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5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 0662 8042-0* / Fax: +43 0662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: LVwG-9/182/7-2015 Betreff: Ort, Datum: Salzburg, 02.09.2015 C. D., geb. xxx, 5020 Salzburg Beschwerde wegen Kostenersatz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Theresia Kieleithner über die Beschwerde des D. C., geb. xxx, E. 15/2/T14, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg vom 06.05.2015, Zahl 3/01-BMS/150571102/10-2015, wegen Kostenersatz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (kurz: MSG) zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (kurz: VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als es im Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat, dass der Beschwerdeführer den in der Zeit von 01.03.2015 bis 31.03.2015 entstandenen Mindestsicherungsaufwand von 863,90 auf die im Spruch des Bescheides näher angeführte Bankverbindung dem Land Salzburg zurückzuzahlen hat. Die übrigen Spruchbestandteile bleiben vollinhaltlich aufrecht. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (kurz: VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (kurz: B-VG) nicht zulässig.

LVwG-9/182/7-2015 2 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den in der Zeit von 01.03.2015 bis 31.03.2015 entstandenen Mindestsicherungsaufwand in Höhe von 938,36 auf eine im Spruch des Bescheides näher angeführte Bankverbindung dem Land Salzburg zurückzuzahlen. Der Kostenersatz werde in monatlichen Raten von 100,00 vom laufenden Mindestsicherungsbezug abgezogen, sollte jedoch kein Anspruch auf Mindestsicherung bestehen oder kein Antrag mehr gestellt werden, so wäre der fällige Restbetrag anzuweisen. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 29.04.2015 Kontoauszüge vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass er am 05.03.2015 eine Steuergutschrift vom Finanzamt in Höhe von 891,73 erhalten habe. Dieser Betrag sei als Einkommen für den Monat März 2015 zu berücksichtigen. Da dieses Einkommen erst nachträglich bekannt geworden sei, sei die Leistung für den Monat März 2015 erneut zu berechnen gewesen und der sich ergebende Überbezug in Höhe von 938,36 gemäß 30 Abs 1 Z 2 MSG vom Beschwerdeführer zurückzuzahlen. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 18.05.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und ausgeführt, der vom Finanzamt zurückbezahlte Betrag ergebe sich nicht wie in der Bescheidbegründung ausgeführt aus dem Steuerausgleich aus seiner selbstständigen Beschäftigung. Der Gewerbebetrieb sei am 30.06.2013 aufgegeben worden, in der Einkommensteuererklärung sei ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 177,20 angesetzt worden. Die Gutschrift ergebe sich aus dem Ansatz von Kinderbetreuungskosten, Kinderfreibeträgen und Alleinverdiener-, Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrag. Die anrechenbare Lohnsteuer zuzüglich der errechneten Einkommensteuer sei gutgeschrieben worden. Dieser Gutschrift sei die aus dem Verkauf des Warenlagerbestandes pflichtige Umsatzsteuer entgegengesetzt und der daraus entstandene Saldo überwiesen worden. Somit könne die Gutschrift seiner Ansicht nach nicht als Einkommen zum Zeitpunkt des Zuflusses, sondern als Ausgleich des um die zu hoch oder überhaupt abgezogene Steuer für 2013 gewertet werden. In handschriftlicher Ergänzung zu dieser Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer auf einem gesonderten, undatierten Schriftstück aus, seine Ehegattin habe erst am 13.04.2015 einen AMS-Kurs begonnen, welcher bis 03.07.2015 laufe, dennoch sei das hieraus erzielte Einkommen (AMS-Kursleistung/DLU) bei der neuen Berechnung für den Monat März 2015 als anrechenbares Einkommen erfasst. Den Beschwerdeschriften waren eine Verständigung des AMS vom 21.04.2015 über die der Ehegattin des Beschwerdeführers aus Anlass des Kurses gewährte Leistung, ein Gutschriftsbeleg dazu mit Buchungsdatum 06.05.2015 und zwei Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 19.02.2015 über die Festsetzung der Einkommen- und Umsatzsteuer für das Jahr 2013 angeschlossen. Die belangte Behörde hat die zitierten Beschwerdeschriften mitsamt dem Bezug habenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 08.06.2015 dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

