Vereinbarung über die internationale Luftbeförderung (Transportvereinbarung) vom 7. Dezember 1944 (Übersetzung)



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Transkript:

Vereinbarung über die internationale Luftbeförderung (Transportvereinbarung) vom 7. Dezember 1944 (Übersetzung) Die Mitgliedstaaten der Internationalen Organisation für die Zivilluftfahrt, welche diese Vereinbarung über die internationale Luftbeförderung zeichnen und annehmen, erklären folgendes: Artikel I Jeder Vertragsstaat gewährt den anderen Vertragsstaaten im planmäßigen internationalen Luftlinienverkehr folgende Freiheiten der Luft: 1. das Recht, sein Gebiet ohne Landung zu überfliegen. 2. das Recht, auf Landung zu nicht-gewerblichen Zwecken. 3. das Recht, Passagiere, Postsendungen, und Ladung abzusetzen, die in dem Gebiete des Staates aufgenommen worden sind, dessen Staatszugehörigkeit das Luftfahrzeug besitzt. 4. Das Recht, Passagiere, Postsendungen und Ladung aufzunehmen, mit Bestimmung für das Gebiet des Staates, dessen Staatszugehörigkeit das Luftfahrzeug besitzt. 5. Das Recht, Passagiere, Postsendungen und Ladung mit Bestimmung für das Gebiet irgend eines anderen Vertragsstaates aufzunehmen und das Recht, Passagiere, Postsendungen und Ladung, die aus irgend einem Vertragsstaat kommt, abzusetzen. Die zu Ziffer 3, 4 und 5 dieses Abschnitts genannten Rechte beziehen sich nur auf den durchgehenden Langstreckenlinienverkehr der Unternehmen eines Vertragsstaates, auf einer Strecke, die vernünftigerweise als unmittelbare Verbindung von und nach dem Heimatgebiet des Staates, dessen Staatszugehörigkeit das Luftfahrzeug besitzt, anzusehen ist. Die in diesem Abschnitt gewährten Rechte gelten nicht für Flughäfen, die zu militärischen Zwecken unter Ausschluß jedes planmäßigen internationalen Luftlinienverkehrs benutzt werden. Die Ausübung dieser Rechte in Gebieten, in denen offene Feindseligkeiten stattfinden oder die militärisch besetzt sind und in Kriegszeiten längs der Nachschubwege zu diesen Gebieten, ist von der Zustimmung der zuständigen militärischen Behörden abhängig. Die genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit der Vorläufigen Vereinbarung über die Internationale Zivilluftfahrt und nach Inkrafttreten des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, beide am 7. Dezember 1944 in Chikago abgefaßt, in Übereinstimmung mit diesem ausgeübt. Abschnitt 3 Ein Vertragsstaat, der den Luftverkehrsunternehmen eines anderen Vertragsstaats das Recht zu nicht-gewerblichen Landungen gewährt, kann von diesen Luftverkehrsunternehmen verlangen, daß sie an den Landungsorten angemessene gewerbliche Verkehrsdienste anbieten. Ein solches Verlangen darf keine unterschiedliche Behandlung der die gleiche Strecke betreibenden Luftverkehrsunternehmen mit sich bringen, wird die 1

