Schulung Personalrecht 22. Oktober 2011. Lohnsystem / Lohnharmonisierung. Lohnsystem / Lohnharmonisierung. Lohnsystem / Lohnharmonisierung



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Transkript:

Schulung Personalrecht 22. Oktober 2011 Trudi Bättig einheitliche Besoldungstabelle mit Lohnklassen A G, Stufen 0-40 Kirchgemeinden sind bei der Lohneinstufung grundsätzlich autonom Die Vorstände KGP und KMV haben den Richtlinien zugestimmt und sich verpflichtet, diese vom Synodalrat erlassenen Richtlinien umzusetzen. Lohnklassen: ( Stand 1. 1. 2011) A Pfarrer, Gemeindeleitung 93 000-124 000 B Priester, Diakone und Theologinnen/Theologen 87 834-113 667 C Diplomierte Katechetinnen /Katecheten Jugendund Sozialarbeiterinnen und -arbeiter 77 500-103 334 D Katechetinnen und Katecheten (mit beruflicher Ausbildung wie Ausbildung bei der Landeskirche) 67 167-93 000 1

Lohnklassen: E Sakristaninnen und Sakristane 62 000-82 667 F Pfarreisekretärinnen / Pfarreisekretäre 62 000-82 667 G Pfarrhausfrau 53 733-62 000 siehe Beilage gelbes Blatt Lohnklassen: Die Tabelle dient zur ersten Festsetzung des Lohnes sowie für die jährlichen Lohnanpassungen. Für die Kirchenmusik ist eine spezielle Berechnung seit 1. Januar 2011 in Kraft und soll bis 2012 in allen Kirchgemeinden eingeführt sein. Die Dokumente können unter www.lukath.ch/pubikationen/dokumente, weitere Dokumente 2-32 bis 2-37, heruntergeladen werden. Besoldung im Pensionsalter Bei Weiterbeschäftigung im AHV-Alter soll das Bruttoeinkommen den bisherigen Lohn nicht übersteigen. 2

Kinder- und Ausbildungszulagen Bundesgesetz über die Familienzulagen, Bewilligung und Berechnung nach dem kantonalen Gesetz. Besondere Sozialzulagen Z. Zt. CHF 250 pro Monat bei einem Pensum von 100 %. Sie wird entsprechend dem Pensum ausbezahlt. Grundsätzlich hat jeder Mitarbeitende Anspruch, wenn er/sie auch Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen hat. Sie wird insgesamt nur einmal ausgerichtet (Doppelverdiener). Sie erlischt mit dem Anspruch der Kinder- und Ausbildungszulagen. Pauschale Spesen / Autoentschädigung Jede Kirchgemeinde kann sich dem Spesenreglement, welches am 18. 11. 2008 von der kt. Dienststelle Steuern genehmigt wurde, unterstellen. Bei Unterstellung müssen alle Bedingungen eingehalten werden. Zu beziehen beim Kirchmeierverband. Die AHV akzeptiert die von der Steuerverwaltung genehmigten Spesen. 3

Dienst- und Arbeitsräume Können für hauptamtliche in der Pastoral tätige Personen keine Diensträume zur Verfügung gestellt werden, sind je nach ausgewiesenem Raumbedürfnis pro Jahr mit pauschal zwischen CHF 1 200 bis CHF 3 500 zu vergüten. Wohnung für Pfarrer oder Gemeindeleitung Die Wohnungsmiete wie auch die Besoldung basieren auf dem Bruttoprinzip. Luzerner Mietvertrag (offizielles Formular) verwenden. Für Inkonvenienzen wird ein Abzug vom quartierüblichen Mietzins im Rahmen von 20 25 % empfohlen. Das amtliche Formular Mietzinsreserve (offizielles Formular) soll ausgefüllt werden. Pfarrhaushalt Die Pfarrhausfrau ist i. d. R. Angestellte der Kirchgemeinde. Für die Abgeltung jener Leistungen, welche sie für den Pfarrhaushalt erbringt, rechnet die Kirchgemeinde mit dem Pfarrer ab. Bei der Miete ist ebenfalls das Bruttoprinzip anzuwenden. Die Inkonvenienzen werden berücksichtigt. Ist sie für spezifische Aufgaben der Kirchgemeinde angestellt (z.b. Katechese, Sekretariat, so ist dies eine separate Teilzeitanstellung. 4

