Fälle zum Urheberrecht Übungsfall 1: Comicfigur Der Designer D hat eine originelle Comicfigur entwickelt. Sein Freund F gibt ihm den Ratschlag, die Figur durch Eintragung beim DPMA (Deutsches Patentamt und Markenamt) schützen zu lassen. D vergisst jedoch, sich um die Eintragung zu kümmern und bringt unter der Figur lediglich ein an. Einige Zeit später entdeckt D eine zum Verwechseln ähnliche Figur in einer Ausstellung des Künstlers K. Der K behauptet, dass er die Figur selber entworfen habe und ihm die Comicfigur des D nicht bekannt sei. Diese Behauptung des K ist jedoch unwahr. Tatsächlich hatte K die Comicfigur zuvor bei D gesehen und diese bewusst kopiert. Wie ist die Rechtslage?
Lösung zu Übungsfall 1: Comicfigur 1. D gegen K auf Unterlassung gemäß 97 Abs. 1 UrhG a) Verletzung eines Urheberrechtes oder eines anderen nach dem UrhG geschützten Rechts aa) D hat eine originelle Comicfigur entwickelt. Comic-Figuren sind als Werke der bildenden Kunst gemäß 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt, sofern die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 UrhG vorliegen. In der Regel erfüllen sie bei entsprechender Individualität diese Anforderungen. Hier handelt es sich um eine originelle Figur, so dass Urheberrechtschutz besteht. bb) Keine Eintragung beim DPMA Für die Entstehung des Urheberrechts ist eine Eintragung beim DPMA weder möglich noch erforderlich. Das Urheberrecht entsteht mit der Schöpfung des Werkes ( 1 Abs. 2, 7 UrhG), es gibt keine Form- /Eintragungserfordernisse. cc) -Vermerk Der -Vermerk begründet kein Recht. Derartige Hinweise sind für die Entstehung von urheberrechtlichem Schutz unerheblich. Der Schutz besteht stattdessen, wenn und sobald die Comicfigur eine persönlich geistige Schöpfung i.s.v. 2 Abs. 2 UrhG darstellt. dd) Verletzung (+) b) Widerrechtlich (+) 2. Ergebnis Anspruch (+) da kein Fall des 24 UrhG, sondern ein solcher des 23 UrhG. Zustimmung des D (als Urheber des Originalwerkes) nicht gegeben. 3. Anspruch auf Schadensersatz gemäß 97 Abs. 2 UrhG: (+)
Übungsfall 2: Übersetzung X übersetzt den Roman des Schriftstellers S vom Englischen ins Deutsche. Hat er hierdurch ein Urheberrecht erworben?
Lösung zu Übungsfall 2: Schöpferische Leistungen können nicht nur in der Schaffung von Originalwerken, sondern auch in der Bearbeitung bereits vorhandener Werke liegen. Durch die Übersetzung könnte X ein Urheberrecht gemäß 3 UrhG erworben haben. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Bearbeitung ihrerseits eine schöpferische Leistung darstellt, 2 Abs. 2 UrhG. Die Übersetzung setzt Einfühlungsvermögen und stilistische Fähigkeiten voraus und lässt in der Regel den individuellen Geist des Bearbeiters durchschimmern. Somit ist davon auszugehen, dass X ein Urheberrecht erworben hat, das jedoch das Urheberrecht des S an seinem Roman unberührt lässt; X kann die Übersetzung gemäß 23 S. 1 UrhG nur mit Zustimmung des S veröffentlichen und verwerten. Verhältnis von 3 UrhG und 23 UrhG: 3 UrhG regelt die Frage, ob der Bearbeiter an der Umgestaltung ein eigenes Urheberrecht erwirbt und Dritte daher von der Benutzung seiner Bearbeitungsleistung ausschließen kann. 23 UrhG regelt dagegen die Frage nach dem Bearbeitungsrecht, also nach dem Schutzumfang ob also dem Urheber des Originals auch die Verwertung des bearbeiteten/umgestalteten Werks vorbehalten ist.
