Vorblatt. Alternativen: Keine.



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Transkript:

Vorblatt Inhalt: Es erfolgt eine Anpassung der Ausbildungsgänge für die Forstorgane Forstassistent und Forstadjunkt an die gegenwärtigen Studien an der Universität für Bodenkultur. Alternativen: Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Durch die zusätzlichen Ausbildungswege zum Forstassistenten bzw. Forstadjunkten erhöhen sich einerseits für deren Absolventen die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und wird andererseits allfälligen Arbeitgebern eine breitere Auswahl des Personals ermöglicht. Finanzielle Auswirkungen: Der Entwurf ist kostenneutral. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Kein gemeinschaftsrechtlicher Bezug. Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Erläuterungen Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfes: Derzeitig sind an der Universität für Bodenkultur, nunmehr auf Grundlage des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2004, an forst- und holzwirtschaftlich relevanten Studien das Bakkalaureatsstudium Forstwirtschaft und die Magisterstudien Forstwissenschaften, Mountain Forestry, Mountain Risk Engineering sowie Holztechnologie und Management eingerichtet. Die Absolvierung dieser Studien sowie zu deren Ergänzung erforderlichenfalls notwendiger Lehrveranstaltungen soll die Tätigkeit als Forstadjunkt bzw. Forstassistent und den Zugang zur Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst gemäß 106 ermöglichen. Die Magisterstudien und Lehrveranstaltungen werden zum Zwecke der raschen Anpassung an allfällig neu eingerichtete Magisterstudien oder geänderte Studieninhalte durch Verordnung festgelegt. Die derzeitig im Forstgesetz 1975 enthaltenen Ausbildungsgänge zum Forstadjunkten bzw. Forstassistenten bleiben daneben unverändert bestehen. Finanzielle Auswirkungen: Kompetenzgrundlage: Der vorliegende Entwurf stützt sich auf die Kompetenz Forstwesen (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG). Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Besonderer Teil Zu Z 1 ( 61 Abs. 2): In dieser Bestimmung wird nachvollzogen, dass in 105 Abs. 1 Z 2 des vorliegenden Entwurfes ein neuer Ausbildungsweg für Forstadjunkten (Bakkalaureatsstudium Forstwirtschaft ) vorgesehen ist. Zu Z 2 ( 105 Abs. 1 Z 1 und 2): Die Z 1 des 105 Abs. 1 behandelt den Ausbildungsweg des Forstassistenten: Wie nach der gegenwärtigen Rechtslage berechtigt auch in Hinkunft die erfolgreiche Vollendung des Diplomstudiums Forst- und Holzwirtschaft der Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung nach der Studienordnung Forstund Holzwirtschaft, BGBl. Nr. 388/1992, zur Tätigkeit als Forstassistent (lit. a). Das in Forstwissenschaften umbenannte Magisterstudium Forstwissenschaft soll in der Verordnung nach Abs. 1a genannt werden. Durch den vorliegenden Entwurf soll darüber hinaus die Ausbildung zum Forstassistenten auch durch Absolvierung des Bakkalaureatsstudiums Forstwirtschaft und der in der Verordnung gemäß Abs. 1a festgelegten Ausbildung (lit. b) oder durch die Absolvierung der Försterschule und einer Ausbildung gemäß der Verordnung nach Abs. 1a (lit. c) erfolgen können. Die Z 2 leg. cit. regelt den Ausbildungsweg des Forstadjunkten: Wie nach der derzeitigen Rechtslage berechtigt der erfolgreiche Abschluss einer Försterschule zur Tätigkeit als Forstadjunkt. Neu hinzukommend soll auch durch den erfolgreichen Abschluss des Bakkalaureatsstudiums Forstwirtschaft die Ausbildung zum Forstadjunkten als erfüllt gelten.

Zu Z 3 ( 105 Abs. 1a): Mit dieser Bestimmung soll der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt werden, die in Abs. 1 Z 1 lit. b und c genannte (zusätzliche) Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien festzulegen. Diese Verordnung soll zum einen die derzeitig an der Universität für Bodenkultur eingerichteten Magisterstudien Forstwissenschaften, Mountain Forestry, Mountain Risk Engineering und Holztechnologie und Management beinhalten. Diese Studien sind erst seit dem Wintersemester 2003/2004 bzw. dem Wintersemester 2004/2005 belegbar, weshalb derzeitig noch nicht absehbar ist, ob nicht andere, den vorgenannten Studien adäquate Magisterstudien eingerichtet werden. Zum anderen soll die Verordnung auch Lehrveranstaltungen beinhalten, durch deren Absolvierung die für den Forstassistenten notwendigen forstfachlichen und - betrieblichen Kenntnisse, wie z.b. für die Planung von Forststraßen, gewährleistet werden. Dieses zu den Magisterstudien hinzutretende Qualifikationskriterium ergibt sich aus dem Aufbau der Magisterstudien, die derartige Lehrveranstaltungen nicht oder nicht zwingend beinhalten. Die Verordnungsermächtigung soll die Möglichkeit bieten, auf Änderungen im betreffenden Studien- und Lehrveranstaltungsangebot entsprechend rasch und flexibel reagieren zu können.

Textgegenüberstellung Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung 61. (1)... 61. (1)... (2) Befugte Fachkräfte im Sinn des Abs. 1 sind: (2) Befugte Fachkräfte im Sinn des Abs. 1 sind: 1. für die Planung Absolventen der in 105 Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildung 1. für die Planung Absolventen der Ausbildung nach 105 Abs. 1 Z 1 und und 2. für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten Absolventen und Absolventen einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) im Sinne des 11 Abs. 1 lit. g des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966. 2. für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten Absolventen und Absolventen der Ausbildung nach 105 Abs. 1 Z 2. (3)... (3)... 105. (1) Es haben nachzuweisen: 105. (1) Es haben nachzuweisen: 1. der Forstassistent die erfolgreiche Vollendung der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung oder des Magisterstudiums Forstwissenschaft der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien, 1. der Forstassistent die erfolgreiche Absolvierung a) der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbachund Lawinenverbauung der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien oder b) des Bakkalaureatsstudiums Forstwirtschaft und eines in der Verordnung nach Abs. 1a festgelegten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien oder c) einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und eines in der Verordnung nach Abs. 1a festgelegten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien, 2. der Forstadjunkt den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2001, 2. der Forstadjunkt die erfolgreiche Absolvierung a) einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, oder

Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung b) des Bakkalaureatsstudiums Forstwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien, 3. bis 5.... 3. bis 5.... (1a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Magisterstudien und erforderlichenfalls zu deren Ergänzung notwendige Lehrveranstaltungen festzulegen, die nach ihren Inhalten in Verbindung mit den weiteren in Abs. 1 Z 1 lit. b oder c genannten Ausbildungen zur Tätigkeit als Forstassistent befähigen. (2)... (2)...