Meister-BAföG: Aufstiegsfortbildungsförderungs-Gesetz (AFBG)



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Berufsinformationszentrum Ludwig-Quellen-Str. 20 90762 Fürth Tel. 0911 2024 480 Merkblatt 1.12 Stand: Juni 2013 Meister-BAföG: Aufstiegsfortbildungsförderungs-Gesetz (AFBG) Verbesserungen beim Meister-BAföG Mit dem Inkrafttreten des 23. BAföGÄndG wurden auch beim Meister-BAföG Verbesserungen vorgenommen. Für die Teilnehmer/innen an Vollzeitmaßnahmen wurden rückwirkend ab 01.10.2010 sowohl die Bedarfssätze wie auch die Freibeträge erhöht. Diese verbesserten Förderkonditionen gelten für alle Teilnehmer/innen an Vollzeitmaßnahmen. Mit dem "Meister-BAföG" sollen noch mehr Menschen für eine berufliche Aufstiegsfortbildung gewonnen werden, um durch eine kontinuierliche Höherqualifizierung über alle Altersgruppen hinweg dem Fachkräftemangel in Deutschland zu begegnen und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu sichern. Allgemeine Informationen zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) Das von Bund und Ländern gemeinsam finanzierte Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) - sog. "Meister-BAföG" - begründet einen individuellen Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d. h. von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen. Das "Meister-BAföG" unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizierung und stärkt damit die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses. Über die Darlehensteilerlasse hinaus werden Anreize zum erfolgreichen Abschluss und den Schritt in die Selbstständigkeit geschaffen. Gefördert wird nunmehr eine und nicht mehr nur die erste Aufstiegsfortbildung. Hat man bereits eine selbst oder anderweitig finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert, ist dies nicht mehr förderschädlich. Bei Bestehen der Prüfung wird ein Erlass von 25 Prozent auf das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen gewährt. Zwischen Ende der Maßnahme und Anfertigung des Prüfungsstücks beziehungsweise Ablegen der Prüfung wird der gewährte Unterhaltsbeitrag sowie der Kinderbetreuungszuschlag auf Antrag bis zu drei Monaten als Darlehen weitergezahlt (Prüfungsvorbereitungsphase). Der Erhöhungsbetrag für Kinder beim Unterhaltsbeitrag wurde auf 210 pro Kind erhöht und wird nunmehr zu 50 Prozent bezuschusst. Der Erhöhungsbetrag wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Alleinerziehende erhalten pauschalisiert und ohne Kostennachweis einen Kinderbetreuungszuschlag von 113 monatlich pro Kind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes. Bei der Betreuung behinderter Kinder ist die Altersgrenze für den Bezug des Kinderbetreuungszuschlags abgeschafft worden.

Die Erlassmöglichkeiten für Unternehmensgründungen und Unternehmensübernahmen wurden erleichtert. Bei der Gründung oder Übernahme eines Unternehmens wird bereits ab der Einstellung und der dauerhaften Beschäftigung eines neuen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters oder einer sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiterin oder eines oder einer Auszubildenden 33 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens gewährt. Maßnahmen, wie Klausurenkurse oder mündliche Prüfungssimulationen, die für das Bestehen der Prüfung hilfreich sind, werden in einem gewissen Umfang mit gefördert. Fortbildungen im Bereich der ambulanten und stationären Altenpflege mit Aufstiegscharakter werden gefördert. Wenn keine entsprechenden landesrechtlichen Regelungen vorliegen, ist eine Förderung möglich, wenn bei Präsenzlehrgängen die fachlich zuständige Landesbehörde am Sitz des Trägers und bei Fernunterricht die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht bestätigt, dass die Fortbildung inhaltlich im Wesentlichen einer Fortbildungsregelung eines anderen Landes in diesem Bereich entspricht. Ausländische Fortbildungswillige, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben, werden künftig auch ohne Anknüpfung an eine vorherige Mindesterwerbsdauer nach dem AFBG gefördert. Zur Sicherheit für die Fortbildungswilligen wurden die Anforderungen an die Eignung der Träger erhöht, indem auch im AFBG von den Trägern der Maßnahme die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems verlangt wird. Mit dem am 01.10.2010 in Kraft getretenen 23. Änderungsgesetz zum BAföG gelten auch bei Aufstiegsfortbildungen deutlich verbesserte Förderkonditionen. Die Bedarfsätze und Freibeträge sind wie im BAföG auch um 2% und die Freibeträge um 3% angestiegen; die eingetragenen Lebenspartnerschaften wurden den Ehegatten gleichgestellt. 