Januar 2010 german tax & LEGAL center Aktuelle Änderungen im deutschen Steuerrecht TAX Der deutsche Gesetzgeber setzt auf steuerliche Erleichterungen: Mit dem sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurden am 22. Dezember 2009 die in der Koalitionsvereinbarung zwischen CDU/CSU und FDP beschlossenen steuerlichen Sofortmaßnahmen umgesetzt. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Änderungen, die auch für Schweizer Unternehmen mit Investitionen in Deutschland relevant sein können. 1. Milderung der Zinsschranke Durch die Unternehmenssteuerreform 2008 wurde die sog. Zinsschranke eingeführt. Verkürzt dargestellt wird hierdurch der steuerliche Abzug der Netto-Zinsaufwendungen auf 30% des steuerlichen EBITDA beschränkt. Die Norm greift grundsätzlich für jegliche Aufwendungen, die für die Überlassung von Fremdkapital eingesetzt werden. Die Zinsschranke kennt Ausnahmen, die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz teilweise abgemildert bzw. erweitert wurden: Dauerhafte Erhöhung der Freigrenze In ihrer ursprünglichen Fassung griff die Zinsschranke nicht, wenn die Netto-Zinsaufwendungen weniger als EUR 1 Mio. betrugen (Freigrenze). Die Freigrenze wurde bereits im Herbst 2009 zeitlich befristet auf EUR 3 Mio. erhöht. Die zeitliche Befristung wurde nunmehr aufgehoben, d.h. die Freigrenze bleibt bei EUR 3 Mio. Modifikation der Escape-Klausel Die Zinsschranke findet ferner keine Anwendung, wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört und die Eigenkapitalquote des Betriebs die des Konzerns um nicht mehr als 1% unterschreitet. Dieser Toleranzbereich wird neu auf 2% erhöht. EBITDA-Vortrag Neu wurde ein sog. EBITDA-Vortrag eingeführt: Schöpft ein Betrieb sein steuerliches Zins-Abzugsvolumen (30% des steuerlichen EBITDA) nicht aus, ist dieser nicht ausgeschöpfte Teil in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen. Ein Vortrag entsteht dagegen dann nicht, wenn die Zinsschranke aufgrund eines Ausnahmetatbestands nicht anzuwenden ist (erstmals anwendbar für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 enden). 2. Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften Nicht genutzte Verluste einer Körperschaft gehen steuerlich vollständig unter, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als 50% der Anteile aber auch Beteiligungsrechte, Stimmrechte, Mitgliedschaftsrechte unmittelbar oder mittelbar auf einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen werden ( 8c KStG). Bei einer Übertragung von 25% bis 50% gehen die steuerlichen Verluste in entsprechender prozentualer Höhe verloren. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz soll hier ansetzen und sieht folgende Maßnahmen zur Abmilderung vor: Einführung einer Konzernklausel Bislang enthält 8c KStG keine Ausnahmen für Anteilsübertragungen innerhalb eines Konzerns. Dies wird geändert: Für Beteiligungserwerbe nach 31. Dezember 2009 soll kein schädlicher Vorgang mehr vorliegen, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100% mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist (Konzernklausel). Damit können Verluste bei konzerninternen bestimmten Umstrukturierungen erhalten bleiben.
kpmg.ch Erhalt der Verluste in Höhe der stillen Reserven Weiter wurde bestimmt, dass Verluste in Höhe der vorhandenen stillen Reserven, die auf inländisches, d.h. deutsches Betriebsvermögen entfallen, nicht nach 8c KStG untergehen (zwischen 25-50% nur anteilig). Ihre Ansprechpartner KPMG German Tax & Legal Center Badenerstrasse 172 CH-8026 Zürich Heiko Kubaile Tel. +41 44 249 26 75 hkubaile@kpmg.com Peter Kaminski Manager Tel. +41 44 249 27 55 peterkaminski@kpmg.com Silke Tschatsch Assistant Manager Tel. +41 44 249 32 52 silketschatsch@kpmg.com Zeitlich unbefristete Sanierungsklausel Angesichts der Wirtschaftskrise wurde erst kürzlich eine sog. Sanierungsklausel für die Veranlagungszeiträume (VZ) 2008 und 2009 eingeführt. Hiernach sind die Verluste in bestimmten Fällen auch weiterhin steuerlich nutzbar, wenn ein Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung des Geschäftsbetriebes der Körperschaft erfolgt. Die zeitliche Beschränkung auf VZ 2008 und 2009 wurde aufgehoben, sodass sie nunmehr zeitlich unbefristet greift. 3. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung wird abgeschwächt Gewerbesteuerlich sind 25% der Finanzierungsanteile in Miet- und Pachtzinsen (einschl. Leasingraten) wieder dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter wird ab 2010 von 65% auf 50% herabgesetzt. Dies führt zu einer effektiven Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen in Höhe von 12.5% (bisher: 16.25%). 4. Grunderwerbsteuer: Einführung einer Konzernklausel Bei der Grunderwerbsteuer (entspricht der Schweizer Handänderungssteuer) wurde 2010 eine Konzernklausel eingeführt. Hierdurch werden bestimmte konzerninterne Umwandlungsvorgänge (z.b. Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung) unter engen Voraussetzungen von der Grunderwerbsteuer befreit. Übertragungen von Anteilen an Personengesellschaften und Umwandlungen aufgrund des Rechts eines anderen EU-Staats oder eines EWR-Staats sind ggfs. ebenfalls begünstigt. 5. Geringwertige Wirtschaftsgüter Ab 2010 besteht wieder ein Wahlrecht ob diese a) sofort in voller Höhe als Aufwand gebucht oder b) in einem Sammelposten eingestellt und über fünf Jahre abgeschrieben werden sollen. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz bringt aber auch Vorteile bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Es gelten vorteilhaftere Voraussetzungen bei den sog. Behaltefristen und Lohnsummengrößen bei der Bewertung des Ansatzes von Betriebsvermögen. Ebenso wurde die Anpassung des Steuertarifs der Erbschaftsteuerklasse II von 30-50% auf 15-43% vorgenommen. Weitere Entschärfungen bei der Funktionsverlagerung und bei der Gewerbesteuer (Leasing) sind bereits geplant. Für eine ausführliche Beratung zum deutschen Steuerrecht stehen wir Ihnen mit unseren Experten des German Tax & Legal Centers (Steuerberater deutschen Rechts) sehr gerne vor Ort in der Schweiz zur Verfügung. Gerne prüfen wir, ob durch die steuerlichen Änderungen Anpassungen notwendig sind. Die hierin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und beziehen sich daher nicht auf die Umstände einzelner Personen oder Rechtsträger. Obwohl wir uns bemühen, genaue und aktuelle Informationen zu liefern, besteht keine Gewähr dafür, dass diese die Situation zum Zeitpunkt der Herausgabe oder eine zukünftige Sachlage widerspiegeln. Die genannten Informationen sollten nicht ohne eingehende Abklärungen und eine professionelle Beratung als Entscheidungs- oder Handlungsgrundlage dienen. 2010 KPMG Holding AG/SA, a Swiss corporation, is a subsidiary of KPMG Europe LLP and a member of the KPMG network of independent firms affiliated with KPMG International Cooperative ( KPMG International ), a Swiss legal entity. All rights reserved. Printed in Switzerland. KPMG and the KPMG logo are registered trademarks of KPMG International.
German Tax & Legal Center Tax Update Selbstanzeigen Verlängerte Verjährungsfristen und härtere Strafen Januar 2010 TAX Die Schweiz hat, gemeinsam mit weiteren Staaten, angekündigt, den OECD-Standard für den Informationsaustausch gemäss Artikel 26 zu übernehmen. Dies hat auch weit reichende Auswirkungen im Bereich der Steuerdelikte. Bereits in zwei Gebieten hat Deutschland Verschärfungen eingeführt. Im letzten Jahr wurden die strafrechtlichen Verjährungsvorschriften in einer Reihe von Fällen von fünf auf zehn Jahre erweitert. Zudem hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Strafzumessung für Steuerstraftaten empfindlich verschärft. Schon mittlere Fälle der Steuerhinterziehung können nun mit Freiheitsstrafe geahndet werden. A. Härtere Strafen bei Steuerhinterziehung Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 2008 eine neue bundeseinheitliche Leitlinie vorgegeben, um die bisher als «unangemessen milde» empfundene Sanktionspraxis zu unterbinden. Folgende Kategorien sollen ab jetzt angewandt werden: Hinterzogene Steuern pro Jahr Bis 50.000 Ab 50.000 Ab 100.000 Ab 1.000.000 Strafmass Im Normalfall Geldstrafe Besonders schwerer Fall Haftstrafe möglich In der Regel Haftstrafe Bewährung möglich In der Regel Haftstrafe ohne Bewährung Die genannten Grenzen sind fliessend; es ist der Einzelfall zu betrachten. Dabei wirken sich z.b. aus: Schaffung schwer aufklärbarer Sachverhalte im Ausland (Domizilgesellschaften/Strukturen) Sofortgeständnis Strafbesteuerung von intransparenten Fonds