3 LVwG-9/182/7-2015 Das erkennende Gericht hat sodann am 22.07.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich und eine Vertreterin der belangten Behörde angehört wurden. Der Beschwerdeführer gab dabei an, die Steuergutschrift enthalte möglicherweise auch einen Mehrkindzuschlag in Höhe von 240,00. Weiters wurden die Akten, nämlich der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt, der gegenständliche Gerichtsakt und ein den Beschwerdeführer betreffender Vorakt des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg zur Zahl LVwG-9/59, verlesen. Nach der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer im Wege seiner Bilanzbuchhalterin mit E-Mail vom 23.07.2015 noch Urkunden vorgelegt, nämlich einen den Beschwerdeführer betreffenden Auszug aus dem Finanzamtskonto und die Rückzahlungsanträge der am 02.03.2015 überwiesenen Beträge. Dazu wurde im E-Mail vorgebracht, dass sich der Saldo in Höhe von 1.491,73, der in zwei Beträgen zu einmal 600,00 zur Begleichung der Honorarnote auf das Konto der Bilanzbuchhalterin und einmal 891,73 als Rücküberweisung auf das Konto des Beschwerdeführers bezahlt worden sei, aus den Guthaben aus dem Einkommensteuerbescheid 2012 abzüglich der Festsetzung der Umsatzsteuer 2012, dem Guthaben aus der Umsatzsteuervoranmeldung für das 2. Quartal 2013 sowie dem Guthaben aus dem Einkommensteuerbescheid 2013 abzüglich der Festsetzung der Umsatzsteuer 2013 ergebe. Die belangte Behörde wurde diesbezüglich mit E-Mail des Gerichtes vom 23.07.2015 zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Nachstehender S a c h v e r h a l t wird als erwiesen festgestellt und dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und die im gemeinsamen Haushalt lebenden gemeinsamen drei Kinder beziehen als Bedarfsgemeinschaft seit Dezember 2013 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz. Mit schriftlicher Eingabe vom 23.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Weitergewährung (sowie hier nicht verfahrensgegenständlich die Übernahme von Kosten für die Verlängerung der Aufenthaltskarte seiner Ehegattin). Der schriftlichen Eingabe waren ein Kontoauszug vom 21.02.2015 sowie diverse Schreiben des AMS Salzburg den Beschwerdeführer und seine Ehegattin betreffend und weitere Unterlagen bezüglich der Kosten der Aufenthaltskarte angeschlossen. Mit Erledigung vom 02.03.2015, Zahl 3/01-BMS/150571102/4-2015, erkannte die belangte Behörde unter I. bescheidmäßig dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und den im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern für den Monat März 2015 Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von 779,66 sowie für die Kinder für den Monat März eine Sonderzahlung in Höhe von insgesamt 260,76 zu. Mit Mitteilung unter II. wurde für den Monat März 2015 noch eine ergänzende Wohnbedarfshilfe in Höhe von 158,70 zuer-

LVwG-9/182/7-2015 4 kannt. Insgesamt gelangten aufgrund der Erledigung vom 02.03.2015 sohin an den Beschwerdeführer 1.199,12 zur Auszahlung. In dem der Erledigung angeschlossenen Berechnungsbogen wird der Teilbetrag in Höhe von 779,66 als Leistung mit Rechtsanspruch, der Teilbetrag in Höhe von 158,70 als Kannleistung und gesondert der Sonderzahlungsanspruch der drei Kinder zu je 86,92 ausgewiesen. Weiters ist im Berechnungsbogen für die aus fünf Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft ein anrechenbarer Bedarf an Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 1.452,82 und ein anrechenbarer Wohnaufwand in Höhe von 264,51 (bestehend aus Miete 740,65 abzüglich Heizkosten 113,80 und Wohnbeihilfe 362,34) ausgewiesen. Dem steht ein anrechenbares und im Berechnungsbogen ausgewiesenes Einkommen des Beschwerdeführers aus Notstandshilfe in Höhe von 778,96 gegenüber. Bei der Ehegattin des Beschwerdeführers ist im Berechnungsbogen kein Einkommen ausgewiesen. Die Gegenüberstellung von anrechenbarem Bedarf (aus Lebensunterhalt und Wohnbedarf) und anrechenbarem Einkommen ergibt somit die zuerkannten Beträge (exklusive der Sonderzahlungen für die Kinder). Mit Weitergewährungsantrag vom 28.04.