1. Welche Aufgabe hat die Aufstiegsförderung? 2. Wer wird gefördert? 3. Welche Maßnahme ist förderungsfähig? 4. Welche Leistungen kann man erhalten? 5. Wie werden die Leistungen berechnet? 6. Wann und wie werden Einkommen und Vermögen angerechnet? 7. Wie lange wird Förderung geleistet? 8. Welche Förderarten gibt es (Zuschuss/Darlehen)? 9. Wer gewährt das Darlehen? 10. Zu welchen Konditionen werden Darlehen vergeben? 11. Wann und wie ist das Darlehen zurückzuzahlen? 12. Gibt es eine Darlehenserlassmöglichkeit für Existenzgründung? 13. Unter welchen Voraussetzungen können Darlehen gestundet werden? 14. Wo und bis wann muß die Förderung beantragt werden? 15. Antragstellung und -verfahren 16. Umfassende weitere Informationen

1. Welche Aufgabe hat die Aufstiegsförderung? Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) verfolgt die Ziele, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen und sie zu Existenzgründungen zu ermuntern. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung in grundsätzlich allen Berufsbereichen, und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird (Vollzeit/ Teilzeit/ schulisch/ außerschulisch/ mediengestützt/ Fernunterricht). Die Förderung ist an bestimmte persönliche, qualitative und zeitliche Anforderungen geknüpft. 2. Wer wird gefördert? Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Technikern, Fachkaufleuten, Fachkrankenpflegern, Betriebsinformatikern, Programmierern, Betriebswirten oder eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten und die über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen, können die Aufstiegsförderung beantragen. Die Antragsteller dürfen noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist (z. B. Hochschulabschluss). Förderungsberechtigt sind Deutsche und neben bestimmten Gruppen von bevorrechtigten Ausländerinnen sowie Ausländern, z. B. aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auch solche ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und über bestimmte Aufenthaltstitel bzw. über eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen bzw. die sich bereits drei Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind. Hierzu zählt auch die Zeit der Berufsausbildung. Eine Altersgrenze besteht nicht 3. Welche Maßnahme ist förderungsfähig? Förderungsfähige Fortbildungsveranstaltungen müssen folgende Kriterien erfüllen: Der angestrebte Fortbildungsabschluss muss eine nach 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder nach 25 Handwerksordnung (HwO) anerkannte Erstausbildung oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsabschlüssen vergleichbare Qualifikation voraussetzen und muss zudem über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Die Maßnahme muss gezielt vorbereiten auf: öffentlich-rechtlich geregelte Fortbildungsprüfungen nach dem BBiG oder der HWO, gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen. Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen im Krankenhausbereich förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

Darüber hinaus ist in der Altenpflege die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, wenn bei Präsenzlehrgängen die fachlich zuständige Landesbehörde am Sitz des Trägers und bei Fernunterrichtslehrgängen die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht bestätigt, dass die Fortbildungsabschlüsse im Wesentlichen einer Fortbildungsregelung eines anderen Landes entspricht. Gefördert wird nicht nur die erste Aufstiegsfortbildung, sondern generell eine Aufstiegsfortbildung. Menschen, die bereits eine selbstfinanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert haben, verlieren hierdurch nicht mehr ihren Förderanspruch. Auch Maßnahmeabschnitte, d. h. einzelne aufeinander aufbauende oder fachlich miteinander abgestimmte, in sich selbstständige Teile einer Aufstiegsfortbildung, können gefördert werden. Dies gilt auch für eine Fortbildung, die im vollen Umfang auf eine weitere Fortbildung anrechenbar ist. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss einen Fortbildungsplan vorlegen. Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), bei Maßnahmeabschnitten ist die Gesamtdauer aller Abschnitte maßgebend. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel Lehrveranstaltungen wöchentlich an vier Werktagen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden (Fortbildungsdichte) stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern (maximaler Zeitrahmen). Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen innerhalb von acht Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden (Fortbildungsdichte) umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Zeitrahmen). Fernlehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen. Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare unverbindliche mediengestützte Kommunikation ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden, wobei reine Selbstlernphasen nicht förderfähig sind. Eine weitere Fortbildungsmaßnahme kann gefördert werden, wenn der Zugang zu dieser Maßnahme erst durch den erfolgreichen Abschluss der ersten nach dem AFBG geförderten Maßnahme eröffnet wird oder wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind z.b. dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund (z. B. Krankheit) der Ausübung des Berufes entgegensteht. In der Regel werden Aufstiegsfortbildungen gefördert, die im Inland stattfinden, aber auch solche, die ganz oder teilweise im EU-Ausland stattfinden und auf Grund von Kooperationsvereinbarungen zwischen den in den jeweiligen Mitgliedstaaten zuständigen Stellen durchgeführt werden. Dazu zählen Lehrgänge, die außer auf ein deutsches auch auf ein entsprechendes Ausbildungsziel eines anderen EU- Mitgliedstaates vorbereiten. Nicht gefördert werden Fortbildungsabschlüsse, die oberhalb der Meisterebene liegen, wie zum Beispiel ein Hochschulabschluss.

Folgende Fortbildungskurse und Lehrgänge sind z.b. förderfähig: 53 BBiG und 54 BBiG (z. B. Bankfachwirt/in, Betriebswirt/in, Elektrotechniker/in, Industriemeister/in, Fachkaufmann/frau, Restaurator/in, Werbefachwirt/in, Fachagrarwirt/in, Industriefachwirt/in, Wirtschaftsinformatiker/in, Geprüfte/r Industriemeister/in, Polier/in, Tierpflegemeister/in, Informationsorganisator/in, Anwendungsprogrammierer/in, Mathematisch- Technische/r Assistent/in, Softwareentwickler/in, Milchwirtschaftliche/r Labormeister/in, Meister/in in der städtischen Hauswirtschaft), 45 HwO (z. B. Bäckermeister/in, Fotografenmeister/in, Klempnermeister/in, Zahntechnikermeister/in, Zweiradmechanikermeister/in), 51a HwO (Fotografenmeister/in, Schuhmachermeister/in), 122 HwO (z. B. Werbemeister/in, Feinoptikermeister/in), 142 des Seemannsgesetzes (Schiffsbetriebsmeister/in), landesrechtliche Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe (z. B. Fachkrankenpfleger/in, Fachkinderkrankenpfleger/in, Krankenpflege-Lehrkräfte) sowie sonstige landesrechtliche Bestimmungen. Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen nach den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (z. B. Fachkrankenpfleger/in), Fortbildungen an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen (z. B. staatlich anerkannte/r Sozialfachwirt/in) 4. Welche Leistungen kann man erhalten? Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bis zu folgender Höhe: 697 für Alleinstehende ohne Kind 238 Zuschuss/ 459 Darlehen 907 für Alleinstehende mit einem Kind 343 Zuschuss /564 Darlehen 912 für Verheiratete 238 Zuschuss / 674 Darlehen 1.122 für Verheiratete mit einem Kind 343 Zuschuss / 779 Darlehen 1.332 für Verheiratete mit zwei Kindern 448 Zuschuss / 884 Darlehen Für jedes weitere Kind erhöht sich (Einkommens- und vermögensabhängig) dieser Betrag auf 210 Euro und wird zu 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Alleinerziehende erhalten darüber hinaus pauschalisiert und ohne Kostennachweis einen Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro monatlich pro Kind. Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10.226 vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen. Die Darlehen für den Unterhalts- als auch für den Maßnahmebeitrag sind während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren - längstens jedoch sechs Jahre - zins- und tilgungsfrei. Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 im Rahmen eines zinsgünstigen Darlehens gefördert.

