Geistiges Eigentum: Schutz durch Software-Lizenzen



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Transkript:

Geistiges Eigentum: Schutz durch Software-Lizenzen Seminar 36670: Informationsethik, WS 2004/05 Informationsethik: Geistiges Eigentum p.1/39

Inhalt Definitionen Lizenz-Beispiele Die General Public License (GPL) Die BSD-Lizenz Vergleich Orientierungsfragen für Software-Autoren Informationsethik: Geistiges Eigentum p.2/39

Definitionen Informationsethik: Geistiges Eigentum p.3/39

Definition: Urheberrecht Recht des geistigen Schöpfers an seinem Werk Für Werke der Literatur, Wissenschaft oder Kunst Computerprogramme gelten als Werke der Literatur Der Urheber hat das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk zu verfügen Er kann die Bedingungen für Weiterverbreitung, Bearbeitung, Kombination mit anderen Werken, gewerbliche Nutzung, weitere Veröffentlichung etc. festlegen Informationsethik: Geistiges Eigentum p.4/39

Definition: Urheberrecht #2 Die vom Gesetz geforderte persönliche geistige Schöpfung wird an der sog. Schaffenshöhe festgelegt Die meisten, aber nicht prinzipiell alle Ergebnisse menschlichen Schaffens sind in der Praxis urheberrechtlich geschützt Kennzeichnung durch Copyright-Vermerk bzw. Urheberrechtshinweis in Deutschland nicht notwendig! D.h. aus dem Fehlen eines entsprechenden Hinweises kann nicht auf die Gemeinfreiheit eines Werkes geschlossen werden! Informationsethik: Geistiges Eigentum p.5/39

Definition: Lizenz Lat. licentia = Erlaubnis, Freiheit Lizenz = vertraglich oder gesetzlich zugesichertes Recht, ein Werk, welches dem Urheberrecht unterliegt oder eine Erfindung, für welche ein Patent gewährt ist, zu nutzen. Bedingungen sind Gegenstand des Lizenzvertrages Informationsethik: Geistiges Eigentum p.6/39

Definition: Patent Ein vom Staat auf Zeit gewährtes Monopol zur gewerblichen Nutzung eines technischen Verfahrens oder eines technischen Produkts. Patentsystem ist Teil des Rechtssystems und wirtschaftspolitisches Instrument. Patente sichern Personen oder Firmen Rechte an ihrer Erfindung indem sie andere von der Nutzung ohne die Zustimmung des Patentinhabers ausschliessen. Informationsethik: Geistiges Eigentum p.7/39

Definition: Patent #2 So können z.b. Entwicklungskosten geschützt werden, damit ein Produkt nicht unentgeltlich nachgebaut werden kann. Preis für diesen Schutz ist die Veröffentlichung des Wissens und damit die Zugänglichkeit für alle anderen Schutzdauer von Patenten ist 20 Jahre ( 16 PatG) Informationsethik: Geistiges Eigentum p.8/39

Schutz von geistigem Eigentum durch Software-Lizenzen Informationsethik: Geistiges Eigentum p.9/39

Lizenz-Beispiele: Kommerziell: Microsoft EULA,... Frei : GPL, BSD, Apache, Mozilla,... Informationsethik: Geistiges Eigentum p.10/39

Die General Public License Informationsethik: Geistiges Eigentum p.11/39

GPL: Überblick GPL als Basis vieler freier Software Herausgegeben von der Free Software Foundation sehr ausführlich 13 Klauseln Beispiel-Projekte: Linux-Kernel(!), GNU C Compiler Informationsethik: Geistiges Eigentum p.12/39

GPL Inhalt 1/2 0. Geltungsbereich & Inhalt 1. Unveränderte Weitergabe 2. Veränderte Weitergabe in Quellcode 3. Binäre Weitergabe (verändert oder unverändert) 4. Verhalten bei Verstoß 5. Annahme der Lizenz 6. Weitere Auflagen und Einhaltung 7. Konflikt mit anderen Auflagen 8. Länderspezifische Einschränkungen 9. Version der GPL 10. Zusammenspiel mit anderen Lizenzen 11. KEINE GARANTIE! 12. Abgedeckte Fälle Informationsethik: Geistiges Eigentum p.13/39

