GEULEN & KLINGER. Rechtsanwälte Freiburg 12. März 2013

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1 GEULEN & KLINGER Rechtsanwälte Dr. Reiner Geulen Dr. Remo Klinger Vorab per Telefax: Rechtsanwälte Krieger Graf Gruler & Partner Uhlandstraße Berlin, Schaperstraße 15 Telefon: +49 / 30 / Telefax: +49 / 30 / klinger@geulen.com Freiburg 12. März 2013 Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller e.v. gegen foodwatch e.v. (Hier: Ihr Schreiben vom 06. März 2013) Sehr geehrter Herr Kollege Gruler, foodwatch e.v., Brunnenstraße 181, Berlin, hat uns mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen wegen aller Angelegenheiten, die aus Ihrem Schreiben vom 06. März 2013 resultieren, beauftragt. Die entsprechende Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Wir haben Ihnen dazu Folgendes mitzuteilen: 1. Sachverhalt Mit Ihrem Schreiben vom 06. März 2013 machen Sie für den Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller e. V. einen Unterlassungsanspruch geltend. Unser Mandant soll nicht mehr äußern dürfen, dass Schwarzwälder Schinken weiterhin auch aus Timbuktu kommen könnte. Bei dem Schwarzwälder Schinken handelt es sich um eine geschützte geografische Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Im Unterschied zur wesentlich strengeren geschützten Ursprungsbezeichnung muss bei der geschützten geografischen Angabe nur eine der Produktionsstufen in dem jeweiligen geografischen Gebiet erfolgen. Es genügt, wenn entweder die Erzeugung Fachanwälte für Verwaltungsrecht. Postulationsfähig bei dem Kammergericht und allen Oberlandesgerichten. Dresdner Bank AG in Berlin BLZ Kto.-Nr Ust-IdNr.: DE

2 2 oder die Verarbeitung oder die Herstellung in dem geschützten Gebiet vorgenommen wurde. Dies hat zur Folge, dass die Erzeugung des Schinkens (Aufzucht der Schweine, deren Schlachtung und das Abtrennen des Hinterschinkens vom sonstigen Schweinekörper) außerhalb des Schwarzwaldes erfolgen darf und in der Regel auch erfolgt. Auf diesen Umstand hat unser Mandant mit der Formulierung könnte auch aus Timbuktu kommen in der Pressemitteilung hingewiesen. Er wählte dafür eine Metapher die im allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung von überall her hat. Das Schinkenprodukt könnte danach theoretisch tatsächlich in Mali erzeugt werden. Im Schwarzwald hat (lediglich) das Einsalzen, Pökeln, Räuchern und Reifen stattzufinden, somit Produktionsschritte, die zwar für einen Schwarzwälder Schinken zwingend erforderlich, gleichwohl aber nicht hinreichend sind, um zu behaupten, dass das Schinkenprodukt als solches aus dem Schwarzwald komme. Dies ergibt sich auch daraus, dass nicht einmal die Konfektionierung, Kommissionierung und das Expedieren der Produkte im Schwarzwald erfolgen muss, da die von Ihrem Mandanten angestrebte patentrechtliche Entscheidung wegen der von Ihnen selbst erwähnten Nichtzulassungsbeschwerde nicht rechtskräftig ist. Auch diese Produktionsschritte dürfen daher wegen der fehlenden Rechtskraft des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 13. Oktober W 33/09 außerhalb des Schwarzwaldes vorgenommen werden. Festzuhalten ist somit, dass weder die Erzeugung des Fleisches noch die Endverarbeitung des Schwarzwälder Schinkens im Schwarzwald erfolgen müssen. Dort hat lediglich das Salzen, Pökeln, Räuchern und Reifen stattzufinden. Anders als bei der geschützten Ursprungsbezeichnung, bei der etwa Parmaschinken oder die Lüneburger Heidschnucke aus Tieren stammen muss, die ausschließlich aus den bestimmten Regionen kommen, gibt es diese Anforderung bei Schwarzwälder Schinken nicht. 2. Keine Betroffenheit Ihres Mandanten Unabhängig davon, dass der geltend gemachte Anspruch schon materiell nicht begründet ist, ist auch keine unmittelbare Betroffenheit Ihres Mandanten durch die streitgegenständliche Äußerung zu erkennen.

3 3 Es ist anerkannt, dass allgemeine Kritik an Waren oder Dienstleistungen, die einen Verband nur mittelbar betreffen, den Verband nicht in seinem Verbandspersönlichkeitsrecht beeinträchtigen kann. Erforderlich ist vielmehr eine unmittelbare Betroffenheit. Diese ist nur bei denjenigen Unternehmen gegeben, gegen die sich die Behauptung unmittelbar richtet, nicht aber bei Verbänden, die nur reflexartig von der Behauptung berührt sind. Wie das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 21. Oktober U 51/08 AfP 2008, 632 entschieden hat, sind selbst Äußerungen, die sich mit einer Person befassen, die einem übergeordneten Verband angehört, nicht so zu verstehen, dass sie zur Betroffenheit des Verbandes führen, wenn dieser selbst in der betreffenden Äußerung nicht erwähnt wird und die Äußerung auch nicht das Verhalten des Verbandes zum Gegenstand hat (OLG Hamburg, a.a.o., Juris Rn. 12). Ihr Auftraggeber wird in der Pressemitteilung unseres Mandanten nicht erwähnt. Es wird nur ein Produkt im Allgemeinen genannt und mitgeteilt, dass dieses auch aus Timbuktu kommen könnte. Im Text der Pressemitteilung wird am Beispiel des Schwarzwälder Schinkens der Fa. Abraham näher begründet, warum dies geäußert wird, da wichtige Produktionsschritte in Niedersachsen stattfinden und die Schweine überall, nur nicht im Schwarzwald, gemästet werden. Die Pressemitteilung betrifft daher nicht unmittelbar Ihren Auftraggeber. Es wird sich kritisch mit einem bestimmten Produkt auseinandergesetzt, was jedoch nicht bedeutet, dass dies unmittelbar den Geltungsanspruch Ihres Mandanten beeinträchtigt. Ihr Mandant verkauft keinen Schwarzwälder Schinken, es ist auch nicht erkennbar, dass Ihr Mandant finanzielle Einbußen durch die Pressemitteilung erleiden könnte, da er das genannte Produkt überhaupt nicht absetzt. Es handelt sich daher hier nicht um eine Äußerung, die sich auf den Betrieb Ihres Mandanten bezieht, da dieser nur verbandspolitisch tätig ist. Ihr Auftraggeber kann nicht in Prozessstandschaft für die zu Ihrem Verband gehörenden Unternehmen auftreten. Eine unmittelbare Betroffenheit des Verbandes liegt daher schon nicht vor. 3. Wahre Tatsachenbehauptung Der geltend gemachte Anspruch besteht auch in materieller Hinsicht nicht.

