Die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in Deutschland Hintergründe und Entwicklungen

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1 Die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in Deutschland Hintergründe und Entwicklungen Adrian Schwarz 2014 Deutscher Bundestag

2 Seite 2 Die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in Deutschland Hintergründe und Entwicklungen Verfasser: RR Adrian Schwarz, Ass. iur. Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 7. Januar 2014 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Technologie; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; Tourismus Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, Berlin.

3 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 5 2. Geschichte und Hintergründe der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien Stromeinspeisungsgesetz Hintergründe und allgemeine Regelungen des Stromeinspeisungsgesetzes Statistisches EEG Hintergründe und allgemeine Regelungen des EEG Einführung eines Ausgleichsmechanismus, die Verteilung der EEG-bedingten Kosten und die Einführung des Grünstromprivilegs Funktionsweise des Ausgleichsmechanismus nach EEG Verteilung der EEG-bedingten Kosten Grünstromprivileg Wesentliche Änderungen des EEG Einführung der Privilegierung stromintensiver Unternehmen Stützung der Solarindustrie Statistisches EEG Hintergründe und allgemeine Regelungen des EEG Ausgleichsmechanismus, Grünstromprivileg und die besondere Ausgleichsregelung im EEG Statistisches EEG Hintergründe und allgemeine Regelungen des EEG Weiterentwicklung des Systems des bundesweiten Ausgleichsmechanismus die EEG-Umlage Anpassung des Grünstromprivilegs Energiekonzept der Bundesregierung und Statistisches EEG Hintergründe und allgemeine Regelungen des EEG Bessere Markt- und Systemintegration der erneuerbaren Energien Erstmalige Konkretisierung des Eigenverbrauchsprivilegs Befreiung der Stromspeicheranlagen von der EEG-Umlage Statistisches Fotovoltaiknovelle Auswirkungen der Privilegierungen bei der EEG-Umlage auf die Höhe des Strompreises für Haushaltskunden Gegenwärtige und zukünftige Herausforderungen und diskutierte Lösungsvorschläge Unmittelbare Kosten des Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien Strompreisbremse 28

4 Seite Quotenmodell Ausbau bestehender Marktinstrumente Kosten des erforderlichen Aus- und Umbaus der Stromnetze Gewährleistung der Versorgungssicherheit und Strommarktdesign Quellen- und Literaturverzeichnis 36

5 Seite 5 1. Einleitung Am 15. Oktober 2013 haben die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) bekanntgegeben, dass die EEG-Umlage im Jahr 2014 bei 6,240 Cent pro Kilowattstunde (ct/kwh) liegen wird. Damit steigt der Beitrag der Letztverbraucher zur Finanzierung des (weiteren) Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, der 2013 noch bei 5,277 ct/kwh liegt, erneut an. 1 Die anschließende Forderung, das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2 grundlegend zu reformieren, um den weiteren Kostenanstieg zu verhindern, wurde von allen Seiten erhoben. 3 Dies nimmt der vorliegende zum Anlass, einige grundsätzliche Informationen zu den Hintergründen und Entwicklungen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in Deutschland zusammenzustellen. Die Arbeit ist dabei im Wesentlichen in drei Teile gegliedert: Im ersten Teil (2.) wird die historische Entwicklung seit den 1990er Jahren nachgezeichnet. Die Darstellung setzt dabei zwei Schwerpunkte. Zum einen werden in diesem ersten Teil die Inhalte und jeweiligen Gesetzgebungsverfahren bestimmter maßgeblicher Regelungen skizziert, entscheidende energiewirtschaftliche Hintergründe erläutert und wesentliche Kerndaten im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in Deutschland dargestellt. Da in der öffentlichen Diskussion über die Frage, wer die Kosten dieses Ausbaus trägt, die bestehenden Ausnahmeregelungen sehr häufig thematisiert werden, liegt der zweite Schwerpunkt der Darstellung darin, die Entwicklungen und Hintergründe dieser Ausnahmeregelungen zu erläutern. So schließt dieser erste Teil dann auch mit einem Versuch der Beantwortung der Frage, wie sich die Ausnahmeregelungen tatsächlich etwa auf den Strompreis von Haushaltskunden auswirken. Die gesamte Thematik des (weiteren) Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ist gekennzeichnet durch eine herausfordernde Komplexität. Die resultiert im Wesentlichen daraus, dass sie verschiedenste fachliche Disziplinen wie Elektrotechnik/Physik, Betriebs- und Volkswirtschaft sowie Jurisprudenz berührt und daher zahlreiche Verflechtungen zwischen den ver- 1 Vgl. dazu die Angaben auf der von den ÜNB betriebenen Internetseite. Link: Umlage.htm (letzter Abruf: ). 2 Wenn nicht anders bezeichnet, ist mit EEG stets das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG) vom , BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S gemeint. 3 Vgl. etwa den Artikel der Bundesregierung vom EEG-Umlage: Reform unverzichtbar unter folgendem Link: (letzter Abruf: ). Auch von den Wirtschaftsverbänden kamen entsprechende Forderungen, vgl. die Pressemitteilung des BDEW-Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. vom Weitere Steigerung der EEG-Umlage zeigt großen und umfassenden Reformdruck auf, Link: (letzter Abruf: ). Entsprechende Forderungen wurden auch seitens der Verbraucherschützer erhoben, vgl. den Artikel des Bundesverbands der Verbraucherzentralen e.v. (vzbv) vom Energiewende: vzbv fordert Entlastung für Verbraucher, Link: (letzter Abruf: ).

