Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften
Themenübersicht (2) 8. Kapitalbeschaffung, Kapitalabsicherung: Kreditsicherung, Bürgschaften, Hypotheken 9. Geistiges Eigentum: Marken, Patente, Urheberrecht 10. Gesellschaftsrecht I: Grundlagen, Personengesellschaften 11. Gesellschaftsrecht II: Kapitalgesellschaften, Wahl der geeigneten Rechtsform 12. Handels- und Wettbewerbsrecht: Status der Kaufleute, Regeln des Wettbewerbs 13. Die Verwaltung: Grundsätze des Verwaltungshandelns, Umgang mit Behörden Rechtsaspekte junger Unternehmen Folie 2
Darlehensvertrag Darlehensgewährung Zinsen + Rückerstattung bei Fälligkeit Rechtsaspekte junger Unternehmen Folie 3
Welche wichtigen Sicherungsmittel gibt es? - Sicherungseigentum - Eigentumsvorbehalt - Hypothek und Grundschuld -Bürgschaft - Schuldbeitritt Rechtsaspekte junger Unternehmen Folie 4
Wer sichert was mit was? Forderung Schuldner Sicherungsgeber Gläubiger = Sicherungsnehmer Sicherungsmittel (Grundstück, Vermögen, ) Schuldner und Sicherungsgeber können identisch sein, müssen aber nicht! Bsp: Der Vater stellt für die Sicherung des Kredits seines Sohnes sein Grundstück zur Verfügung. Rechtsaspekte junger Unternehmen Folie 5
Warum wird gesichert? Forderung Schuldner Gläubiger Sicherungsgeber Sicherungsmittel (Grundstück, Vermögen, ) Kann der Schuldner nicht zahlen, so darf der Gläubiger in das Sicherungsmittel vollstrecken. Rechtsaspekte junger Unternehmen Folie 6
Wiederholung: Sicherungsübereignung Ein Spediteur übereignet zwei seiner Lkw zur Sicherung eines Kredits an seine Bank, welche er aber weiter benutzen kann. Das Eigentum fällt erst bei vollständiger Tilgung an ihn zurück. Rechtsaspekte junger Unternehmen Folie 7
Wiederholung: Eigentumsvorbehalt Bei Übergabe einer Sache kann vereinbart werden, dass das Eigentum erst bei Eintritt einer Bedingung übergehen soll. Im Falle eines Kaufvertrags ist das üblicherweise die vollständige Zahlung des Kaufpreises. Rechtsaspekte junger Unternehmen Folie 8
Eigentumsvorbehalt Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. ( ) 2. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. 3. ( ) Rechtsaspekte junger Unternehmen Folie 9
Verlängerter Eigentumsvorbehalt Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. ( ) 2. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch diese Weiterveräußerung erwachsen. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Rechtsaspekte junger Unternehmen Folie 10
Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Verarbeitungsklausel 1. ( ) 2. Die Be- und Verarbeitung der gelieferten Gegenstände erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Rechtsaspekte junger Unternehmen Folie 11
Fallbeispiel Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel 1. X stellt aus dem von A gelieferten Leder bequeme Sofas her. 2. X füllt in seiner Firma Sauerkraut in die von B gelieferten leeren Dosen (Wert 1 Euro) ab. Die so hergestellten Sauerkrautdosen haben einen Verkaufswert von 3 Euro. A und B liefern jeweils unter verlängertem Eigentumsvorbehalt mit einer Verarbeitungsklausel. Wer ist jeweils Eigentümer der hergestellten Sachen? Rechtsaspekte junger Unternehmen Folie 12
Hypothek und Grundschuld Forderung Schuldner Gläubiger Grundstückseigentümer Grundstück Hypothek und Grundschuld erlauben es dem Gläubiger, sich aus dem Grundstück durch dessen Verwertung zu befriedigen. Rechtsaspekte junger Unternehmen Folie 13
Wodurch unterscheiden sich Hypothek und Grundschuld? Im Gegensatz zu Hypotheken sind Grundschulden nicht an den Bestand einer bestimmten Forderung (beispielsweise ein bestimmtes Darlehen) gebunden und können für sich allein übertragen werden. Daher können Grundschulden nicht nur für einzelne Forderungen, sondern auch für mehrere, auch zukünftige Verbindlichkeiten als Sicherung dienen. Rechtsaspekte junger Unternehmen Folie 14
Wie entstehen Hypothek und Grundschuld? Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger und Eintragung in das Grundbuch Rechtsaspekte junger Unternehmen Folie 15
Bürgschaft Forderung (Haupt-)Schuldner Gläubiger Bürge Persönliches Vermögen Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger durch schriftlichen Vertrag, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Dritten (Hauptschuldner) mit seinem Vermögen einzustehen. Ist der Bürge Kaufmann, so muss die Schriftform nicht eingehalten werden! Rechtsaspekte junger Unternehmen Folie 16
Wichtige Arten der Bürgschaft - Selbstschuldnerische Bürgschaft (Verzicht auf die Einrede der Vorausklage): Der Gläubiger kann sich an den Bürgen halten, ohne vorher die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versuchen zu müssen. - Bürgschaft auf erstes Anfordern: Der Bürge muss zunächst zahlen und muss etwaige Einwendungen in einem eigenen Prozess geltend machen. Rechtsaspekte junger Unternehmen Folie 17
Fallbeispiel Bürgschaft Der völlig mittellose X bittet die D-Bank um einen Kredit. Diese verlangt jedoch zur Sicherheit die Stellung eines Bürgen. X bittet daher seinen Freund B, für ihn zu bürgen. B willigt ein, nachdem X ihm vorspiegelt, alles sei nur Formsache, er (X) verfüge über etliche Immobilien und B bräuchte sich daher keine Gedanken zu machen. Die D-Bank nimmt B als Bürgen in Anspruch. Kann B den Bürgschaftsvertrag anfechten? Rechtsaspekte junger Unternehmen Folie 18
Schuldbeitritt Beim Schuldbeitritt tritt der Sicherungsgeber als weiterer Schuldner neben den Hauptschuldner. Der Gläubiger kann seine Forderung sofort gegen beide geltend machen. Es genügt ein mündlicher Vertrag. Bei der herkömmlichen Bürgschaft hingegen muss der Bürge erst zahlen, wenn der Hauptschuldner nicht zahlen kann. Rechtsaspekte junger Unternehmen Folie 19
Weitere Sicherungsmöglichkeiten - Forderungsabtretung - Pfandrechte, Vermieterpfandrecht, Unternehmenspfandrecht Rechtsaspekte junger Unternehmen Folie 20