Gemeinsame Empfehlung. zur Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit



Ähnliche Dokumente
Gemeinsame Empfehlung Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach 38 SGB IX

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Textausgaben zum Sozialrecht 5. Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen

Gemeinsame Empfehlung

Forum D. Entwicklungen und Reformvorschläge Diskussionsbeitrag Nr. 17/2013

Gemeinsame Empfehlung

Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben

Persönliches Budget in der gesetzlichen Krankenversicherung

zum Thema: Qualitätsmanagement in der Rehabilitation ein aktueller Überblick

Unbestimmte Rechtsbegriffe und bestimmte Zuständigkeiten im Zusammenhang mit 35a SGB VIII

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V

5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern

Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS)

nach 20 SGB IX" ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX).

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

TOP 2 Medizinische Rehabilitation

Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) Erläuterungen und Begriffsbestimmungen

Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

Vertrag. nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V. -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation-

Reha-Sport und Funktionstraining

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII

Finanzielle Förderung. des Übergangs. behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

Bundeskinderschutzgesetz

Rehabilitation psychisch kranker Menschen

Antragsunterlagen zur Projektförderung von Selbsthilfegruppen gemäß 20 c SGB V im Rahmen der krankenkassenindividuellen Förderung

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Nicht über uns ohne uns

Welche Erwartungen und Nutzen haben Richter am Sozialgericht vom Reha- Entlassungsbericht? Dr. Hans-Georg Hansen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

Empfehlung. gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG. für die. Kalkulation von Zusatzentgelten. des Bundesverbandes der landw. Krankenkassen, Kassel

GKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene

Die Rehabilitation im System des Sozialleistungsrechts

Integrationsamt. Einstellung lohnt sich! Wie das Integrationsamt Arbeitgeber von behinderten Menschen fördert

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Arbeitsplatz Krankenhaus

Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen

Herzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v.

Das Integrationsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales

Arbeitgeberservice Rehabilitation und betriebliche Eingliederung für Arbeitnehmer

Kostenträger. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Bitte ankreuzen wenn Kostenträger zutrifft. Träger. Voraussetzung. Rechtsgrundl.

Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse

Berlin, im Mai Bestehende überregionale Strukturen können zur Vernetzung genutzt und weiterentwickelt werden.

Kurztitel: Bremische Kommunikationshilfenverordnung. Normabkürzung: BremKHV. Vom (Brem.GBl. S. 542 )

Inklusion Chancen für Beschäftigte und Unternehmen Wirtschaftsforum Treptow-Köpenick am Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeit pflege ( 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2015

V E R E I N B A R U N G

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

zwischen und dem GKV-Spitzenverband*, Berlin

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen

Jetzt entscheide ich selbst!

Institut für Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen GmbH

Die insoweit erfahrene Fachkraft Gemäß 8a, Abs. 2 SGB VIII

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab

Arbeitsmarktintegration

Das Ombudsmannverfahren

Was ist das Budget für Arbeit?

Gemeinsame Empfehlung zur Vereinheitlichung des Leistungsangebotes und zur Regelung der Vergütungen für ambulante pflegerische Leistungen nach SGB XI

Kassenindividuelle Förderung (Projektförderung) nach 20c SGB V. Antragsunterlagen für die Förderung. der örtlichen/regionalen Selbsthilfegruppen

Richtlinie. (Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung)

Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Berlin, den

Die medizinische Rehabilitation. Ein Überblick

Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015

Gemeinsame Informationen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zur Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Vereinbarung nach 25 Abs. 1 S. 3 WTPG zur Zusammenarbeit zwischen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg, dem Prüfdienst

10 Jahre handicap - 10 Jahre Unterstützung der betrieblichen Interessenvertretungen

Lernaufgabe Industriekauffrau/Industriekaufmann Angebot und Auftrag: Arbeitsblatt I Auftragsbeschreibung

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Der INTEGRATIONSFACHDIENST ein Angebot für Menschen mit Behinderung zur beruflichen Eingliederung. Überblick

Die Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen

Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Osnabrück

Berufliche Reha: Neuorientierung aus gesundheitlichen Gründen. Berufsförderungswerk Berlin- Brandenburg e. V.

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind

Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz

Zwischen der Stadt Kempten (Allgäu) - Stadtjugendamt - vertreten durch Herrn Thomas Reuß (Jugendamtsleiter) im folgenden Jugendamt.

