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Transkript:

Tips und Rechtliches von Pilz & Rath. 2. Ausgabe März 1999 Mag. Peter Rath Digitales Kanzlei-Journal Vielleicht ist Ihnen die Beilage in Form einer Antwortkarte zu unserem ersten Kanzlei-Journal mit dem Text JA, bitte mailen Sie mir das Kanzlei- Journal aufgefallen. Entsprechend den neuesten Kommunikationsmöglichkeiten können wir Ihnen unser Kanzlei-Journal mittels eines E-Mails in Form einer Word-Datei oder im PDF-Format zur Verfügung stellen. Unsere ersten Erfahrungen waren sehr positiv, eine Vielzahl von Klientinnen und Klienten haben sich entschieden, künftig das Kanzlei-Journal in digitalisierter Form zu beziehen. Dies hat mehrere Vorteile: Schnellerer Bezug des Journals unmittelbar auf Ihren Schreibtisch mit der Möglichkeit die gesamten Ausgaben elektronisch zu archivieren und gegebenenfalls nach Stichwörtern mittels PC zu durchsuchen. So können Sie sich Ihre eigene Datenbank aufbauen. Mehr aktuelle Informationen wollen wir Ihnen auch auf unserer Homepage www.pilz-rath.at bieten. In Hinkunft sollen aktuelle steuerrechtliche Themen behandelt werden und es steht ebenso ein elektronisches Archiv zur Verfügung, aus dem Sie die bisher erschienenen Kanzlei-Journale im gewünschten Format downloaden können. Wenn Sie wissen wollen, wie Sie das Journal in Hinkunft in digitaler Form beziehen können, steht Ihnen Ihr Sachbearbeiter gerne zur Verfügung oder schicken Sie uns einfach ein E-Mail. Viel Spaß beim Schmökern, vielleicht auch in digitalisierter Form, wünscht Ihnen Ihr Mag. Peter Rath Euro News Rechnungslegung und Euro Es bestehen keine Bedenken, wenn ab 1. Jänner 1999 in einer Rechnung das Entgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer nebeneinander sowohl in Schilling als auch in Euro ausgewiesen werden. Die Angabe der jeweils anderen Währung in einem Klammerausdruck oder einer eigenen Spalte führt zu keiner zusätzlichen Steuerschuld. Nicht zulässig ist die Ausstellung zweier Rechnungen. In diesem Fall wird die Umsatzsteuer aufgrund beider Rechnungen geschuldet. Euro-Kurse Die am 31. Dezember 1998 verbindlich festgelegten Euro-Umrechnungskurse für die an der Währungsunion teilnehmenden Länder lauten wie folgt: 1 Euro = Umrechnungsfaktor ATS für 100 Währungseinheiten Österr. Schilling (ATS) 13,7603 100,00 Belg./Lux.Franc (BEF/LUF) 40,3399 34,1109 Deutsche Mark (DEM) 1,95583 703,553 Finnmark (FIM) 5,94573 231,432 Franz. Franc (FRF) 6,55957 209,774 Holl. Gulden (NLG) 2,20371 624,415 Irisch. Pfund (IEP) 0,787564 1747,20 Italien. Lira (ITL) 1936,27 0,710660 Port. Escudo (PTE) 200,482 6,86381 Span. Peseta (ESP) 166,386 8,27011 Zur Erinnerung: Wollen Sie z.b. einen DM Betrag in Schilling umrechnen, so ist zuerst der DM Betrag in Euro umzurechnen und dann von Euro in Schilling. Euro-Währungsangabengesetz (EWAG) Mit 16.2.1999 wurde das EWAG nunmehr endgültig beschlossen. Es umfaßt den Zeitraum 1.10.2001 bis 30.6.2002. Das bedeutet, daß in dieser Zeit für bestimmte Betriebe eine Pflicht zur doppelten Währungsangabe besteht. Details zu diesem umfangreichen Gesetz können jederzeit in unserer Kanzlei angefordert werden.

