RICHTLINIEN. f) Eine werdende Mutter im Sinne dieser Richtlinie ist jede Schwangere für die gesamte Dauer der Schwangerschaft.

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Transkript:

RICHTLINIEN für die Vergabe von Mitteln der Stiftung - Hilfe für Familien in Not -Stiftung des Landes Brandenburg- vom 04. Dezember 1992, zuletzt geändert am 08.08.11 I. Stiftungsleistungen begründende Sachverhalte: 1. Stiftungsleistungen können gewährt werden Familien mit mindestens einem in wirtschaftlicher Hinsicht unselbstständigen Kind oder mit behinderten oder pflege-bedürftigen Angehörigen sowie werdenden Müttern, soweit sie hilfsbedürftig entsprechend der Satzung 2 Abs. 2 sind. a) Unter Familie ist die Gemeinschaft der durch Ehe oder nichteheliche Lebensgemeinschaft, Lebenspartnerschaften oder Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen zu verstehen. Sie besteht aus mindestens zwei Personen. b) Der Begriff Kind ist weit auszulegen. Er umfasst die Kinder im Sinne des 2 Bundeskindergeldgesetz, geht aber insoweit darüber hinaus, als die dort aufgeführten Altersbeschränkungen für die Gewährung von Stiftungsleistungen nicht gelten. c) Angehörige im Sinne dieser Richtlinie sind - Verwandte, - Ehegatten, - Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, - Personen, die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbunden sind, - Kinder - Personen, die durch Annahme als Kind miteinander verbunden sind, - Pflegekinder und Pflegeeltern. d) Eine Behinderung liegt vor, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang eingeschränkt ist - siehe 2 SGB IX. e) Eine Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Personen infolge Krankheit oder Behinderung so hilflos sind, dass sie nicht ohne Betreuung und Pflege bleiben können - siehe 14 SGB XI. f) Eine werdende Mutter im Sinne dieser Richtlinie ist jede Schwangere für die gesamte Dauer der Schwangerschaft. g) Weitere Fördervoraussetzung ist, dass die Hilfesuchenden rechtmäßig den Wohnsitz im Land Brandenburg haben oder, wenn sie den gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg haben (vgl. 7 SGB II) gewährleisten, dass für die gleiche Notlage keine Förderung durch vergleichbare Stiftungen oder Einrichtungen in anderen Bundesländern in der Vergangenheit erfolgt ist bzw. in Anspruch genommen wurde. 1

2.a) Familien kann Stiftungshilfe gewährt werden, wenn Sie hilfsbedürftig sind und eine Notlage besteht. Sie kann auch gewährt werden, wenn diese zur Abwendung einer drohenden Notlage eingesetzt wird. b) Ursachen für eine Notlage können insbesondere sein: - länger dauernde Arbeitslosigkeit, - starke finanzieller Belastung durch Schulden, - drohende Obdachlosigkeit, - Aufgabe der Berufstätigkeit eines Familien-mitgliedes aus zwingenden familiären Gründen, - Tod eines Familienmitgliedes, - Unfall, - längere schwere Krankheit, - bei Ehescheidung und Trennung. c) Art und Umfang der Notlage werden bei der Hilfeleistung berücksichtigt. 3. Leistungen der Stiftung setzen voraus, dass eine Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht. a) Hilfe ist insbesondere auf andere Weise dann nicht möglich, wenn die konkrete Notlage nicht schon durch andere Hilfemöglichkeiten bzw. gesetzliche Ansprüche ausreichend aufgefangen werden kann. Den Stiftungsleistungen grundsätzlich vorrangige Leistungen sind zum Beispiel Leistungen nach dem: - Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) - Sozialgesetzbuch Sozialhilfe (SGB XII) - Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) - Wohngeldgesetz (WoGG) - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - Mutterschutzgesetz (MuSchG) - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) - Asylbewerberleistungsgesetz (AsyblG) b) Hilfe ist dann auf andere Weise nicht rechtzeitig möglich, wenn eine Notlage so dringend ist, dass trotz Bestehens vorrangiger Hilfemöglichkeiten eine sofortige Hilfeleistung durch die Stiftung erforderlich scheint, um größeren Schaden von dem Hilfesuchenden oder seinen Angehörigen abzuwenden. In diesen Fällen kann Hilfeleistung als Soforthilfe und Überbrückungsgeld bis zum Einsetzen der vorrangigen Hilfe in der Regel gegen Abtretungserklärung gewährt werden. c) Ergänzende Hilfen können gewährt werden, wenn die konkrete Notlage durch vorgehende Hilfen nicht ausreichend behoben werden konnte. 2