4 4 a) Wie bereits oben dargelegt, erfolgen die Erzeugung des Grundprodukts (Schweine-Hinterschinken) und die Endverarbeitung oft außerhalb der Region Schwarzwald. Theoretisch wäre dies auch in Timbuktu möglich. Die Äußerung, dass der Schwarzwälder Schinken weiterhin auch aus Timbuktu kommen könnte ist daher vollauf gerechtfertigt. Für die Herstellung eines Schwarzwälder Schinkens reicht es nicht, dass irgendein Gegenstand gesalzen, gepökelt, geräuchert und gereift ist. Grundvoraussetzung ist, dass es sich um einen Schweine- Hinterschinken handelt. Dieser kommt meist nicht aus dem Schwarzwald, sondern vor allem aus anderen Regionen und Ländern und könnte auch aus Mali oder anderen Erdteilen stammen. Irgendeine gesetzliche Regelung, die dies verbietet, existiert nicht. Die Äußerung unseres Mandanten ist daher wahr, ein Unterlassungsanspruch kann auch aus diesem Grund nicht geltend gemacht werden. b) Ergänzend ist zu beachten, dass der Aussagegehalt eines Zeitungsartikels oder einer Pressemitteilung nur als Ergebnis einer Würdigung des Gesamtinhalts ermittelt werden kann. Eine bloße isolierte Betrachtung eines Äußerungsteils, insbesondere der Überschrift, wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung nicht gerecht. Es ist daher ständige Rechtsprechung, dass eine Gesamtbetrachtung geboten ist, wobei insbesondere die Überschriften nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern durch eine Würdigung des Gesamtberichts zu betrachten sind (vgl. etwa KG Berlin, Urteil vom U 1606/99 NJW-RR 1999, 1547 ff. = AfP 1999, 369 ff.). Legt man diese Grundsätze zugrunde, kann es an der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Äußerung erst Recht keine Bedenken geben. Der streitgegenständliche Satz wurde lediglich in der Schlagzeile erwähnt. Im Text der Pressemitteilung wird klargestellt, dass unser Mandant dies äußert, weil (bezogen auf das Beispiel der Fa. Abraham)

5 5 wichtige Produktionsschritte in Niedersachsen stattfinden und die Schweine überall, nur nicht im Schwarzwald, gemästet werden. Unser Mandant erläutert weiter, dass er sich gegen die Produktionsmethoden der Firma Abraham wendet, die noch nicht einmal die Bedingungen für das Regionalsiegel des zuständigen Bundesministeriums erfüllen. Derartige Produkte sieht unser Mandant als Mogelpackungen an und fordert eine echte Transparenz für den Verbraucher. Er verfolgt damit keine eigennützigen Ziele, sondern betreibt Öffentlichkeitsarbeit in einer gerade heutzutage die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Derartige Äußerungen unterliegen in hohem Maße der Meinungsäußerungsfreiheit des Grundgesetzes und sind stärkeren Plakatierungen zugänglich als Äußerungen unter Wettbewerbern (vgl. OLG Köln, Urteil vom U 125/04 m.w.n.). 4. Rechtliche Konsequenzen Nach alledem kann es keinen Zweifel daran geben, dass der von Ihnen geltend gemachte Anspruch unbegründet ist. Ihr Mandant wird durch die Pressemitteilung nicht unmittelbar betroffen. Im Übrigen handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, was sich vor allem unter Würdigung des Gesamtzusammenhangs der Pressemitteilung erschließt. Unser Mandant wird daher die von Ihnen geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben. Im Übrigen wäre diese wegen der von Ihnen vorgenommenen Formulierung des sog. alten Hamburger Brauchs ehedem rechtswidrig. Wir fordern Ihren Auftraggeber auf, uns bis zum 15. März 2013, 12:00 Uhr zu erklären, dass er sich des geltend gemachten Anspruchs nicht weiter berühmen wird. Andernfalls werden wir unserem Mandanten raten, unverzüglich negative Feststellungsklage zur Klärung des Anspruchs zu erheben. Für den Fall, dass Sie dies nicht tun möchten und gleichwohl beabsichtigen, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, gehen wir davon

6 6 aus, dass Sie Ihrer prozessualen Wahrheitspflicht genügen und dieses Schreiben dem Verfügungsantrag beifügen. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Remo Klinger (Rechtsanwalt)

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