5. Wie werden die Leistungen berechnet? Die Höhe des monatlichen Unterhaltsbedarfs errechnet sich aus dem BAföG- Bedarfssatz für auswärts untergebrachte Fachschüler mit abgeschlossener Berufsausbildung, dem Zuschlag für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Studenten sowie Erhöhungsbeträgen nach dem AFBG. Der maximale Förderungsbetrag für Alleinstehende beträgt zurzeit: 348 Grundbedarf 224 Wohnbedarf 62 Zuschlag Krankenversicherung 11 Zuschlag Pflegeversicherung 52 Erhöhungsbetrag für die Antragsteller 697 Bedarfssatz Für Verheiratete wird der Bedarfssatz um 215 erhöht. Für jedes Kind wird der Bedarfssatz um weitere 210 erhöht, von denen 50 Prozent als Zuschuss bezahlt werden. Die Erhöhungsbeträge für Kinder werden nur gezahlt, wenn für sie dem Grunde nach ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Unterhaltsbeitrag, einschließlich der Erhöhungsbeträge, ist einkommens- und vermögensabhängig. Er reduziert sich daher um etwaiges anrechenbares Einkommen und Vermögen der Teilnehmer bzw. anrechenbares Einkommen ihrer von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oberhalb der Freibeträge. Erhalten die Teilnehmer jedoch schon Leistungen auf der Grundlage anderer Gesetze, wie beispielsweise nach dem BAföG oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, ist die Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ganz oder teilweise ausgeschlossen. 6. Wann und wie werden Einkommen und Vermögen angerechnet? Bei Vollzeitmaßnahmen werden auf den Unterhaltsbeitrag Einkommen und Vermögen der Teilnehmerin und des Teilnehmers und Einkommen ihrer Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner angerechnet. Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben außer Betracht. Bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind die aktuellen, für den Bewilligungszeitraum glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse entscheidend. Bei der Anrechnung des Einkommens der Ehegattin/des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners/Lebenspartnerin wird von den Einkommensverhältnissen im vorletzten Kalenderjahr ausgegangen. Einkommensfreibeträge der Teilnehmer/innen: 255 für den/die Teilnehmer/in 535 für den Ehegatten 485 pro Kind Einkommensfreibeträge des Ehegatten: 1.070 für den /die Ehegatten/Ehegattin 485 je Kind

Beispiel: Bei einem nach Abzug der Freibeträge verbleibenden anzurechnenden Einkommen von 200 ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag für Alleinstehende von 497 (max. Unterhaltsbeitrag für Alleinstehende 697 abzüglich des anzurechnenden Einkommens in Höhe von 200 ). Der Förderungsbetrag von 497 übersteigt den Erhöhungsbetrag von 52 und den in 12 Abs. 2 Satz 2 AFBG genannten Betrag von 103 (52 + 103 = 155 ) um 342 (497 abzüglich 155 ). Diese 342 werden zu 44 Prozent als Zuschuss gezahlt. Der Rest wird zuzüglich der 155 voll als Darlehen geleistet. Ergebnis: Die Förderung besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 150 und einem zinsgünstigen Darlehen in Höhe von 347. Vermögen der Teilnehmer wird auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet, soweit es die folgenden Freibeträge übersteigt: 35.800 für die Teilnehmer 1.800 für die Ehegatten 1.800 je Kind der Teilnehmer Um unbillige Härten zu vermeiden, können darüber hinaus weitere Vermögenswerte (z. B. selbstgenutztes Einfamilienhaus, Bausparverträge) anrechnungsfrei bleiben. 7. Wie lange wird Förderung geleistet? Vollzeitmaßnahmen werden längstens 24 Monate, Teilzeitmaßnahmen längstens 48 Monate (Förderungshöchstdauer) gefördert. Dieser Zeitraum kann in bestimmten Härtefällen um maximal 12 Monate verlängert werden. Des Weiteren müssen die geförderten Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens (maximaler Zeitrahmen) absolviert werden. Dieser maximale Zeitrahmen beträgt bei Vollzeitmaßnahmen 36 Monate, bei Teilzeitmaßnahmen 48 Monate. Findet die Fortbildung nicht in einem zusammenhängenden Kurs oder Lehrgang statt, sondern gliedert sie sich in mehrere Teile (sog. Maßnahmeabschnitte), dann müssen sämtliche Teile je nach Art der Maßnahme (Vollzeit/Teilzeit) innerhalb des entsprechenden maximalen Zeitrahmens absolviert werden. Werden Maßnahmeabschnitte abwechselnd in Vollzeit- und Teilzeitform absolviert, dann werden die Förderungshöchstdauer und der maximale Zeitrahmen individuell von der zuständigen Behörde festgelegt. Über die Förderung wird jeweils für einen Zeitraum von längstens 24 Monaten bei Vollzeitmaßnahmen und längstens 48 Monaten bei Teilzeitmaßnahmen entschieden. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit der Aufnahme der Fortbildungsmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Antragsmonat.

