Finanzkontrolle Schwarzarbeit



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Finanzkontrolle Schwarzarbeit Arbeitsschutzkonferenz für die Arbeitnehmer der Landwirtschaft im Rahmen der EuroTier -Vortrag am 19.11.2010

Begrüßung Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt gefährdet Unternehmen und damit legale Beschäftigung hat Ausmaße erreicht, die für unser Gemeinwesen nicht mehr tragbar sind. Studien renommierter Wirtschaftsforschungsinstitute zeigen, dass Schwarzarbeit und Schattenwirtschaft nach wie vor ein milliardenschweres Potential bilden. Die Spannweite reicht von 3,1 % Anteil schwarz geleisteter Arbeitsstunden gemessen an den gesamten Arbeitsstunden (Rockwool-Foundation aufgrund von Befragungen für 2004) bis zu einem aktuellen Anteil der Schattenwirtschaft von rund 14,6 % am Brutto-Inlandsprodukt (Institut für Angewandete Wirtschaftsforschung (IAW) Tübingen und Schwarzarbeitsexperte Professor Dr. Schneider). IAW und Dr. Schneider schätzen das Volumen der Schattenwirtschaft für 2010 auf rund 359 Mrd.. Aber Schattenwirtschaft umfasst mehr als Schwarzarbeit im eigentlichen Sinn. In einem Beitrag aus dem Jahr 2006 für die Zeitschrift Wirtschaftspolitik erläutert Dr. Schneider den unterschiedlichen Betrachtungsansatz und beziffert die reine Schwarzarbeit auf rund 175 Mrd.. 175 Mrd. ist immer noch eine gewaltige Summe. Zum Vergleich: Ausgaben Bundeshaushalt 2006 rund 261 Mrd. und 2010 rund 328 Mrd. Haushaltsentwurf Stadt Salzgitter 2007 rund 500 Mio. Haushaltsentwurf Stadt Braunschweig 2007 rund 713 Mio. und 2009 rund 600 Mio. Rentenversicherung 2008 allgem. 237 Mrd. Einnahmen Zollverwaltung 2009 103 Mrd. Über den Beitrag, den die Zöllnerinnen und Zöllner der Finanzkontrolle Schwarzarbeit dazu leisten berichte ich Ihnen im Folgenden.

Aufgaben der FKS (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (ausländ. Arbeitnehmer ohne Genehmigung, illegale Arbeitnehmerüberlassung) Bekämpfung der Schwarzarbeit Schutz der Sozialsysteme Sicherung der Staatseinnahmen Bewahrung und Herstellung der Ordnung auf dem Arbeitsmarkt Bekämpfung des Lohndumpings

Was ist Schwarzarbeit? Ein Arbeitgeber beschäftigt Arbeitnehmer unter Missachtung steuerlicher und bzw. oder sozialversicherungsrechtlicher Pflichten Ein Bezieher von Sozialleistungen nimmt eine Beschäftigung auf, ohne dies dem zuständigen Leistungsträger mitzuteilen Ein Gewerbe wird ohne Gewerbeanmeldung ausgeübt Ein zulassungspflichtiges Handwerk wird ohne Eintrag in die Handwerksrolle ausgeübt

Ausnahmen: gilt nicht für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst oder Werkleistungen, die 1. von Angehörigen im Sinne des 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern, 2. aus Gefälligkeit, 3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder 4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

Ziele der Arbeit der FKS Zielführende Aufgabenerledigung durch Herstellung der idealen Verbindung zwischen Prävention und Repression

Instrumente der Prävention Bündnisse mit Beteiligten Aktionsbündnisse mit den Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften folgender Branchen auf Bundesebene Bau Spedition, Transport und Logistik Fleischwirtschaft Gebäudereinigung und Maler / Lackierhandwerk (seit Oktober 2010)

Instrumente der Prävention Öffenlichkeitsarbeit Öffentlichkeitsarbeit durch Information über die Aufgaben und die Arbeit der FKS im Internet im Fernsehen in der Presse bei Messen durch Vorträge

Instrumente der Prävention operativer Bereich Besondere Präsenz durch regelmäßige Streifenfahrten mit grün-weißen Fahrzeugen rund um die Uhr Durchführung von verdachtslosen Prüfungen in allen Wirtschaftsbranchen

Prüfverfahren Aufgaben und Befugnisse Die Prüfaufgaben ergeben sich aus 2 Abs. 1 SchwarzArbG, 16 AEntG Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren, 2a SchwarzArbG Prüfrechte sowie Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach 3 und 4 SchwarzarbG, 17 AEntG Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Prüfverfahren Aufgaben gem. 2 (1) SchwarzArbG Ob Arbeitgeber ihre sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten erfüllen Ob Arbeitslosengeld oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden Ob Arbeitgeber in Arbeitsbescheinigungen und Einkommensbescheinigungen zutreffende Angaben gemacht haben Ob Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Arbeitnehmerentsendegesetzes eingehalten werden, insbesondere Mindestlohnzahlungen