Ambulante Versorgung psychisch kranker Menschen

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna

Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt-

Befragung zum Migrationshintergrund

Soziale Kompetenzen stärken Teilhabe an Gemeinschaft und Gesellschaft ermöglichen. Karlheinz Ortmann

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org,

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Häufig gestellte Fragen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen ab dem September 2012

Transkript:

Gemeinsame Empfehlung zur Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit

Gemeinsame Empfehlung zur Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach 38 SGB IX vom 1. September 2013

Impressum Herausgeber: Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) e.v. Solmsstraße 18, 60486 Frankfurt/Main Telefon: +49 69 605018-0 Telefax: +49 69 605018-29 info@bar-frankfurt.de www.bar-frankfurt.de Nachdruck nur auszugsweise mit Quellenangabe gestattet. Frankfurt/Main, Oktober 2013 ISBN 978-3-943714-11-1 4

Inhalt Präambel 8 1 Anwendungsbereich 9 2 Verfahren der Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit 9 3 Stellungnahme zur arbeitsmarktlichen Zweckmäßigkeit 10 4 Einbindung von Fachdiensten der Bundesagentur für Arbeit 10 5 Datenschutz 10 6 In-Kraft-Treten 11 Verzeichnis der Mitwirkenden 12 Publikationen 13 5

6

Vorwort Zur Sicherung der Zusammenarbeit vereinbaren die Rehabilitationsträger auf Ebene und mit Unterstützung der BAR Gemeinsame Empfehlungen. Die gesetzlichen Vorgaben sind in 13 SGB IX verankert. Diese umfassen auch die Frage, in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit von den übrigen Rehabilitationsträgern zu beteiligen ist. Wenn sich im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Frage stellt, wie der für den betroffenen Menschen in Betracht kommende Arbeitsmarkt und damit die zu erwartenden Beschäftigungsmöglichkeiten einzuschätzen sind, kann zwecks entsprechender gutachterlicher Stellungnahme die Bundesagentur für Arbeit angefragt werden. Zur Abgabe der angeforderten Stellungnahmen ist diese verpflichtet; dies gilt auch dann, wenn sich der oder die Leistungsberechtigte in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medizinischen oder medizinisch-beruflichen Rehabilitation (z.b. Rehabilitationseinrichtung für psychisch kranke und behinderte Menschen RPK-Einrichtung) befindet. Mit der vorliegenden Fassung der Gemeinsamen Empfehlung ist es gelungen, die Zielbeschreibung und das Verfahren der Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit durch andere Rehabilitationsträger im Kontext der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf eine trägerübergreifend einheitliche Grundlage zu stellen. Die damit erfolgte Konkretisierung der Einbeziehung arbeitsmarktlicher Expertise der Bundesagentur für Arbeit leistet einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung des Rehabilitationserfolges und damit zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Die BAR-Geschäftsführung dankt ausdrücklich allen Beteiligten, die an der Erarbeitung der Gemeinsamen Empfehlung Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit mitgewirkt haben. Dr. Helga Seel Geschäftsführerin der BAR e.v. Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation 7

Präambel Präambel Die Rehabilitationsträger nach 6 Abs. 1 Nr. 1-5 SGB IX vereinbaren gemäß 13 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX eine Gemeinsame Empfehlung darüber, in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit von den übrigen Rehabilitationsträgern nach 38 SGB IX zu beteiligen ist. Zu diesem Zweck vereinbaren die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft), die gesetzlichen Krankenkassen, die Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden die nachfolgende Gemeinsame Empfehlung Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach 38 SGB IX. Ziel ist insbesondere die qualitative Verbesserung der beruflichen Eingliederung und Teilhabe von leistungsberechtigten Menschen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Rahmenbedingungen. Die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an dieser Gemeinsamen Empfehlung oder können ihr beitreten (vgl. 13 Abs. 5 Satz 2 SGB IX). 8