6 Seite 6 schiedenen energiewirtschaftlichen Themenbereichen bestehen. 4 Dies greift der zweite Teil (3.) auf. Darin werden nicht nur einige der derzeit in der Öffentlichkeit diskutierten Vorschläge zur Lösung des volkswirtschaftlichen Problems der stetig steigenden Förderkosten vorgestellt. Sondern es soll auch überblicksartig erläutert werden, welche Bedeutung der (weitere) Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien für die Stromleitungsinfrastruktur sowie die konventionelle Stromerzeugung aus fossilen Energieträgern besitzt. Eine abschließende Darstellung aller mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien zusammenhängenden Fragestellungen und Probleme ist im Rahmen der vorliegenden Arbeit jedoch nicht zu leisten. Der verfolgt deshalb nicht den Anspruch, alle Aspekte umfassend darzustellen und zu beleuchten. So wird etwa das Thema Klimaschutz und Europäisches Emissionshandelssystem vollständig außen vor gelassen. Das Ziel der Arbeit besteht vielmehr darin, einen Überblick über die Thematik zu bieten, um dabei behilflich zu sein, ein grundsätzliches Verständnis für das derzeitige und möglicherweise zukünftige System der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und seiner Zusammenhänge mit anderen energiewirtschaftlichen Themenbereichen zu entwickeln. Demgemäß ist auch das Quellen- und Literaturverzeichnis im dritten Teil (4.) als wesentlicher Bestandteil der vorliegenden Arbeit zu verstehen. Zur Beantwortung von sich ergebenden Detailfragen können die darin aufgeführten Publikationen sicher behilflich sein. Der ehemalige Bundesumweltminister Peter Altmaier war der Meinung, dass die Energiewende für die Bundesrepublik Deutschland die größte wirtschaftspolitische Herausforderung seit dem Wiederaufbau und die größte umweltpolitische Herausforderung überhaupt darstelle. 5 Bei der Umsetzung dieses Vorhabens, das letztlich auf einen kompletten Umbau des gesamten Systems der Energieversorgung abzielt, bildet der (weitere) Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien einen wesentlichen Baustein. 6 Der vorliegende soll einen Eindruck vermitteln, was bisher in Bezug auf diesen Baustein erreicht wurde und welche Herausforderungen für das gesamte System der Energieversorgung noch gemeistert werden müssen. 2. Geschichte und Hintergründe der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien Sowohl die Gewinnung von Energierohstoffen wie Öl, Kohle, Erdgas oder Kernbrennstoffe als auch die Nutzung dieser Rohstoffe zur Stromerzeugung sind durch hohe Umweltrelevanz gekennzeichnet: Zum einen nimmt etwa die Gewinnung von Kohle große Flächen in Anspruch und führt zum Verlust von Lebensräumen. Ihre Verbrennung im Rahmen der Stromerzeugung führt 4 Etwa die Frage, wie sich die Förderungssystematik der erneuerbaren Energien auf die Stromnetze oder etwa auf die Rentabilität von neuen fossil-befeuerten Kraftwerken auswirkt und welche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen sind. Vgl. dazu auch die diesen Aspekt sehr gut veranschaulichende Darstellung der Monopolkommission (2013a), S. 122 sowie Rn. 204 f. 5 Vgl. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (2012c), S So der Sachverständigenrat (2013), S. 415 sowie Rn. 800.

7 Seite 7 zum anderen zu klimaschädlichen CO 2-Emissionen. 7 Darüberhinaus sind diese Rohstoffe global und national nur begrenzt verfügbar Stromeinspeisungsgesetz An diese Tatsachen knüpfte auch das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) 8 an Hintergründe und allgemeine Regelungen des Stromeinspeisungsgesetzes Mit diesem ersten Vorläufer der heutigen Regelungen sollte aus Gründen der Ressourcenschonung und des Klimaschutzes [ ] der Anteil der erneuerbaren Energien an der Energieversorgung stärker ausgeweitet werden. 9 Da allerdings die bestehenden Preismechanismen keine ausreichenden Anreize für Investitionen in entsprechende Anlagen boten, formulierte das Gesetz erstmals ausdrücklich bestimmte Regelungen zur Vergütung für den in das Stromnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energien. 10 Dabei erhielten die Anlagenbetreiber jedoch keine gesetzlich festgelegte Vergütung, sondern einen nach 3 StrEG je nach Technologie variierenden prozentualen Anteil des Durchschnittserlöses je Kilowattstunde aus der Stromabgabe von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an alle Letztverbraucher. Die Vergütung war somit an die Entwicklung der Endkundenpreise für Strom gekoppelt. 11 Neben der Beschränkung auf bestimmte Adressaten dieser Privilegierungen profitierten auch nur Anlagen, die die Energieträger Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas und Bioabfälle der Land- und Forstwirtschaft nutzten, wobei auch für einige dieser Anlagen Beschränkungen galten. Daneben führte 2 StrEG die Abnahmeverpflichtung der Energieversorgungsunternehmen (EVU) ein: Der Strom aus den genannten erneuerbaren Energien musste von den EVU abgenommen werden Statistisches Im Jahr 1990 betrug der Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Stromverbrauch noch 3,1% und steigerte sich auf 6,42% im Jahr So mit zahlreichen Beispielen Schneider, in: Schneider/Theobald, 21 Rn. 1 ff. 8 Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz) vom 7. Dezember 1990, BGBl. I S So die Begründung zum Entwurf des Stromeinspeisungsgesetzes, BT-Drs. 11/7816, S Oschmann, NJW 2009, 263; Begründung zum Entwurf des Stromeinspeisungsgesetzes, BT-Drs. 11/7816, S So Schneider, in: Schneider/Theobald, 21 Rn Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2013), Tabellenblatt 20.

8 Seite EEG 2000 Nach zwischenzeitlichen Reformen wurde das StrEG mit Wirkung ab 1. April 2000 durch das erste Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2000) 13 ersetzt Hintergründe und allgemeine Regelungen des EEG 2000 Reformbedarf hatte sich insbesondere ergeben, weil einige der Regelungen des StrEG zu einem politisch nicht gewollten Investitionsstopp für Neuanlagen hätten führen können. 14 Außerdem führte der Verfall des Strompreises im Endkundenmarkt wegen der gesetzlichen Kopplung in den Regelungen des 3 StrEG zu sinkenden Einspeisevergütungen, was die Wirtschaftlichkeit vieler Anlagen in Frage stellte und die Weiterentwicklung der Bauindustrie für Erneuerbare-Energien- Anlagen (EEG-Anlagen) gefährdete. 15 Nach der Begründung zum Gesetzentwurf sollte das Gesetz [ ] aus Gründen des Klima- und Umweltschutzes das Ziel der Verdoppelung des Anteils erneuerbarer Energien an der Elektrizitätserzeugung bis zum Jahr 2010 verfolgen. 16 Daneben sollten erneuerbare Energien zu einem wesentlichen Standbein der Energieversorgung ausgebaut werden. Notwendig dafür ist eine dynamische Entwicklung der verschiedenen Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Mittel- und langfristig sollen dadurch die Wettbewerbsfähigkeit mit konventionellen Energieträgern ermöglicht und die Position der deutschen Industrie und Technologie auf dem Weltmarkt gestärkt werden. 17 Der mit dem EEG 2000 forcierte Zubau von EEG-Anlagen und die damit einhergehende Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien am gesamten Stromverbrauch stand auch im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Minderung der Treibhausgasemissionen um 21 Prozent bis zum Jahr 2010 im Rahmen der Lastenverteilung der Europäischen Union zu dem Kyoto-Protokoll zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, sowie dem Ziel der Bundesregierung, die Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2005 um 25 Prozent gegenüber 1990 zu mindern Art. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG) sowie zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes vom , BGBl. I S. 305 (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG). 14 Dazu Raabe/Meyer, NJW 2000, 1298; hinsichtlich der Windkraft im norddeutschen Raum vgl. die Begründung zur Beschlussempfehlung und zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie zum Entwurf des EEG 2000 vom , BT-Drs. 14/2776, S So Schneider, in: Schneider/Theobald, 21 Rn Entwurf des EEG 2000 vom , BT-Drs. 14/2341, S Entwurf des EEG 2000 vom , BT-Drs. 14/2341, S Siehe Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie zum Entwurf des EEG 2000 vom , BT-Drs. 14/2776, S. 18.

