Amtsblatt H 1290. B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung. für den Regierungsbezirk Detmold. Inhalt



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Transkript:

H 1290 Bezirksregierung Detmold Leopoldstraße 15 32756 Detmold Postvertriebsstück Entgelt bezahlt Deutsche Post AG Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold 193. Jahrg. Ausgegeben in Detmold am 3. November 2008 Nr. 45 Inhalt B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung 309 Immissionsschutz; Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG ) für die Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage in 33178 Borchen, S. 249 C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 310 Satzung der Waldgenossenschaft Messenhausen im Sinne des Gemeinschaftswaldgesetzes NRW, S. 250-253 311 Aufgebot einer Sparkassenurkunde, S. 253 312 desgl., S. 253 313 Aufgebot von Sparkassenurkunden, S. 253 314 desgl. eines Sparkassenbuches, S. 253 315 desgl., S. 253 316 Kraftloserklärung eines Sparkassenbuches, S. 254 317 Kraftloserklärung einer Sparkassenurkunde, S. 254 B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung 309 Immissionsschutz; hier: Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG ) für die Errichtung und den Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage in 33178 Borchen Bezirksregierung Detmold Bielefeld, den 23. Oktober 2008 Leopoldstraße 15 32756 Detmold 51.0124/06/0104.2 Die LüMA GbR beantragt die Genehmigung gemäß 4/19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom und Warmwasser für den Einsatz von Biogas, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1920 kw und einer elektrischen Leistung von max. 500 kw an dem Standort in 33178 Borchen, Gemarkung Nordborchen, Flur 7, Flurstück 1188. Die Verbrennungsmotoranlage ist in der Anlage 1 (Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben) des UVPG unter der Nr. 1.3.2 Spalte 2 als Anlage genannt, für die im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach 3c Abs. 1 Satz 2 des UVPG zu prüfen ist, ob nach den in der Anlage 2 Nr. 2 UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach Prüfung der Antragsunterlagen wurde entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig ist, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Feststellung ist selbstständig nicht anfechtbar. Diese Entscheidung wird hiermit gem. 3a des UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. ABl. Reg. Dt. 2008, S. 249

250 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 310 Satzung der Waldgenossenschaft Messenhausen im Sinne des Gemeinschaftswaldgesetzes NRW Vom 8. April 1975 I. Rechtsverhältnisse ( 1 3) 1 Waldgenossenschaft (1) Die Waldgenossenschaft führt den Namen Waldgenossenschaft Messenhausen, im Folgenden Waldgenossenschaft genannt, und hat ihren Sitz in Beverungen-Tietelsen. (2) Sie ist der Zusammenschluss aller Anteilsberechtigten an dem in 2 näher bezeichneten Gemeinschaftsvermögen zum Zwecke der Bewirtschaftung und Verwaltung. (3) Sie vertritt die Gesamthandsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. (4) Bei der Feststellung der Anteilsberechtigungen sind diese auf den kleinsten Anteil des Gemeinschaftsvermögens zu beziehen. Die Teilung von Anteilen unter den am Gemeinschaftsvermögen bestehenden kleinsten Anteil ( 2 Abs. 3) ist nicht zulässig. 2 Gemeinschaftsvermögen (1) Das Gemeinschaftsvermögen besteht aus den in den jeweiligen Grundbüchern eingetragenen Grundstücken und dem sonstigen Vermögen. (2) Die Lage der Grundstücke ergibt sich aus dem Grundbuch in Verbindung mit den Nachweisen des Liegenschaftskatasters und wird in das Lagerbuch der Waldgenossenschaft ( 3) übernommen und laufend fortgeführt. (3) Das Gemeinschaftsvermögen ist in 576 gleichgroße Anteile eingeteilt. 1 Anteil entspricht dem kleinsten Anteil gem. 1 Abs. 4. 