Kapazität der Luftfahrzeuge berücksichtigen und derart ausgeübt werden, daß es den normalen Betrieb des betreffenden internationalen Fluglinienverkehrs sowie die Rechte und Verpflichtungen eines Vertragsstaats nicht benachteiligt. Abschnitt 4 Jeder Vertragsstaat kann den Luftfahrzeugen eines anderen Vertragsstaates die Erlaubnis verweigern, innerhalb seines Gebietes Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen, deren Beförderung gegen Entgelt oder durch Vermietung des Luftfahrzeugs an einen anderen Ort innerhalb seines Gebietes erfolgen soll. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, keine Übereinkommen zu treffen, die auf der Grundlage der Ausschließlichkeit einem anderen Staat oder einem Luftverkehrsunternehmen eines anderen Staates ein solches Recht ausdrücklich zusichern, und auch kein solches Recht von einem anderen Vertragsstaat zu erwerben Abschnitt 5 Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung kann jeder Vertragsstaat 1. die Strecke bezeichnen, die innerhalb seines Hoheitsgebiets von jedem internationalen Fluglinienverkehr einzuhalten ist, sowie die Flughäfen, die von diesem benutzt werden dürfen; 2. einem Fluglinienverkehr gerechte und angemessene Gebühren für die Benutzung der Flughäfen und sonstigen Luftfahrteinrichtungen auferlegen oder ihre Auferlegung gestatten; diese Gebühren dürfen nicht höher sein als diejenigen, welche seine nationalen, in ähnlichem internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge für die Benutzung dieser Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen zu zahlen hätten. Diese Gebühren unterliegen jedoch auf Vorstellung eines beteiligten Vertragsstaats einer Nachprüfung durch den Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, die auf Grund des erwähnten Abkommens errichtet wird. der Rat erstattet einen Bericht und legt dem beteiligten Staat oder den beteiligten Staaten diesbezügliche Empfehlungen zur Erwägung vor. Abschnitt 6 Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, einem Luftverkehrsunternehmen eines anderen Staates ein Zeugnis oder eine Genehmigung zu verweigern oder zu widerrufen, falls ihm nicht zur Genüge dargetan ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle in den Händen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaats liegen, oder falls ein solches Luftverkehrsunternehmen die Gesetze des Staates, über dessen Gipfel es Luftverkehr betreibt, nicht befolgt oder seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht erfüllt. Artikel II Die Vertragsstaaten nehmen diese Vereinbarung mit der Maßgabe an, daß sie alle Verpflichtungen und Übereinkommen zwischen ihnen, die mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung unvereinbar sind, aufhebt und übernehmen es, keine derartigen Verpflichtungen oder Übereinkommen einzugehen. Ein Vertragsstaat, der vor Erlangung der Mitgliedschaft dieser Vereinbarung gegenüber einem Nicht-Vertragsstaat oder gegenüber den Staatsangehörigen eines Vertragsstaates oder Nicht-Vertragsstaates irgendwelche mit den 2

Bestimmungen dieser Vereinbarung unvereinbaren Verpflichtungen übernommen hat, wird sofort Schritte unternehmen, um seine Befreiung von ihnen zu bewirken. Hat ein Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaates irgendwelche derartige unvereinbare Verpflichtungen übernommen, so wird der Staat, dessen Staatszugehörigkeit es besitzt, alle erforderlichen Anstrengungen machen, um die sofortige Aufhebung dieser Verpflichtungen herbeizuführen und wird in jedem Fall veranlassen, dass sie ihr Ende erreichen, sobald eine solche Maßnahme nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung rechtmäßig möglich ist. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorstehenden Abschnitts kann der Vertragsstaat Vereinbarungen treffen, welche mit den Vorschriften dieses Übereinkommens vereinbar sind. Jede derartige Vereinbarung ist sofort bei dem Rat zu registrieren, welcher sie sobald als möglich veröffentlichen wird. Artikel III Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, bei der Einrichtung und dem Betrieb der durchgehenden Linien auf die Interessen der anderen Vertragsstaaten Rücksicht zu nehmen, um ihren Regionalverkehr nicht unangemessen zu beeinträchtigen oder die Entwicklung ihres Durchgangsverkehrs zu behindern. Artikel IV Jeder Vertragsstaat kann durch einen bei der Unterzeichung oder bei der Annahme dieser Vereinbarung gemachten Vorbehalt geltend machen, dass er nicht gewillt ist, die in Artikel I,, Ziffer (5) genannten Rechte und Pflichten zu gewähren und zu erhalten; er kann sich auch jederzeit nach der Annahme, nach vorheriger sechsmonatiger beim Rat anzuzeigender Kündigung von diesen Rechten und Pflichten lossagen. Jeder Vertragsstaat kann ferner sechs Monate nach beim Rat erfolgter Anzeige die erwähnten Rechte und Pflichten neu oder erneut übernehmen. Kein Vertragsstaat ist verpflichtet, die unter der genannten Ziffer aufgeführten Rechte einem anderen Vertragsstaat einzuräumen, der sich seinerseits zu ihrer Gewährung nicht verpflichtet hat. Glaubt ein Vertragsstaat, dass eine unter dieser Vereinbarung ausgeübte Tätigkeit eines anderen Vertragsstaats ihm gegenüber ungerecht oder mit Härten verbunden ist, so kann er den Rat ersuchen, die Sachlage zu prüfen. Der Rat untersucht daraufhin die Angelegenheit und hört die beteiligten Staaten an. Wenn eine derartige Verhandlung nicht zur Behebung der Schwierigkeiten führt, so kann der Rat geeignete Schlüsse ziehen und den beteiligten Staaten Empfehlungen zukommen lassen. Unterläßt es dann ein beteiligter Vertragsstaat nach Ansicht des Rats grundlos, geeignete abändernde Maßnahmen zu treffen, so kann der Rat der Versammlung der oben erwähnten Organisation empfehlen, dass dieser Vertragsstaat von den Rechten und Pflichten dieser Vereinbarung so lange ausgeschlossen wird, bis derartige Maßnahmen getroffen worden sind. Die Versammlung kann mit zwei Drittel Stimmenmehrheit den Ausschluß des Vertragsstaats für einen ihr angemessen erscheinenden Zeitraum, oder bis zu dem Zeitpunkt beschließen, in welchem der Rat feststellt, dass von dem Staat abändernde Maßnahmen getroffen worden sind. 3