9 Seite 9 Zu diesem Zweck enthielten die Vorschriften des EEG 2000 u.a. folgende Regelungen: - Verpflichtung der Netzbetreiber, Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen und nach den weiteren Vorschriften zu vergüten, - Verpflichtung der Netzbetreiber, EEG-Anlagen an ihre Netze anzuschließen, - Erweiterung des Anwendungsbereichs um die Energieträger Geothermie und Grubengas, - Vorgabe von absoluten, technologieabhängigen Vergütungssätzen und damit Entkopplung der Vergütungssätze von den Strompreisen, um Investitionssicherheit zu gewährleisten, 19 - Staffelung der Höhe der Vergütung bei bestimmten Energieträgern nach der Größe der Erzeugungsanlagen, - jährliches Absinken der Vergütungssätze für EEG-Anlagen, die nach einem gesetzlich festgelegten Stichtag in Betrieb genommen werden (Degression) 20, - bei Photovoltaik: Entfallen des Vergütungsanspruchs bei Erreichen einer installierten Leistung von insgesamt 350 Megawatt, - grundsätzliches Festsetzen der Dauer der Vergütungszahlungen auf 20 Jahre ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres Einführung eines Ausgleichsmechanismus, die Verteilung der EEG-bedingten Kosten und die Einführung des Grünstromprivilegs Im EEG 2000 wurde darüberhinaus erstmals ein Ausgleichsmechanismus für die aus der Abnahme- und Vergütungsverpflichtung resultierenden Belastungen geschaffen. 21 Das Stromeinspeisungsgesetz kannte keinen Ausgleichsmechanismus mit der Folge, dass dieses Gesetz zu einer ungleichen Verteilung der Belastungen geführt hat: EVU, in deren Netzgebiet viele EEG-Anlagen Strom aus erneuerbaren Energien einspeisten, mussten höhere Vergütungszahlungen leisten als andere EVU. Dieses Ungleichgewicht wurde durch die Neuregelung beseitigt Funktionsweise des Ausgleichsmechanismus nach EEG 2000 Das EEG 2000 führte nunmehr ein gestuftes ausgleichendes Abnahme- und Vergütungssystem 23 ein mit der Folge, dass in einem ersten Schritt der gesamte bundesweit erzeugte und von den Netzbetreibern abgenommene und vergütete EEG-Strom bei den Übertragungsnetzbetreibern 19 Vgl. Raabe/Meyer, NJW 2000, Sinn und Zweck der Degressionsvorschriften ist es, den technologischen Fortschritt bei den einzelnen Stromerzeugungstechnologien und damit die erwartete Senkung der Kosten für die Erzeugung von Strom berücksichtigen zu können. Vgl. Begründung zur Beschlussempfehlung und zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie zum Entwurf des EEG 2000 vom , BT-Drs. 14/2776, S Vgl. 11 EEG Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie zum Entwurf des EEG 2000 vom , BT-Drs. 14/2776, S. 19, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie zum Entwurf des EEG 2000 vom , BT-Drs. 14/2776, S. 24.

10 Seite 10 (ÜNB) 24 landete. Anschließend erstatteten die ÜNB den Netzbetreibern die EEG-Vergütung, die diese vorher an die EEG-Anlagenbetreiber gezahlt hatten, und glichen die abgenommenen Strommengen untereinander aus. Abschließend musste jedes EVU in Deutschland, das Strom an Letztverbraucher lieferte, eine bestimmte Menge EEG-Strom von dem für sie regelverantwortlichen ÜNB abnehmen und dafür den bundesweit einheitlichen Durchschnittsvergütungssatz bezahlen. 25 Dabei richtete sich die Menge des abzunehmenden und zu vergütenden EEG-Stroms danach, wie groß der Anteil des jeweiligen EVU an der gesamten in Deutschland gelieferten Strommenge war. 26 Im Ergebnis wurden so alle EVU zu prozentual gleichen Anteilen zur Abnahme und Vergütung des Stroms aus erneuerbaren Energien verpflichtet Verteilung der EEG-bedingten Kosten Darüberhinaus regelte das EEG 2000 aber nicht, wie die EVU mit der abgenommenen und vergüteten Menge des EEG-Stroms zu verfahren hatten. Sie konnten den Strom entweder gesondert als Ökostrom vermarkten, wobei gesetzliche Preisuntergrenzen Preisdumping auf dem Ökostrommarkt verhindern sollten 28, oder sie gaben den Ökostrom an die von ihnen belieferten Letztverbraucher als Anteil des gesamten Strombezugs weiter, wobei die sog. Differenzkosten dann Bestandteil der Strompreise für diese Letztverbraucher wurden. 29 Diese Differenzkosten stellen im Grunde die Mehrkosten dar, die aus dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien resultieren. Sie ergeben sich als Differenz aus dem an den jeweiligen ÜNB gezahlten Durchschnittsvergütungssatz je kwh erneuerbaren Stroms und den durchschnittlichen alternativen Beschaffungskosten für die gleiche Menge konventionellen Stroms. 30 Diese Bezugsgröße wurde als Subtrahend gewählt, da die EVU ja in der Menge, wie sie EEG-Strom abzunehmen hatten, keinen konventionellen Strom mehr kaufen mussten, um ihre Lieferverpflichtungen gegenüber ihren Kunden einzuhalten. Die entsprechenden Kosten konnten sie sich daher sparen. 24 Als Übertragungsnetzbetreiber werden diejenigen Betreiber von Stromnetzen bezeichnet, die die Höchstspannungsnetze betreiben. Davon gibt es in Deutschland bisher vier: Tennet TSO, 50Hertz Transmission, Amprion und TransnetBW. 25 Für Details vgl. die Darstellung in Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie zum Entwurf des EEG 2000 vom , BT-Drs. 14/2776, S Vgl. Oschmann, NVwZ 2004, 910, 914, Fußnote 33: Lieferte ein Stromlieferant etwa 3% des gesamten Stroms in der BRD, so hatte er auch 3% des Stroms aus EEG-Anlagen abzunehmen und seinem Übertragungsnetzbetreiber zu vergüten. 27 So die Begründung zum Entwurf des Ersten EEG-Änderungsgesetzes vom , BT-Drs. 15/810, S Dazu 11 Abs. 4 Satz 6 EEG 2000 sowie die entsprechende Begründung zur Beschlussempfehlung und zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie zum Entwurf des EEG 2000 vom , BT-Drs. 14/2776, S So die Begründung zum Entwurf des Ersten EEG-Änderungsgesetzes vom , BT-Drs. 15/810, S. 5; vgl. auch die Begründung zum Entwurf des EEG 2004 vom , BT-Drs. 15/2327, S So die Begründung zum Entwurf des Ersten EEG-Änderungsgesetzes vom , BT-Drs. 15/810, S. 5.