Anstellung Ehepartnerin / Ehepartner Gemeindeleiterin / Gemeindeleiter Die Ehepartnerin oder der Ehepartner sollen mit einer Teilzeitanstellung separat besoldet werden, wenn sie bestimmte Dienste für die Pfarrei wahrnehmen. Seelsorgeaushilfen Es ist Sache der Kirchgemeinden, für die Entschädigung der Seelsorgeaushilfen insbesondere auch während der Ferienabwesenheit der Pfarreileitung aufzukommen und der Pfarreileitung die Auslagen für die Verköstigung der Aushilfen zu ersetzen. Höhe der Entschädigung: Richtlinien herausgegeben, von der Dekanenkonferenz und vom Synodalrat bestätigt. Versicherungen Pensionskasse der römisch katholischen Landeskirche des Kantons Luzern Unfallversicherung: Prämie der BUV zulasten der Kirchgemeinde. Prämie der NBUV kann den Mitarbeitenden übertragen werden. Lohnfortzahlung nach kantonalem Personalrecht: 730 Tage zu 100% inkl. allfällige Sozialzulagen ( 23 ff. Personalverordnung). 5

Versicherungen Krankentaggeld: Es gelten die Regelungen des kantonalen Rechts, d. h. während 730 Tagen Lohnfortzahlung zu 100 % siehe Beilage grün Merkblatt Krankheit und Unfall. Krankenkasse: Ist Sache der Mitarbeitenden. Die Kirchgemeinde zahlt keine Beiträge an die Krankenkasse. Urlaub Gemäss 40 ff. der kantonalen Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, SRL Nr. 52). Der obligatorische Vierwochenkurs für Theologinnen und Theologen nach 10, 20, 30 Jahren sowie nach 15, 25, 35 Jahren der einwöchige Kurs sind besoldet, und die Kosten übernimmt die Kirchgemeinde. Hinweis: Das Personalhandbuch kann im Internet unter: www.personal.lu.ch/personalrecht konsultiert werden. In diesem Handbuch sind alle Rechte und Pflichten mit erweiterten Ergänzungen geregelt. 6

Fragen? Danke für die Aufmerksamkeit! 7

Schulung Personalrecht 22. Oktober 2011 Pensenberechnungen Jörg Gerber Kirchenrat Stellenbeschreibung? Pfarreientwicklung SeelsorgerIn Provisorische Zeiterfassung Prov. Pensenberechnung Gespräch Kirchenrat - SeelsorgerIn - Pfarreientwicklung Korrigierte Pensenberechung Massnahmen Jährliche Sollarbeitszeit 42-Stundenwoche www.personal.lu.ch/soll_arbeitszeit_2012.pdf 2011: 2091.6 h 2012: 2074.8 h 1

2012 Einbezug der Ferien Alter: 40-4 Wochen: 168 h Alter: 50-5 Wochen: 210 h Alter: 60-6 Wochen: 248 h Beispiele 2012: Sollarbeitszeit bei 100% 2074.8 h - 168 h = 1906.8 2074.8 h - 210 h = 1864.8 2074.8 h - 248 h = 1826.8 Berechnungsbeispiel Liturgie Samstag/Sonntag Gottesdienst mit Predigt 8 Stunden (7h Vorbereitung, 1h Durchführung) Gottesdienst ohne Predigt: 1.5 Stunden (Vorbereitung und Durchführung) 2

Berechnungsbeispiel Excel-Tabelle Bereich Liturgie Samstag/Sonntag 14.5 0.78% Anzahl Gd pro Wochenende 3 Gde-Wochenende mit Predigt/Jahr 1 10 Gd-Wochenende ohne Predigt/Jahr 1 4.5 Bereich Liturgie Samstag/Sonntag 348 18.66% Anzahl Gd pro Wochenende 3 Gde-Wochenende mit Predigt/Jahr 24 240 Gd-Wochenende ohne Predigt/Jahr 24 108 Beispiele Kasualien Beerdigung inkl. Trauergespräch 8h Taufen 3.75h Trauungen: Ehedokument 1h 8h Traugespräche 2h Trauung 5h Katechese Grundsatzregelung Landeskirche: 4.5 % pro Lektion Pensenberechung im Modell Pfarreientwicklung: 2h pro Lektion x 38 Wochen 3