GPL: 0. Geltungsbereich Betrifft alle Programme, die den Vermerk enthalten, daß sie der General Public License unterliegen Aktivitäten ausser dem Kopieren, Verbreiten und Verändern des Programms werden nicht abgedeckt Zum laufen lassen ist keine Lizenz nötig Die Ausgabe unterliegt nicht der GPL, es sei denn sie kann als abgeleitetes Werk angesehen werden Informationsethik: Geistiges Eigentum p.14/39

GPL: 1. Weitergabe (Original) Unveränderte Weitergabe im Quellcode erlaubt Lizenz muß beiliegen Geld darf nur für das Kopieren verlangt werden Garantie darf gegen extra Geld gegeben werden Informationsethik: Geistiges Eigentum p.15/39

GPL: 2. Weitergabe (Verändert) Veränderte Weitergabe in Quellcode erlaubt Bedingungen dazu: a) Kennzeichnen der Änderungen b) Neues Programm unterliegt vollständig der GPL c) Nach Möglichkeit im Programm auf die Lizenz hinweisen Speichern ( aggregation ) eines GPL-Programms mit nicht-gpl-programmen bringt diese nicht unter die GPL. Informationsethik: Geistiges Eigentum p.16/39

GPL: 3. Weitergabe (Binär) Der ausführbare Maschinencode darf unter folgenden Bedingungen weitergegeben werde: a) Der Quellcode muß lt. Punkt 1. und 2. Punkt in maschinenlesbarer Form auf einem gängigen Medium beiliegt, oder b) Eine schriftliche, mindestens 3 Jahre gültigen Erklärung beigelegt wird, daß der Quellcode auf Anfrage in maschinenlesbarer Form auf einem gängigen Medium lt. Punkt 1. und 2. erhältlich ist, oder c) man die Informationen selbst beilegt, die man beim Erhalt der Software erhalten hat (wie unter 3b erklärt; nur für nicht-kommerzielle Weitergabe) Informationsethik: Geistiges Eigentum p.17/39

GPL: 3. Weitergabe (Binär, #2) Quellcode umfaßt hierbei die bevorzugte Form, um Änderungen zu machen, alle Interface-Beschreibungen und Prozeduren um die Quellen in Maschinencode zu überführen. Als besondere Ausnahme müssen der Compiler und das Betriebssystem nicht mit ausgeliefert werden. Bei Bereitstellung von Binaries via download reicht es, den Quellcode an derselben Stelle verfügbar zu machen Informationsethik: Geistiges Eigentum p.18/39

GPL: 4. Verhalten bei Verstoß Weitergabe, Änderung, Weiter-Lizenzierung und Verbreitung des Programms ist nur unter den Regeln der GPL erlaubt Ein Verstoß führt zum Erlöschen der Lizenz Parteien die die Software (in jedweder Form) erhalten haben verlieren dabei ihre Lizenz nicht, solange Sie nicht gegen diese verstoßen Informationsethik: Geistiges Eigentum p.19/39

GPL: 5. Annahme der Lizenz Die Lizenz muß nicht angenommen werden, da sie nicht unterschrieben wurde Nur die Annahme der Lizenz erlaubt die Weitergabe und Änderung des Programms, ein nicht-annehmen verbietet dies per Gesetz Durch Weitergabe und/oder Änderung des Programms zeigt man seine Zustimmung zur GPL automatisch an Informationsethik: Geistiges Eigentum p.20/39

GPL: 6. Weitere Auflagen Jeder Lizenznehmer erhält eine Kopie der Lizenz, wie oben beschrieben Es dürfen keine weiteren Auflagen gemacht werden Man ist selbst nicht dafür verantwortlich, daß Dritte die Lizenzbedingungen einhalten Informationsethik: Geistiges Eigentum p.21/39