3 Lagerbuch (1) Der Vorsitzende des Vorstandes (Waldvorsteher) führt ein laufend zu berichtigendes Lagerbuch. Änderungen, Neueintragungen usw. erfolgen aufgrund der Mitteilungen des Grundbuchamtes nach 55 Grundbuchordnung bzw. 42 Abs. 6 Gemeinschaftswaldgesetz; in Zweifelsfällen kann ein beglaubigter Grundbuchauszug vom Anteilseigner verlangt werden. (2) Nur auf die im Lagerbuch eingetragenen Anteile entfallen Nutzungen und Lasten. II. Verwaltung ( 4 13) 4 Organe der Waldgenossenschaft (1) Organe der Waldgenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung ( 5 10) und der Vorstand ( 11 13). (2) Sie haben die Pflicht, die ihnen obliegenden Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zum Nutzen der Anteilsberechtigten auszuführen. 5 Genossenschaftsversammlung, Vollmacht, Stimmrecht (1) Die Genossenschaftsversammlung ist das oberste beschließende Organ der Waldgenossenschaft und für alle Maßnahmen zuständig, die nicht durch diese Satzung oder besonderen Beschluss der Genossenschaftsversammlung dem Vorstand übertragen sind. (2) Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Anteilsberechtigten oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Jeder Anteilsberechtigte kann sich durch ein anderes Mitglied der Waldgenossenschaft, durch den Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den Lebenspartner oder durch Verwandte bis zum zweiten Grade (Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder oder Enkelkinder) vertreten lassen. Vertritt ein Bevollmächtigter mehr als einen Anteilsberechtigten, so darf er nicht mehr als 2/5 aller Stimmen auf sich vereinen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. (3) Das Stimmrecht der Mitglieder richtet sich nach ihrer Anteilsberechtigung an der Gesamthandsgemeinschaft. Dem kleinsten Anteil ( 2 Abs. 3) entspricht eine Stimme. 6 Genossenschaftsversammlung, Einberufung (1) Die Genossenschaftsversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen kann weitere Versammlungen nach Bedarf einberufen. Darüber hinaus muss eine Versammlung einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/5 der Anteilsberechtigten oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Für diesen Fall ist die Versammlung auf einen Tag innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Verlangens beim Vorstand einzuberufen. (2) Die Einberufung einer Genossenschaftsversammlung ist mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben. (3) Die Genossenschaftsversammlung soll am Sitz der Waldgenossenschaft stattfinden. Sie ist nicht öffentlich, soweit nicht durch Beschluss die Öffentlichkeit für die Beratung bestimmter Angelegenheiten zugelassen wird. (4) Zur Genossenschaftsversammlung werden die für die forstliche Betriebsleitung und den Betriebsvollzug in dem zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Wald zuständigen Forstbediensteten eingeladen. 7 Genossenschaftsversammlung, Beschlussfähigkeit (1) Die Genossenschaftsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Anteile vertreten sind. Im Falle einer beabsichtigten Satzungsänderung ist die Genossenschaftsversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Anteile vertreten sind. (2) Ergibt sich bei der Genossenschaftsversammlung, dass hiernach Beschlussfähigkeit nicht vorliegt, so ist durch den Vorstand innerhalb der nächsten 4 Wochen erneut eine Genossenschaftsversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. In dieser Genossenschaftsversammlung können ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Anteile gültige Beschlüsse gefasst werden. (3) Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorsitzende nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit auch die Versammlung schließen und sofort eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Anteile beschlussfähig. Auf diese besondere Beschlussfähigkeit ist bei der Einladung besonders hinzuweisen. 8 Genossenschaftsversammlung, Aufgaben (1) Die Genossenschaftsversammlung wählt den Vorsitzenden (den Waldvorsteher) und die übrigen Mitglieder des Vorstandes. (2) Über diese Aufgabe hinaus beschließt sie über a) die Satzung und eine Änderung der Satzung;

AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD 251 b) den Haushaltsplan, die Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstandes, c) die Höhe aufzunehmender Darlehen; d) die Höhe einer Umlage sowie Art und Umfang sonstiger Leistungen der Mitglieder an die Gesamthandsgemeinschaft; e) die Anstellung von eigenen forstlichen Fachkräften oder den Abschluss von Verträgen nach 25 des Gemeinschaftswaldgesetzes; f) die Verfolgung von Rechtsansprüchen der Gesamthandsgemeinschaft oder Waldgenossenschaft gegen Mitglieder des Vorstandes und die Wahl eines zu diesem Zweck zu bestellenden besonderen Vertreters; g) die Höhe einer Aufwandsentschädigung für die einzelnen Mitglieder des Vorstandes, den Rechner sowie für den Geschäftsführer; h) den Erwerb, die Veräußerung sowie eine Verpachtung und sonstige Nutzung von einzelnen Grundstücken des Gemeinschaftsvermögens sowie des übrigen Gemeinschaftsvermögens; i) die Nutzung der Jagd in einem Eigenjagdbezirk; j) die Ausübung des Vorkaufsrechts nach 3 Abs. 4 des Gemeinschaftswaldgesetzes; k) eine Antragstellung im Sinne des 18 Abs. 2 (Auflösung) und des 26 (Zusammenlegung) des Gemeinschaftswaldgesetzes; l) die Wahl oder die Bestellung eines Geschäftsführers und eines Rechners ( Kassenführers); m) die Wahl oder Bestellung von Rechnungsprüfern; n) die Anstellung von sonstigen Arbeits- und Dienstkräften; o) die Ausschüttung sowie Verwendung von Erträgen, Überschüssen und Erlösen; p) die Grundsätze der langfristigen Wirtschaftsführung und jährlichen Wirtschaftsplanung; q) den Beitritt oder Austritt zu/aus einem Zusammenschluss im Sinne des Bundeswaldgesetzes; r) die Vornahme von Rechtsgeschäften mit Vorstandsmitgliedern; (3) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung unterliegen, entscheidet der Vorstand der Waldgenossenschaft, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. (4) Zu Entscheidungen nach Abs. 3 hat der Vorstand unverzüglich die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen. 9 Genossenschaftsversammlung, Beschlussfassung (1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 13 Abs. 3 des Gemeinschaftswaldgesetzes (Beschluss der Satzung oder Änderung der Satzung) bleibt unberührt. Es wird offen abgestimmt. Widerspruch von mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten gegen die offene Abstimmung führt jedoch zur geheimen Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (2) Ein Anteilseigner bzw. seine Anteile sind nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes zwischen ihm, seinem Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder seinen Verwandten bis zum zweiten Grade (Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder oder Enkelkinder) und der Gesamthandsgemeinschaft zum Gegenstand hat. Im Falle eines Rechtsstreites ist diese Regelung entsprechend anzuwenden. (3) Steht ein Anteil mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so haben dieselben bei dem Vorstand schriftlich denjenigen unter ihnen zu bezeichnen, welchem die Stimmführung übertragen ist; bis zu der Anzeige ruhen die jeweiligen Stimmrechte. 10 Genossenschaftsversammlung, Niederschrift (1) Über jede Genossenschaftsversammlung ist innerhalb von 4 Wochen nach der Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss: a) Ort und Tag der Versammlung; b) Name des Vorsitzenden (Versammlungsleiters) und des Protokollführers; c) Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung; d) Zahl der anwesenden und vertretenen Anteile und Feststellung der Beschlussfähigkeit; e) Tagesordnung; f) Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsverhältnisse; g) Vollmachten für die vertretenen Anteile (2) Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen und auf der nächsten Waldgenossenschaftsversammlung zu verlesen. (3) Sofern das Protokoll der Genossenschaftsversammlung nicht durch den Vorstand angefertigt wird, beschließt die Genossenschaftsversammlung das Verfahren zur Anfertigung der Niederschrift und wählt oder bestimmt den dazu erforderlichen Protokollführer. (4) Die Genossenschaft führt ein Beschlussbuch, in dem die unter Abs. 1 f) gefassten Beschlüsse mit ihrem Wortlaut, dem Zeitpunkt der Erledigung und einem Vermerk über das