5% 12% 5% Konfessioneller Religionsunterricht: Arbeitsfelder einer Wochenstunde 78% Klasse (und Schule) 78% Lernende und Erziehungsberechtigte 5% Pfarrei 12% Lehrperson (KatechetIn) 5% Berechnungsmodell Jahreswochenstunden bei 4 Wochen Ferien: 1900 h 1 Lektion à 4.5%: 85.5h 1 Lektion 4 Lektionen 12 Lektionen à 4.5% à 4.5% à 4.5% Klasse und Schule (78%) 66.7 266.8 800.3 Lernende/Eltern (5%) 4.3 17.1 51.3 Pfarrei (12%) 10.2 41.0 123.1 4 Lehrperson (5%) 4.3 17.1 51.3 Total Jahresstunden 85.5 342 1026 Total in % 4.5% 18% 54% Berechnung Religionsunterricht im Pensenmodell Pfarreientwicklung 1 Lektion x 2h x 38 Schulwochen: 76 h Jahreswochenstunden Modell rugk: 85.5 h Klasse und Schule 78% Lernende und Eltern 5% Lehrperson (KatechetIn) 5% Total 88% Pfarrei 12% 9.1 h Jahreswochenstunden Modell Pfarreientwicklung 85.1 h 4

Erstkommunion Elternbesuch: 1h/Besuch Elternabend: 4h/Abend Besinnungstag Eltern-Kind: 8h/Tag Verantwortliche Durchführung 12h (nach Aufwand) Einzelseelsorge/Diakonie Spitalbesuche Hausbesuche Seelsorgegespräche Spez. Diakonie 2.5h pro Woche 1h pro Besuch 1h pro Gespräch Nach Aufwand Leitung/Administration Gemeindeleitung Organisationsarbeit allgemein Teamsitzungen Administration ca. 1-3h pro Woche (z.b. Pfarreiblatt) ca. 1-2h pro Woche ca. 1-1.5h pro Woche ca. 1-3h pro Woche 5

Hilfreiche Grundsätze Beidseitige Grosszügigkeit (nicht Erbsenzählen Zahlen immer an der konkreten Praxis messen Wertschätzung gegenüber Mitarbeitenden Stundenplanung, die Freiräume lässt Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 6

Pfarreientwicklung und Diakonie Raster zur Pensenberechnung (Seelsorgerin/Seelsorger) Aufgabenbereiche Arbeitszeit Sollarbeitszeit 2011 2091.6h Alter: z.b. 55 (= 5 Wochen Ferien) 1881.6h (2091.6h - 5x42h) Gottesdienste Sonn- u. Feiertage Gd mit Predigt 8h (7h Vorb. + 1h Durchf.) Gd ohne Predigt 1.5h Werktagsgottesdienste Gd 1.5h Schülergd ohne Vorbereitung 1h Schülergd mit Vorbereitung 2.5h - 5h Bussfeiern Durchführung 1.5h Vorbereitung 4h Beerdigungen Beerdigung inkl. Trauergespräch 8h Taufen Taufe inkl. Besuch 3.75h Trauungen Ehedokument ausfüllen Traugespräche Trauungen 0.5h-1h 2h 5h Katechese Lektionen 2h pro Lektion x 38 W Erstkommunion Elternbesuch Elternabend Besinnungstag Eltern-Kind Verantwortliche Durchführung 1h/Besuch 4h/Abend 8h/Tag 12h (nach Aufwand)

