Britische Limited Gefährliche Falle für sorglose Gründer

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1 TITELTHEMA Gesellschaftsrecht Britische Limited Gefährliche Falle für sorglose Gründer Nach Grundsatzurteilen des Europäischen Gerichtshofs dürfen Unternehmer frei wählen, mit welcher europäischen Gesellschaftsform sie ihre Firma in Deutschland führen wollen. Besonders die britische Limited zählt im Wettstreit der Rechtsformen seither zu den Gewinnern. Attraktiv erscheint sie vor allem wegen ihrer schnellen und preisgünstigen Gründung. Doch ihr Unterhalt birgt zahlreiche Risiken. Im Internet steht es bereit: ein Sorglos- Paket für eilige Gründer. Für wenig Geld und falls gewünscht mit einer Blitzgründung im 24-Stunden-Service bieten professionelle Vermarkter dort mit der britischen Rechtsform Limited den problemlosen Einstieg ins Unternehmertum. Doch wer hier tatsächlich sorglos gründet, wird früher oder später mit handfesten Problemen konfrontiert. Denn wie jede andere Rechtsform hat auch die englische Limited ihre spezifischen Vor- und Nachteile. Besonders das umfangreiche englische Gesellschaftsrecht birgt für deutsche Gründer gefährliche Risiken, warnt Dr. Reinhard Dörfler, Hauptgeschäftsführer der IHK für München und Oberbayern. Seit den beiden Grundsatzurteilen des Eu- 8 Wirtschaft Das IHK-Magazin für München und Oberbayern 06/2006

2 Gesellschaftsrecht Besonders das umfangreiche englische Gesellschaftsrecht birgt für deutsche Gründer gefährliche Risiken ropäischen Gerichtshofes (EuGH), Überseering (2002) und Inspire Art (2003), hat die bis dahin unangefochtene deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die GmbH, vielfältige Konkurrenz bekommen. Wer heute in Deutschland Geschäfte führen will, kann frei unter den Kapitalgesellschaften der 25 EU- Mitgliedstaaten wählen der spanischen SL ebenso wie der polnischen sp.z.o.o. oder der finnischen Oy. Die britische Rechtsform, die private company limited by shares, kurz Limited genannt, steht dabei zweifellos an der Spitze der Beliebtheitsskala aller ausländischen Gesellschaftsformen. So waren im Companies House, dem englischen Gesellschaftsregister in Cardiff, im Dezember 2004 bereits rund deutsche Staatsbürger als Director oder Company Secretary einer Limited eingetragen. Ein Jahr später, im Dezember 2005, hatte sich die Zahl um mehr als die Hälfte auf knapp erhöht. Das sind da die meisten Limiteds nur einen Director haben monatlich fast 1000 Limited-Gründungen im letzten Jahr. Im Vergleich zur GmbH ist die Limited vor allem deshalb attraktiv, weil sie jedenfalls in Standardfällen einfach, schnell und kostengünstig zu gründen ist, erklärt Markus Neuner, Rechtsexperte der IHK für München und Oberbayern, den augenblicklichen Boom der englischen Rechtsform in Deutschland. Die Gründung dieser Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung kann online erfolgen, nur wenige Unterlagen sind erforderlich. Die Eintragung ins Gesellschaftsregister in Cardiff und die Ausstellung der Gründungsbescheinigung womit die Limited schon rechtskräftig ist dauern nur wenige Tage. Im Gegensatz zur GmbH fallen keine Notarkosten an. Und mit einem Cent (in beliebiger Währung) Haftungskapital pro Gesellschafter müssen Gründer praktisch kein Stammkapital aufbringen. Dennoch sollten sich vor allem Jungunternehmer durch die eindeutigen Vorteile bei der Gründung nicht täuschen lassen. Der laufende Unterhalt einer Limited fordert einen erheblichen Aufwand, warnt Rechtsexperte