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.04.2015, hat der Beschwerdeführer unter anderem die Kopie von Kontoauszügen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass ihm mit Wertstellungsdatum 05.03.2015 vom Finanzamt Salzburg-Stadt ein Betrag in Höhe von 891,73 überwiesen worden ist. Die Kopie des Kontoauszuges trägt den handschriftlichen Vermerk des Beschwerdeführers "Vorsteuer für 2013 selfstständig tätig Jahre Ausgleich zurück". Die belangte Behörde erließ hierauf den verfahrensgegenständlichen Bescheid, wobei in dem diesem Bescheid angeschlossenen Berechnungsbogen beim anrechenbaren Einkommen insgesamt ein Betrag in Höhe von 2.119,34 ausgewiesen ist, welches sich zusammensetzt aus Notstandshilfe des Beschwerdeführers in Höhe von 846,19, Finanzamtsgutschrift in Höhe von 891,73 sowie der AMSG-Kursleistung/DLU der Ehegattin des Beschwerdeführers in Höhe von 381,42. Der anrechenbare Bedarf des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und der drei gemeinsamen Kinder ist wie im Leistungsbescheid für den Monat März 2015 vom 02.03.2015 bzw dem dazugehörigen Berechnungsbogen ausgewiesen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat vom 13.04. bis 03.07.2015 einen vom AMS geförderten Kurs besucht und für den genannten Zeitraum eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes vom AMS in Höhe von täglich 19,26 ausbezahlt erhalten. Die erstmalige Auszahlung im Betrag von 381,42 erfolgte mit Anweisung vom 04.05.2015. Im Monat März 2015 hat die Ehegattin des Beschwerdeführers kein Einkommen bezogen. Der Beschwerdeführer hat im Monat März 2015 Notstandshilfe in Höhe von 751,14 bezogen. Dieser Betrag gelangte am 04.03.2015 zur Auszahlung und wurde mit Wertstellungsdatum 06.03.2015 auf dem Konto des Beschwerdeführers gutgeschrieben. Eine Abrechnung des Finanzamtes Salzburg-Stadt per 02.03.2015 ergab zugunsten des Beschwerdeführers eine Gutschrift in Höhe von insgesamt 1.491,73, welche sich aus

5 LVwG-9/182/7-2015 den folgenden Gutschriften zugunsten des Beschwerdeführers und Forderungen des Finanzamtes bzw Abgabenschulden des Beschwerdeführers errechnet wie folgt: Einkommensteuerbescheid 2012: Gutschrift 480,00 Umsatzsteuerbescheid 2012: Abgabenschuld minus 98,92 Umsatzsteuerbescheid 04-06/2013: Gutschrift 392,16 Umsatzsteuerbescheid 2013: Abgabenschuld minus 1.022,51 Einkommensteuerbescheid 2013: Gutschrift 1.741,00 ergibt letztlich eine Gutschrift zugunsten des Beschwerdeführers von insgesamt 1.491,73 Von dieser Gesamtgutschrift hat das Finanzamt mit Zahlungsauftrag vom 26.02.2015 600,00 an die Bilanzbuchhalterin des Beschwerdeführers für offenes Honorar und restlich 891,73 an den Beschwerdeführer angewiesen. Die Gutschrift am Konto des Beschwerdeführers erfolgte mit Wertstellungsdatum 05.03.2015. Zur B e w e i s w ü r d i g u n g ist auszuführen, dass sich die obigen Feststellungen aus dem abgeführten Beweisverfahren ergeben. Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer vom Finanzamt Salzburg-Stadt Anfang März 2013 aus einer Steuergutschrift auf sein Konto ein Betrag in Höhe von 891,73 überwiesen wurde. Die Zusammensetzung dieser Steuergutschrift ergibt sich zweifelsfrei aus dem von der Bilanzbuchhalterin des Beschwerdeführers nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.07.2015 per E-Mail übermittelten Auszug aus dem Finanzamtskonto. Ebenso ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren bei der belangten Behörde vorgelegten Kontoauszug, dass er im März 2015 vom AMS eine Gutschrift in Höhe von 751,14 erhalten hat. Aus der zugleich mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Mitteilung des AMS vom 21.04.2015 ergibt sich für das erkennende Gericht weiters zweifelsfrei, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im Monat März noch keinerlei Einkommen oder Beihilfe durch das AMS bezogen hat, sondern diese Beihilfe erst für den Zeitraum ab 13.04.2015 gewährt wurde und auch erstmals Anfang Mai 2015 durch das AMS angewiesen wurde. Sonstige entscheidungswesentliche Widersprüche sind im Verfahren nicht hervorgekommen. In r e c h t l i c h e r W ü r d i g u n g des festgestellten Sachverhaltes ist auszuführen, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär sind und gemäß 2 Abs 2 MSG, soweit im Gesetz nicht Anderes bestimmt ist, vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfes durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig sind. 6 MSG präzisiert, inwieweit der Hilfesuchende sein Einkommen einzusetzen hat, und lautet:

LVwG-9/182/7-2015 6 Einsatz des Einkommens 6 (1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen. (2) Nicht zum Einkommen zählen: 1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich ( 38j FLAG 1967); 2. Kinderabsetzbeträge ( 33 Abs 3 EStG 1988); 3. Pflegegelder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person; 4. Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen; 5. Lehrlingsentschädigungen für Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu einer Höhe von 150. 6. Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten; 7. Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten. (3) (4) In den Gesetzesmaterialen zu 6 MSG ist ausgeführt, dass Abs 1 leg cit grundsätzlich alle Einkünfte, die der hilfesuchenden Person aus welchem Rechtstitel auch immer zur Verfügung stehen (Mieteinnahmen, Sozialversicherungsleistungen etc), als Einkommen bestimmt. Auszugehen sei dabei immer vom Nettoeinkommen, also das um Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge verminderte Einkommen. Das Gesetz geht somit von der bereits bisher in der Sozialhilfe geltenden Prämisse aus, dass grundsätzlich alle Einkünfte zu berücksichtigen sind, die der hilfesuchenden Person zur Verfügung stehen. Der Mindestsicherung ebenso wie der Sozialhilfe liegt somit ein sehr weiter bzw umfassender Einkommensbegriff zugrunde. Demnach soll alles, was der hilfesuchenden Person an Einkünften im jeweiligen Bedarfsmonat zur Verfügung steht, als Einkommen gelten, soferne die Einkünfte nicht nach der taxativen Aufzählung des 6 Abs 2 MSG vom Einkommen ausgenommen sind. Die vom Beschwerdeführer im März 2015 bezogene Steuergutschrift fällt nun bei genauer Betrachtung jedoch unter keinen der in 6 Abs 2 MSG normierten Ausnahmentatbestände. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung noch ausgeführt hat, es sei in der Steuergutschrift möglicherweise auch ein Mehrkindzuschlag enthalten, so ist ihm zwar zuzugestehen, dass es sich beim Mehrkindzuschlag um eine Leistung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 handelt, zumal der Mehrkindzuschlag in den 9ff des Familienlastenausgleichsgesetzes geregelt ist, sodass die Ausnahmebestimmung des 6 Abs 2 Z 1 MSG zur Anwendung käme, allerdings ergab sich aus den von der Bilanzbuchhalterin des Beschwerdeführers nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten Unterlagen zweifelsfrei, dass in der Gesamtgutschrift des Finanzamts über 1.491,73 tatsächlich keinerlei Mehrkindzuschlag enthalten ist, sondern dass diese Gutschrift eben ausschließlich aus dem Einkommensteuerbescheid 2012 abzüglich der Festsetzung der Umsatzsteuer 2012, dem Guthaben aus der Umsatz-

7 LVwG-9/182/7-2015 steuervoranmeldung für das zweite Quartal 2013 sowie dem Guthaben aus dem Einkommensteuerbescheid 2013 abzüglich der Festsetzung der Umsatzsteuer 2013 resultiert. Mehrkindzuschläge sind demnach in der vom Finanzamt ermittelten Steuergutschrift nicht enthalten. Damit bleibt aber festzustellen, dass der gesamte vom Finanzamt Salzburg-Stadt Anfang März 2015 an den Beschwerdeführer überwiesene Betrag an Steuergutschrift als Einkommen im Sinne des 6 MSG zu berücksichtigen ist. Die Einkommensdefinition im 6 MSG ist eine eigenständige für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung und orientiert sich insbesondere nicht am steuerrechtlichen Einkommensbegriff. Aufgrund des weiten Einkommensbegriffes in der Mindestsicherung und Sozialhilfe besteht für das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde somit kein Zweifel daran, dass die Steuergutschrift als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer hat demnach im Bedarfsmonat März 2015 Einkünfte bezogen, welche bei der Bemessung der für den Bedarfsmonat März 2015 zuerkannten Bedarfsorientierten Mindestsicherung laut Bescheid bzw Erledigung vom 02.03.2015 noch nicht berücksichtigt werden konnten. Wenn jedoch nachträglich bekannt wird, dass Hilfesuchende zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatten, so sind sie gemäß 30 Abs 1 Z 2 MSG zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verpflichtet. Über diesen Kostenersatz hat gemäß 33 MSG jene Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, die zuvor über die Leistung entschieden hat. Die Entscheidung hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen. Die belangte Behörde hat von den Einkünften des Beschwerdeführers aus der Steuergutschrift erstmals Ende April 2015 Kenntnis erlangt, als der Beschwerdeführer mit dem Weitergewährungsantrag Kontoauszüge vorgelegt hat, aus denen die Überweisung der Steuergutschrift hervorgeht. Die belangte Behörde war daher gemäß 30 und 33 MSG verpflichtet, den Beschwerdeführer zum