11 Seite 11 Grundsätzlich sollte durch dieses System sichergestellt werden, dass die aus dem (weiteren) Ausbau der erneuerbaren Energien resultierenden (Differenz-)Kosten von allen Stromverbrauchern getragen wurden Grünstromprivileg Von der Verpflichtung, den Ökostrom von den ÜNB abnehmen und vergüten zu müssen, wurden allerdings nach 11 Abs. 4 Satz 2 EEG 2000 die Stromlieferanten ausgenommen, die zu mehr als der Hälfte Strom aus Erneuerbaren Energien abgeben, da diese wiederum dem Verursacherprinzip entsprechend bereits dem Umwelt- und Klimaschutz ausreichend genüge tun. 31 Diese Unternehmen wurden daher überhaupt nicht mit den Kosten belastet, die aus der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien resultierten. 32 Daher bestand für Stromlieferanten ein gewisser Anreiz, mehr Ökostrom zu vermarkten, um in den Genuss des Grünstromprivilegs zu gelangen. Insofern handelt es sich bei dem Grünstromprivileg um ein Instrument zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der erneuerbaren Energien. Dieses Bestreben des Gesetzgebers war auch erfolgreich: Bis Ende 2011 stellte die Direktvermarktung unter Nutzung des Grünstromprivilegs die Form der Direktvermarktung mit der größten praktischen Bedeutung dar Wesentliche Änderungen des EEG 2000 Das EEG 2000 ist mehrfach geändert worden. 34 Aber insbesondere im Hinblick auf die Kosten, die aus dem (weiteren) Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien resultieren, und deren Verteilung sind zwei Änderungen von besonderem Interesse Einführung der Privilegierung stromintensiver Unternehmen Mit dem Ersten EEG-Änderungsgesetz vom 16. Juli wurde die sog. Besondere Ausgleichsregelung in 11a EEG 2000 eingeführt. Dieses rechtliche Konstrukt ist für die Diskussion um die Verteilung der aus dem EEG resultierenden Kosten und die damit in Zusammenhang stehende Frage nach den Möglichkeiten, von diesen Kosten (teilweise) befreit zu werden, seither prägend. Bis zum Außerkrafttreten des 11a EEG 2000 am 1. Juli konnten bestimmte stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach den maßgeblichen Vorgaben einen Antrag auf Begrenzung der Menge des an sie weitergegebenen Ökostroms stellen, um dadurch die sich 31 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie zum Entwurf des EEG 2000 vom , BT-Drs. 14/2776, S So grundsätzlich auch Lehnert, ZUR 2012, 4, So Lehnert, ZUR 2012, 4, Für einen Überblick vgl. die entsprechenden Informationen auf der Internetseite der EEG-Clearingstelle unter folgendem Link: (letzter Abruf: ). 35 Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom , BGBl. I S Vgl. Art. 2 und 3 Satz 2 des Ersten EEG-Änderungsgesetzes.

12 Seite 12 aus der Weitergabe der Strommenge [ ] ergebenden Kosten zu verringern ( 11a Abs. 1 EEG 2000). Das Unternehmen musste allerdings u.a. nachweisen, dass - sein Stromverbrauch im letzten Jahr 100 Gigawattstunden (GWh) überstieg, - das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung mehr als 20% betrug und - die Differenzkosten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens führen. ( 11a Abs. 2 EEG 2000) Ziel dieser Regelung war, eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen zu vermeiden Stützung der Solarindustrie Mit dem Zweiten EEG-Änderungsgesetz 38 wurden sodann die Vergütungssätze für Fotovoltaikstrom aus bestimmten kleinen Dachanlagen erheblich erhöht, um nach dem Auslaufen des sog Dächer-Solarstrom-Programms 39 die Solarindustrie zu stützen Statistisches Während im Jahr 2000 noch 6,42% des gesamten Stromverbrauchs durch erneuerbare Energien gedeckt wurde, lag dieser Anteil im Jahr 2004 bereits bei 9,19%. 41 Der Differenzkostenbetrag lag 2001 bei 0,25 ct/kwh und betrug 2004 schon 0,54 ct/kwh. 42 Weiterhin wurden im Jahr 2000 nur 64 GWh Sonnenstrom produziert lag diese Zahl bereits bei 556 GWh. 43 Die Regelungen des EEG 2000 waren gleichwohl reformbedürftig. 37 Vgl. Entwurf des Ersten EEG-Änderungsgesetzes vom , BT-Drs. 15/810, S. 5; zu den Voraussetzungen im Detail Gawel/Klassert, ZUR 2013, 467, Zweites Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom , BGBl. I S Im Rahmen dieses Programms waren seitens der Kreditanstalt für Wiederaufbau AöR (KfW) seit 1999 zinsgünstige Darlehen zur Errichtung von Fotovoltaikanlagen ausgereicht worden, um das Programmziel von 300 Megawatt (MW) neuinstallierter Fotovoltaikleistung zu erreichen, Link: (letzter Abruf: ). 40 Vgl. dazu die Begründung zum Gesetzentwurf vom , BT-Drs. 15/1974, S. 1, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2013), Tabellenblatt 20; vgl. auch die Darstellung der Erfolge des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Begründung zum Entwurf des EEG 2004, BT-Drs. 15/2327, S. 15 f. 42 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (2013a), S Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2013), Tabellenblatt 20.