Neuner: Der Sitz der Limited ist Großbritannien und daher auch mit einer Zweigniederlassung in Deutschland muss die britische Limited nach dem komplexen englischen Gesellschaftsrecht, dem Companies Act, verwaltet werden. Der Director, der Geschäftsführer einer Limited, muss einer Reihe von Pflichten nachkommen, die im Vergleich zum deutschen Recht anders und teilweise deutlich umfangreicher sind. So muss die Gesellschaft in England ein registered office, den Sitz des Unternehmens, eröffnen. Hier werden von einem company secretary, der nicht Organ der Gesellschaft ist, wichtige Firmenunterlagen und Beschlüsse aufbewahrt, ein Register, das für jeder- Wirtschaft Das IHK-Magazin für München und Oberbayern 06/2006 9

3 TITELTHEMA Gesellschaftsrecht mann einsichtbar sein muss. So muss der Director hier beispielsweise auch seine persönlichen Interessen offen legen. Die Einhaltung dieser vom Companies Act festgelegten Regelungen ist vor allem wegen eventueller Haftungsfälle interessant, betont der auf diesem Gebiet spezialisierte Solicitor (engl. Anwalt) Daniel Lawlor. Lawlor, der sowohl beim Supreme Court in England und beim Amtsgericht Heinsberg und beim Landgericht Aachen zugelassen ist, warnt davor, diese Pflichten nicht ernst zu nehmen: In einer Vielzahl Daniel Lawlor Das englische Gesellschaftsrecht legt Wert auf Transparenz von Fällen drohen bei Verstößen hohe Bußgelder. Um all den Verpflichtungen nachzukommen, die in dem über 600 Seiten umfassenden Companies Act festgelegt sind, kommen nach der Gründung Beratungskosten auf Unternehmen zu. Das trifft vor allem Gründer, die eigentlich kein Geld haben und deshalb billig gründen wollten, gibt Markus Neuner zu bedenken. So sieht das englische Recht zahlreiche Publizitätspflichten gegenüber dem Companies House vor, die die meisten deutschen Directors einer englischen Limited ohne fach- und sprachkundige Unterstützung kaum erfüllen können. Jährlich und zum ersten Mal spätestens zwölf Monate nach der Gründung muss ein Statusbericht über die Gesellschaft, der Annual Return, beim Gesellschaftsregister in Cardiff abgegeben werden. Er enthält Angaben über Satzung, Verwaltungsorgane und Beteiligungsverhältnisse der Firma und muss über Veränderungen Auskunft geben. Für diesen Bericht gibt es jedoch vorgedruckte Formulare, die mit sachkundiger Hilfe schnell ausgefüllt sind, betont Daniel Lawlor. Im Vergleich zum,annual Account, dem Jahresabschluss, ist das sicher die leichtere Aufgabe, meint der Solicitor. Jeweils zehn Monate nach Ende eines Geschäftsjahres also spätestens 22 Monate nach der Gründung der Limited muss der Director dafür sorgen, dass der Jahresabschluss nach englischen Rechnungslegungsvorschriften erstellt und dem Companies House vorgelegt wird. Bei größeren Firmen bestehen die Annual Account in der Regel aus Geschäftsbericht, Bilanz, Gewinnund Verlustrechnung und eventuell einem Testat des Wirtschaftsprüfers. Ein Jahresabschluss muss immer abgegeben werden, und zwar in englischer Sprache, erläutert Daniel Lawlor. Die Frage ist allerdings, wie detailliert der Abschluss sein muss. So gibt es für kleine und mittlere Unternehmen Erleichterungen, über die man sich beim Companies House informieren kann. Unternehmen unter 5,6 Millionen Pfund Jahresumsatz gelten als kleine Unternehmen und können mit einer abgekürzten Bilanz ihre Pflichten erfüllen. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5,6 Millionen Pfund dagegen müssen sogar testierte Bilanzen liefern, aus denen hervorgeht, ob das Unternehmen Gewinne oder Verluste schreibt. Das englische Gesellschaftsrecht legt Wert auf Transparenz, sagt Lawlor. So kann sich jeder im Internet unter über die Bilanz eines Unternehmens im letzten Geschäftsjahr informieren oder auch erfahren, ob ein Unternehmer nach einer rechtskräftigen Verurteilung nach dem Disqualifizierungsgesetz auf einer schwarzen Liste steht. Ebenso werden Insolvenzen hier veröffentlicht. Es empfiehlt sich dringend, die englischen Publizitätspflichten peinlich genau einzuhalten, rät IHK-Hauptgeschäftsführer Dörfler. Wer die Fristen, die das Companies House setzt, versäumt, riskiert Bußgelder oder sogar das Ende seiner Firma. Trotzdem halten viele deutsche Limited-Gründer die Spielregeln des englischen Gesellschaftsrechts bislang nicht ein, das zeigen Statistiken, die vom britischen Wirtschaftsministerium geführt werden. Die deutschen Directors kennen die Spielregeln oft nicht oder sie interessieren sich nicht dafür, meint Anwalt Lawlor. Dabei kann das wirklich böse Folgen haben. Für die Nichteinreichung des Jahresberichts müssen für drei Monate Fristüberschreitung 250 Pfund bezahlt werden, nach 12 Monaten sind es bereits 1000 Pfund. Danach wird die Firma aus dem Register gelöscht. Durch den Wegfall der Limited und damit der Haftungsbeschränkung droht eine volle persönliche Haftung für den Director sowie für den Company Secretary. Wer versäumt, den Jahresabschluss einzureichen, riskiert sogar eine zivil- und strafrechtliche Verfolgung. Es drohen bis zu Pfund Strafgeld, bei einer Verurteilung kann es auch zu einer Freiheitsstrafe kommen, man gilt dann als vorbestraft. Bei den deutschen Limiteds, die bald nach den EuGH-Urteilen gegründet wurden, laufen jetzt langsam diese Fristen ab. Die britischen Behörden beobachten dies, berichtet Daniel Lawlor: Das englische Recht sieht Bußgelder und Freiheitsstrafen vor, wie aber die Ahndung in Deutschland ablaufen wird, ist bislang noch nicht geregelt. Unabhängig von diesen Pflichten gegenüber dem englischen Recht muss die Limited mit der erforderlichen Zweigniederlassung in Deutschland nach dem deutschen Handelsgesetzbuch ihre Bücher führen. Und auch dem deutschen Fiskus kann man mit einer Limited nicht entkommen. Wenn die Firma ganz oder überwiegend in Deutschland tätig ist, unterliegt sie der unbeschränkten Besteuerung Buchtipp Nützliches Handbuch für Limited-Gründer Die europäische und nationale Rechtssprechung haben der vollen Anerkennung der englischen Rechtsform Limited in Deutschland den Weg geebnet. Seitdem ist in der deutschen Wirtschaft ein wahrer Limited-Boom ausgebrochen. Vor kurzem haben aber Bundesregierung und namhafte Rechtsexperten vor blinder Euphorie gewarnt: Auch die Gründung einer Limited habe ihre Tücken und sollte gründlich vorbereitet sein. Als nützliches Werkzeug hierzu hat der Nomos Verlag im Mai 2006 das Praxishandbuch Die englische Limited in einer 2. und aktualisierten Auflage herausgegeben. Der Autor Volker G. Heinz gilt als ausgewiesener Kenner der Materie. Wer sich intensiv mit seiner Erläuterung der einschlägigen Gesetzesregelungen und rechtlichen Rahmenbedingungen auseinander setzt, kann die Gründung einer Ltd. guten Gewissens selbst in die Hand nehmen. Volker G. Heinz, Die englische Limited Eine Darstellung des Gesellschafts- und Steuerrechts mit Gesetzesauszügen und Mustern. Nomos Praxis, 2. Aufl. 270 Seiten. 49 Euro. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2006 ISBN Wirtschaft Das IHK-Magazin für München und Oberbayern 06/2006