Gemäß 84 Abs. 2 SGB XII und 11 Abs. 3 Nr. 1.b SGB II sollen Stiftungsleistungen bei der Gewährung von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nicht angerechnet werden, da es sich um eine Notfallhilfe handelt, sofern dies für den Leistungsempfänger eine besondere Härte darstellen würde. II. Stiftungsleistungen 1.a) Stiftungsleistungen werden grundsätzlich in Form von einer einmaligen Schenkung gewährt. Über die Schenkung ist eine Vereinbarung zu treffen. Die Höhe der Leistungen richten sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Hierbei sind insbesondere die Ursachen der Notlage, Mitbetroffensein von Angehörigen und eigene Anstrengungen der Hilfesuchenden zur Beseitigung der Notlage zu berücksichtigen. Durch Art und Umfang der Hilfeleistungen soll versucht werden eine Notlage zu beseitigen oder nachhaltig abzumildern bzw. eine drohende Notlage zu verhindern oder deren Folgen nachhaltig abzumindern. Stiftungshilfen in Form von wiederholten Leistungen sollen nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden, z.b. bei Hilfeleistungen für werdende Mütter. Soweit Spenden zweckgebunden zur Verfügung gestellt wurden, soll diesem Zweck bei der Vergabeentscheidung entsprochen werden. 1.b) Härtefallklausel (neu) In begründeten Ausnahmefällen kann gegebenenfalls eine erneute Hilfe gewährt werden, wenn ein außergewöhnlicher Härtefall vorliegt, der zum Zeitpunkt der vorherigen Antragstellung nicht vorhersehbar war. Ein "außergewöhnlicher Härtefall" liegt vor, wenn ein besonders schwerwiegender und nicht selbstverschuldeter Umstand vorliegt, der den Hilfesuchenden übermäßig hart und unzumutbar trifft. Ob ein außergewöhnlicher Härtefall vorliegt, stellt der Vorstand im Rahmen einer Einzelfallprüfung fest. 2. Bei Überschuldung kann Hilfe durch zinslose Darlehen oder durch Schenkung gewährt werden, wenn durch eine Schuldenregulierung die Notlage beseitigt werden kann. a) Hilfen zur Schuldenregulierung sollen nur dann erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass - eine vollständige und dauerhaft wirksame Schuldenregulierung mit Hilfe der Stiftung erreicht werden kann und - eine Schuldenregulierung durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren nicht möglich bzw. im Einzelfall aus persönlichen Gründen nicht anzuraten ist und - Die Hilfesuchenden bereit sind, sich entsprechend ihren finanziellen Möglichkeiten an ihrer Schuldenregulierung zu beteiligen bzw. bei gewährten Darlehen in der Lage sind, diese durch monatliche Raten in der Regel innerhalb von zwei Jahren zurückzuzahlen. 3

b) Voraussetzung für die Gewährung von Hilfen bei Überschuldung ist die Inanspruchnahme einer Schuldnerberatungsstelle in gemeinnütziger oder kommunaler Trägerschaft. c) Antragannehmende Stellen, die eine Schuldnerberatung nicht selbst durchführen, verweisen Hilfesuchende an eine Schuldnerberatungsstelle in gemeinnütziger oder kommunaler Trägerschaft. d) Die bevollmächtigte Schuldnerberatungsstelle prüft nach Würdigung der Verhältnisse der Hilfesuchenden, ob mit verhältnismäßigen Mitteln der Stiftung eine Abwendung der eingetretenen Notlage erreicht werden kann. Wenn dies der Fall ist, erstellt die Schuldnerberatungsstelle einen konkreten Regulierungsplan, der folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat: - die durch Anfrage bei allen Gläubigern ermittelte Gesamtschuld, - die voraussichtlich zu erzielenden Forderungsnachlässe der Gläubiger, - die sozial verträgliche Eigenleistung der Hilfesuchenden für die Schuldenregulierung (ggf. Nullplan) und - die voraussichtlich erforderlichen ergänzenden Hilfeleistungen der Stiftung. Den Regulierungsplan legt die Schuldnerberatungsstelle der Stiftung als Stellungnahme zum Antrag der Hilfesuchenden zur Entscheidung vor. e) Wenn die Stiftung ihre Zusage zu den vorgeschlagenen Stiftungsleistungen im Regulierungsplan erklärt hat, teilt sie dies der Schuldnerberatungsstelle schriftlich mit. Die Schuldnerberatungsstelle tritt anschließend in die Verhandlungen mit dem Gläubigern ein, um die im Regulierungsplan vorgesehenen Schuldnachlässe zu erreichen. Gelingt dies, erfolgt darüber eine Vereinbarung. Gelingt dies nicht, ist die Stiftung an ihre Zusage nicht gebunden. III. Antragsverfahren und Zuteilung 1. Anträge auf Stiftungsleistungen können bei folgenden Stellen gestellt werden: a) Beratungsstellen incl. Schuldnerberatungsstellen der freien, gemeinnützigen Träger, b) kommunale Beratungsstellen, c) Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, d) Krankenhaussozialdienste und Sozialstationen, e) Jugend-, Sozial- und Gesundheitsämter sowie Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende. 2. Die Anträge sind grundsätzlich von den Hilfesuchenden unter Mitwirkung der oben aufgeführten Stellen zu stellen. 4

