N Besonderer Teil zur Elektronikversicherung

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1 N Besonderer Teil zur Elektronikversicherung Stand: N 1. Versicherte Sachen N 2. Versicherte Schäden und Gefahren N 3.Versicherungsort N 4. Versicherungssumme N 5. Entschädigungsberechnung, Teil- und Totalschaden N 6. Zusätzliche Kosten, Deckungserweiterungen N 7. Höchstentschädigung N 1.Versicherte Sachen N 1.1. Versichert sind N Anlagen und Geräte der Büro-, Daten-, Kommunikations-, Informations- und Überwachungstechnik; N sonstige elektrische und elektrotechnische Anlagen, sofern sie zur technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung gehören und nicht gemäß N 1.3. nicht versichert sind. N 1.2. Außerdem sind versichert N Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen); sofern sie vom Benutzer nicht auswechselbar sind (Festplatten jeder Art); N Daten (maschinenlesbare Informationen); sofern sie für die Grundfunktion der versicherten Sachen notwendig sind (System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten). N 1.3. Nicht versichert sind N Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien, und Arbeitsmittel, z.b. Entwicklerflüssigkeiten, Reagenzien, Toner, Kühl- und Löschmittel, Farbbänder, Filme, Bild und Tonträger, Folienkombinationen, präparierte Papiere, Schriftbildträger, Rasterscheiben, Pipetten, Wechselküvetten, Reagenzgefäße; N Werkzeuge aller Art, z.b. Bohrer und Fräser; N sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, z.b. Sicherungen, Lichtquellen, nicht wieder aufladbare Batterien, Filtermassen und -einsätze sowie Bildröhren, Röntgenröhren, Laserröhren, Hochfrequenzleistungsröhren; N Medizintechnik; N Technik in Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen; N Fahrzeugwaagen; N mechanische und/oder elektrische Vermessungsgeräte; N elektronische Steuerungen und Regelungen von Heiz-, Klima-, Lichtanlagen, Aufzügen und Fahrtreppen, Fertigungsmaschinen und Produktionsabläufen; N Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt und/oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist; N Handelsware; N Küchengeräte und Automaten für Nahrungs- und Genussmittel; N Unterhaltungselektronik. N Anlagen der erneuerbaren Energien. N 2. Versicherte Schäden und Gefahren N 2.1. Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Schäden an den unter 1. genannten versicherten Sachen und bei Abhandenkommen durch Diebstahl und Plünderung. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

2 Entschädigung wird geleistet für Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschäden) insbesondere durch N Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit; N Überspannung, Induktion, Kurzschluss außer Überspannungsschäden durch Blitz (vgl. N 2.5.7); N Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler. N 2.2. Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel - mit oder ohne Substanzveränderung - offenkundig wird. Unwesentliche Veränderungen wie Dellen, Schrammen oder Farbänderungen, die den Gebrauchswert der versicherten Sache nicht verändern, gelten nicht als Sachschaden im Sinne dieser Deckung. N 2.3. Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. N 2.4. Entschädigung für versicherte Daten (N ) wird nur geleistet, wenn der Verlust oder die Veränderung der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. N 2.5. Der Versicherer leistet im Rahmen dieser Bedingungen ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden N durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten bekannt sein mussten; N durch betriebsbedingte normale Abnutzung; N durch betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung; N durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste, der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; N durch Kriegsereignisse jeder Art oder durch Kernenergie; N soweit für Sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden einzutreten hat und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. 86 VVG gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet. N durch die in den Besonderen Bedingungsteilen B bis D und I genannten Gefahren. N 3. Versicherungsort N 3.1. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb von vom Versicherungsnehmer zu betrieblichen Zwecken genutzte Räume in Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück. Versicherungsschutz besteht auch, während die versicherten Sachen innerhalb des Versicherungsortes transportiert oder bewegt werden. N 3.2. Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme Zwischen den Versicherungsorten besteht für ein und dieselbe versicherte Gefahr Freizügigkeit. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko und nicht für Entschädigungsgrenzen. N 3.3. Abweichend von N 3.1. besteht Versicherungsschutz für Notebooks einschließlich dazugehöriger Drucker sowie für Beamer und Tageslichtprojektoren innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz. N 4. Versicherungssumme