Prüfverfahren Aufgaben gem. 2 (1) SchwarzArbG Ob Ausländer zur Ausübung ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die erforderliche Arbeitsgenehmigung bzw. Aufenthaltserlaubnis besitzen und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden Ob gegenüber der Finanzverwaltung sämtliche sich aus den Dienst- oder Werkleistungspflichten ergebenden steuerlichen Pflichten nachgekommen wurde

Prüfverfahren Befugnisse gem. 3, 4 SchwarzArbG Betretungsrecht von Geschäftsräumen und Grundstücken des Arbeitgebers, Auftraggebers oder von Dritten während der Arbeitszeit Auskünfte einholen und mitgeführte Unterlagen einsehen zur Prüfung der Beschäftigung / Tätigkeit

Prüfverfahren Befugnisse gem. 2a SchwarzArbG (1) Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren Absatz 1 Mitführungspflicht des AN nur in bestimmten Wirtschaftsbereichen/Wirtschaftszweigen Mitführung von Personalausweis, Pass, Pass- /Ausweisersatz Vorlage auf Verlangen Absatz 2 Hinweispflicht des AG AN schriftlich auf Mitführungspflicht hinweisen Hinweis aufgewahren und auf Verlangen vorlegen

Prüfverfahren Befugnisse gem. 2a SchwarzArbG (2) Gilt seit Anfang 2009: Die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren ist im 2a SchwarzArbG geregelt. Diese Norm enthält zwei Regelungen: nach Absatz 1 sind bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen die in bestimmten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen, nach Absatz 2 hat der Arbeitgeber jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Mitführungsund Vorlagepflicht hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach 2 Abs. 1 SchwarzArbG vorzulegen. Verstöße gegen diese Regelungen stellen eine Ordnungswidrigkeit nach 8 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SchwarzArbG dar, siehe auch P - 14.6.4 und P - 14.6.5 der DV-FKS. Die Bußgeldandrohung beträgt für die tätige Person bis zu 5.000 bei Vorsatz bzw. bis zu 2.500 bei Fahrlässigkeit und für den Arbeitgeber bis zu 1.000 bei Vorsatz bzw. bis zu 500 bei Fahrlässigkeit

Prüfverfahren Befugnisse gem. 3, 4 SchwarzArbG Mitführungspflicht von Ausweispapieren besteht im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe, im Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft,

Prüfverfahren Befugnisse bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen Betretungsrecht von Geschäftsräumen und Grundstücken des Arbeitgebers, Auftraggebers oder von Dritten während der Geschäftszeiten Einsichtnahme von Lohn- und Meldeunterlagen Bücher und Geschäftsunterlagen Nach 4 SchwarzArbG

Prüfverfahren Befugnisse bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen Einsichtnahme bei einer Privatperson in Rechnungen, einen Zahlungsbeleg oder andere beweiskräftige Unterlagen über ausgeführte Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

Prüfverfahren Befugnisse bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen bei Prüfungen nach dem AEntG auch die Einsichtnahme in Arbeitsverträge Niederschriften nach 2 Nachweisgesetz andere Geschäftsunterlagen Arbeitszeitaufzeichnungen (Beginn, Ende, Dauer der täglichen Arbeitszeit)

Prüfverfahren Duldungs-/Mitwirkungspflichten (1) Wer? Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auftraggeber und Dritte insbesondere Betreten der Grundstücke / Geschäftsräume zu dulden Auskünfte zu erteilen Personalien angeben Unterlagen vorzulegen Auskunftsverweigerungsrecht

Prüfverfahren Duldungs-/Mitwirkungspflichten (2) 5 SchwarzArbG Auskunftsverweigerungsrecht: - verpflichtete Person oder eine ihr nahe stehende Person - bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nahe stehende Person 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO: Nr. 1 der Verlobte einer Partei oder derjenige, mit dem die Partei ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen; Nr. 2 der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; Nr. 2a der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; Nr. 3 diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;

Prüfverfahren Duldungs-/Mitwirkungspflichten Ausländer haben Pass, Passersatz, Ausweisersatz, Aufenthaltstitel, Duldung oder Aufenthaltsgestattung vorzulegen und bei Verdacht eines Verstoßes gegen ausländerrechtliche Vorschriften diese zu überlassen

Prüfverfahren Durchgeführt werden Verdachtslose Prüfungen Hinweisbezogene Prüfungen, aufgrund konkreter Hinweise im Einzelfall, die noch nicht die Grenze zum Anfangsverdacht überschreiten Bundesweite und regionale Schwerpunktprüfungen; insgesamt im Jahre 2009 rd. 52.000 Geschäftsunterlagenprüfungen und rd. 475.000 Personenbefragungen

Instrumente der Repression Konsequente Verfolgung von Straftaten Ordnungswidrigkeiten werden verfolgt und geahndet Intensive Zusammenarbeit mit den Leistungsträgern (BA, Kommunen) und Steuerbehörden Realisierung der Forderungen durch vermögensabschöpfende Maßnahmen