- eine Reisedauer von mehr als 3 Stunden bei Inlandsreisen (5 Stunden bei Auslandsreisen) vorliegt und - kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. 2. Unterschied Reise Dienstreise Mag. Gerald Pilz Reise- und Fahrtkosten ein Überblick Im Rahmen von Betriebsprüfungen, aber auch schon im Veranlagungsverfahren, ist in letzter Zeit verstärkt die Tendenz erkennbar, daß Reisekostenentschädigungen steuerlich nicht anerkannt werden. Dies hat seinen Grund darin, daß schon Anfang der neunziger Jahre der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der Reise im steuerlichen Sinn und die Absetzung von damit verbundenen Aufwendungen sehr einschränkend ausgelegt hat. Unberechtigterweise an Dienstnehmer ausbezahlte Taggelder sind damit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Dies kann bei einer Betriebsprüfung zu einem Mehraufwand von 100%!! und mehr führen. Die Gefahr einer Nachzahlung ist insofern höher, als zwischen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung nunmehr die Prüfungsergebnisse gegenseitig ausgetauscht werden. Als besonders problematisch für den Unternehmer sind Reisen im Nahbereich einzustufen, da hier fast ohne Ausnahme Tagesgelder nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Die folgende auf den ersten Blick sehr ausführlich erscheinende Zusammenfassung, soll für Sie eine grobe Orientierungshilfe darstellen. Für ins Detail gehende Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 1. Der Reisebegriff Eine Reise im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften liegt vor, wenn - sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlaß mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und Von der Reise ist die Dienstreise zu unterscheiden. Der oben beschriebene Begriff der Reise gilt insbesonders für den Unternehmer; für Arbeitnehmer nur im Fall von Differenzwerbungskosten. Die Dienstreise hat nur im Zusammenhang mit Arbeitnehmern Bedeutung. An den Arbeitnehmer gezahlte Tagesgelder sind bei diesem steuerfrei und stellen beim Arbeitgeber eine Betriebsausgabe dar. Der wesentliche Unterschied zwischen Dienstreise und Reise liegt in der Entfernung der notwendig zurückgelegten Strecke: Wie oben dargestellt, setzt eine Reise auf jeden Fall eine zurückgelegte Mindestentfernung voraus, bei der Dienstreise hingegen genügt das Verlassen des Dienstortes (Dienstreise um die Ecke). Ein weiterer Unterschied besteht darin, daß der Begriff der Dienstreise durch lohngestaltende Vorschriften (wie Kollektivverträge) neu definiert werden kann und dadurch der engeren gesetzlichen Regelung vorgeht. Dieser Vorteil hat in der Praxis vor allem für die Bereiche Bau- bzw. Transportgewerbe Bedeutung (zb. Trennungsgeld, Entfernungszulagen etc.). 3. Tagesgelder Tagesgelder können nur solange an Arbeitnehmer steuerfrei gewährt bzw. als Betriebsausgabe vom Unternehmer abgesetzt werden, als nicht ein längerer Aufenthalt am gleichen Ort zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit führt. In der Praxis wird häufig übersehen, daß bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit kein Anspruch auf Tagesgeld besteht. Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort Ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort wird dann begründet, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort (= politische Gemeinde, für Reisen nach Wien der