GPL: 7. Anderen Auflagen Richterliche Auflagen (z.b. durch Patente) sowie sonstige Urteile und Vereinbahrungen entbinden nicht von der GPL Wenn solche Auflagen nicht in Übereinstimmung mit der GPL ausgeführt werden können, so darf das Programm gar nicht weitergegeben werden. Z.B. wenn ein Patent zwingend Geld für die Software einfordert, so ist dies nur durch nicht-verbreitung zu erreichen Es ist nicht Sinn der GPL, Patente und andere Ansprüche zu unterwandern oder dies zu versuchen! Zweck der GPL ist es, Software frei verfügbar zu halten. Informationsethik: Geistiges Eigentum p.22/39

GPL: 7. Anderen Auflagen (#2) Viele Software-Autoren haben Ihr Werk unter diese Lizenz gestellt, um dies sicherzustellen Es ist alleine Anliegen des Autors, seine Software unter diese oder eine andere Lizenz zu stellen, die Lizenz kann dies nicht erzwingen Informationsethik: Geistiges Eigentum p.23/39

GPL: 8. Länderrecht Für Ländern, in denen die Software gegen Patente oder Urheberrecht verstößt darf der Autor der Lizenz einen Passus hinzufügen, um die Verbreitung der Software in diesem Land zu untersagen Der Passus ist Teil der Lizenz und als solches bei der Weitergabe etc. zu erhalten Informationsethik: Geistiges Eigentum p.24/39

GPL: 9. Versionen der GPL Es können Updates des GPL-Textes erscheinen, die die gleiche Absicht verfolgen Jede Version ist mit einer eindeutigen Nummer gekennzeichnet Ein Programm kann festlegen, ab welcher Lizenz-Versions (und aufwärts) es gültig ist Ist nichts angegeben, so darf eine beliebige Version gewählt werden, die jeweils von der Free Software Foundation herausgegeben wurde Informationsethik: Geistiges Eigentum p.25/39

GPL: 10. Andere Lizenzen Wenn der Quellcode in einer Software verwendet werden soll, die nicht unter der GPL steht, so ist der Autor um Erlaubnis zu fragen Für Programme der Free Software Foundation ist diese zu fragen; Ausnahmen werden manchmal gewährt vorausgesetzt daß das Programm und alle Varianten weiter frei verfügbar sind, und die Weitergabe und Wiederverwendung von Software gefördert wird Informationsethik: Geistiges Eigentum p.26/39

GPL: 11. KEINE GARANTIE! Nachdem das Programm unentgeltlich erhältlich ist besteht kein gesetzliche Garantie außer wenn ausdrücklich anders schriftlich festgelegt Das Risiko der Anwendung liegt beim Lizenznehmer Für entstandene Schäden wird keine Haftung übernommen Informationsethik: Geistiges Eigentum p.27/39

GPL: 12. Abgedeckte Fälle Der Autor der Software, und jeder der sie geändert und/oder weitergegeben hat ist frei von Regressansprüchen, egal ob allgemeiner, besonderer, direkter oder indirekter Schaden entstanden ist, und ob durch die Verwendung oder Programmfehler wie z.b. Verlust von Daten, das ungenau- oder unbrauchbar-machen von Daten, durch den Anwender, Dritte oder ein fehlerhaftes Zusammenspiel mit anderen Programmen, selbst wenn auf die Möglichkeit hingewiesen wurde. Informationsethik: Geistiges Eigentum p.28/39

Die BSD Lizenz Informationsethik: Geistiges Eigentum p.29/39

BSD: Übersicht Ursprünglich von der Universität von Berkeley in Californien für ihr Unix-Derivat Berkeley System Distribution (BSD-Unix) In verschiedenen Varianten mit 2-4 Bedingungen Beispiel-Projekte: NetBSD, Apache Informationsethik: Geistiges Eigentum p.30/39