3 N 4.1 Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. N Versicherungswert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand (Neuwert) zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage). N Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. N Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. N Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig wären, um die Sache in der vorliegenden Konstruktion und Abmessung herzustellen. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt. N Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. N 5. Entschädigungsberechnung, Teil- und Totalschaden N 5.1. Der Versicherer entschädigt im Rahmen dieser Bedingungen N im Falle eines Teilschadens die für die Wiederherstellung der beschädigten Sache am Schadentag notwendigen Kosten; N im Falle eines Totalschadens den Versicherungswert. Der Wert des Altmaterials bzw. der Reste wird im Teil- oder Totalschaden angerechnet. N Abweichend von N und N ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert begrenzt, wenn die Wiederherstellung (Teilschaden) oder die Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind. N 5.2. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Kosten zur Wiederherstellung des früheren betriebsfähigen Zustands der versicherten Sache (zuzüglich des Wertes des Altmaterials) niedriger sind als der Versicherungswert. Andernfalls liegt ein Totalschaden vor. N 5.3. Zeitwert ist der Versicherungswert unter Berücksichtigung eines Abzugs entsprechend dem technischen Zustand der Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, insbesondere für Alter und Abnutzung. N 5.4. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können. N 5.5. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert (N 5.3.) übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen verwenden wird. N 5.6. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für N Kosten, die auch dann entstanden wären, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre (z.b. für Wartung); N zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass anlässlich eines Versicherungsfalles Änderungen oder Verbesserungen vorgenommen werden; N Kosten, die nach Art oder Höhe in der Versicherungssumme nicht enthalten sind; N Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; N Vermögensschäden, insbesondere nicht für Vertragsstrafen, Schadenersatzleistungen an Dritte und Nutzungsausfall versicherter Sachen; N Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an den versicherten Sachen selbst ausgeführt werden. N 5.7. Der nach N 5.1. bis N 5.5. und N 6. ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.

4 Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen. N 5.8. Im Bezug auf Unterversicherung gilt: N Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so wird nur der Teil des ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt (A 15.1.), so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird der Gesamtbetrag des Schadens entsprechend gekürzt; danach ist A anzuwenden. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Gruppe (Position) gesondert festzustellen. N Bei der Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr) gelten die Bestimmungen von N über Unterversicherung nicht. N 6. Zusätzliche Kosten / Deckungserweiterungen N 6.1 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten N Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Aufräumungs-, Dekontaminationsund Entsorgungskosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. N Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich an der Schadenstätte befinden - aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren; - zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen. N Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung. N Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. N Der nach N bis N ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. N 6.2 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich N Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. N Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um - Erdreich der Schadenstätte zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; - den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Deponie zu trans- portieren und dort abzulagern; - insoweit den Zustand der Schadenstätte vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen. N Die Aufwendungen gemäß N sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen - aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden; - Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist; - innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. N Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne

5 den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. N Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht versichert. N Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. N Der nach N bis N ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. N 6.3 Bewegungs- und Schutzkosten N Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Bewegungs- und Schutzkosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. N Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. N Der nach N ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. N 6.4 Luftfrachtkosten N Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Luftfrachtkosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. N Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Teilschadens zum Zwecke der Wiederherstellung der versicherten Sache aufwenden muss. N Der nach N ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. N 6.5. Wiederbeschaffungskosten für Standardprogramme Die Wiederbeschaffungskosten (sogenannte Überspielkosten) für serienmäßig hergestellte Standardprogramme sind, wenn sie im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Sachschaden an den versicherten Anlagen/Geräten der elektronischen Datenverarbeitung anfallen, bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. N 6.6. Programmierkosten für Kassen und Kassensysteme Die Kosten für die Neuprogrammierung der versicherten Kassen/Kassensysteme sind, wenn sie im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Sachschaden daran anfallen, bis zur vereinbarten Versicherungssumme (auf Erstes Risiko) mitversichert. N 6.7. Eichkosten für Wiegeeinrichtungen Im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Sachschaden an den versicherten Waagen anfallende Eichkosten einschließlich der Eichamtsgebühr sind bis zur vereinbarten Versicherungssumme (auf Erstes Risiko) mitversichert. N 6.8 Entschädigung von technischem Fortschritt Sofern im Versicherungsfall eine versicherte Sache in ihrem bisherigen technischen Zustand nicht mehr hergestellt oder ersetzt werden kann, wird der technische Fortschritt der versicherten Sache mitentschädigt. Der Versicherer leistet in diesem Fall Ersatz für ein Gerät bzw. eine Anlage gleicher Art und Güte mit den zum Zeitpunkt des Schadeneintritts üblichen Standardmerkmalen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Versicherungssumme der versicherten Sache für die Wiederbeschaffung der Nachfolgegeneration ausreicht. N 7. Höchstentschädigung N 7.1. Die Entschädigungsgrenze je Schadenfall für gemäß N 1.1. versicherte Sachen ist auf 50 % der Betriebseinrichtungssumme begrenzt. N 7.2. Für Sachen außerhalb des Betriebsgrundstückes (N 3.3.) ist die Entschädigungsleistung je Schadenfall auf 5 % der Betriebseinrichtungssumme, maximal jedoch EUR , begrenzt.

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