politische Bezirk), durchgehend oder wiederkehrend auf einen längeren Zeitraum erstreckt. Von einem längeren Zeitraum ist auszugehen, wenn jemand (Arbeitnehmer oder Unternehmer) an einem Ort a) durchgehend tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen überschritten wird. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der Anfangsphase von fünf Tagen neu zu beginnen. b) regelmäßig wiederkehrend (mindestens ein Mal wöchentlich) tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen überschritten wird. Ab welchem Zeitpunkt Tagesgelder für die Anfangsphase wieder zustehen - siehe oben unter Pkt. a). c) wiederkehrend, aber nicht regelmäßig tätig wird und dabei die Anfangsphase von fünfzehn Tagen im Kalenderjahr überschreitet. Die Anfangsphase von fünfzehn Tagen steht pro Kalenderjahr zu. Tagesgelder für denselben Ort können daher nur für die Anfangsphase von fünf bzw. fünfzehn Tagen steuerfrei an Arbeitnehmer gewährt oder vom Unternehmer als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Mittelpunkt der Tätigkeit in einem Einsatzgebiet (Zielgebiet) Mittelpunkt der Tätigkeit kann nicht nur ein einzelner Ort, sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen die ein ihnen konkret zugewiesenes Gebiet regelmäßig bereisen, begründen daher in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit. Dies wird insbesondere auf Rauchfangkehrer, Gebietsvertreter oder Außendienstmitarbeiter von Behörden zutreffen. Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebietes gelten die Bestimmungen über einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort. Für die Anfangsphase von fünf Tagen steht das Tagesgeld dem Arbeitnehmer steuerfrei zu bzw. stellt für den Unternehmer eine Betriebsausgabe dar. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz in einem Einsatzgebiet, ist mit der Berechnung der Anfangsphase von fünf Tagen neu zu beginnen. Mittelpunkt der Tätigkeit bei Fahrtätigkeit Eine Fahrtätigkeit begründet hinsichtlich des Fahrzeuges einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, wenn a) die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich (z.b. ständige Fahrt zu diversen Auslieferungslagern) erfolgt, b) die Fahrtätigkeit auf (nahezu) gleichbleibenden Routen, ähnlich einem Linienverkehr erfolgt (z.b. Zustelldienst bei dem wiederkehrend die selben Zielorte angefahren werden), c) die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgt. Kein Mittelpunkt der Tätigkeit bei Fahrtätigkeit liegt jeweils für die ersten fünf Tage (Anfangsphase) vor, wenn der Steuerpflichtige erstmals oder zuletzt vor mehr als sechs Monaten diese Tätigkeit ausgeführt hat. Nach der Anfangsphase können keine steuerfreien Tagesgelder gewährt bzw. als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Reisen außerhalb des Nahbereiches Bei einer Reise, bei der man so weit von seinem ständigen Wohnort tätig wird, sodaß eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht zugemutet werden kann (einfache Fahrtstrecke über 120 km), ist davon auszugehen, daß der Einsatzort erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten zum Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Ab dem siebenten Monat gezahlte Tages- und Nächtigungsgelder sind beim Arbeitnehmer steuerpflichtig bzw. können vom Unternehmer nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Bei einem Wechsel des Einsatzortes beginnt die 6-Monatsfrist neu zu laufen. Ein solcher Wechsel liegt nur vor, wenn ein Wechsel in eine andere politische Gemeinde (bei Reisen nach Wien in einen anderen politischen Bezirk) vorgenommen wird. Kehrt der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten neuerlich an den seinerzeitigen Arbeitsort zurück, kann unter Einrechnung der dort bereits verbrachten Arbeitszeiten nur die restliche, auf die 6-Monatsfrist entfallende Zeitspanne als Reise gewertet werden. Inlandsreisen Wenn eine Reise vorliegt, so beträgt der Verpflegungsmehraufwand für 24 Stunden S 360,--. Erst eine Reisedauer von mehr als drei Stunden führt zu Diäten (pro Stunde S 30,--). Dauert eine Reise mehr als elf Stunden, so steht der volle Satz zu. Auslandsreisen Diese können nur mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten berücksichtigt werden. Folgende Aliquotierungen sind dabei vorzunehmen:

a) bis fünf Stunden keine Tagesgebühr, b) für mehr als fünf Stunden ein Drittel, c) für mehr als acht Stunden zwei Drittel und d) für mehr als zwölf Stunden das volle Tagesgeld. Wird eine Dienstreise ins Ausland unternommen, so können zusätzlich Tagesgelder für das Inland zum Zug kommen, wenn eine einheitliche Dienstreise vorliegt. Ab dem Grenzübertritt stehen die Tagesgelder im Höchstmaß der Auslandsreisesätze zu. Für die Gesamtreisezeit abzüglich der durch die Auslandsreisesätze erfaßten Reisezeiten steht das Inlandstagesgeld zu. Arbeitsessen Die zu berücksichtigenden Tagesdiäten werden bei Inlandsreisen um je S 180,-- pro Mahlzeit (Mittag-, bzw. Abendessen) gekürzt. Steht infolge kurzer Reisedauer insgesamt kein oder nur ein niedrigerer Betrag für den Verpflegungsmehraufwand zu, so ist die Kürzung mit diesem Betrag begrenzt. Eine Hinzurechnung hat nicht zu erfolgen. Bei Auslandsreisen erfolgt bei einem Geschäftsessen pro Tag keine Kürzung, bei zwei Geschäftsessen steht nur ein Drittel des jeweiligen Höchstsatzes zu. 4. Nächtigungsgelder Ein Nächtigungsgeld kann nur dann steuerfrei an Arbeitnehmer gewährt, bzw. vom Unternehmer als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn tatsächlich genächtigt wird und dafür Aufwendungen anfallen (Nachweis). Bei Entfernungen von mindestens 120 km zwischen Einsatzort und Wohnort entfällt die Prüfung, ob tatsächlich genächtigt wurde. Der Nächtigungsaufwand kann alternativ in Höhe der nachgewiesenen Kosten oder mit dem Pauschalbetrag in Höhe von S 200,-- inklusive Frühstück (bei Auslandreisen gelten die entsprechend höheren Pauschalsätze) abgesetzt werden. Steht einem Arbeitnehmer für die Nächtigung eine Unterkunft zur Verfügung (z.b. Schlafkabine bei LKW-Fahrer) sind nur die tatsächlichen Aufwendungen (z.b. für ein Frühstück oder für die Benützung eines Bades auf einer Autobahnstation) als Werbungskosten absetzbar. Kann die Höhe dieser tatsächlichen Aufwendungen nicht nachgewiesen werden, sind sie im Schätzungswege mit S 60,-- pro Nächtigung anzusetzen. 5. Dienstreise aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift Wie schon eingangs erwähnt, können lohngestaltende Vorschriften den Begriff der Dienstreise gegenüber den gesetzlichen Vorschriften begünstigend definieren. Liegt nun im Sinne einer lohngestaltenden Vorschrift eine Dienstreise vor, so müssen die strengen Voraussetzungen einer Dienstreise, die das Einkommensteuergesetz vorsieht, nicht erfüllt werden. Aufgrund von lohngestaltenden Vorschriften zu Recht an Arbeitnehmer gewährte Reisekostenersätze sind steuerfrei. Lohngestaltende Vorschriften sind vor allem Kollektivverträge und bestimmte Betriebsvereinbarungen (nicht jedoch freie Betriebsvereinbarungen). Tagesgelder Die gesetzliche Definition der Dienstreise und auch der Dienstreisesätze aufgrund des Einkommensteuergesetzes ist unbeachtlich. Eine Regelung in einem Kollektivvertrag, daß z.b. in bestimmten Fällen Trennungsgelder oder Entfernungszulagen usw. zu bezahlen sind, stellt daher bereits einen Dienstreisebegriff im obigen Sinne dar. Tagesgelder die aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gewährt werden, bleiben ohne zeitliche Begrenzung steuerfrei. Steuerfrei bleiben die Tagesgelder aber nur in Höhe jener Beträge, auf die der Arbeitnehmer Anspruch aufgrund dieser lohngestaltenden Vorschrift hat, höchstens jedoch S 360,-- pro Tag. Eine Aufstockung auf die Sätze des Einkommensteuergesetzes ( bis maximal S 360,-- ) ist nur dann bzw. so lange möglich, als gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Dienstreise nach den gesetzlichen Vorschriften gegeben sind. Durchzahlerregelung Hat ein Arbeitnehmer aufgrund eines Kollektivvertrages Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgelder (Trennungsgelder) auch für Zeiträume (Wochenende, Feiertage), während denen sich der Dienstnehmer nicht am Ort der Dienstverrichtung befindet, bleiben diese Beträge auch dann steuerfrei, wenn er an diesem Tag auf eigene Kosten zu seiner Wohnung zurückkehrt. Werden bei einer solchen Durchzahlerregelung Familienheimfahrten als Werbungskosten beantragt, sind diese um die steuerfreien Tages- und Nächtigungsgelder zu kürzen.

