Das Mediations-Gesetz



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Transkript:

Caching Letter seit 2003 Nr. 114, Oktber 2012 Thema: Das Mediatins-Gesetz Eine Einführung INHALT: Was ist Mediatin? Das Mediatinsgesetz Warum haben wir jetzt ein Mediatinsgesetz in Deutschland? Was regelt das Mediatinsgesetz? Die wichtigsten Regelungen des Mediatinsgesetzes Anhang: Der Gesetzestext Zu guter Letzt...

2 Was ist Mediatin? Mediatin (lateinisch Vermittlung ) ist ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur knstruktiven Beilegung eines Knfliktes. Die Knfliktparteien teilweise auch Medianten der Medianden genannt wllen durch Unterstützung einer dritten allparteilichen Persn (dem Mediatr) zu einer gemeinsamen Vereinbarung gelangen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht. Der Mediatr trifft dabei keine eigenen Entscheidungen bezüglich des Knflikts, sndern ist lediglich für das Verfahren verantwrtlich. Die Mediatin in ihrer heutigen Frm entwickelte sich aus der Praxis der außergerichtlichen Knfliktregelung. Sie hat dabei Ansätze der Knflikt- und der Verhandlungsfrschung, des psychlgischen Prblemlösens, der Psychtherapie swie der Systemischen Therapie aufgegriffen. Eingeflssen sind auch Erkenntnisse aus den Fachgebieten Knflikt- und Kmmunikatinswissenschaft und Humanistische Psychlgie, weshalb die Grundlagen des Verfahrens auf unterschiedlichen Quellen ruhen. In Deutschland hat sich das Verfahren seit etwa 1990 zunehmend etabliert und ist auch empirisch evaluiert wrden. Die interdisziplinäre Entstehungsgeschichte der Mediatin und ihre daraus flgende systematische Stellung zwischen psychszialen, rechtswissenschaftlichen und verhandlungstheretischen Ansätzen swie das weitgehende Fehlen vn (gesetzlichen) Vrgaben führen dazu, dass es nur wenige allgemein anerkannte der gar zwingende Vrgehensweisen in der Mediatin gibt. Wichtigste Grundidee der Mediatin ist die Eigenverantwrtlichkeit der Knfliktparteien: Der Mediatr ist verantwrtlich für den Przess, die Parteien sind verantwrtlich für den Inhalt. Dahinter steht der Gedanke, dass die Beteiligten eines Knflikts selbst am besten wissen, wie dieser zu lösen ist, und vm Mediatr lediglich hinsichtlich des Weges drthin Unterstützung benötigen. Sweit erst einmal wikipedia.rg. Kurz gesagt: Mediatin ist ein Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung. Am 26.7.2012 ist nun in Deutschland ein Mediatinsgesetz in Kraft getreten, welches auf den flgenden Seiten vn Julia Wiese vrgestellt wird.

3 Mediatins-Gesetz Vn Julia Wiese 1. Warum haben wir jetzt ein Mediatinsgesetz in Deutschland? Schuld daran ist natürlich Eurpa. Im Jahr 2001 frderte der Eurpäische Rat die Mitgliedstaaten zum ersten Mal auf, für Streitigkeiten außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren zu schaffen. Es flgte ein langjähriger Przess auf Seiten der Eurpäischen Kmmissin, Mediatin als alternatives Streitbeilegungsverfahren zu verankern. Schließlich veröffentlichte das Eurpäische Parlament 2008 die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediatin in Zivil- und Handelssachen. Diese Richtlinie ist allerdings nur bei Streitigkeiten zwischen Knfliktparteien mit Whnsitz in verschiedenen eurpäischen Ländern anwendbar (bei s genannten grenzüberschreitenden Knflikten ). Für inländische Knflikte gab es keine gesetzliche Regelung in Deutschland. Richtlinien sind Rechtsakte der Eurpäischen Unin, die vn den Mitgliedstaaten in natinales Recht umgesetzt werden müssen, wbei die Wahl der Frm und Mittel den Ländern überlassen bleibt. Deutschland hat die Umsetzungspflicht zum Anlass genmmen, den Geltungsbereich des Gesetzes auch in Bezug auf natinale Streitigkeiten auszuweiten. Das Mediatinsgesetz ist am 26.7.2012 in Kraft getreten. 2. Was regelt das Mediatinsgesetz? Das Gesetz ist überschaubar, es enthält in Artikel 1 neun Paragraphen. (Die Artikel 2-8 ändern Nrmen in verschiedenen Gerichtsverfahrensgesetzen, s z.b. in der Zivilprzessrdnung der im Arbeitsgerichtsgesetz.) Die vier relevanten Paragraphen werden in diesem Caching-Letter vrgestellt. * Im Kern umfassen diese Nrmen: Eine Legaldefinitin des Begriffes Mediatin und Mediatr, 1 Die wesentlichen Aufgaben und Rechte eines Mediatrs, 2 Pflichten und Tätigkeitsverbte des Mediatrs, 3 und 4 Der Ablauf eines Mediatinsverfahren ist nicht gesetzlich definiert wrden. Dies war eine bewusste Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, die der Individualität jedes Mediatinsverfahrens Rechnung trägt. Die Verfahrensregeln und der Verfahrensablauf * Das Mediatinsgesetz finden Sie am Ende des Beitrags. Der Abdruck beschränkt sich auf Artikel 1 des Gesetzes.