Ersatz der von ihm letztlich zu Unrecht bezogenen Mindestsicherung zu verpflichten. Eine Neuberechnung der Leistungen für den Bedarfsmonat März 2015 unter Einbeziehung der Steuergutschrift, jedoch ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen für die Kinder ergibt somit wie folgt: Anrechenbarer Mindeststandard der Bedarfsgemeinschaft für Lebensunterhalt 1.452,82 zuzüglich anrechenbarer Wohnaufwand 264,51 ergibt insgesamt einen anrechenbaren Bedarf in Höhe von 1.717,33 Dem ist gegenüber zustellen das anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers aus Notstandshilfe in Höhe von 751,14 sowie das Einkommen aus Steuergutschrift in Höhe von 891,73 insgesamt sohin 1.642,87

LVwG-9/182/7-2015 8 Die Gegenüberstellung von anrechenbarem Bedarf und anrechenbarem Einkommen ergibt sohin lediglich einen Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 74,46 ( 1.717,33 minus 1.642,87). Demgegenüber war der Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft für den Monat März 2015 ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen für die Kinder in dem der Erledigung vom 02.03.2015 angeschlossenen Berechnungsbogen mit 938,36 ausgewiesen. Dem Beschwerdeführer bzw seiner Bedarfsgemeinschaft ist daher unter Berücksichtigung des tatsächlich im Monat März zur Verfügung stehenden Einkommens ein Betrag in Höhe von 863,90 zu viel an Bedarfsorientierter Mindestsicherung ausbezahlt worden (Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft laut ursprünglicher Erledigung vom 02.03.2015 in Höhe von 938,36 abzüglich des tatsächlichen Gesamtanspruches unter Einrechnung der Steuergutschrift in Höhe von 74,46), sodass der Beschwerdeführer in Ansehung dieses Mehrbetrages gemäß 30 MSG zur Rückzahlung zu verpflichten war. Die Geltendmachung dieses Ersatzanspruches war auch in Ansehung des 32 MSG gerechtfertigt, zumal einerseits die in 32 Abs 1 MSG normierte Verjährungsfrist von drei Jahren nicht verstrichen ist, zumal der vom Beschwerdeführer im März 2015 bezogene Betrag an Steuergutschrift bereits lediglich zwei Monate später bekannt geworden ist, und zumal weiters mit der Kostenersatzverpflichtung, welche gemäß dem insoweit aufrecht bleibenden Teil des Spruches des Bescheides der belangten Behörde in monatlichen Raten zu je 100,00 durch Abzug von der laufenden Mindestsicherung zu begleichen ist, eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Beschwerdeführers oder auch des Unterhaltes seiner Familienangehörigen nicht erblickt werden kann. Der Beschwerdeführer hat im abgeführten Verwaltungsverfahren und auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg auch nicht vorgebracht, dass im Falle seiner Kostenersatzpflicht seine wirtschaftliche Existenz oder der Unterhalt seiner Familienangehörigen gefährdet wäre. Der Bescheid der belangten Behörde war daher lediglich insoweit abzuändern, als dem Beschwerdeführer nicht ein Kostenersatz in Höhe von 938,36 sondern ein solcher in Höhe von 863,90 aufzuerlegen war. Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage isd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im konkreten Fall konnte sich das erkennende Gericht zwar nicht ausdrücklich auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu 6 MSG im Zusammenhang mit Steuergutschriften stützen, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zu den Sozialhilfegesetzen mehrfach und langjährig judiziert, dass der umfassende Einkommensbegriff alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (zb VwGH 21.05.1986, 85/11/0236; 23.05.2002, 98/03/0164; 18.03.2003, 2001/11/0091; 04.07.2005, 2004/10/0236 und 14.05.2007, 2005/10/0187). Es kommt demnach nicht

9 LVwG-9/182/7-2015 darauf an, von wem dieses Einkommen stammt, ob es bloß einmalig oder regelmäßig, mit oder ohne Gegenleistung gewährt wird, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt, der Steuer- oder Sozialversicherungspflicht unterliegt oder auf welcher Rechtsgrundlage es beruht (vgl dazu auch Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 1989, S 408). Dass im Falle eines gesetzlich definierten umfassenden Einkommensbegriffes mit taxativen Ausnahmen nicht ergänzend auf den Einkommensbegriff des EStG abzustellen ist, ergibt sich weiters aus dem Erkenntnis des VwGH vom 03.07.2012, 2011/10/0134, zum Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Diesbezüglich wird auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.