Ergebnis der Erledigung des Beschlusses fortlaufend aufgeführt sind. 11 Vorstand, Aufgaben, Zusammensetzung, Wahl, Aufwandsentschädigung (1) führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die übrige Verwaltung der Waldgenossenschaft. vertritt die Waldgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. (2) Im Übrigen hat der Vorstand noch folgende Aufgaben: a) Führung bzw. Anlage des Lagerbuches durch den Waldvorsteher; b) Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplanes; c) Erstellung des Tätigkeitsberichtes und Rechnungslegung gegenüber der Genossenschaftsversammlung; d) Überwachung des Kassen- und Rechnungswesens und Erteilung der Annahme- und Auszahlungsanordnungen; e) Überwachung der Dienstführung des Rechners. f) Führung des Beschlussbuches gem. 10 Abs. 4; (3) besteht aus dem Vorsitzenden, der die Bezeichnung Waldvorsteher führt, und einem 1. und einem 2. Stellvertreter, die aus dem Kreis der Anteilsberechtigten am Gemeinschaftsvermögen auf 6 Jahre zu wählen sind. Im Falle der Abwesenheit vertritt der 1. Stellvertreter den Waldvorsteher. Wiederwahl ist zulässig. (4) bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der laufenden Wahlperiode. (5) Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Die Mitglieder des Vorstandes sind in gesonderten Wahlgängen jeweils einzeln zu wählen, es sei denn, die Genossenschaftsversammlung fasst insoweit für die Wahl einen gesonderten Beschluss. (6) Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Die Genossenschaftsversammlung kann eine Aufwandsentschädigung festsetzen. Bare Auslagen sind zu ersetzen. Für die Führung des Lagerbuches kann eine besondere Vergütung festgesetzt und gezahlt werden. (7) Bei Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder für die Waldgenossenschaft, die über das ehrenamtliche Maß hinausgehen und von den Vorstandsmitgliedern der Waldgenossenschaft gesondert in Rechnung gestellt werden, hat die Genossenschaftsversammlung diese Tätigkeit vorab besonders zu genehmigen. (8) Die Genossenschaftsversammlung kann beschließen, dass der Vorstand durch einen Beirat beraten wird und wählt die dazu erforderlichen Personen. Die Beiratsmitglieder nehmen beratend an den Vorstandssitzungen teil.

252 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD 12 Vorstandssitzung, Beschlussfähigkeit (1) ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. (2) ist auch ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn dies mit Rücksicht auf die Dringlichkeit des Gegenstandes der Beschlussfassung in der Einladung ausdrücklich festgesetzt und eine zweitägige Ladungsfrist eingehalten worden ist. (3) beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Die Sitzungen des Vorstandes der Waldgenossenschaft sind nicht öffentlich. An den Vorstandssitzungen kann der Rechner mit beratender Stimme teilnehmen. (5) Die Regelungen des 9 Abs. 2 dieser Satzung sind auch für Entscheidungen des Vorstandes anzuwenden. 13 Vorstandssitzung, Niederschrift (1) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss: a) Ort und Tag der Sitzung b) Name des Vorsitzenden und der übrigen Anwesenden c) Tagesordnung d) die Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsverhältnisse (2) beschließt aus sich heraus, wer die Niederschrift anzufertigen hat. (3) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und von dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der folgenden Vorstandssitzung den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu geben. Abweichende Anmerkungen der Vorstandsmitglieder zu dem Protokoll sind diesem schriftlich beizufügen. III. Bewirtschaftung 14 Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens Das Gemeinschaftsvermögen ist im Rahmen des Gemeinschaftswaldgesetzes zum Nutzen der Anteilberechtigten und des öffentlichen Wohls nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften und pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. IV. Haushalts- und Kassenwesen ( 15 19) 15 Haushaltsplan, Darlehen und Umlage, Rechnungsjahr (1) Die Genossenschaftsversammlung hat zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen und zu beschließen, wenn dies nach dem Umfang oder der Art der Geschäfte notwendig ist, insbesondere dann, wenn ein Darlehen aufgenommen oder eine Umlage nach 17 erhoben werden soll. (2) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 16 Erlöse (1) Sämtliche Erlöse werden in eine gemeinschaftliche Kasse (Waldkasse) vereinnahmt, aus der auch sämtliche Ausgaben zu bestreiten sind. Der jährliche Überschuss wird, soweit er nicht zur Ansammlung einer Rücklage zur Finanzierung von zukünftigen Kultur- und Pflegemaßnahmen oder Wegebaumaßnahmen verwendet wird, nach Maßgabe der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gem. 8 Abs. 2 o an die Anteilseigner ausgeschüttet, die auch etwa notwendig werdende Umlagen aufzubringen haben. (2) Die Ausschüttung an einen Anteilseigner in der Rechtsform einer Eigentümergemeinschaft (Gesamtgläubiger) wird mit befreiender Wirkung gegenüber allen Eigentümern dadurch bewirkt, dass sie an eine von der Eigentümergemeinschaft bestimmte Person erfolgt. Wird diese Person nicht benannt, ist die Waldgenossenschaft berechtigt, nach ihrem Belieben an jeden der Gläubiger zu leisten. Diese Regelung wird insbesondere unter Berücksichtigung des 6 Abs. 1 des Gemeinschaftswaldgesetzes NRW getroffen. (3) Die Rücklagen gem. Abs. 1 sind mündelsicher anzulegen. 17 Umlagen und Leistungen (1) Die Waldgenossenschaft finanziert ihre Aufgaben, soweit sie nicht durch eigene Erlöse und staatliche Beihilfen sowie durch Entgelte für Nutzungen der Anteilseigner gem. 3 Abs. 2 (Nutzung von Holz oder anderen Walderzeugnissen, Verpachtungen etc.) gedeckt werden, durch Umlagen, Beiträge und Gebühren. (2) Die einzelnen Anteilseigner sind verpflichtet, die Umlagen, Beiträge und Gebühren in der von der Genossenschaftsversammlung festgesetzten Höhe und Frist zu entrichten. Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Beteiligung am Gemeinschaftsvermögen. (3) Schulden Anteilseigener in der Rechtsform einer Eigentümergemeinschaft notwendig gewordene Umlagen, Beiträge und Gebühren, so kann die Waldgenossenschaft nach ihrem Belieben von jedem der Schuldner (Gesamtschuldner) die Leistungen ganz oder zum Teil fordern. 18 Rechner, Wahlperiode, Kassenführung, Zeichnungsbefugnis (1) Als Rechner (Rechnungsführer) kann auch eine Person gewählt werden, die nicht Anteilseigner ist. Die Wahl des Rechners erfolgt auf 6 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Rechner kann nicht sein, wer zur Unterschrift von Kassenanordnungen befugt ist. (2) Sämtliche Kassenanordnungen (Einnahme- und Ausgabeanordnungen) müssen jeweils von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet sein. (3) Im Bargeld- und Bankverkehr zeichnen ebenfalls entweder ein Vorstandsmitglied mit dem Rechner (Rechnungsführer) oder zwei Vorstandsmitglieder oder der Geschäftsführer mit einem Vorstandsmitglied. (4) Der Rechner führt einen Nachweis, in welchem alle Einnahmen und Ausgaben der Waldgenossenschaft fortlaufend und vollständig eingetragen werden. Der Nachweis ist mit Ablauf des Rechnungsjahres abzuschließen. (5) Kassenanweisungen dürfen nicht gleichzeitig von Personen unterzeichnet werden, die Zahlender oder Zahlungsempfänger sind. 19 Rechnungslegung, Rechnungsprüfer (1) hat über alle Einnahmen und Ausgaben binnen 3 Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres Rechnung zu legen und diese den von der Genossenschaftsversammlung bestellten oder gewählten zwei Rechnungsprüfern vorzulegen. (2) legt die Haushaltsrechnung mit dem Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer der Genossenschaftsversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung vor. Die Haushaltsrechnung samt Belegen steht den Anteilseignern für eine von der Genossenschaftsversammlung festzulegenden Frist zur Einsichtnahme offen. (3) Die Rechnungsprüfer werden jeweils im Voraus für zwei Geschäftsjahre gewählt/bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Vorstand der Waldgenossenschaft angehört oder ein anderes Amt für die Waldgenossenschaft innehat.

AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD 253 V. Sonstiges, Gerichtsstand ( 20 21) 20 Vorkaufsrecht, Eigenanteile, Rechte und Pflichten aus Anteilen (1) Der Gesamthandsgemeinschaft steht ein gesetzliches Vorkaufsrecht an den Anteilen zu, es sei denn, der Anteil wird an einen Anteilsberechtigten veräußert. Zu diesem Zweck ist die Veräußerungsabsicht vom Verkäufer unverzüglich der Waldgenossenschaft zur Ausübung des Vorkaufsrechts mitzuteilen. (2) Das Vorkaufsrecht kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die 463 473 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. (3) Bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Waldgenossenschaft wird das Recht für die Gesamthandsgemeinschaft ausgeübt. (4) Hat die Gesamthandsgemeinschaft einen oder mehrere Anteile an dem Gemeinschaftsvermögen in Besitz, so ruhen die mit dem jeweiligen Anteil verbundenen Rechte und Pflichten. (5) Veräußert die Gesamthandsgemeinschaft Anteile aus dem Gemeinschaftsvermögen, so leben die mit dem Anteil verbundenen Rechte und Pflichten wieder auf. (6) Jeder Anteilseigner hat der Waldgenossenschaft eine Änderung seiner Anschrift und Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Nachteile und Kosten, die sich aus der Nichtmitteilung der Änderung an die Waldgenossenschaft ergeben, trägt der Anteilseigner. 21 Gerichtsstand (1) Als Gerichtsstand gilt das Amtsgericht in Warburg. (2) Die vorstehende Satzung wurde in der Genossenschaftsversammlung vom 17. Oktober 2008 in Beverungen- Tietelsen beschlossen. Die vorstehende Satzung der Waldgenossenschaft Messenhausen wird gemäß 10 Abs. 4 in Verbindung mit 19 des Gesetzes über den Gemeinschaftswald in NRW Gemeinschaftswaldgesetz vom 8. April 1975 (GV. NRW. S. 304) in der jeweils gültigen Fassung genehmigt. Wilnsdorf, den 21. Oktober 2008 Wald und Holz Nordrhein-Westfalen Regionalforstamt Siegen-Wittgenstein Im Auftrag Ahlborn ABl. Reg. Dt. 2008, S. 250-253 312 Aufgebot einer Sparkassenurkunde Die Sparkassenurkunde Nr. 3 000 061 519, ausgestellt von der Sparkasse Herford als Rechtsnachfolger der ehemaligen Kreissparkasse Herford und Stadtsparkasse Herford, ist abhanden gekommen. Der Inhaber der Sparkassenurkunde wird aufgefordert, seine Rechte binnen drei Monaten unter Vorlage der Sparkassenurkunde Wird die Sparkassenurkunde nicht vorgelegt, wird sie für kraftlos erklärt. Herford, den 24. Oktober 2008 Sparkasse im Kreis Herford 313 Aufgebot von Sparkassenurkunden Die Sparkassenurkunden Nr. 3 200 600 850 und 3 209 133 978, ausgestellt von der Sparkasse Herford als Rechtsnachfolger der ehemaligen Kreissparkasse Herford und Stadtsparkasse Herford, sind abhanden gekommen. Der Inhaber der Sparkassenurkunden wird aufgefordert, seine Rechte binnen drei Monaten unter Vorlage der Sparkassenurkunden Werden die