kpmg.ch Ihre Ansprechpartner KPMG German Tax & Legal Center Badenerstrasse 172 CH-8026 Zürich Christopher E. Steckel Partner Tel. +41 44 249 22 70 christophersteckel@kpmg.com Günter Graeber Tel. +41 44 249 26 49 guentergraeber@kpmg.com Peter Kaminski Manager Tel. +41 44 249 27 55 peterkaminski@kpmg.com Silke Tschatsch Assistant Manager Tel. +41 44 249 32 52 silketschatsch@kpmg.com Hendrik Kuhl Tel. +41 44 249 26 88 hendrikkuhl@kpmg.com Elke Prix Tel. +41 44 249 21 56 elkeprix@kpmg.com Mareike Schulz Tel. +41 44 249 27 44 mareikeschulz@kpmg.com Susanne Ch. Zehm Tel. +41 44 249 27 48 susannezehm@kpmg.com B. Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung trat bislang nach Ablauf von fünf Jahren Strafverfolgungsverjährung ein, d.h. nur dieser 5-Jahreszeitraum konnte in einem Steuerstrafverfahren abgeurteilt werden. Der Zeitraum war auch für die Erlangung der Straffreiheit durch eine Selbstanzeige massgeblich. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber die Strafverfolgungsverjährung in «besonders schweren Fällen» der Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die verlängerte Frist gilt nicht nur für die Zukunft, sondern auch für Altjahre. Neben der strafrechtlichen Sanktionierung sind die hinterzogenen Steuern nebst Zinsen für mindestens zehn Jahre (steuerliche Festsetzungsverjährung) an das Finanzamt nachzuzahlen. Durch eine Selbstanzeige kann der Steuerpflichtige einer Bestrafung (Geldoder Haftstrafe) entgehen. Folgende strafrechtliche und steuerrechtliche Fristen sind bei der Offenlegung einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung in Deutschland zu beachten: «Strafverjährung» Neuregelung: Verjährung nach 10 Jahren bei besonders schweren Fällen Verjährung nach 5 Jahren bei «normalen» Fällen = Straffreiheit nach 10 Jahren* = Straffreiheit nach 5 Jahren* «Festsetzungsverjährung» Mindestens 10 Jahre = Steuern und Zinsen sind zu zahlen *Beginn der Frist bei Bekanntgabe des Steuerbescheides Die hierin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und beziehen sich daher nicht auf die Umstände einzelner Personen oder Rechtsträger. Obwohl wir uns bemühen, genaue und aktuelle Informationen zu liefern, besteht keine Gewähr dafür, dass diese die Situation zum Zeitpunkt der Herausgabe oder eine zukünftige Sachlage widerspiegeln. Die genannten Informationen sollten nicht ohne eingehende Abklärungen und eine professionelle Beratung als Entscheidungs- oder Handlungsgrundlage dienen. 2010 KPMG Holding AG/SA, a Swiss corporation, is a subsidiary of KPMG Europe LLP and a member of the KPMG network of independent firms affiliated with KPMG International Cooperative ( KPMG International ), a Swiss legal entity. All rights reserved. Printed in Switzerland. KPMG and the KPMG logo are registered trademarks of KPMG International.
German Tax & legal Center Strafbefreiende Selbstanzeige und Steuerstrafverfahren in Deutschland Februar 2010 TAX Was ist zu tun, wenn... eine erhöhte Entdeckungsgefahr (z.b. aufgrund Datendiebstahls, Erpressung, Bargeldkontrolle an der Grenze) für nicht deklarierte Gelder besteht? der Kunde aus persönlichen Motiven (z.b. anstehende Erbfolge) sein Geld deklarieren möchte? Die strafbefreiende Selbstanzeige ist eine für den Betroffenen plan- und beherrschbare Lösung. Welche Strafe und sonstige Folgen drohen bei Steuerhinterziehung? Die Steuerhinterziehung stellt in Deutschland eine Straftat dar und wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren geahndet. Neben der Strafe sind noch die hinterzogenen Steuern nachzuzahlen. Um straffrei zu werden, muss der Anleger seine Steuererklärungen korrigieren, indem er alle Einnahmen vollständig und fehlerfrei nachdeklariert ggf. das Finanzamt über die Höhe der nicht versteuerten Schenkungen bzw. Erbschaft informieren die Steuern fristgerecht zahlen Die Anzeige muss vor Entdeckung der Tat erfolgen. Folgende Unterlagen werden für eine Selbstanzeige benötigt: Depotbestandsaufstellungen (jeweils zum 31.12) Transaktionslisten bzw. Aufstellungen aller privater Veräusserungsgeschäfte Kontoauszüge Ggf. Einzelbelege Falls vorhanden, Erträgnisaufstellungen nach deutschem Recht Im Falle von geerbtem bzw. geschenkten Vermögen: Depotauszüge zum Todestag des Erblassers bzw. zum Schenkungszeitpunkt Im Falle von Strukturen wie Stiftungen und Trusts: Alle Stiftungs- und Trustdokumente (beispielsweise: Statuten, Reglemente, Beistatuten, Gründungs- und Verwaltungsaufträge, Mandatsverträge, Formular A über den wirtschaftlichen Berechtigten, «letter of wishes»)