4 Gesellschaftsrecht nach dem Körperschaftssteuerrecht. Auch das Gewerbesteuerrecht ist voll anzuwenden. In Fällen, in denen die Limited Umsatz in England sowie in Deutschland erwirtschaftet, ist das Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien zu beachten, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Gewinnausschüttungen einer Limited an ihre in Deutschland ansässigen Anteilseigner führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die ebenfalls in Deutschland zu versteuern sind. Die Limited führt daher zu keinem Steuerspareffekt, begegnet IHK-Experte Neuner anders lautenden Aussagen. Mit der Entscheidung des EuGH, dass eine ausländische Rechtsform wie etwa die Limited gegenüber der GmbH in Deutschland nicht benachteiligt werden dürfe, werde jedoch kein Urteil darüber gefällt, welches die bessere Rechtsform sei, gibt Neuner zu bedenken. Wer eine Limited gründet und betreibt, muss zwingend englisches Gesellschaftsrecht beachten und sollte sich deshalb ausreichend informieren. So ist gerichtlich entschieden, dass ein Director einer in Deutschland tätigen Limited nach britischem Gesellschaftsrecht haftet. Zwar gilt wie bei der GmbH auch bei der Limited der Grundsatz, dass Gesellschafter nicht für Geschäftsverbindlichkeiten haften. Hier haftet die Gesellschaft allein mit ihrem Vermögen. Doch für die Directors gibt es viele Ausnahmen und noch ungelöste Fragen. So wird der Director nach britischem Recht persönlich in die Pflicht genommen, wenn er seine Befugnisse Britisches Gesellschaftsrecht Wer sich über die britische Limited und das englische Gesellschaftsrecht informieren will, erhält hier z. B. im Internet umfassende Auskünfte: Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland Internet: Companies House Gesellschaftsregister in Cardiff Internet: Das Risiko bei einer Insolvenz persönlich in Haftung genommen zu werden, ist groß überschreitet, die sich aus dem englischen Gesellschaftsrecht ergeben. Der Director muss ausschließlich im Interesse der Gesellschaft handeln, sein Eigeninteresse muss er vorab darlegen. Wenn durch ein Handeln im Eigeninteresse der Gesellschaft Schaden entsteht, muss der Director zahlen. Außerdem steht er in der Verantwortung bei Verstößen gegen den Companies Act, zum Beispiel wenn das Register im Registered Office nicht geführt wird, wenn Änderungen nicht registriert werden oder aber bei Nichtabgabe des Jahresabschlusses. Nach der europäischen Insolvenzordnung kommt das Insolvenzrecht desjenigen Landes zur Anwendung, in dem die Limited überwiegend tätig ist. Ist das Unternehmen beispielsweise überwiegend in Deutschland tätig, gilt das deutsche Insol- Wirtschaft Das IHK-Magazin für München und Oberbayern 06/

5 TITELTHEMA Gesellschaftsrecht venzrecht. Insgesamt jedoch ist das Zusammenspiel von deutschem Insolvenzrecht und britischem Gesellschaftsrecht noch nicht geklärt, zum Beispiel auch die Frage, nach welchem Recht eine Haftung des Directors besteht, wenn dieser gegen Insolvenzpflichten verstößt. Das englische Recht ist in diesem Fall sehr streng, besonders wenn es um die Benachteiligung von Gläubigern geht: Im Falle einer Insolvenz haften die Directors für die Schulden der Gesellschaft bei Krisenverschleppung (wrongful trading) und auch bei betrügerischer Geschäftsführung (fraudulent trading). Das englische Recht kennt als Case Law eine Vielzahl von Fallgruppen, die hier gegebenenfalls Auswirkungen haben können. Deshalb sollte im Insolvenzfall