Fahrtkostenersätze Fahrtkosten, die aus Anlaß einer Dienstreise aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gezahlt werden, bleiben insoweit steuerfrei, als sie der Höhe nach die tatsächlichen Kosten oder bei Verwendung eines arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges, die amtlichen Kilometergelder nicht übersteigen. Als für die Abgrenzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgeblicher Dienstort gilt der sich aus dem Kollektivvertrag ergebende Dienstort. Nächtigungsgelder Hinsichtlich der Nächtigungsgelder gelten die zur Reise oben getroffenen Aussagen. Wenn daher trotz Anordnung einer Nächtigung eine solche nicht erfolgt, kann das Nächtigungsgeld nicht steuerfrei gewährt werden. 6. Abgrenzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Dienstreise Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind für den Arbeitnehmer durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten. Arbeitsstätte (Dienstort) oder Mittelpunkt der Tätigkeit ist jener Ort, an dem man regelmäßig tätig wird. Keine Dienstreisen, sondern Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegen dann vor, wenn sich das regelmäßige Tätigwerden an einen neuen Dienstort verlagert. In diesen Fällen können keine Fahrtkosten steuerfrei ersetzt werden. Liegt ein ständiger Dienstort aufgrund der Art der Beschäftigung nicht vor (z.b. bei Bauarbeiten im Nahbereich oder bei überlassenen Arbeitskräften) stehen für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Einsatzort nur für die ersten fünf Tage Fahrtkosten zu. 7. Fahrtkosten Fahrtkosten stellen unabhängig davon, ob eine Reise vorliegt, im tatsächlichen Ausmaß Werbungskosten dar. Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten ist daher weder die Zurücklegung größerer Entfernungen, noch das Überschreiten einer bestimmten Dauer erforderlich. Arbeitnehmer Erhält der Arbeitnehmer für Fahrten mit seinem Privat-Pkw vom Arbeitgeber Fahrtkostenersätze, sind sämtliche, unabhängig von der Kilometerleistung (nachgewiesenen) Fahrten steuerfrei. Der Anspruch auf Fahrtkosten besteht grundsätzlich unabhängig vom Anspruch auf Tagesgelder. Daher stehen Fahrtkosten auch bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit zu, es sei denn, es liegen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor (siehe dazu unter Pkt. 6.). Differenzwerbungskosten Erhält der Arbeitnehmer weniger als das amtliche Kilometergeld (derzeit S 4,90), so kann er die Differenz als Werbungskosten geltend machen (sog. Differenzwerbungskosten). Liegt die berufliche Jahreskilometerleistung über 30.000 km, so kann nur für maximal 30.000 km die Differenz zum amtlichen Kilometergeld als Werbungskosten geltend gemacht werden. Darüber hinausgehend können nur die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer bekommt für 45.000 km ein Kilometergeld von je S 3,-- pro km ersetzt. Als Differenzwerbungskosten kann der Arbeitnehmer S 12.000,-- geltend machen. Berechnung: Maximales Kilometergeld von S 147.000,-- (30.000 km x S 4,90) abzüglich Ersätze des Arbeitgebers in Höhe von S 135.000,-- (45.000 km x S 3,--). Höhere Kosten als S 147.000,-- können nur geltend gemacht werden, sofern diese Kosten tatsächlich nachgewiesen werden. Unternehmer Im betrieblichen Bereich gilt die 30.000 km Grenze nicht. Hier kann das Kilometergeld nur in Anspruch genommen werden, wenn das Fahrzeug zu weniger als 50% betrieblich genutzt wird und daher Privatvermögen darstellt. Im Gegensatz zum Arbeitnehmer können Unternehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte Fahrtkosten absetzen. Fahrtenbuch Der Nachweis der Fahrtkosten mit einem eigenen Kraftfahrzeug hat grundsätzlich mittels eines laufend geführten Fahrtenbuches zu erfolgen, aus dem der Tag der beruflichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand, jeweils am Beginn und Ende der beruflichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen beruflichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in beruflich und privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sind.