3. Die unter III.1. genannten Antragannehmenden Stellen informieren und beraten über die Voraussetzungen zur Gewährung von Stiftungsleistungen. 4. Antragsinhalt 5. Prüfung a) Im Antrag sollen die Notlage beschrieben und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Hilfesuchenden dargelegt werden. b) Es sind Angaben darüber zu machen, von welchen anderen Hilfemöglichkeiten Gebrauch gemacht wird bzw. inwieweit dies versucht wurde. c) Die Hilfesuchenden müssen eine schriftliche Einverständniserklärung zur Überprüfung der von ihnen gemachten Angaben geben. d) Sie haben die Richtigkeit der von ihnen gemachten Angaben schriftlich zu versichern. Die Antragannehmende Stelle prüft die Vollständigkeit der Angaben der Hilfesuchenden anhand der vorgelegten Unterlagen und hält das Ergebnis auf dem Antrag fest. Die Antragannehmende Stelle gibt ihre Stellungnahme zur Beurteilung der Notlage ab und unterbreitet der Stiftung einen Entscheidungsvorschlag. 6. Information Die Geschäftsstelle informiert schriftlich sowohl den/die Antragsteller/in als auch die Antragannehmende Stelle über die Entscheidung des Vergabeausschusses. 7. Verwendungsnachweis In der schriftlichen Vereinbarung über die Hilfeleistung ist auf die Pflicht zur zweckentsprechenden Verwendung der Stiftungsmittel und zu erbringende Nachweise hinzuweisen. Ein Verwendungsnachweis ist beizubringen, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wurde. IV. Ausnahmen Im Einzelfall kann unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen von diesen Richtlinien abgewichen werden, wenn nur so der Stiftungszweck erfüllt werden kann. Über solche Fälle ist der Stiftungsrat zu unterrichten. V. Vergabeausschuss Die Entscheidung über Stiftungsleistungen trifft der Vergabeausschuss durch Mehrheitsbeschluss. 5

Dem Vergabeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: - eine Vertreterin oder ein Vertreter der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohl fahrtspflege, - eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, - zwei Vertreterinnen oder zwei Vertreter des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie, - eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landtagsausschusses für Arbeit und Soziales. Für den Fall der Abwesenheit ist jeweils eine Vertretung zu benennen. Die Mitglieder des Vergabeausschusses werden vom Stiftungsrat berufen. Der Vergabeausschuss tagt nach Bedarf, in der Regel monatlich. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer lädt zu den Sitzungen des Vergabeausschusses ein. Es ist dabei eine Frist von einer Woche zu wahren. Der Vergabeausschuss ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist und mindestens drei Vergabeausschussmitglieder anwesend sind. An den Sitzungen nehmen Vertreterinnen oder Vertreter der Geschäftsstelle der Stiftung teil. Diese hat die Anträge vorgeprüft und legt sie entscheidungsreif dem Vergabeausschuss vor. Auf der Grundlage der Entscheidung des Vergabeausschusses teilt die Geschäftsstelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller und der Antragannehmenden Stelle die Entscheidung mit. Sie fertigt die Vereinbarung über die Hilfeleistung, in der auf die zweckentsprechende Verwendung der Mittel verwiesen wird. Der Vergabeausschuss entscheidet in begründeten Fällen, ob ein Verwendungsnachweis anzufordern ist. Der Vergabeausschuss erstattet dem Stiftungsrat Bericht über seine Tätigkeit. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landesstiftung kann in Einzelfällen, die keinen Aufschub zulassen, Stiftungsleistungen in Höhe bis zu je 2.500,00 EUR gewähren. Der Vorstand ist umgehend und der Vergabeausschuss in seiner nächsten Sitzung umfassend zu unterrichten. VI. Auszahlung der Stiftungsleistungen Die Auszahlung der Stiftungsleistungen erfolgt durch die Geschäftsstelle a. in der Regel an die Antragstellerin oder den Antragsteller, b. in begründeten Fällen aufgrund der Stellungnahme der Beraterin oder des Beraters an die Antragannehmende Stelle oder c. bei Rechnungszusendung an den Aussteller der Rechnung entsprechend der Vereinbarung. 6

VII. Rückforderung von Stiftungsmitteln Bei zweckwidriger Verwendung der Mittel sowie bei absichtlicher grober Täuschung im Antragsverfahren durch die Antragstellenden bzw. bei sonstigen Verstößen gegen die Schenkungsvereinbarung, sind die gewährten Mittel zurückzufordern. In begründeten Fällen entscheidet der Vergabeausschuss, soweit aufgrund der Fallgestaltung von der Rückforderung abgesehen werden sollte, ob die nicht vereinbarungsgemäße Verwendung der Mittel anzuerkennen ist. 7