4 unterliegen der Autnmie der Parteien. Das Gesetz macht es möglich, in einem Mediatinsverfahren verschiedene Techniken und Werkzeuge einzusetzen, slange die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Durch das Mediatinsgesetz werden die Gesetze zur Regelung des gerichtlichen Verfahrens verändert, z.b. wird der Güterichter eingeführt. Dies ist ein nicht entscheidungsbefugter Richter, der für den Versuch einer gütlichen Einigung alle Methden der Knfliktbeilegung, einschließlich der Mediatin einsetzen kann. 3. Die wichtigsten Regelungen des Mediatinsgesetzes Definitin Mediatin, 1 Abs. 1 Gemäß 1 Absatz 1 ist Mediatin ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mithilfe eines der mehrerer Mediatren freiwillig und eigenverantwrtlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Knfliktes anstreben. Definitin Mediatr, 1 Abs. 2 1 Absatz 2 definiert den Mediatr als eine unabhängige und neutrale Persn hne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediatin führt. Die fehlende Befugnis Entscheidungen zu treffen, ist ein wesentlicher Unterschied zum Schlichter. Aufgaben und Rechte des Mediatrs, 2 Der Mediatr vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediatinsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediatin teilnehmen. Er fördert die Kmmunikatin der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediatin eingebunden sind. Außerdem wirkt er im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Der Mediatr kann mit Zustimmung der Parteien mit diesen getrennte Gespräche führen. Er hat bei Vrliegen bestimmter Umstände das Recht, das Verfahren zu beenden. Pflichten des Mediatrs, 2-5 Hinweispflicht auf Überprüfung der Mediatinsvereinbarung durch externe Berater Offenbarungspflicht auf Umstände, die die Unabhängigkeit und Neutralität des Mediatrs beeinträchtigen könnten. Da der Mediatr neutral ist, schreibt ihm das Gesetz eine gegenüber allen Parteien gleiche Verpflichtung vr.

5 Infrmatinspflicht auf Verlangen der Parteien über den fachlichen Hintergrund, Ausbildung und Praxiserfahrung des Mediatrs. Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zur Infrmatin der Parteien über die Verschwiegenheitspflicht. Frtbildungspflicht des zertifizierten Mediatrs. Tätigkeitsverbt des Mediatrs bei Vrbefassung, 3 Um seine Neutralität nicht zu gefährden, ist es dem Mediatr verbten, ein Mediatinsverfahren in einer Sache zu übernehmen, in dem er bereits für eine der Parteien tätig gewesen ist, z.b. im Rahmen seines Berufes als Rechtsanwalt der Steuerberater. Er darf auch nicht während der nach der Mediatin für eine Partei tätig werden. Dieses Verbt bezieht sich auch auf die Vrbefassung durch einen Kllegen des Mediatrs, wenn dieser mit ihm in einer Berufsausübungs- der Bürgemeinschaft arbeitet. (Mit Einverständnis der Parteien kann letztere Frm des Tätigkeitsverbtes allerdings aufgehben werden.) Aufgaben und Rechte der Parteien, 2 Die Auswahl des Mediatrs liegt in der Verantwrtung der Parteien. Sie haben das Recht, das Verfahren jederzeit zu beenden. Sie entscheiden, b Dritte zum Verfahren hinzugezgen und b die gefundene Lösung am Ende schriftlich dkumentiert werden sll. Julia Wiese arbeitet als Cach und Mediatrin und ist erflgreiche Netzwerkerin Mehr zu ihr unter www.beratungswiese.de und XING