kpmg.ch Ihre Ansprechpartner KPMG German Tax & Legal Center Badenerstrasse 172 CH-8026 Zürich Christopher E. Steckel Partner Tel. +41 44 249 22 70 christophersteckel@kpmg.com Günter Graeber Tel. +41 44 249 26 49 guentergraeber@kpmg.com Heiko Kubaile Tel. +41 44 249 26 75 hkubaile@kpmg.com Peter Kaminski Manager Tel. +41 44 249 27 55 peterkaminski@kpmg.com Silke Tschatsch Assistant Manager Tel. +41 44 249 32 52 silketschatsch@kpmg.com Susanne Ch. Zehm Tel. +41 44 249 27 48 susannezehm@kpmg.com Das KPMG German Tax & Legal Center Ansprechpartner bei Selbstanzeige und Steuerstrafrecht Das KPMG German Tax & Legal Center bietet eine ganzheitliche und lösungsorientierte Beratung im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige und/oder einem Steuerstrafverfahren an. Unsere Dienstleistungen werden in der Schweiz erbracht, so dass etwaige Unterlagen nicht über die Grenze gebracht werden müssen. A. Schematischer Ablauf einer Selbstanzeige (1) Wir führen mit dem Kunden und dem Kundenberater ein erstes persönliches Gespräch, in dem wir a. uns über den hinter der Steuerhinterziehung stehenden Lebenssachverhalt aufklären lassen b. eine erste steuerrechtliche Würdigung vornehmen c. die Selbstanzeige dem Kunden eingehend erläutern. (2) Wir fordern Bankunterlagen für eine grobe Schätzung der zu erwartenden Steuernachzahlungen und Zinsen an. (3) Wir führen ein weiteres Gespräch mit dem Kunden, in dem wir a. unsere grobe Schätzung für die nachzuzahlenden Steuern zuzüglich Zinsen und unseren Kostenvoranschlag vorstellen und b. uns vom Kunden mandatieren lassen. (4) Wir ermitteln und dokumentieren die bisher nicht deklarierten Einnahmen nach der für die im jeweiligen Jahr geltenden Steuer- und Rechtslage. (5) Im Falle bestehender Strukturen (z.b. Stiftungen, Trusts) stellen wir parallel eine anonyme Vorabanfrage an die Finanzbehörde, mit dem Ziel, deren steuerliche Behandlung im Vorfeld (unverbindlich) abzuklären. (6) Wir fertigen einen Entwurf der Selbstanzeige an, welchen wir dem Kunden in einem persönlichen Gespräch erläutern und insbesondere nochmals auf die steuerlichen Besonderheiten des Falles eingehen. (7) Nach der Einverständniserklärung des Kunden geben wir die Selbstanzeige beim Finanzamt ab. (8) Der Kunde zahlt fristgerecht die nachzuzahlenden Steuern nebst Zinsen und wird damit straffrei. B. Eilfälle: Ablauf einer Selbstanzeige in Stufen Sollte Tatentdeckung drohen, besteht die Möglichkeit der «Selbstanzeige in Stufen». Die Selbstanzeige wird auf eine Schätzung der undeklarierten Einnahmen mit Sicherheitszuschlag gestützt. Bei fristgerechter Zahlung wird der Kunde dann ebenfalls straffrei. C. Steuerstrafverfahren In Fällen, in denen eine Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, bieten wir dementsprechende Beratung und Vertretung an. Die hierin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und beziehen sich daher nicht auf die Umstände einzelner Personen oder Rechtsträger. Obwohl wir uns bemühen, genaue und aktuelle Informationen zu liefern, besteht keine Gewähr dafür, dass diese die Situation zum Zeitpunkt der Herausgabe oder eine zukünftige Sachlage widerspiegeln. Die genannten Informationen sollten nicht ohne eingehende Abklärungen und eine professionelle Beratung als Entscheidungs- oder Handlungsgrundlage dienen. 2010 KPMG Holding AG/SA, a Swiss corporation, is a subsidiary of KPMG Europe LLP and a member of the KPMG network of independent firms affiliated with KPMG International Cooperative ( KPMG International ), a Swiss legal entity. All rights reserved. Printed in Switzerland. KPMG and the KPMG logo are registered trademarks of KPMG International.