1, 2 1 Anwendungsbereich (1) Die Notwendigkeit einer Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach 38 SGB IX kann sich ergeben, wenn ein anderer Träger für Leistungen zur Teilhabe zuständig ist. 1 (2) Die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur gutachterlichen Stellungnahme besteht gemäß 38 Satz 2 SGB IX auch dann, wenn sich die Leistungsberechtigten in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation aufhalten. (3) Die Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit ausschließlich zum Zwecke der Begutachtung durch deren Fachdienste (Ärztlicher Dienst, Berufspsychologischer Service, Technischer Beratungsdienst) ist nur zulässig, wenn ein Bezug zur Aufgabenstellung nach 38 SGB IX besteht. 2 Verfahren der Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit (1) Der nach 14 SGB IX zuständige Rehabilitationsträger bittet die Bundesagentur für Arbeit mit einer konkreten Fragestellung um eine gutachterliche Stellungnahme. Entsprechende Anfragen sind an das Team Reha/SB 2 (vgl. 104 Abs. 4 SGB IX) der jeweiligen Agentur für Arbeit zu richten. Der Anfrage/Anforderung ( 38 SGB IX) sind alle für die Stellungnahme erforderlichen Unterlagen, einschließlich vorliegender medizinischer Befunde/Gutachten, beizufügen; schutzwürdige Interessen von betroffenen Menschen sind dabei zu wahren (vgl. auch 5). Der zuständige Rehabilitationsträger informiert den betroffenen Rehabilitanden/ die betroffene Rehabilitandin über den Verfahrensschritt und bindet diesen/diese bei Bedarf darüber hinausgehend ein. Sofern die Agentur für Arbeit im Rahmen der Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme es für erforderlich hält, kann sie den Rehabilitanden/die Rehabilitandin dabei auch unmittelbar einbinden. (2) Die örtlich zuständige Agentur für Arbeit nimmt auf die Anfrage des Rehabilitationsträgers unverzüglich zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gutachterlich Stellung. Sie berücksichtigt hierbei die Fähigkeiten und Neigungen des betroffenen Menschen (vgl. 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) sowie seinen Lebenshintergrund im Sinne des biopsychosozialen Modells der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (International Classification of Functioning, Disability and Health - ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) 3, die individuellen Beeinträchtigungen (z.b. auch bezogen auf Aspekte der Mobilität) und die Gegebenheiten des Arbeitsmarktes. (3) Im vorliegenden Kontext können die örtlichen Agenturen für Arbeit für die übrigen Rehabilitationsträger insbesondere in den in nachfolgenden Bestimmungen genannten Handlungsfeldern auf deren Anforderung tätig werden. 9 1 Dies gilt unabhängig davon, ob der Rehabilitand/die Rehabilitandin Leistungen nach dem SGB III oder nach dem SGB II bezieht. 2 SB = Schwerbehinderung (in vorliegendem Kontext) 3 Die deutschsprachige Übersetzung der ICF wurde vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) herausgegeben unter www.dimdi.de

3, 4, 5 3 Stellungnahme zur arbeitsmarktlichen Zweckmäßigkeit (1) Bei der Beurteilung der arbeitsmarktlichen Zweckmäßigkeit einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme sind der für den betroffenen Menschen in Betracht kommende Arbeitsmarkt sowie die innerhalb angemessener Zeit nach Abschluss der Leistung zu erwartenden, dem Ziel der Leistung entsprechenden Beschäftigungsmöglichkeiten für den Rehabilitanden/die Rehabilitandin zu berücksichtigen 4. Soweit vergleichbare Leistungen bereits durchgeführt wurden, ist der Eingliederungserfolg vorangegangener Leistungen in die Beurteilung der arbeitsmarktlichen Zweckmäßigkeit einzubeziehen. (2) Die gutachterliche Stellungnahme erfolgt schriftlich. (3) Sofern die angestrebte Leistung von der Agentur für Arbeit als nicht zweckmäßig beurteilt wird, stimmt sich der zuständige Rehabilitationsträger mit der Bundesagentur für Arbeit unter Einbeziehung des betroffenen Menschen zügig über das weitere Vorgehen ab. 4 Einbindung von Fachdiensten der Bundesagentur für Arbeit Soweit die Ausgestaltung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Bewertung durch einen Fachdienst (Technische Beratung, Berufspsychologischer Service, Ärztlicher Dienst) erforderlich macht, werden entsprechende Fachauskünfte von der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit auf konkretisierte Anfrage der Rehabilitationsträger nach 2 Abs. 1 dieser Gemeinsamen Empfehlung zur Verfügung gestellt. 5 Datenschutz Der Schutz der personenbezogenen Daten einschließlich der Sozialdaten sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind bei der Gestaltung der Verfahrensabläufe im Rahmen der Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit durch diese und die weiteren beteiligten Rehabilitationsträger zu gewährleisten. Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet, insbesondere übermittelt, oder genutzt werden, sofern dies zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 10 4 Hierbei kann ggf. auch auf das Instrument Arbeitsmarktmonitor der Bundesagentur für Arbeit (siehe entsprechend unter www.arbeitsagentur.de) zurückgegriffen werden.