ein im britischen Recht kundiger Rechtsbeistand hinzugezogen werden, wenn die Abwehr persönlicher Haftung zur Frage steht, rät Neuner. Noch ist es offen, wie deutsche Gerichte in einem solchen Fall verfahren werden. Klarheit wird erst herrschen, wenn sich die Rechtsprechung dieser Fälle angenommen hat. Vorerst bleibt Unsicherheit. Das Risiko, bei einer Insolvenz persönlich in Haftung genommen zu werden, ist groß, wenn die Spielregeln nicht eingehalten werden, sagt Daniel Lawlor. So herrschen seiner Meinung nach in Deutschland viele Missverständnisse, wie britisches Gesellschaftsrecht tatsächlich funktioniert. Das englische Recht will die Wirtschaft fördern. So ist es möglich, Das Risiko, bei einer Insolvenz persönlich in Haftung genommen zu werden, ist groß, wenn die Spielregeln nicht eingehalten werden günstig und schnell zu gründen, dafür jedoch ist die Haftung stärker und die Transparenz viel größer. Durch die Reform des Companies Act, die zum großen Teil im April 2007 in Kraft treten wird, soll das britische Recht unternehmerfreundlicher gestaltet werden. Ziel ist es, eine Firma noch leichter gründen und verwalten zu können. So wird in Zukunft nur noch der Director für die Gründung einer Limited nötig sein, der Einsatz eines company secretary hingegen ist dann nicht mehr Pflicht. Doch die Spielregeln bleiben streng, so wird beispielsweise im neuen Gesetz ein Katalog von Pflichten des Directors enthalten sein. Künftig wird nur noch eine natürliche Person als Direc- Deutsche GmbH und Britische Limited im Vergleich Stammkapital: Gründungsdauer: Gründungsaufwand: Notarielle Beurkundungen: Gesellschafter: Geschäftsführer: Niederlassung/Sitz: Haftungssumme: Eintrag Handelsregister: Pflicht zur Gewerbeanmeldung: Rechnungslegung: Versteuerung: Beratungsaufwand: Britische Limited Mindestens eine Währungseinheit in beliebiger Währung, z. B. Euro 0,01; USD 0,01; GBP 0,01 24 Stunden bis eine Woche Im Internet schon ab circa 185 Euro, im Durchschnitt 700 Euro Nein, Eintragung der deutschen Zweigniederlassung der Ltd. ins Handelsregister über notariell beglaubigten Antrag Mindestens ein Gesellschafter Mindestens ein Director Registered Office in Großbritannien Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen Muss ins englische Handelsregister eingetragen werden. Erforderlich ist zusätzlich die Eintragung einer in Deutschland ansässigen Zweigniederlassung der Limited ins deutsche Handelsregister. Ja Nach HGB Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Solidaritätszuschlag Deutsche und im englischen Markt versierte Berater ratsam Deutsche GmbH Mindestens Euro, auch als Sacheinlage Zwischen einer Woche (in Bundesländern mit elektronisch geführtem Handelsregister, wie in Bayern) und drei Monaten 1000 bis Euro Ja Mindestens ein Gesellschafter Mindestens ein Geschäftsführer Hauptsitz in Deutschland Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen, mindestens Euro Muss ins deutsche Handelsregister eingetragen werden Ja Nur nach HGB Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Solidaritätszuschlag 12 Wirtschaft Das IHK-Magazin für München und Oberbayern 06/2006

6 Gesellschaftsrecht tor einer Limited zugelassen, bisher konnte auch eine Firma als Director eingesetzt werden. So soll in Zukunft sichergestellt werden, dass immer eine natürliche Person in Haftung genommen werden kann. Die Limited ist nicht besser oder schlechter als die GmbH, betont auch Daniel Lawlor, aber die Spielregeln sind anders. Deshalb ist es immer eine Entscheidung für den Einzelfall, welche Gesellschaftsform für das Unternehmen die Die Limited ist nicht besser oder schlechter als die GmbH richtige ist. Besonders kleine Firmen, für die die Limited eine günstige Alternative zur GmbH zu sein scheint, müssen die Folgekosten für Verwaltung und Beratung in ihre Überlegungen mit einbeziehen. Denn das Hauptproblem bei der Limited, meint Anwalt Lawlor, ist Unwissenheit und Desinformation. So ist auch das Image der Limited nicht immer das beste, vor allem in Branchen, in denen sie noch relativ unbekannt ist. Banken stehen der Limited mittlerweile jedoch schon sehr viel offener gegenüber. Anfangs war es für eine deutsche Limited ein Problem, überhaupt ein Konto zu eröffnen. Für Existenzgründer ist es nach wie vor nicht einfach bei einer Limited gibt es keine Finanzierung ohne persönliche Haftung. Auch Fördermittel sind schwer zu bekommen: So fördert die bayerische LfA keine ausländischen Unternehmen. Dazu zählt auch eine Limited, die allein in Deutschland tätig ist. Dagegen ist eine Förderung durch die Bundesanstalt KfW auch für die Limited möglich. In jedem Fall, verdeutlicht IHK-Hauptgeschäftsführer Dörfler, sollte sich jeder, der eine Limited gründen oder sein Unternehmen umgestalten will, gründlich beraten lassen. Die IHK informiert über ausländische Rechtsformen und gibt Hilfestellung, zum Beispiel durch Veranstaltungen und Seminare. So findet am 18. Juli 2006 in München eine Informationsveranstaltung zur Limited statt (siehe Coupon unten). Chancen und Risiken der englischen Ltd. werden beleuchtet. Wer nicht sorglos gründet, sondern sich gut beraten lässt, wird im Wettstreit der Rechtsformen auch in Zukunft die passende Lösung für sein Unternehmen finden. IHK-Info Mechthilde Gruber Fragen zu Rechtsformen für Unternehmen beantwortet: Markus Neuner, Tel Die UK-Limited-Neuausrichtung ab 2007 Chancen und Risiken Die Rechtsform der britischen Limited birgt Chancen und Risiken. Ist sie wirklich die bessere GmbH? Für alle, die sich mit der Gründung einer Limited befassen, aber auch für alle, die bereits eine Limited haben, beraten oder Geschäfte mit einer Limited tätigen, sind die ab 2007 vorgesehenen Gesetzesänderungen von erheblicher Bedeutung. Die Reform des englischen Companies Law hat weit reichende Konsequenzen für Unternehmer, Banken und Berater. Aktuelle Rechtslage, Vorteile und Risiken Die grundlegende Reform der UK Limited: ein Überblick Gründung aktuell und ab 2007 Haftungsrisiken Aktuelle Rechtsprechung Insolvenzrechtliche Konsequenzen der Neuregelungen in Deutschland Erfahrungen aus Unternehmersicht Diese Themen diskutiert die IHK am 18. Juli 2006 von 16:00 bis 19:30 Uhr in der IHK-Akademie München, Orleansstraße 10 12, München. Der Eintritt ist frei. Referenten: Daniel G. Lawlor, Solicitor, Zugelassen beim Supreme Court of England und Wales und beim Amtsgericht Heinsberg und Landgericht Aachen Marcel Koburger, Direktor Best Western Hotels München-Airport ANMELDUNG JETZT DEN COUPON AUSFÜLLEN UND PER FAX Hiermit melde ich mich verbindlich für die Veranstaltung Die UK-Limited-Neuausrichtung ab 2007, Chancen und Risiken am 18. Juli 2006 von 16:00 bis 19:30 Uhr in der IHK-Akademie München, Orleansstraße 10 12, München an: Name, Vorname Funktion Straße, Nr. Mail Anzahl Personen Firma PLZ/Ort Telefon Datum/Unterschrift Information und Anmeldung Karola Ashby, Tel , Wirtschaft Das IHK-Magazin für München und Oberbayern 06/

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