Steuerrecht aktuell Kleinunternehmergrenze ist eine Netto-Grenze Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem jüngst ergangenen Erkenntnis festgestellt, daß die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmergrenze in Höhe von S 300.000,-- als Netto-Grenze zu verstehen ist. Bei 20%igen Umsätzen beträgt die Grenze daher S 360.000,-- (bei 10%igen Umsätzen S 330.000,--). In diesem Zusammenhang ist weiterhin zu beachten, daß der Kleinunternehmer keinesfalls Umsatzsteuer in seinen Rechnungen gesondert ausweisen darf. Hinweis auf UID-Nummern - Überprüfung Bei zahlreichen Kontrollen durch die Finanzverwaltung wurde u.a. festgestellt, daß bei innergemeinschaftlichen Lieferungen keine UID-Nummern- Bestätigung vorliegt. Es wird empfohlen, selbst bei ständiger Geschäftsbeziehung zumindest 1x jährlich eine derartige Überprüfung vorzunehmen. Buchhaltungsdaten auf Datenträgern bereitstellen Durch eine gesetzliche Änderung sind die Abgabepflichtigen ab sofort verpflichtet, bei EDV- Buchführung nicht nur Journale und Kontoblätter der Finanzverwaltung vorzuweisen, sondern auch Daten auf entsprechenden Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Vermietung und Verpachtung Verlängerung der Frist zum Verbrauch der steuerlichen Mietzinsrücklagen Durch das Abgabenänderungsgesetz 1998 wurde nach langem hin und her zwischen den Sozialpartnern die Frist zum Verbrauch der steuerlichen Mietzinsrücklagen um ein Jahr verlängert. Neuer Termin ist der 31. Dezember 1999. TIP: Erfahrungsgemäß sollten schon jetzt Überlegungen zum zweckmäßigen Verbrauch der Mietzinsrücklagen angestellt werden. Am 32. Dezember 1999 wird es voraussichtlich endgültig zu spät sein. Sozialrecht aktuell Rückforderung von Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen Wenn Sie während des Jahres 1998 aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen bzw. Tätigkeiten (zb zwei Dienstverhältnisse, Dienstverhältnis und gleichzeitig selbständige Tätigkeit) Pensionsund/oder Krankenversicherungsbeiträge über der Höchstbeitragsgrundlage von monatlich S 49.000 gezahlt haben, können Sie bis zum Ablauf des Jahres 2001 einen Antrag auf Erstattung der Beiträge stellen. Stellen Sie jedoch keinen Antrag auf Rückerstattung, bewirkt das in der Pensionsversicherung automatisch eine Höherversicherung (was zu einer höheren Pension führen wird), in der Krankenversicherung erhalten Sie jedoch keinerlei Mehrleistungen. TIP: In der überwiegenden Anzahl der Fälle wird eine Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge sinnvoll sein. Wir halten Antragsformulare für Sie bereit. Zinssatz aktuell Betriebsmittelkredit (Kontokorrent) Top-Zinssatz*): 5 % - 5,5 % Guter Zinssatz: 5,5 % - 6 % Abstattungskreditverträge Schilling Kredite*): 4,125 % - 4,75 % Schweizer Franken*): 2,625 % - 2,875 % *) bei bester Bonität Impressum: Pilz & Rath Wirtschaftstreuhand KG A-8200 Gleisdorf, Florianiplatz 12 Telefon 03112-2581-0 Fax 03112-2581-23 e-mail office.gld@pilz-rath.at A-8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 5 Telefon 03382-52513-0 Fax 03382-52513-17 e-mail office.ff@pilz-rath.at www.pilz-rath.at