Abschnitt 3 Kann eine Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Staaten über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden, kommen die Bestimmungen des Kapitels XVIII des erwähnten Abkommens ebenso zur Anwendung wie bei einer Meinungsverschiedenheit über seine Auslegung und Anwendung. Artikel V Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft, wie das erwähnte Abkommen Geltung hat; jedoch kann jeder Vertragsstaat, der Mitglied dieser Vereinbarung ist, sie mit einjähriger Frist durch Anzeige an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika kündigen. Diese unterrichtet alle anderen Vertragsstaaten unverzüglich von der Kündigung und dem Ausscheiden. Artikel VI Bis zum Inkrafttreten des erwähnten Abkommens gelten alle darauf bezüglichen Verweisungen, abgesehen von denen des Artikels VII, als Verweisungen auf die am 7. Dezember 1944 in Chikago geschlossene Vorläufige Vereinbarung über die Internationale Zivilluftfahrt. Verweisungen auf die Internationale Organisation für die Zivilluftfahrt, die Versammlung und den Rat gelten als Verweisungen auf die Vorläufige Internationale Zivilluftfahrt-Organisation, die Vorläufige Versammlung und den Vorläufigen Rat. Artikel VII Im Sinne dieser Vereinbarung hat der Ausdruck Hoheitsgebiet" die in Art. 2 des erwähnten Abkommens festgelegte Bedeutung. Artikel VIII Zeichnung und Annahme der Vereinbarung Die unterzeichneten Delegierten der Internationalen Zivilluftfahrt-Konferenz, die in Chikago am 1. November 1944 zusammengetreten ist, haben ihre Unterschriften mit der Maßgabe unter diese Vereinbarung gesetzt, daß die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika sobald wie möglich von jeder Regierung, in deren Namen diese Vereinbarung unterzeichnet worden ist, darüber unterrichtet wird, ob diese Unterzeichnung eine Annahme der Vereinbarung durch die betreffende Regierung und eine für sie bindende Verpflichtung darstellt. Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation kann diese Vereinbarung als eine ihn bindende Verpflichtung annehmen, indem er der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Annahme anzeigt. Die Annahme wird mit dem Tage des Eingangs der Anzeige bei der genannten Regierung wirksam. Diese Vereinbarung tritt zwischen Vertragsstaaten mit ihrer Annahme durch einen jeden von ihnen in Kraft. Danach wird sie auch in bezug auf jeden weiteren Staat, welcher der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Annahme anzeigt, mit dem Tage des Eingangs der Anzeige bei der genannten Regierung bindend. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterrichtet alle Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und angenommen haben, über den Zeitpunkt jeder Annahme dieser Vereinbarung sowie über den Zeitpunkt des Inkrafttretens für jeden Staat, der die Vereinbarung angenommen hat. 4

ZU URKUND DESSEN unterschreiben die unterzeichneten, hierzu gehörig beglaubigten Bevollmächtigten diese Vereinbarung im Namen ihrer Regierungen an den neben ihren Unterschriften vermerkten Daten. GESCHEHEN zu Chikago am 7. Dezember 1944 in englischer Sprache. Eine Fassung in englischer, französischer und spanischer Sprache, die sprachlich in gleicher Weise maßgebend ist, wird in Washington, D. C., zur Unterzeichnung aufgelegt. Beide Fassungen werden im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese Regierung übermittelt den Regierungen aller Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnen und annehmen, beglaubigte Ausfertigungen. 5