6 6 In-Kraft-Treten (1) Diese Gemeinsame Empfehlung tritt am 1. September 2013 in Kraft. (2) Die Vereinbarungspartner und die anderen Rehabilitationsträger werden auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in angemessenen Zeitabständen unter Einbeziehung der Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände prüfen, ob die Vereinbarung aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erfahrungen verbessert oder wesentlich veränderten Verhältnissen angepasst werden muss. Für diesen Fall erklären die Vereinbarungspartner ihre Bereitschaft, unverzüglich an der Überarbeitung einer entsprechenden zu ändernden Gemeinsamen Empfehlung mitzuwirken. 11

Mitwirkende Verzeichnis der Mitwirkenden An der Erarbeitung der Gemeinsamen Empfehlung haben mitgewirkt: Oliver Assmus, Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin Jens Hansen, Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg Stefan Höppner, Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, Mainz Volker Kolletzky, Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin Michael Kucklack, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Kassel Josef Lecheler, Diakonie Deutschland Evangelischer Bundesverband, Berlin Susanne Müllenhagen, Verband der Ersatzkassen e.v., Berlin Heinz-Josef Peters, Landschaftsverband Rheinland, Köln Gabriele Sauermann, Der PARITÄTISCHE Gesamtverband, Berlin Tomas Steffens, Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband, Berlin Josef Usleber, Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, Stuttgart Verantwortlich bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) e.v., Frankfurt am Main: 12 Dr. Thomas Stähler Dr. Larissa Beck (bis März 2013)

Publikationen Bisher auf Ebene der BAR erarbeitete Gemeinsame Empfehlungen: Gemeinsame Empfehlung über die Ausgestaltung des in 14 SGB IX bestimmten Verfahrens (GE Zuständigkeitsklärung ) Gemeinsame Empfehlung Qualitätssicherung nach 20 Abs. 1 SGB IX (GE Qualitätssicherung ) Gemeinsame Empfehlung zur Verbesserung der gegenseitigen Information und Kooperation aller beteiligten Akteure nach 13 Abs. 2 Nr. 8 und 9 SGB IX (GE Information/Kooperation ) Gemeinsame Empfehlung nach 13 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX zur frühzeitigen Erkennung eines möglichen Bedarfs an Leistungen zur Teilhabe (GE Frühzeitige Bedarfserkennung ) Gemeinsame Empfehlung über die nahtlose, zügige und einheitliche Erbringung von Leistungen zur Teilhabe nach 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i.v.m. 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 SGB IX (GE Einheitlichkeit/Nahtlosigkeit ) Gemeinsame Empfehlung nach 13 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX, in welchen Fällen und in welcher Weise die Klärung der im Einzelfall anzustrebenden Ziele und des Bedarfs an Leistungen schriftlich festzuhalten ist (GE Teilhabeplan ) Gemeinsame Empfehlung nach 13 Abs. 1 i.v.m. 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX für die Durchführung von Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen (GE Begutachtung ) Gemeinsame Empfehlung zur Förderung der Selbsthilfe gemäß 13 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (GE Selbsthilfe ) Gemeinsame Empfehlung nach 12 Abs. 1 Nr. 5, 13 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX, dass Prävention entsprechend dem in 3 SGB IX genannten Ziel erbracht wird (GE Prävention ) Gemeinsame Empfehlung nach 113 Abs. 2 SGB IX zur Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger, zur Zusammenarbeit und zur Finanzierung der Kosten, die dem Integrationsamt bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Rehabilitationsträger entstehen (GE Integrationsfachdienste ) Gemeinsame Empfehlung nach 13 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX über die Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen (GE Sozialdienste ) Gemeinsame Empfehlung nach 38a Abs. 6 SGB IX Unterstützte Beschäftigung (GE Unterstützte Beschäftigung ) Gemeinsame Empfehlung Einrichtungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach 35 SGB IX (GE Einrichtungen nach 35 SGB IX ) Gemeinsame Empfehlung Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach 38 SGB IX (GE Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit ) 13

notizen

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) e. V. ist die gemeinsame Repräsentanz der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der Bundesländer, der Spitzenverbände der Sozialpartner, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Förderung und Koordinierung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.