BSD: Inhalt (1/2) Enthält Name und Jahr, seit dem as Urheberrecht greift Deckt Weitergabe im Quellcode und/oder Binär, mit oder ohne Änderungen ab Max. 4 Bedingungen, je nach Lizenz-Variante: Zur Weitergabe muß der Name des Autors und der Lizenztext erhalten bleiben Bei Weitergabe in Binärform muß der Name des Autors und der Lizenztext in der Dokumentation vermerkt sein Informationsethik: Geistiges Eigentum p.31/39

BSD: Inhalt (2/2) BSD-Bedingungen, Forts.: (Optional) Werbung muß Namen des Autors nennen (Optional) Der Name des Autors darf nicht ohne schriftlicher Einwilligung zur Werbung für ein abgeleitetes Produkt verwendet werden Keine Garantie jedweder Art, wie bei GPL Informationsethik: Geistiges Eigentum p.32/39

Vergleich Informationsethik: Geistiges Eigentum p.33/39

Vergleich GPL vs. BSD: GPL: Weitergabe erlaubt, Änderungen müssen weitergegeben werden; kompletter Quellcode muss auf Verlangen herausgegeben werden. ("free speech") BSD: Weitergabe erlaubt, Änderungen müssen nicht weitergegeben werden; Quellcode muss nicht auf Verlangen herausgegeben werden. ("free beer") Hauptunterschied: übernommener Quellcode muß nicht zwingend weitergegeben werden muß, v.a. nach Veränderungen Informationsethik: Geistiges Eigentum p.34/39

Vergleich GPL vs. BSD, #2 Dadurch Möglichkeit zur kommeriellen Weiterverwendung von BSD Code Beispiele: Sun s SunOS 4.x, HP/UX, IBM AIX, Digital Unix, Microsoft TCP/IP Stack. etc. Informationsethik: Geistiges Eigentum p.35/39

Orientierungsfragen: Soll der Quellcode der Allgemeintheit ( frei ) zugänglich gemacht werden? (Schutz geistigen Eigentums, Wettbewerbsvorteil) Soll der Quellcode auf Verlangen bereitgestellt werden müssen? (Kosten fuer CDs, FTP-Server und Bandbreite,... Soll die Allgemeinheit das Recht haben, Änderungen am Quellcode zu machen? (Oder ist der Quellcode nur zum Angucken?) Informationsethik: Geistiges Eigentum p.36/39

Orientierungsfragen #2 Soll die Allgemeinheit verpflichtet sein, Änderungen am Quellcode zugänglich zu machen? (Damit der Hersteller von den Änderungen provitiert, diese aber auch in zukünftigen Versionen allen Anwendern zukommen lassen kann) Soll die Allgemeinheit das Recht haben, Änderungen am Quellcode für sich zu behalten? (Ohne diese wieder der Allgemeinheit zuführen zu müssen?) Dürfen modifizierte Versionen weiter in Binäroder Quellcode verbreitet werden? (Risiko: Aufplittung in viele Versionen) Informationsethik: Geistiges Eigentum p.37/39

Literatur The Free Software Foundation: GNU General Public License. URL: http://www.fsf.org/licenses/gpl.txt [Stand: 22. Oktober 2004] The NetBSD Foundation: NetBSD Licensing and Redistribution. URL: http://www.netbsd.org/goals/redistribution.html [Stand: 22. Oktober 2004] Hubert Feyrer: Lizenzmodelle und ihre Auswirkungen, http://www.feyrer.de/os/lizenzen.html [Stand: 22. Oktober 2004] Informationsethik: Geistiges Eigentum p.38/39

Literatur #2 Wikipedia: Die freie Enzyklopädie, http://de.wikipedia.org/ [Stand: 22. Oktober 2004] Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, UrhG), URL: http://transpatent.com/gesetze/urhg.html [Stand: September 2003] Das deutsche Patentgesetz (PatG), URL: http://transpatent.com/gesetze/patginh.html [Stand: Mai 2004] Informationsethik: Geistiges Eigentum p.39/39