Repression Strafverfahren / Aufgaben der FKS Einleitung von Strafverfahren, auch bei Entstehen eines strafrechtlichen Anfangsverdachts während Prüfverfahrens Durchführung von Ermittlungen, z.b. wegen Betruges, Leistungsmissbrauchs, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen Durchführung von strafprozessualen Maßnahmen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen, freiheitsentziehende Maßnahmen Fertigung von Schlussberichten

Repression Wesentliche Straftatbestände Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, 266a StGB Erschleichen von Sozialleistungen, 9 SchwarzArbG Illegale Beschäftigung von Ausländern zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen oder in größerem Umfang, 10, 11 SchwarzArbG Illegale Arbeitnehmerüberlassung, 15, 15a AÜG

Repression weitere Straftatbestände Soweit ein unmittelbarer Zusammenhang zu 2 Abs. 1 SchwarzArbG besteht: Schleusung und sonstige Straftatbestände gemäß 95, 96 AufenthG Betrug gemäß 263 StGB Steuerhinterziehung gemäß 370 Abgabenordnung

Repression Bußgeldverfahren In Ordnungswidrigkeitenverfahren gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung Alle Prozesse, beginnend mit der Prüfung über die Ermittlungen bis zur Ahndung, laufen innerhalb eines Hauptzollamts ab dadurch ist eine enge Zusammenarbeit ohne Reibungsverluste und unnötige Schnittstellen gewährleistet

Repression Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeiten (1) 23 AEntG Geldbuße bis zu 30.000 : Arbeitszeitaufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder aufbewahrt Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitgehalten Anmeldung nach 18 AEntG nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorgelegt oder zugeleitet oder Versicherung, dass die vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen eingehalten werden, nicht beigefügt

Repression Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeiten (2) 18 Abs. 1 AEntG: - Vorlage einer schriftlichen Anmeldung in deutscher Sprache - vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung - bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung - mit folgenden Angaben 1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, 2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung, 3. Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle, 4. Ort im Inland, an dem die nach 19 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, 5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des oder der verantwortlich Handelnden, 6. Branche, in die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsandt werden sollen, und 7. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser oder diese nicht mit dem oder der in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist. - - Änderungen zu diesen Angaben sind zu melden. - - Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, dass er seine Verpflichtungen nach 8 einhält.

Repression Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeiten (3) 19 AEntG Arbeitgeber verpflichtet: - Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aufzuzeichnen, - Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren - gilt entsprechend für einen Entleiher Aufzeichnungen in deutscher Sprache mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher Sprache bereitzuhalten Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten, bei Bauleistungen auf der Baustelle.

8 SchwarzArbG Repression Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeiten vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Duldungs-/Mitwirkungspflichten als Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auftraggeber oder Dritter Geldbuße bis zu 30.000 als privater Auftraggeber bzw. Ausländer Geldbuße bis zu 1.000

Repressionen Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeiten 23 AEntG Geldbuße bis zu 500.000 : Nichtgewährung einer Mindestarbeitsbedingung, z.b. Stundenlohn, Urlaubstage etc. Nichtgewährung des Mindestlohnes bei Leiharbeitsverhältnissen Nichtzahlung von Urlaubskassenbeiträgen Verstöße bei der Beauftragung von Subunternehmern

Repressionen Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeiten 23 Abs. 2 AEntG Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen läßt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, daß dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags 1. gegen 8 verstößt oder 2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zuläßt, daß ein Nachunternehmer tätig wird, der gegen 8 verstößt. Geldbuße bis zu 500.000

Repressionen Ermittlungsbefugnisse als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft gleiche Befugnisse wie die Polizeibehörden nach der StPO in fremden Ordnungswidrigkeitenver-fahren bei Straftaten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit Prüfgegenständen stehen fremde Ordnungswidrigkeiten z.b. nach Handwerks- und Gewerbeordnung, Ausländergesetz Straftaten: 263 StGB Betrug 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgeldt

Repressionen Ermittlungsbefugnisse wie die Staatsanwaltschaft in eigenen Ordnungswidrigkeitenverfahren z.b. bei Verstößen gegen Mitwirkungspflichten, das AEntG etc.

Datenmaterial Prüfungen / 2009 Prüfungen 211.183, davon Landwirtschaft 1.767 entspricht 0,8 % Personenbefragungen 472.542, davon Landwirtschaft 9.934 entspricht 2,1 % Geschäftsunterlagen 58.513, davon Landwirtschaft 765 entspricht 1,3 % Arbeitgeber 51.600, davon Landwirtschaft 715 entspricht 1,4 %

Datenmaterial Strafverfahren Beitragsvorenthaltung 266a StGB 9.615, davon LW 108 entspricht 1,1 % Betrug 263 StGB 89.487, davon LW 197 entspricht 0,2 % Arbeitsgenehmigungsverfahren 11 SchwarzArbG und AufenthG 1.599, davon LW 21 entspricht 1,3 %

Finanzkontrolle Schwarzarbeit Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.