Firmung Anzahl Elternbesuche Elternabende Besinnungstage Eltern-Kind Verantwortliche Durchführung 1h/Besuch 4h/Abend 8h/Tag 12h (nach Aufwand) Einzelseelsorge/Diakonie Spitalbesuche Hausbesuche Seelsorgegespräche Spez. Diakonie 2.5h pro Woche 1h pro Besuch 1h pro Gespräch Nach Aufwand Jugendarbeit MinistrantInnen Jugendarbeit ca. 0.5-1h pro Woche ca. 0.5-2h pro Woche Erwachsenenarbeit Begleitung von Gruppen Bildungsveranstaltungen ca. 0.5-1h pro Gruppe pro Woche ca. 4-6h pro Abend Gemeinschaft Pfarreiveranstaltungen Kontakte Nach Aufwand Geschätzte Stunden pro Jahr Leitung/Administration Gemeindeleitung Organisationsarbeit allgemein Teamsitzungen Administration ca. 1-3h pro Woche (z.b. Pfarreiblatt) ca. 1-2h pro Woche ca. 1-1.5h pro Woche ca. 1-3h pro Woche Dekanat Sitzungen 12h (4h pro Sitzung) Dekanats-Weiterbildungen 40h (5 Tage à 8h) Übrige Bereiche Weiterbildungen Nach Aufwand Jörg Gerber 2/2

Pfarreientwicklung und Diakonie Religionsunterricht in der Schule Berechnungsmodell nach Vorgabe der Fachstelle Religionsunterricht und Gemeindekatechese Die Aufgaben der katechetisch Tätigen umfasst drei verschiedene Teilbereiche: Schulischer Bereich / ausserschulischer Bereich / Pastoral und Liturgie. Das folgende Berechnungsmodell gilt als Grundlage für die Berechnung der Tätigkeit einer Katechetin / eines Katecheten im schulischen Bereich. Die beiden anderen Bereiche werden in der Stellenbeschreibung definiert und entsprechend den Jahressollstunden vertraglich geregelt und besoldet. Die Anstellung einer Katechetin / eines Katecheten im schulischen Bereich erfolgt in Jahreswochenstunden. Jahreswochenstunde für eine Klasse: 4.5% Arbeitsfelder für den schulischen Bereich a) Klasse (und Schule) b) Lernende und Erziehungsberechtigte c) Pfarrei d) Lehrperson (Katechetin) Prozentualer Anteil einer Jahreswochenstunde für die 4 Arbeitsfelder

Arbeitsfelder für den schulischen Bereich a) Arbeitsfeld Klasse und Schule: 78% Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Religionsstunde, Schulhauskontakte, Lehrerteam, Kontakte mit Klassenbegleitung RU, Klassenassistenz b) Arbeitsfeld Lernende und Erziehungsberechtigte: 5% Persönliche Gespräche mit SchülerInnen, Elternzusammenarbeit c) Arbeitsfeld Pfarrei: 12% KatechetInnenrunde in der Pfarrei und im Pastoralraum, 1-2 Gottesdienste mit SchülerInnen pro Klasse, Versöhnungsfeier mit der Klasse, Eröffnungsgottesdienst der Schule, Mitwirkung bei Taufe und andern kirchlichen Feiern, Mitarbeit in der Mediothek etc. d) Arbeitsfeld Lehrperson: 5% Weiterbildung, Q-Gruppenarbeit, KatechetInnenrunde im Dekanat Zusatzaufgaben mit separater Entschädigung Berechnungsmodell Jahreswochenstunden bei 4 Wochen Ferien: 1900 h 1 Lektion à 4.5%: 85.5h pro Jahr 1 Lektion 4 Lektionen 12 Lektionen Klasse und Schule (78%) 66.7 266.8 800.3 h/jahr Vorbereitung zu den Sakramenten (Mehraufwand entsprechend den Vorgaben der Pfarrei) Regelmässige Gottesdienste, Familiengottesdienste, Kinderfeiern Ausserschulische Angebote: Bibelnachmittage, Krippenspiele, Projekte, Weekends, Pfarreilager Lernende/Erziehungsberechtigte (5%) 4.3 17.1 51.3 h/jahr Pfarrei (12%) 10.2 41.0 123.1 h/jahr Lehrperson (5%) 4.3 17.1 51.3 h/jahr Total Jahresstunden 85.5 342 1026 h/jahr Total in % 4.5% 18% 54% JG 2/2