13 Seite EEG 2004 So wurde das EEG 2000 am 1. August 2004 durch das EEG ersetzt Hintergründe und allgemeine Regelungen des EEG 2004 Für die Novellierung gab es mehrere Gründe: 45 Zum einen mussten europäische Vorgaben umgesetzt werden. 46 Zum anderen sollten Potentiale zur Nutzung von Bioenergie gehoben werden. Und nicht zuletzt sollten die Weichen dafür gestellt werden, bis Mitte des 21. Jahrhunderts rund die Hälfte des Energieverbrauchs in Deutschland aus erneuerbaren Energien zu decken. Somit diente das Gesetz auch aus Gründen des Umweltschutzes insbesondere der Forcierung des weiteren Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. 47 Zu diesem Zweck ließ das EEG 2004 auch das EEG-Grundsystem unberührt, das mit dem StrEG und dem EEG 2000 eingeführt worden war und den Netzbetreiber dazu verpflichtete, - EEG-Anlagen an sein Stromnetz anzuschließen, - den Strom, der ausschließlich aus erneuerbaren Energien produziert wurde, vorrangig abzunehmen und - den EEG-Anlagenbetreibern für die Einspeisung dieses Stroms die gesetzlich definierte Vergütung für einen Zeitraum von 20 Jahren zu zahlen. So stand auch hinter dem EEG 2004 das Konzept, privaten Investoren die nötige Planungs- und Investitionssicherheit für die Errichtung von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien zu geben, um auf diese Weise mit Hilfe des privaten Sektors die Erneuerbaren Energien deutlich auszubauen. 48 Gegenüber der früheren Rechtslage enthielt das EEG 2004 daher eine Reihe von klarstellenden Regelungen. Neu war allerdings die Steigerung des Ausbauziels: Der Anteil erneuerbarer Ener- 44 Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom , BGBl. I S (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer-Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG)). 45 Dazu der Gesetzentwurf der Bundesregierung für das EEG 2004 vom , BT-Drs. 15/2539, S. 1, sowie die Begründung zum identischen Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom , BT-Drs. 15/2327, S. 13; Oschmann, NVwZ 2004, 910 f. m. w. N. 46 Dabei handelte es sich um die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. EG Nr. L 283 vom , S. 33; vgl. Oschmann, NVwZ 2004, 910, Im Hinblick auf diese Motivation aufschlussreich: Begründung zum Gesetzentwurf für das EEG 2004 der Regierungsfraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom , BT-Drs. 15/2327, S. 14 f. 48 So Oschmann, NVwZ 2004, 910, 912.

14 Seite 14 gien an der Stromversorgung sollte bis 2010 auf mindestens 12,5% und bis 2020 auf mindestens 20% steigen Ausgleichsmechanismus, Grünstromprivileg und die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2004 Eine wesentliche Neuerung brachte das EEG 2004 auch bei der Frage, inwieweit die sich aus den festen Vergütungssätzen ergebenden Kosten zu verteilen sind. Zwar blieb das bis dahin bestehende gestufte Abnahme- und Vergütungssystem erhalten, indem das EEG 2004 entsprechende Vorschriften enthielt. 50 Und auch das o.g. Grünstromprivileg war Bestandteil des EEG 2004, obwohl es nach der ursprünglichen Entwurfsfassung des Gesetzes hätte entfallen sollen: 51 Ökostromhändler, deren gelieferter Strom zu mehr als 50% aus erneuerbaren Energien bestand, waren von den EEG-bedingten Mehrkosten faktisch befreit. 52 Allerdings erweiterte das EEG 2004 die besondere Ausgleichsregelung, indem zum einen die Voraussetzungen deutlich gesenkt wurden: Damit ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes teilweise von den EEG-bedingten Mehrkosten entlastet werden konnte, 53 musste es nunmehr u.a. nachweisen, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr - der Stromverbrauch mehr als 10 GWh und - das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung mehr als 15% betragen hatte. 54 Die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit wurde nicht weiter als Anspruchsvoraussetzung normiert. 55 Neben Unternehmen des produzierenden Gewerbes sollten zum anderen nunmehr auch Schienenbahnen von der besonderen Ausgleichsregelung profitieren. 56 Die Einbeziehung der Schie- 49 Umfassend zu den Neuregelungen und der Funktionsweise des EEG 2004 Oschmann, NVwZ 2004, 910, 911 ff. sowie Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (2004). 50 So die Begründung zum Entwurf des EEG 2004 vom , BT-Drs. 15/2327, S. 36. Zur Darstellung des Systems vergleiche oben unter Vgl. zum einen die Begründung zum Entwurf des EEG 2004 vom , BT-Drs. 15/2327, S. 38: Danach hätte das Grünstromprivileg entfallen sollen, da die alte Regelung mangels begünstigter Unternehmen keine Bedeutung erlangt hatte. Allerdings wurde der entsprechende Teil durch spätere Änderungsanträge der damaligen Regierungsfraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN noch eingefügt, vgl. den Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom , BT-Drs. 15/2864, S. 7, Die Voraussetzungen waren in 14 Abs. 3 Satz 2 EEG 2004 normiert. 53 Zur Funktionsweise der besonderen Ausgleichsregelung, die sich nicht geändert hatte, vgl. oben unter Die Voraussetzungen ergaben sich aus 16 Abs. 2 EEG Sehr kritisch zu den Einzelheiten der Voraussetzungen Gawel/Klassert, ZUR 2013, 467, Die konkreten Voraussetzungen ergaben sich u.a. aus 16 Abs. 1, 3 EEG 2004.

15 Seite 15 nenbahnen ist aus verkehrspolitischen Gründen gerechtfertigt, da diese Aufgaben auf besonders umweltfreundliche Art und Weise wahrnehmen und auf den Bezug von Elektrizität angewiesen sind Statistisches Während der Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Stromverbrauch im Jahr 2004 noch bei 9,19% lag, betrug er im Jahr 2009 bereits 16,28%. 58 Der Differenzkostenbetrag lag im Jahr 2004 bei 0,54 ct/kwh und stieg bis 2009 auf 1,33 ct/kwh. 59 Dabei verlief insbesondere der Ausbau der Stromproduktion aus Fotovoltaik weiterhin rasant: Während im Jahr 2004 bereits 556 GWh Sonnenstrom produziert wurden, betrug diese Zahl im Jahr 2009 bereits GWh. 60 Ziel der Politik war gleichwohl eine weitere Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung EEG 2009 Am 1. Januar 2009 trat daher das EEG in Kraft und ersetzte das EEG Hintergründe und allgemeine Regelungen des EEG 2009 Dabei war es Ziel des Gesetzes, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf 25 bis 30 Prozent zu erhöhen und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen. 62 Weiter heißt es im Gesetzentwurf: Das EEG hat sich als effektiv im Hinblick auf die Ausbauziele erwiesen. Es wird international als beispielhaft angesehen. Analysen der Europäischen Kommission haben gezeigt, dass Einspeisetarife, wie sie das EEG vorsieht, derzeit in der Regel kostengünstiger und wirksamer sind als so genannte Quotensysteme, vor allem im Bereich der Windenergie So die Begründung zum Änderungsantrag der Fraktion SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom , BT-Drs. 15/2864, S. 18. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte keine entsprechenden Regelungen enthalten. 58 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2013), Tabellenblatt Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (2013a), S Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2013), Tabellenblatt Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom , BGBl. I S (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG)). 62 So Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EEG 2009 vom , BT-Drs. 16/8148, S Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EEG 2009 vom , BT-Drs. 16/8148, S. 1; Fettung durch den Verfasser. Detaillierte Erläuterungen in der Begründung ebenda, S. 29.