Sparkassenurkunden nicht vorgelegt, werden sie für kraftlos erklärt. Herford, den 24. Oktober 2008 Sparkasse im Kreis Herford 314 Aufgebot eines Sparkassenbuches Das Sparkassenbuch Nr. 31 059 421 ist abhanden gekommen. Der Inhaber des Sparkassenbuches wird aufgefordert, seine Rechte binnen drei Monaten unter Vorlage des Sparkassenbuches Wird das Sparkassenbuch nicht vorgelegt, wird es für kraftlos erklärt. Rahden, den 23. Oktober 2008 Stadtsparkasse Rahden 311 Aufgebot einer Sparkassenurkunde Die Sparkassenurkunde Nr. 4 000 303 042, ausgestellt von der Sparkasse Herford als Rechtsnachfolger der ehemaligen Kreissparkasse Herford und Stadtsparkasse Herford, ist abhanden gekommen. Der Inhaber der Sparkassenurkunde wird aufgefordert, seine Rechte binnen drei Monaten unter Vorlage der Sparkassenurkunde Wird die Sparkassenurkunde nicht vorgelegt, wird sie für kraftlos erklärt. Herford, den 21. Oktober 2008 Sparkasse im Kreis Herford 315 Aufgebot eines Sparkassenbuches Das Sparkassenbuch Nr. 37 034 238 ist abhanden gekommen. Der Inhaber des Sparkassenbuches wird aufgefordert, seine Rechte binnen drei Monaten unter Vorlage des Sparkassenbuches Wird das Sparkassenbuch nicht vorgelegt, wird es für kraftlos erklärt. Rahden, den 23. Oktober 2008 Stadtsparkasse Rahden

254 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD 316 Kraftloserklärung eines Sparkassenbuches Da das Sparkassenbuch Nr. 301 107 207 aufgrund des Aufgebots vom 25. Juli 2008 nicht vorgelegt wurde, wird dieses für kraftlos erklärt. Brakel, den 27. Oktober 2008 317 Kraftloserklärung einer Sparkassenurkunde Da die Sparkassenurkunde Nr. 4 102 202 761, ausgestellt von der Sparkasse Herford als Rechtsnachfolger der ehemaligen Kreissparkasse Herford und Stadtsparkasse Herford, aufgrund unseres Aufgebots vom 9. Juli 2008 nicht vorgelegt wurde, wird sie für kraftlos erklärt. Sparkasse Höxter ABl. Reg. Dt. 2008, S. 254 Herford, den 21. Oktober 2008 Sparkasse im Kreis Herford ABl. Reg. Dt. 2008, S. 254

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256 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD Ständige Beilage: Öffentlicher Anzeiger Einzelpreis dieser Nummer 0,66 Gebühren für die zweigespaltene Zeile oder deren Raum 0,92 Bezugsgebühren: jährlich 20,45 Einzelpreis des Öffentlichen Anzeigers 0,51 Bezug und Lieferung des Amtsblattes durch Merkur Druck GmbH + Co. Postfach 22 53, 32712 Detmold, Am Gelskamp 20, 32758 Detmold Einzelpreis nur gegen Voreinsendung des Betrages zuzüglich Versandkosten auf das Postbankkonto Hannover Nr. 164916-309 In den vorgenannten Preisen sind 7% Mehrwertsteuer enthalten Erscheint wöchentlich Redaktionsschluss: Dienstag 17.00 Uhr Herausgeber: Bezirksregierung Detmold, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold Druck: Merkur Druck, Detmold ISSN 0003-2298