsversammlung. Die Aufgaben können im Auftragsverhältnis an Dritte übertragen werden. Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Zur Gültigkeit von Beschlüssen muss mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Zirkularbeschlüsse sind möglich. Über die Vorstandssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen. 10.3 Organisation Der Vorstand besteht aus 5-11 Mitgliedern. Der Vorstand setzt sich nach Möglichkeit aus folgenden Sektionen zusammen: - Ladengeschäft - Gastronomie - Tourismus - Gewerbe - Dienstleistungsbetriebe inkl. Finanzdienstleistungsbetriebe - Industrie - Landwirtschaft - Vereine 8

11. Präsident - Der Präsident leitet die Vereinsversammlung und die Vorstandssitzungen. - Der Präsident ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse. - Der Präsident ist verantwortlich für die Erstellung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes. - Der Präsident führt die Korrespondenz, soweit diese nicht mittels Vorstandsbeschluss an Dritte übertragen wird. - Der Präsident kann Verbindlichkeiten für den Verein ab einer Höhe von CHF 500.-- nur kollektiv mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes eingehen. Die anderen Vorstandsmitglieder haben jederzeit ein Einsichtsrecht. - Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, führt die Verhandlungen und erstattet den Tätigkeitsbericht zu Handen des Vorstandes. - Im Verhinderungsfall tritt der Vizepräsident an seine Stelle und in dessen Verhinderungsfall ein weiteres Mitglied des Vorstandes. - Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, namentlich bei Versammlungen z.b. gemeindeübergreifender Vereine. 12. Geschäftsführung Der Vorstand kann die Geschäftsführung des Vereines an Dritte übertragen. Die Entschädigung wird durch den Vorstand mit Zustimmung des Präsidenten festgelegt. Der Vorstand zeichnet kollektiv zu zweien. Die Zeichnungsberechtigung für Zahlungsanweisungen wird durch den Vorstand schriftlich geregelt; hierbei kann je nach Höhe der Zahlungen Einzelzeichnungsrecht vorgesehen werden. Für den Präsidenten gilt eine Ausnahmeregelung (she. Art. 11.). Bei einer Übergabe von Aufgaben an Dritte zeichnet der Präsident mit diesem Dritten kollektiv. Einfache Korrespondenz kann durch den Dritten selbst vorgenommen werden. Wird die Geschäftsführung durch den Präsidenten übernommen, so steht ihm eine angemessene Entschädigung für seinen Aufwand zu. Dieser ist einvernehmlich im Vorstand festzulegen. 13. Rechnungsführung Der Vorstand hat für eine geordnete Rechnungsführung und für den rechtzeitigen Einzug fälliger Beträge zu sorgen. Die Jahresrechnung ist der Gemeinde Schaan zur Information vorzulegen. 9

14. Revision Die Revisoren müssen nicht Vereinsmitglied sein. Es kann eine externe Firma damit beauftragt werden. Die Rechnungsrevisoren prüfen den Rechenschaftsbericht und die Buchhaltung. Die Buchhaltung, Belege, Beschlüsse der Organe und Protokolle sind den Revisoren rechtzeitig und vollständig vorzulegen. Die Rechnungsrevisoren erstatten der Vereinsversammlung schriftlich Bericht. 15. Tourismus / Informationen Die Information der Gäste über das lokale Tourismusangebot seitens des Vereins kann in Abstimmung mit Liechtenstein Tourismus durch die Führung eines Informationsbüros oder anderer geeigneter Informationsträger erfolgen. Die Führung eines Informationsbüros kann mittels Leistungsauftrag an Liechtenstein Tourismus oder die Gemeinde Schaan übertragen werden. Der schriftlich verfasste Leistungsauftrag regelt die damit zusammenhängenden Punkte, insbesondere die Leistungsabgeltung. 16. Auflösung / Liquidation Die auflösende Vereinsversammlung wählt den Liquidator. Das Vereinsvermögen geht bis zur Neugründung einer ähnlichen Organisation in die Verwaltung der Gemeinde Schaan über. 10

17. Schlussbestimmungen Diese Statuten wurden in der Gründungsversammlung vom 29. Juni 2009 genehmigt. Schaan, 29. Juni 2009 11