16 Seite 16 Folglich formulierte 1 Abs. 2 EEG 2009 auch das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2020 auf mindestens 30% zu steigern. Ansonsten übernahm das EEG 2009 das oben bereits dargestellte EEG-Grundsystem aus Anschluss- und Abnahmeverpflichtung, gekoppelt mit der Verpflichtung zur Zahlung einer bestimmten Vergütung, führte es allerdings in einer bislang nicht gekannten Detailtiefe fort. 64 Eine Neuregelung gegenüber dem EEG 2004 war etwa die Erhöhung der Einspeisevergütungen für Windstrom und Biomasse. Daneben wurde ein System für Extrazahlungen (Boni) eingeführt, wenn bestimmte technologische und Innovationsvorgaben erfüllt wurden. Dabei nahm insbesondere im Bereich der Vergütungen für Strom, der aus Biomasse erzeugt wurde, die Komplexität der Vorschriften erheblich zu. Demgegenüber wurden die Vergütungssätze für Strom aus Fotovoltaikanlagen, die auf Gebäuden installiert werden, erheblich abgesenkt. Hervorzuheben ist weiterhin, dass durch das EEG 2009 einige der Degressionsvorschriften angepasst wurden. 65 So wurden insbesondere im Bereich der Fotovoltaik sehr weitgehende Vorschriften erlassen, die zu einer erheblichen jährlichen Absenkung der Vergütungssätze führten. Des Weiteren wurde dies noch verschärft, wenn bestimmte Zubauziele erreicht wurden: Erreichte die bundesweit insgesamt installierte Leistung von Fotovoltaikanlagen bestimmte Werte, sank die Vergütung zusätzlich. Verringerte sich die insgesamt installierte Leistung um bestimmte Werte, stieg die Vergütung allerdings auch, um wieder Anreize für weiteren Zubau zu setzen. Um den Fördermechanismus mit dem Ziel weiterzuentwickeln, dass dieser eine graduelle wirtschaftliche Integration Erneuerbarer Energien in den Energiemarkt ermöglicht 66, wurden erste konkrete Regelungen zur Direktvermarktung durch die Anlagenbetreiber im EEG 2009 geschaffen. 67 Danach konnten die Anlagenbetreiber monatlich wählen, entweder den aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom selbst zu vermarkten oder für dessen Einspeisung in das Stromnetz die gesetzlich definierte Vergütung zu erhalten. Ansonsten übernahm das EEG 2009 im Wesentlichen die Funktionsweise des EEG So Oschmann, NJW 2009, 263, 264. Mit dem genannten privatrechtlichen Förderkonzept meint Oschmann die Art und Weise, in welcher der Ausbau der erneuerbaren Energien vorangetrieben wird: Der Staat gibt bestimmte Rahmenbedingungen vor (Anschlusspflicht, Abnahmepflicht, Vergütungspflicht und Vergütungshöhe) und überlässt den Rest den Beteiligten (EEG-Anlagenbetreiber und Stromnetzbetreiber). 65 Zu Sinn und Zweck der Degressionsvorschriften, die in den Grundzügen bereits im EEG 2000 enthalten waren, vgl. oben Fußnote 20 sowie die Begründung zum Gesetzentwurf für das EEG 2009 vom , BT-Drs. 16/8148, S Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EEG 2009 vom , BT-Drs. 16/8148, S Vgl. 17 EEG 2009; dazu vertiefend Schneider, in: Schneider/Theobald, 21 Rn Umfassend dazu Oschmann, NJW 2009, 263, 264 ff.

17 Seite Weiterentwicklung des Systems des bundesweiten Ausgleichsmechanismus die EEG-Umlage Auch in Bezug auf den bundesweiten Ausgleichsmechanismus, das Grünstromprivileg und die besondere Ausgleichsregelung übernahm das EEG 2009 im Wesentlichen die Vorläufervorschriften. 69 Allerdings ermächtigte 64 Abs. 3 EEG 2009 zum Erlass einer Rechtsverordnung, die das gesamte System des bundesweiten Ausgleichsmechanismus umfassend verändern konnte. Von dieser Ermächtigung wurde mit der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) 70 Gebrauch gemacht, deren Vorschriften in vollem Umfang am 1. Januar 2010 in Kraft getreten sind. 71 Nach dem nunmehr umgestalteten Ausgleichsmechanismus waren die ÜNB zwar immer noch verpflichtet, den gesamten bundesweit erzeugten, abgenommenen und vergüteten EEG-Strom von den Netzbetreibern zu übernehmen und ihnen die gezahlten Vergütungen zu erstatten. Allerdings waren sie nach der durch die AusglMechV geänderte Rechtslage nunmehr verpflichtet, den abgenommenen Strom an einer Strombörse (wie die European Energy Exchange EEX in Leipzig) zu vermarkten. Von den EVU, die Strom an Letztverbraucher liefern, können die ÜNB seitdem nur die EEG-Umlage verlangen. 72 Diese ergibt sich vereinfacht gesagt aus der Differenz zwischen den Vergütungszahlungen für den abgenommenen EEG-Strom und dem Preis, der seitens der ÜNB für den vermarkteten Strom an der Strombörse erzielt werden konnte Anpassung des Grünstromprivilegs Nach Inkrafttreten hat das EEG 2009 aus unterschiedlichen Gründen eine Reihe von Änderungen erfahren Ausgleichsmechanismus: EEG 2009; Grünstromprivileg: 37 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009; besondere Ausgleichsregelungen: EEG Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmechanismusverordnung AusglMechV) vom , BGBl. I S. 2101; zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S Zu den Details insbesondere der Wirkung der Ausgleichsmechanismusverordnung vgl. Bundesnetzagentur (2012). 72 Für eine umfassende Darstellung der Neuregelung des Ausgleichsmechanismus vgl. Schneider, in: Schneider/Theobald, 21 Rn. 124 ff. 73 Grundsätzliche Fragen zur EEG-Umlage werden in Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (2012b) leicht verständlich beantwortet. Für eine detailliertere Darstellung der Berechnung der EEG- Umlage vgl. BDEW (2013a), S. 30 ff. 74 Eine sehr gute Übersicht über sämtliche EEG-relevanten Vorschriften, ihre Änderungen und die dazugehörigen Normgebungsmaterialien bietet der Internetauftritt der EEG-Clearingstelle. Link: (letzter Abruf: ).