6 Anhang: Der Gesetzestext Gesetz zur Förderung der Mediatin und anderer Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung vm 21. Juli 2012 (BGBl. I, S. 1577) Art. 1 Mediatinsgesetz (MediatinsG) 1 Begriffsbestimmungen (1) Mediatin ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines der mehrerer Mediatren freiwillig, und eigenverantwrtlich einvernehmliche Beilegung ihres Knfliktes anstreben. (2) Ein Mediatr ist eine unabhängige und neutrale Persn hne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediatin führt. 2 Verfahren; Aufgaben des Mediatrs (1) Die Parteien wählen den Mediatr aus. (2) Der Mediatr vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediatinsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediatin teilnehmen. (3) Der Mediatrs ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kmmunikatin der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediatin eingebunden sind. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen. (4) Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediatin einbezgen werden. (5) Die Parteien können die Mediatin jederzeit beenden. Der Mediatr kann die Mediatin beenden, insbesndere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwrtliche Kmmunikatin der eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist. (6) Der Mediatr wirkt im Fall einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die hne fachliche Beratung an der Mediatin teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die gezielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dkumentiert werden. 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen (1) Der Mediatr hat den Parteien alle Umstände ffenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vrliegen slcher Umstände nur als Mediatr tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen. (2) Als Mediatr darf nicht tätig werden, wer vr der Mediatin in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediatr darf auch nicht während der nach der Mediatin für eine Partei in derselben Sache tätig werden. (3) Eine Persn darf nicht als Mediatr tätig werden, wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- der Bürgemeinschaft verbundene andere Persn vr der Mediatin in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine slche andere Persn darf auch nicht während der nach der Mediatin für eine Partei in derselben Sache tätig werden. (4) Die Beschränkungen des Absatz 3 gelten nicht, wenn sich die betrffenen Parteien im Einzelfall nach umfassender Infrmatin damit einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen. (5) Der Mediatr ist verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediatin zu infrmieren. 4 Verschwiegenheitspflicht Der Mediatr und die in die Durchführung des Mediatinsverfahrens eingebundenen Persnen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, sweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewrden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, sweit