Übungsfall 3: Der Maler K ist zu Besuch bei R. Mooshammer (M). Dieser bittet K während seines Friseurtermins auf seinen Hund Daisy aufzupassen. Im Verlauf des Nachmittags kommt K eine fantastische Idee: Er malt die Pfötchen von Daisy mit Lebensmittelfarbe an und lässt sie an der Leine in einem bestimmten Muster über ein weißes Leinentuch laufen. Um R. Mooshammer zu überraschen, sagt er ihm nichts von der künstlerischen Zusammenarbeit mit Daisy, stellt das Werk auf seiner Vernissage aus und lädt den M zu dieser ein. Als M auf der Vernissage aufgeklärt wird, tobt er vor Wut. Er sagt, dass nicht K, sondern Daisy die eigentliche Malerin ist. Nur sie allein dürfe das Werk ausstellen und verkaufen, und wenn nicht sie, dann zumindest er als ihr Eigentümer. Wer ist Urheber?
Lösung zu Übungsfall 3: A. Möglicherweise ist der Hund selber als Urheber des Bildes anzusehen. Gem. 7 UrhG ist Urheber immer der Schöpfer des Werkes. Tiere zählen nicht hierzu, weil ihnen der menschlich-individuelle Geist fehlt. Also ist Daisy nicht als Urheberin anzusehen. B. Möglicherweise ist aber M als ihr Eigentümer als Urheber zu qualifizieren. Urheber ist aber nur der tatsächliche Werkschöpfer, d.h. diejenige natürliche Person, die das Werk durch eine persönliche geistige Leistung i.s.d. 2 Abs. 2 UrhG selbst geschaffen hat. Also scheidet auch M als Urheber aus. C. Urheber kann daher allenfalls noch K sein. K hatte die Idee, dem Hund die Pfoten zu bemalen und hierdurch auf einem Tuch ein bestimmtes Muster zu entwickeln. Die eigentlich schöpferische Idee und Leistung wurde daher allein durch K erbracht. Somit ist er als Urheber anzusehen.
Übungsfall 4: Der bekannte Drehbuchautor D hat ein neues Drehbuch zu einem spannenden Krimi geschrieben. Der Filmhersteller F ist von dem Drehbuch des D völlig begeistert und möchte von D unbedingt die Verfilmungsrechte an dem Drehbuch erwerben. Nach langen Verhandlungen gelingt es F schließlich, D zu überzeugen, mit F einen entsprechenden Vertrag zu schließen. In dem schriftlich vereinbarten Vertrag zwischen D und F ist geregelt, dass D dem F das ausschließliche Recht einräumt, den Krimi zu verfilmen und in die Kinos zu bringen. F macht von diesem Recht Gebrauch und produziert bald darauf den Krimi, der in den deutschen Kinos großen Erfolg hat. Lediglich D ist von der Krimi-Produktion des F gar nicht begeistert und entschließt sich, den Krimi selbst noch einmal zu verfilmen. Darf D das? Abwandlung: D und F schließen einen Vertrag hinsichtlich des Krimis des D. Sie verabreden zunächst mündlich, dass F von dem Krimi einen Film herstellt, der nur in den deutschen Kinos laufen soll, aber nicht im deutschen Fernsehen, da der Stoff für das Fernsehen zu schade ist. In dem anschließend vereinbarten schriftlichen Vertrag steht hinsichtlich der Rechteeinräumung nur ein einziger Satz, der wörtlich wie folgt lautet: D räumt F hinsichtlich des Krimis hiermit alle Rechte für alle Medien ein. Nachdem der Film einige Monate erfolgreich im Kino gelaufen ist, tritt der Fernsehsender RLT an F heran und bietet F einen großen Geldbetrag, damit der Film auch im Fernsehprogramm des Senders RLT läuft. F nimmt dieses Angebot an. Kurze Zeit später wird der Film im Fernsehen im Programm von RLT gesendet. D ist empört und der Ansicht, F hätte dem Sender RLT das Recht zur Sendung des Krimis im Fernsehen nicht einräumen dürfen. Zu Recht? Kann D von RLT verlangen, dass die RLT die Sendung des Krimis im Fernsehen unterlässt? Lösung: Wie in Vorlesung besprochen.