18 Seite 18 So wurden im Jahr 2010 die Vergütungssätze für Strom aus Fotovoltaikanlangen abgesenkt, um das EEG 2009 an die Kostenentwicklung der Stromerzeugung aus Fotovoltaikanlagen anzupassen. 75 Und 2011 wurden durch das Europarechtsanpassungsgesetz (EAG) 76 europarechtliche Vorgaben eingearbeitet,. Das EAG wirkte sich zugleich auf das Grünstromprivileg aus: Aus Kostengründen entschied sich der Gesetzgeber, die Anreizwirkung dieses erfolgreichen Instruments zur Förderung der Direktvermarktung zu reduzieren. 77 Anstelle der vollständigen Befreiung von den EEGbedingten Mehrkosten konnte nunmehr nur noch eine Reduzierung um 2 ct/kwh erfolgen. Mit dieser Begrenzung der Umlagebefreiung war eine Kostendämpfung im Hinblick auf die EEG- Umlage beabsichtigt Energiekonzept der Bundesregierung und Statistisches Für die weitere Entwicklung entscheidend war und ist das im September 2010 durch die Bundesregierung verkündete Energiekonzept. Darin heißt es: Mit dem Energiekonzept formuliert die Bundesregierung Leitlinien für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung und beschreibt erstmalig den Weg in das Zeitalter der erneuerbaren Energien. Es geht um die Entwicklung und Umsetzung einer langfristigen bis 2050 reichenden Gesamtstrategie. 79 Weiter heißt es: Bis 2020 soll der Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch 35 Prozent betragen. Danach strebt die Bundesregierung folgende Entwicklung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch an: 50 Prozent bis 2030, 65 Prozent bis 2040, 80 Prozent bis Das Energiekonzept formuliert weiterhin die Herausforderungen, die mit einem stetig wachsenden Anteil der erneuerbaren Energien in der Stromversorgung einhergehen, betont die Notwendigkeit eines kosteneffizienten Ausbaus der erneuerbaren Energien und benennt die entsprechenden Reformschritte Vgl. die entsprechenden Änderungen durch das Erste Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom , BGBl. I S Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien EAG EE) vom , BGBl. I S So Lehnert, ZUR 2012, 4, So die Begründung zum Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP in Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom , BT-Drs. 17/4895, S. 22. Im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war die Norm noch nicht enthalten, vgl. Entwurf der Bundesregierung für das EAG vom , BT-Drs. 17/ Bundesregierung (2010), S Bundesregierung (2010), S. 2. Fettung durch den Verfasser. 81 Bundesregierung (2010), S. 3. Das Energiekonzept benennt die Kernenergie noch als Brückentechnologie. Diese Bewertung änderte sich nach der tsunamibedingten Havarie im Japanischen Kernkraftwerk Fukushima Daiichi im März 2011, vgl. dazu die Bundesregierung vom Der Weg zur Energie der Zukunft sicher, bezahlbar und umweltfreundlich. Eckpunkte für ein energiepolitisches Konzept. Link: (letzter Abruf: ).

19 Seite 19 Während der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch im Jahr 2009 noch bei 16,28% lag, betrug dieser Wert im Jahr 2011 bereits 20,36%. Im Jahr 2009 wurden noch GWh Strom durch Fotovoltaik erzeugt. Dieser Wert lag im Jahr 2011 bereits bei GWh. Dabei rangierte die Fotovoltaik nur auf dem dritten Platz hinter der Windenergie (2011: GWh) und der Biomasse (2011: GWh). 82 Während der Differenzkostenbetrag 2009 noch bei 1,33 ct/kwh lag, betrug die EEG-Umlage im Jahr 2010 bereits 2,05 ct/kwh und stieg 2011 auf 3,53 ct/kwh und 2012 auf 3,59 ct/kwh EEG 2012 Durch Artikel 1 des Neuregelungsgesetzes 84 wurde das EEG 2009 mit Wirkung ab 1. Januar 2012 zum EEG 2012 weiterentwickelt Hintergründe und allgemeine Regelungen des EEG 2012 Während das EEG-Grundsystem (Anschluss-, Abnahme- und Vergütungsverpflichtung) auch im EEG 2012 beibehalten wurde, wurden u.a. folgende Regelungen Bestandteil des EEG 2012: - Die Ausbauziele des Energiekonzepts sind im Gesetz aufgenommen worden. - Die Änderungen des bundesweiten Ausgleichsmechanismus durch die o.g. AusglMechV sind im EEG 2012 nachvollzogen worden. - Im System der Vergütungssätze und Reduzierung wurden bestimmte Vergütungssätze vereinfacht. - Zudem wurde die besondere Ausgleichsregelung zugunsten stromintensiver Unternehmen weiter ausgedehnt. 85 So wurde etwa der Wert des jährlichen Stromverbrauchs auf 1 GWh und das Verhältnis Stromkosten-Bruttowertschöpfung auf 14 % abgesenkt, so dass nunmehr die Zahl der Unternehmen des produzierenden Gewerbes anstieg, die nur eine verringerte EEG-Umlage zahlen mussten Vgl. zu allen genannten Daten Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2013), Tabellenblatt Vgl. zu allen genannten Daten Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (2013a), S Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom , BGBl. I S Dazu im Detail Schneider, in: Schneider/Theobald, 21 Rn. 36, 133 ff.; kritisch Gawel/Klassert, ZUR 2013, 467, 472 f. 86 Vgl. dazu auch die Begründung der Fraktionen CDU/CSU und FDP zum Entwurf des EEG 2012 vom , BT-Drs. 17/6071, S. 46. Zu den Details der derzeit geltenden Regelung sowie zur Anzahl der Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage in den Jahren 2012 und 2013 vgl. Bell/Lickteig (2013).