7 1. die Offenlegung des Inhalts der im Mediatinsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung der Vllstreckung dieser Vereinbarung erfrderlich ist. 2. die Offenlegung aus vrrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (rdre public) gebten ist, insbesndere um eine Gefährdung des Whles eines Kindes der eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen der psychischen Integrität einer Persn abzuwenden, der 3. es sich um Tatsachen handelt, die ffenkundig sind der ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Mediatr hat die Parteien über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht zu infrmieren. 5 Aus- und Frtbildungspflicht des Mediatrs; zertifizierter Mediatr (1) Der Mediatr stellt in eigener Verantwrtung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Frtbildung sicher, dass er über theretische Kenntnisse swie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediatin führen zu können. Eine geeignete Ausbildung sll insbesndere vermitteln 1. Kenntnisse über Grundlagen der Mediatin swie deren Ablauf und Rahmenbedingungen, 2. Verhandlungs- und Kmmunikatinstechniken, 3. Knfliktkmpetenz, 4. Kenntnisse über das Recht der Mediatin swie über die Rlle des Rechts in der Mediatin swie 5. praktische Übungen, Rllenspiele und Supervisin. (2) Als zertifizierter Mediatr darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediatr abgeschlssen hat, die den Anfrderungen der Rechtsverrdnung nach 6 entspricht. (3) Der zertifizierte Mediatr hat sich entsprechend den Anfrderungen der Rechtsverrdnung nach 6 frtzubilden. 6 Verrdnungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverrdnung hne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediatr und über die Frtbildung des zertifizierten Mediatrs swie Anfrderungen an Aus- und Frtbildungseinrichtungen zu erlassen. In der Rechtsverrdnung nach Satz 1 können insbesndere festgelegt werden: 1. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Ausbildung, wbei eine Ausbildung zum zertifizierten Mediatr die in 5 Absatz 1 Satz 2 ausgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die erfrderliche Praxiserfahrung; 2. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Frtbildung; 3. Mindeststundenzahlen für die Aus- und Frtbildung; 4. zeitliche Abstände, in denen eine Frtbildung zu erflgen hat; 5. Anfrderungen an die in den Aus- und Frtbildungseinrichtungen eingesetzten Lehrkräfte; 6. Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise eine Aus- und Frtbildungseinrichtung die Teilnahme an einer Aus- und Frtbildungsveranstaltung zu zertifizieren hat; 7. Regelungen über den Abschluss der Ausbildung; 8. Übergangsbestimmungen für Persnen, die bereits vr Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediatren tätig sind. 7 Wissenschaftliche Frschungsvrhaben; finanzielle Förderung der Mediatin (1) Bund und Länder können wissenschaftliche Frschungsvrhaben vereinbaren, um die Flgen einer finanziellen Förderung der Mediatin für die Länder zu ermitteln. (2) Die Förderung kann im Rahmen der Frschungsvrhaben auf Antrag einer rechtsuchenden Partei bewilligt werden wenn diese nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Ksten einer Mediatin nicht, nur zum Teil der nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverflgung der Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint. Über den Antrag entscheidet das für das Verfahren zuständige Gericht, sfern an diesem Gericht ein Frschungsvrhaben durchgeführt wird. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Einzelheiten regeln die nach Absatz 1 zustande gekmmenen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern. (3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag nach Abschluss der wissenschaftlichen Frschungsvrhaben über die gesammelten Erfahrungen und die gewnnenen Erkenntnisse, 8 Evaluierung (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 26. Juli 2017 auch unter Berücksichtigung der kstenrechtlichen Länderöffnungsklauseln, über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklungen der Mediatin in Deutschland und über die Situatin der Aus- und Frtbildung der Mediatren. In dem Bericht ist insbesndere zu untersuchen und zu bewerten, b aus Gründen der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes weitere gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet der Aus- und Frtbildung vn Mediatren ntwendig sind. (2) Sfern sich aus dem Bericht die Ntwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, sll die Bundesregierung diese vrschlagen. 9 Übergangsbestimmung (1) Die Mediatin in Zivilsachen durch einen nicht entscheidungsbefugten Richter während eines Gerichtsverfahrens, die vr dem 26. Juli 2012 an einem Gericht angebten wird, kann unter Frtführung der bisher verwendeten Bezeichnung (gerichtlicher Mediatr) bis zum 1. August 2013 weiterhin durchgeführt werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mediatin in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Szialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit.

8 Art. 2 Änderung der Zivilprzessrdnung Art. 3 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Art. 4 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Art. 5 Änderung des Szialgerichtsgesetzes Art. 6 Änderung der Verwaltungsgerichtsrdnung Art. 7 Änderung des Gerichtskstengesetzes Art. 7a Änderung des Gesetzes über Gerichtsksten in Familiensachen Art. 8 Änderung der Finanzgerichtsrdnung Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Art. 9 Inkrafttreten

9 Und zu guter Letzt hier nch ein Beitrag zum Thema Knfliktschlichtung: Vn den Psitinen zu den Interessen... V.I.E.L Caching Letter 2012 Herausgeber: V.I.E.L Caching + Training Ehrlich, Filka, Hartung, Rückerl GbR Elbberg 1, 22767 Hamburg Redaktin: Ulrich Trmin (V.i.S.d.P.) Alle Beiträge sweit nicht anders vermerkt V.I.E.L Kmmerzielle Nutzung, Vervielfältigung der Abdruck auch teilweise nur mit vrheriger schriftlicher Genehmigung