Schulung Personalrecht 22. Oktober 2011 Trudi Bättig Gesetzesgrundlage: 49 Abs. 1 Personalgesetz Die Mitarbeitenden haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnis-ses Anspruch auf ein. Ein kann nicht verwehrt werden. Ein kann jederzeit verlangt werden. Verjährung: 10 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnis-ses. Angaben im Zeugnis: Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin Persönliche Daten des Arbeitnehmenden Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses Stellung und Funktion Leistung und Verhalten des Mitarbeitenden 1

Angaben im Zeugnis: Freiwillig: Austrittsgrund Schluss-Satz Arten von sen: Vollzeugnis, auch qualifiziertes Zeugnis genannt, bildet die Regel, enthält alle vorgenannten Angaben im Zeugnis. Arten von sen: Zwischenzeugnis e Sinnvoll, wenn personelle Veränderungen anstehen (Vorgesetztenwechsel, Funktionswechsel) oder ein Stellenwechsel ins Auge gefasst wird; kann jederzeit ohne Begründung verlangt werden; enthält Hinweis, dass das Anstellungsverhältnis noch andauert. 2

Arten von sen: Arbeitsbestätigung Gibt ausschliesslich Auskunft über die Dauer der Anstellung und die ausgeübte Funktion; kein Hinweis auf den Grund der Auflösung. Grundregeln eines ses: (1) Wahrheit objektiv und richtig Wohlwollen das Wesentliche vom Unwesentlichen trennen, Massstab der wohlwollenden Beurteilung findet seine Grenzen an der Wahrheitspflicht. Grundregeln eines ses: (2) Klarheit inhaltlich klare und eindeutige Formulierung, keine Geheimcodes (unklare Formulierungen sind etwa: bemühte sich, stets bemüht, sein Möglichstes, gemäss seinen Fähigkeiten). Siehe Beilage grün Formulierungen und ihre möglichen Interpretationen. 3

Grundregeln eines ses: (3) Vollständigkeit alles Wesentliche für die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmenden im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses; es dürfen und müssen gegebenenfalls auch negative Aspekte aufgeführt werden. Grundregeln eines ses: (4) Austrittsgrund auf Wunsch des Arbeitnehmenden, qualifiziertes Schweigen offensichtliches Fehlen von Aussagen über Leistung oder Verhalten. Das Fehlen des Austrittsgrundes beispielsweise lässt vermuten, dass der Mitarbeitende entlassen worden ist. Haftung Der Arbeitgeber haftet für das Zeugnis, das er ausstellt! (Beispiel: Verfehlungen, wodurch der neue Arbeitgeber erneut zu Schaden kommt.) Risiko der Schadenersatzpflicht! 4

Was darf in einem nicht stehen: (1) (nach geltender Rechtssprechung) Mitgliedschaft in Partei / Gewerkschaft / Berufsverband Details aus dem Privatleben Urlaubs-, Krankheits- und Abwesenheitstage Gehalt / Lohn Was darf in einem nicht stehen: (2) (nach geltender Rechtssprechung) h Verdacht auf strafbare Handlungen gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen AG und AN Kündigungsgrund, sofern er für das weitere Berufsleben von Nachteil ist Verfasser / Unterzeichnender des ses (1) Grundsätzlich ist der/die direkte(r) Vorgesetzte(r) dafür verantwortlich: Pfarrer/Gemeindeleiter(in) Dekanatsleiter, seelsorgerliche Mitarbeitende Pfarrer/Gemeindeleiter(in), gemischt pastoral/weltlich Pfarrer / Gemeindeleiter(in) und direkte(r) Vorgesetzte(r) für den weltlichen Teil. 5

Verfasser / Unterzeichnender des ses (2) Hauswart(in) Pfarreiheim Personalverantwortliche(r) und Kirchenratspräsident(in), Verwaltungsangestellte (nicht zu verwechseln mit Pfarreisekretärin!) Personalverantwortliche(r) und Kirchenratspräsident(in). Fragen? Danke für die Aufmerksamkeit! 6