20 Seite Bessere Markt- und Systemintegration der erneuerbaren Energien Zur Verbesserung der Markt- und Systemintegration des Stroms aus erneuerbaren Energien wurden darüberhinaus die Vorgaben für die Direktvermarktung im EEG 2012 erheblich modifiziert. 87 Hintergrund ist dabei das Bestreben des Gesetzgebers, dass sich die Erzeugung und die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien zukünftig mehr an der aktuellen Stromnachfrage orientieren: Aufgrund der gesetzlich festgelegten Einspeisevergütung hatten Betreiber von EEG- Anlagen bisher grundsätzlich keinen Anreiz, die Erzeugung und Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien an dem jeweils tatsächlich bestehenden Strombedarf auszurichten. Vielmehr erzeugten und speisten sie Strom dann ein, wenn die erneuerbaren Energieträger verfügbar waren. 88 Da sich der Strompreis aus Angebot und Nachfrage ergibt, konnte diese Vorgehensweise zu einem massiven Überangebot an Strom und damit zu sog. negativen Strompreisen führen. 89 Wesentliches Instrument zur Verbesserung der Integration der erneuerbaren Energien ist die neu eingeführte Marktprämie, die anstelle der jeweiligen gesetzlich definierten Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden kann und einen marktlichen Anreiz für die bedarfsgerechte Erzeugung und Einspeisung setzen soll. 90 Hierbei vermarkten die Betreiber der EEG-Anlagen den erzeugten Strom selbst und lassen sich zum einen die Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Marktpreis und erzielbarer EEG-Vergütung und zum anderen die zusätzlichen Kosten für diese Direktvermarktung (Managementprämie) vom Netzbetreiber ersetzen. 91 Daneben führte das EEG 2012 die Flexibilitätsprämie für Betreiber von EEG-Anlagen ein, die Strom aus Biogas erzeugen. Dieses Instrument soll gezielt Investitionen in die Fähigkeit zur marktorientierten Stromerzeugung dieser Anlagen fördern, indem die Kosten für die Errichtung von größeren Gasspeichern und Generatoren teilweise ersetzt werden, so dass eine Verschiebung der Stromerzeugung um etwa zwölf Stunden ermöglicht wird. 92 Im Klartext: Die Betreiber von Biogasanlagen sollten nach dem Wunsch des Gesetzgebers beispielsweise das erzeugte Biogas nicht sofort verstromen, sondern es zwischenspeichern, um damit erst bei entsprechender Lage des Strommarktes (hohe Nachfrage) Strom zu erzeugen und ihn ins Netz einzuspeisen. 87 Zu den Details Schneider, in: Schneider/Theobald, 21 Rn. 36, 106 ff. und insbesondere Lehnert, ZUR 2012, 4 ff. 88 Zu den Auswirkungen dieser Tatsachen auf die Versorgungssicherheit und den wirtschaftlichen Betrieb konventioneller Kraftwerke siehe Wissenschaftlicher Beirat (2013), S. 7 f. 89 Vgl. dazu Bundesnetzagentur (2012), S. 43 ff. 90 Umfassend zu den Hintergründen und der Funktionsweise der Marktprämie Lehnert, ZUR 2012, 4, 10 ff. 91 Für Erläuterungen zur Managementprämie vgl. Lehnert, ZUR 2012, 4, 11 und 12. Die Höhe der Managementprämie bei Wind- und Fotovoltaikanlagen ist Regelungsgegenstand der Managementprämienverordnung vom , BGBl. I S So die Begründung der Fraktionen CDU/CSU und FDP zum Entwurf des EEG 2012 vom , BT-Drs. 17/6071, S. 45. Zu Funktionsweise und insbesondere zur Berechnungssystematik vgl. Lehnert, ZUR 2012, 4, 15 f.

21 Seite 21 Auch das Grünstromprivileg wurde Bestandteil des EEG 2012, wobei entsprechend der Änderungen des EEG 2009 im Jahr 2011 bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine Befreiung sondern nur noch eine Reduzierung der EEG-Umlage möglich war Erstmalige Konkretisierung des Eigenverbrauchsprivilegs Im Zusammenhang mit der Frage nach Möglichkeiten der Befreiung von der Zahlung der EEG- Umlage sind diejenigen Regelungen im EEG 2012 interessant, die erstmals das sog. Eigenverbrauchsprivileg zum Gegenstand haben. 94 Das Eigenverbrauchsprivileg ergibt sich für bestimmte Letztverbraucher aus Folgendem: Seit der erstmaligen Regelung des Ausgleichsmechanismus in 11 EEG mussten nur diejenigen EVU Strom aus erneuerbaren Energien von den Übertragungsnetzbetreibern abnehmen und die bundeseinheitliche Durchschnittsvergütung zahlen, die auch Strom an Letztverbraucher lieferten. Somit trugen nur diese Unternehmen auf der ersten Stufe des Ausgleichsmechanismus die Kosten, die aus dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien resultierten. Erzeugte ein Letztverbraucher aber den von ihm verbrauchten Strom selber, fehlte es an einer Lieferung in diesem Sinne. 96 Diese Stromverbraucher mussten daher im Ergebnis keine EEG- Differenzkosten bzw. die EEG-Umlage zahlen. 97 Diese Lücke war dem Gesetzgeber seit jeher bekannt. 98 Im EEG 2012 wurde dieses bisher ungeschriebene Privileg, das insbesondere für industrielle Großverbraucher interessant war 99, allerdings eingeschränkt: Von der EEG-Umlage war nur noch eigenerzeugter Strom befreit, der vom Eigenerzeuger selbst im räumlichen Zusammenhang mit der Erzeugungsanlage verbraucht wurde. 100 Eigenerzeugter Strom, der im Gegensatz dazu über 93 Die gegenüber der Vorgängernorm verschärften Voraussetzungen waren nunmehr in 39 EEG 2012 geregelt. Bei deren Vorliegen verringert sich die EEG-Umlage für die Ökostromlieferanten um 2 ct/kwh, höchstens jedoch in Höhe der EEG-Umlage. Zu den Voraussetzungen Lehnert, ZUR 2012, 4, 14 f. 94 Umfassend dazu Mikešić/Thieme/Strauch (2012). 95 Vgl. dazu oben unter So Kachel, CuR 2011, 100; Bundesnetzagentur (2012), S So auch die Bundesnetzagentur (2012), S Vgl. die Nachweise bei Mikešić/Thieme/Strauch (2012), S. 8 ff. Danach wird die Privilegierung des Eigenverbrauchs erstmals in der Begründung zum Entwurf des Ersten EEG-Änderungsgesetzes vom , BT-Drs. 15/810, S. 5 erwähnt. 99 Vgl. dazu die Informationen bei Klaus Stratmann, Die Notbremse. Handelsblatt vom (Nr. 217), S Die maßgebliche Vorschrift findet sich in 37 Abs. 3 Nr. 2 lit. b EEG 2012.

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