8. Welche Förderarten gibt es (Zuschuss/Darlehen)? Die Unterhaltsbeiträge bei Vollzeitmaßnahmen werden bis zu einer Höhe von 238 als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus wird für jedes Kind ein Erhöhungsbetrag von 210 Euro gezahlt, der zu 50 Prozent bezuschusst wird. Die Unterhaltsbeiträge und auch der Erhöhungsbetrag für Kinder werden einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Im Übrigen werden günstig verzinste Bankdarlehen geleistet. Der Maßnahmebeitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren besteht in Höhe von 30,5 Prozent aus einem Zuschuss, im Übrigen aus einem günstig verzinsten Bankdarlehen. Die notwendigen Kosten des Prüfungsstückes werden zur Hälfte, maximal jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 mit einem zinsgünstigen Bankdarlehen gefördert. Die Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender werden pauschal mit 113 je Kind je Monat bezuschusst, wobei das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf. Bei behinderten Kindern werden die Betreuungskosten ohne Altersbegrenzung gewährt. Der Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge und der Kinderbetreuungszuschläge wird auf Antrag über das Maßnahmeende hinaus bis zum Ablauf des Monats, in dem der letzte Prüfungstag liegt, maximal jedoch für drei Monate in Form eines Darlehens weitergewährt. 9. Wer gewährt das Darlehen? Mit der Zustellung des Bewilligungsbescheides, in dem die Höhe des Darlehensanspruches festgelegt ist, wird den Geförderten ein Vertragsentwurf des Darlehensvertrages ausgehändigt. Sie können nunmehr mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), 53170 Bonn, Tel.: 0228 831-0, einen privatrechtlichen Darlehensvertrag abschließen, dessen Bedingungen gesetzlich festgelegt sind. Die Geförderten können frei entscheiden, ob und in welcher Höhe sie von ihrem Darlehensanspruch Gebrauch machen wollen. Sie können auch ein geringeres Darlehen in Anspruch nehmen als ihnen zusteht. Die KfW ist rechtlich verpflichtet, mit den Berechtigten auf deren Wunsch einen Darlehensvertrag bis zur bewilligten Höhe zu schließen (Kontrahierungszwang). 10. Zu welchen Konditionen werden Darlehen vergeben? Das Darlehen ist während der Fortbildung und einer anschließenden zweijährigen Karenzzeit - höchstens jedoch sechs Jahre - zins- und tilgungsfrei. In dieser Zeit trägt der Staat die Zinsen. Danach ist es mit einem günstigen Zinssatz zu verzinsen. Das Darlehen ist innerhalb von 10 Jahren nach Beginn der Tilgungspflicht zurück zu zahlen. 11. Wann und wie ist das Darlehen zurückzuzahlen? Das Darlehen ist nach Ende der Maßnahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren, maximal jedoch nach sechs Jahren, innerhalb von zehn Jahren mit monatlichen Raten von mindestens 128 zu tilgen. Die Absolventen der Fortbildungsmaßnahme können ab dem Beginn ihrer Rückzahlungspflicht zwischen einem festen und einem variablen Zins wählen, der in der Regel erheblich unter dem marktüblichen Zinssatz liegt. Der variable Zins wird jährlich am 1. April und am 1. September für jeweils ein halbes Jahr festgelegt. Er richtet sich nach dem "European Interbank Offered Rate" (EURIBOR), zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags. Darüber hinaus wird ab Beginn der Rückzahlungspflicht ein Zuschlag zum Ausgleich der Ausfallrisiken erhoben. Bei der Wahl des Festzinssatzes schließen die Darlehensnehmer das Risiko von Zinsschwankungen über einen längeren Zeitraum aus. In diesem Fall bemessen sich die Zinsen nach dem Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von maximal zehn Jahren, zuzüglich der erwähnten Zuschläge. Das Darlehen kann in Teilbeträgen von vollen 500 auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Das Darlehen kann auch vorzeitig in einer Summe zurückgezahlt werden. Sonderkonditionen wie z.b. einen Teilerlass gibt es aber nicht.

12. Gibt es eine Darlehenserlassmöglichkeit für Existenzgründung? Gründen oder übernehmen Geförderte nach bestandener Abschlussprüfung innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz oder erweitern einen bestehenden Gewerbebetrieb und tragen sie dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung, werden auf Antrag folgende Erlasse des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens gewährt: a. 33 Prozent, wenn ein zusätzlicher Auszubildender oder eine zusätzliche Auszubildende eingestellt wurde dessen oder deren Ausbildungsverhältnis seit mindestens 12 Monaten besteht, b. 33 Prozent für einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin dessen oder deren sozialversicherungspflichtiges unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens sechs Monaten besteht, c. 66 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden oder eine zusätzliche Auszubildende und einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin oder für zwei zusätzliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, sofern die jeweiligen Beschäftigungsvoraussetzungen nach den Buchstaben a) und b) erfüllt sind. Entscheidend ist, dass das Unternehmen seit mindestens einem Jahr geführt wird und es sich um neue dauerhaft angelegte Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse handelt, die ungekündigt fortbestehen. Die Beschäftigungsverhältnisse müssen bei Beantragung des Darlehensteilerlasses zudem noch bestehen. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 66 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens erlassen werden. Der Antrag auf diesen Erlass ist bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, 53170 Bonn, Tel. 0228/ 831-0 zu stellen. 13. Unter welchen Voraussetzungen können Darlehen gestundet werden? Darlehensnehmern, die in der Woche nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind und die ein Kind, dass das 10. Lebensjahres noch nicht vollendet hat, oder ein behindertes Kind pflegen, können die Rückzahlungsraten zunächst gestundet und später erlassen werden, wenn ihr Einkommen bestimmte Schonbeträge nicht übersteigt. Diese betragen zurzeit Zeit: 1070 für die Förderungsberechtigten, plus 535 für den Ehegatten und 485 für jedes Kind. 14. Wo und bis wann muß die Förderung beantragt werden? Zuständige Behörden für die Entgegennahme von Förderanträgen und die Beratung im Einzelfall sind in der Regel die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am ständigen Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers. Die Förderungsanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten. Die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen und Kinderbetreuungszuschlägen erfolgt ab Maßnahmebeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich. Diese Förderung sollte daher rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bzw. des Maßnahmeabschnitts beantragt werden. Über Art und Höhe des Förderanspruchs entscheiden von den Ländern bestimmte Behörden, die auch die Zuschüsse auszahlen. Die Darlehen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau vergeben, wenn mit ihr hierüber ein gesonderter Darlehensvertrag abgeschlossen wird. Maßnahmebeiträge können noch bis zum Ende der Maßnahme bzw. bis zum Ende eines Maßnahmeabschnitts beantragt werden.

15. Antragsstellung und verfahren Über Art und Höhe des Förderanspruchs entscheiden von den Ländern bestimmte Behörden, die auch die Zuschüsse auszahlen. Die Darlehen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau ausgezahlt, wenn mit ihr hierüber ein gesonderter Darlehensvertrag abgeschlossen wird. 16. Umfassende weitere Informationen zu den Förderungsvoraussetzungen, den zuständigen Stellen (Adressen der Ämter für Ausbildungsförderung) - die Sie gezielt beraten, den Antragsformularen, Beispielrechnungen, rechtliche Grundlagen etc. s o w i e den Flyer Meister-BAföG - Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) finden Sie unter: www.meister-bafoeg.info Info-Hotline Telefonnummer 0800 - MBAFOEG oder Telefonnummer 0800-6223634 (kostenfrei) Bitte beachten Sie: Das Bundesministerium führt keine BAföG-Beratung durch. Bitte wenden Sie sich hierzu an das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung.