Schenken & Vererben. Rechtliches Gesetzliche Erbfolge vs. Testament. Österreich Das österreichische Nachlassverfahren
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- Hella Pfaff
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1 Schenken & Vererben Rechtliches Gesetzliche Erbfolge vs. Testament Österreich Das österreichische Nachlassverfahren Über die Grenzen Nachlassverfahren eines deutschen Staatsbürgers mit Vermögen in Österreich
2 Vorwort Schenken und vererben das ist der Titel dieser Informationsbroschüre. Kapitalweitergabe an die nächsten Generationen ist ein Thema, welches nicht immer gerne im Mittelpunkt der Überlegungen steht. In einem Umfeld sich verändernder gesetzlicher Regulatorien ebenso wie gesellschaftlicher Anforderungen ist es dennoch ratsam, die persönliche Situation zu überdenken, Maßnahmen zu planen und bereits geplante zu überprüfen. Die Zürcher Kantonalbank Österreich AG wird und darf keine juristische und steuerliche Beratung erteilen. Was wir aber dürfen und wollen ist es, auf unsere Kunden einzugehen, damit wir vielleicht einige Sorgen von ihren Schultern nehmen können. Selbstverständlich kann dieser Überblick keine umfassende Expertise für alle Details bieten. Die Aufsätze sollen zum Nachdenken anregen, zum Hinterfragen, zur Überlegung führen, ob alle Schritte getan wurden, um ruhig schlafen zu können. Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre. Freundliche Grüße Zürcher Kantonalbank Österreich AG Hermann Wonnebauer Mitglied des Vorstandes Diese Broschüre soll Ihnen einen kurzen, aber guten Überblick zu dem Themenkreis der Vermögensweitergabe gewährleisten. Dazu haben wir ausgewählte Autoren eingeladen, die aus ihren Fachgebieten in Österreich und Deutschland zu den wichtigsten Fragen Stellung nehmen. Österreich Gesetzliche Erbfolge vs. Testament ein Gastbeitrag von Dr. Helmut Hegen M.B.L. Die gesetzliche Erbfolge kommt immer dann zum Tragen, wenn eine Person ohne gültige letztwillige Verfügung (Testament) verstirbt. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt als Erben den Ehegatten und bestimmte Verwandte des Verstorbenen. Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten richtet sich hierbei nach den sogenannten Parentelen. Die erste Parentel umfasst die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen (sohin die Kinder, Enkel, Urenkel etc. des Verstorbenen). Ist in dieser Parentel niemand mehr vorhanden, kommt die zweite Parentel zum Zug, welche die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (also die Eltern, Geschwister und auch deren Nachkommen) umfasst. Die dritte Parentel umfasst die Großeltern des Verstorbenen sowie deren Nachkommen. Die vierte Parentel umfasst die Urgroßelternpaare des Verstorbenen, nicht aber deren Nachkommen. Innerhalb einer Parentel gilt das Prinzip alt vor jung, sodass beispielsweise die Kinder des Verstorbenen zuerst erben, und die Enkelkinder nur zum Zug kommen, wenn ihre Eltern, also die Kinder des Verstorbenen, nicht mehr am Leben sind. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten hängt davon ab, neben welchen Verwandten des Verstorbenen dieser erbt: Neben der ersten Parentel erhält der Ehegatte ein Drittel, neben der zweiten bzw. dritten Parentel zwei Drittel. Sind nur noch Personen aus der vierten Parentel am Leben, erbt der Ehegatte alles. Zu beachten ist, dass mit dem Verstorbenen verschwägerte Personen und vor allem der Lebensgefährte des Verstorbenen kein gesetzliches Erbrecht haben, sodass diese Personen nur dann erben, wenn sie vom Verstorbenen in einem Testament bedacht werden. Für die gültige Errichtung eines Testaments sind strenge Formvorschriften zu beachten. Es gibt im Wesentlichen zwei 2 Schenken und Vererbern Zürcher Kantonalbank Österreich AG
3 Österreich Formen von Testamenten: Einerseits das eigenhändige Testament, welches vom Erblasser per Hand geschrieben und unterschrieben wird und wofür keine Zeugen notwendig sind. Andererseits das fremdhändige Testament, das etwa am Computer oder von einer anderen Person verfasst werden kann. Dieses muss vom Erblasser und drei Zeugen mit einem Hinweis auf deren Zeugeneigenschaft unterschrieben werden. Zu beachten ist dabei, dass bestimmte Personen, insbesondere Minderjährige und Personen, die selbst oder deren Angehörige ersten Grades im Testament bedacht werden, nicht als Zeugen fungieren können. Es empfiehlt sich zudem das Testament von einem Rechtsanwalt oder Notar in einem Testamentsregister registrieren zu lassen. Das beste Testament erfüllt seinen Zweck nicht, wenn es im Todesfall nicht aufgefunden wird. Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen, auf welche bei der Errichtung eines Testaments nicht vergessen werden sollte, umfasst die Kinder, in Ermangelung solcher die Eltern, und den Ehegatten des Erblassers. Sofern sie nicht wirksam auf den Pflichtteil verzichtet haben oder nicht wirksam enterbt wurden dies ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich, steht den Kindern und dem Ehegatten des Erblassers die Hälfte dessen zu, was ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde. Würden die Eltern nach der gesetzlichen Erbfolge erben, steht ihnen als Pflichtteil ein Drittel der gesetzlichen Erbfolge zu. Wird ein Pflichtteilsberechtigter im Testament nicht oder nicht ausreichend bedacht, kann er den ihm gebührenden Pflichtteil bei Gericht einklagen. Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung Neben der Errichtung eines Testaments empfiehlt sich außerdem die Verfassung einer Vorsorgevollmacht sowie einer Patientenverfügung für den Fall, dass man altersbedingt oder aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles unfähig wird, seinen Willen zu äußern. In einer Patientenverfügung sind jene medizinischen Maßnahmen konkret zu beschreiben, die der Verfasser für den Fall ablehnt, dass er an einer an sich zum Tod führenden Krankheit oder Verletzung leidet und unfähig wird, seinen Willen zu äußern. Eine verbindliche Patientenverfügung muss schriftlich vor einem Rechtsanwalt, Notar oder der Patientenvertretung errichtet werden, wobei zuvor eine umfassende medizinische Aufklärung durch einen Arzt stattgefunden haben muss. Fehlen die Voraussetzungen für eine verbindliche Patientenverfügung, so liegt eine beachtliche Patientenverfügung vor, an die die Ärzte bei der medizinischen Behandlung zwar nicht zwingend gebunden sind, auf welche aber dennoch Bedacht zu nehmen ist. Eine Patientenverfügung muss spätestens alle 5 Jahre erneuert werden. In einer Vorsorgevollmacht legt der Vollmachtgeber fest, wer für ihn Entscheidungen treffen und ihn vertreten kann, falls er zu einem zukünftigen Zeitpunkt seine Geschäfts-, Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit verlieren sollte. Mit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht kann beispielsweise im Bedarfsfall die gerichtliche Bestellung eines Sachwalters vermieden werden. Sowohl Patientenverfügung als auch Vorsorgevollmacht können jederzeit bei noch gegebener Geschäftsfähigkeit widerrufen werden. Beide können von einem Rechtsanwalt oder Notar in einem zentralen Verzeichnis registriert werden, sodass sie im Fall des Falles schnell auffindbar sind. Das österreichische Nachlassverfahren ein Gastbeitrag von Mag. Dr. Markus Mayrhofer Der in Österreich gelegene unbewegliche und bewegliche (hier insbesondere Forderungen gegenüber Banken etc.) Nachlass eines österreichischen oder auch ausländischen Staatsbürgers fällt grundsätzlich dem oder den Erben nicht unmittelbar nach dem Tod des Erblassers zu. Erst mit Vorliegen des jeweiligen Erledigungsbeschlusses des zuständigen Verlassenschaftsgerichtes kann das Erbe angetreten und Verfügungshandlungen getätigt werden. Das Verlassenschaftsverfahren wird grundsätzlich nach amtlicher Mitteilung des Sterbefalles vom Gericht eingeleitet. Das österreichische Nachlassverfahren beginnt mit der Todesfallaufnahme durch den jeweils zuständigen öffentlichen Notar als Beauftragter des Gerichtes in seiner Funktion als Gerichtskommissär (GK). Hierbei werden vom GK die wichtigsten Daten und Informationen betreffend den Erblasser und dessen Erben und vor allem über dessen Vermögen und Verbindlichkeiten eingeholt. Darüber hinaus werden durch den GK auch letztwillige Verfügungen übernommen sowie unter Umständen etwaige Sicherungsmaßnahmen vorgenommen. 3
4 Österreich Potenzielle Erben werden vom GK in weiterer Folge und bei nicht ausschließlich beweglichem Nachlass eines ausländischen Staatsbürgers (siehe unten) aufgefordert eine Erbantrittserklärung abzugeben. Von den Parteien kann eine unbedingte, bei der über die Höhe des geerbten Nachlasses hinaus mit dem gesamten privaten Vermögen gehaftet wird, sowie eine bedingte, bei der nur bis zur Höhe des Wertes der Verlassenschaft gehaftet wird, abgegeben werden. Darüber hinaus gibt es selbstverständlich auch die Möglichkeit einer Erbausschlagung. Das Verlassenschaftsverfahren wird durch den Einantwortungsbeschluss beendet. Mit rechtskräftigem Beschluss wird der Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen und der Nachlass geht in den rechtlichen Besitz des Erben über. Wenn kein Vermögen vorhanden ist, wenn das Vermögen weniger als beträgt oder wenn der Nachlass überschuldet ist, kann und wird das Nachlassverfahren im Regelfall in einem abgekürzten Verfahren beendet. Örtlich zuständiges Verlassenschaftsgericht ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sachlich zuständig sind die Bezirksgerichte. Über im Inland belegenes bewegliches Vermögen (Bankguthaben) eines ausländischen Staatsbürgers ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland in Österreich ist ein der Verlassenschaftsabhandlung gleich zu haltendes Ausfolgungsverfahren durchzuführen. Hierbei hat das Gericht auf Antrag einer Person, die zur Übernahme des inländischen beweglichen Nachlasses unter Vorlage einer ausländischen gerichtlichen Bestätigung (für Deutschland vornehmlich Erbschein oder Eröffnungsprotokoll der notariellen letztwilligen Verfügung) berechtigt ist, das bewegliche Guthaben mit Beschluss auszufolgen. Die Dauer eines regulären Verlassenschaftsverfahrens beträgt je nach Aufwand ab Eröffnung des Verfahrens bis zur Erledigung ca. 2 bis 3 Monate.! Schenkung auf den Todesfall! Bei Schenkungen auf den Todesfall handelt es sich um Zuwendungen, deren Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgen soll. Für die Vertragserrichtung ist die Form des Notariatsaktes Gültigkeitsvoraussetzung. Weiters muss ausdrücklich ein Widerrufsverzicht des Geschenkgebers abgegeben werden und kann der Vertrag nur in beiderseitigem Einvernehmen wieder aufgehoben werden. Der Geschenkgeber bleibt bis zum Tod Eigentümer der geschenkten Sache und er kann im Regelfall Dritten gegenüber auch frei darüber verfügen. Wird die auf den Todesfall verschenkte Sache an einen Dritten veräußert und dadurch die Erfüllung des Schenkungsvertrages vereitelt, verletzt der Geschenkgeber die Pflichten aus dem Vertrag. Der Beschenkte hätte einen schadenersatzrechtlichen Anspruch gegenüber dem Nachlass des Geschenkgebers. Der geschenkte Gegenstand geht nach dem Tod des Geschenkgebers nicht von selbst in das Eigentum des Beschenkten über. Dieser hat einen lediglich obligatorischen Anspruch gegen den Nachlass oder gegen die Erben auf Übertragung der geschenkten Sache und ist anderen Gläubigern des Nachlasses gleichgestellt. Eine Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt es in Österreich seit nicht mehr. Gleichzeitig wurde allerdings auch das bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (Deutschland und Österreich) in Deutschland aufgehoben und sind die Erbschaften zwar in Österreich nicht zu versteuern, aber als Weltvermögen in Deutschland. Es besteht in Österreich eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden, jedoch nur für Bargeld, Kapitalforderungen, Unternehmensbeteiligungen und sonstiges bewegliches körperliches Vermögen. Liegenschaftsschenkungen unterliegen der Grunderwerbsteuer. Anzugeben ist der offenkundige (gemeine) Wert des übertragenen Vermögens. Unter Angehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten etc.) bedarf es keiner Anzeige bis zu einem jährlichen Wert von bis zu Gestückelte, laufende Zahlungen könnten allerdings einkommenssteuerrechtliche Folgen auslösen. Erwerbe zwischen Dritten sind bis zu einem Wert von innerhalb von 5 Jahren nicht anzeigepflichtig. Weiters entfällt die Anzeigepflicht auch bei Schenkungen zwischen Ehegatten zur Errichtung von Wohnraum bis zu 150 m², Gewinnen aus Preisausschreiben, Gelegenheitsgeschenke bis 1.000, Hausrat, Subventionen, Gutschriften zur Kindererziehung oder Ausbildung, Zuwendungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke sowie Zuwendungen, die unter das Stiftungssteuergesetz fallen. Eine weitere Voraussetzung für die Anzeigepflicht bildet der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Geschenknehmer bzw. Geschenkgeber, der sich in Österreich befinden muss. 4 Schenken und Vererbern Zürcher Kantonalbank Österreich AG
5 Über die Grenzen Sofern kein Testament vorliegt, ermittelt das Nachlassgericht die gesetzlichen Erben von Amts wegen und benachrichtigt diese von ihrem Erbrecht (Mit Belehrung über Form und Frist der Ausschlagung). Nachlassverfahren eines deutschen Staatsbürgers mit Vermögen in Österreich ein Gastbeitrag von Peter Schulz Das zuständige Nachlassgericht wird von dem Standesamt, das den Sterbefall aufnimmt (Sterbeurkunde), benachrichtigt und es eröffnet anschließend von Amts wegen das Nachlassverfahren. In Deutschland fällt die Erbschaft bereits im Zeitpunkt des Todes an. Dieses Prinzip nennt man Gesamtrechtsnachfolge. Im Gegensatz zu Österreich wird der Nachlass in Deutschland daher bis zur Annahme des Erben nicht treuhänderisch verwaltet. Wird die Erbschaft nicht innerhalb von 6 Wochen ausgeschlagen, wird die Annahme der Erbschaft unterstellt. Der vorläufige Erbe kann die Erbschaft auch durch eine Erklärung annehmen. Ein Erbschein, der zum Nachweis des Erbrechts im Rechtsverkehr dient, wird nur auf Antrag erteilt und ist gebührenpflichtig (Abhängig vom Wert des Nachlasses). Beruht das Erbrecht auf einem notariellen Testament oder einem Erbvertrag, wird in der Regel kein Erbschein benötigt. Zum Nachweis im Rechtsverkehr genügt dann die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der letztwilligen Verfügung und der Eröffnungsniederschrift (Dies gilt auch für die Berichtigung des Grundbuches). Anders als in den AGBs der österreichischen Banken reicht es aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland aus, wenn der Erbe seine erbrechtliche Berechtigung der Bank gegenüber in geeigneter Weise, d.h. nicht notwendigerweise durch Vorlage eines Erbscheines nachweist. Privatschriftliche, eigenhändige Testamente müssen beim Nachlassgericht zur Eröffnung abgeliefert werden. Die sich in der Verwahrung eines beurkundenden Notars befindlichen Erbverträge oder Testamente und die bereits in amtlicher Verwahrung befindlichen letztwilligen Verfügungen werden von Amts wegen nach Kenntnis des Todes des Erblassers eröffnet. Das Nachlassgericht erstellt eine Eröffnungsniederschrift und benachrichtigt schriftlich die im Testament genannten Erben. Besaß der Erblasser in Österreich ein Bankkonto, werden Dispositionen hierüber aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur aufgrund eines speziellen Beschlusses des Abhandlungsgerichtes oder eines Einantwortungsbeschlusses zugelassen. Für diese Verfahren benötigt der Erbe einen deutschen Erbschein. Näheres müsste bei einem österreichischen Notar oder Rechtsanwalt erfragt werden. 5
6 Planung/Vorsorge Der Notfallkoffer - private Vorsorge für den Ernstfall Hintergrund Niemand beschäftigt sich gerne mit dem Ableben. Wir sprechen deshalb lieber vom Probesterben. Gerade für Vermögensinhaber ist es wichtig, sich die Frage zu stellen, Was passiert, wenn ich mich morgen nicht um die Familie und das Familienvermögen kümmern kann?. Dabei kann schon eine krankheits- oder unfallbedingte Handlungsunfähigkeit von wenigen Tagen fatale Folgen haben. Um auf den Notfall vorbereitet zu sein, ist es unerlässlich, Vorsorge zu treffen. Ein sogenannter Notfallkoffer, in dem alle wichtigen Informationen und Vollmachten zusammengestellt sind und ein integrierter Notfallplan, helfen bei der Umsetzung. Der Notfallkoffer mit integrierter Notfallplanung verfolgt die Ziele, das Familienvermögen zu sichern, eine Liquiditätsvorsorge zu ermöglichen, dem Willen des Erblassers Genüge zu tun und eine strategische Nachfolgeplanung umzusetzen. Auf den Notfall sollte man vorbereitet sein. Wer springt für mich in meinen unterschiedlichen Rollen ein? Beim Notfall muss man zwei Sachverhalte im Auge behalten: das Ableben des Vermögensinhabers und die Handlungsunfähigkeit des Vermögensinhabers Vorsorge für den Ernstfall 1. Vertretungsplan Notfallplanung ist Rollennachfolge. Es geht daher immer um die Auswahl von Menschen, die die betreffende Rolle ausfüllen können und wissen müssen, was in der jeweiligen Rolle zu tun ist. Deshalb benötigen die jeweiligen Vertreter beim Eintritt des Notfalls Einblick in alle wichtigen Dokumente und Information, damit sie die richtigen Entscheidungen treffen können. Dafür hat sich der Begriff Notfallkoffer entwickelt. 2. Mögliche Rollennachfolger Familienoberhaupt: Wer stellt wie und wodurch die Versorgung der Familie sicher? Wer trifft die wichtigen Entscheidungen? Verwalter des Familienvermögens: Wer verwaltet wie mit wem aufgrund welcher Richtlinien das Vermögen? Mensch: Wer vertritt mich in welchen Angelegenheiten (Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Gesellschafterversammlung, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung). 3. Vollmachten Um die Rollennachfolger handlungsfähig zu machen, müssen ihnen über den Tod des Vermögensinhabers hinausgehende Vollmachten erteilt werden (z.b. Bank-, Konto-, Handlungsvollmacht, Prokura, Generalvollmacht). Unbedingt müssen etwaige Passwörter und Pin-Codes weitergegeben und ein Schlüsselverzeichnis erstellt werden.damit im Rechtsverkehr von den Vollmachten Gebrauch gemacht werden kann, sind diese grundsätzlich unbeschränkt zu erteilen. Mögliche Restriktionen und Weisungen sollten nur im Verhältnis zum Bevollmächtigten und in separaten Dokumenten niedergelegt werden. 4. Übersichten zu Verträgen und Ansprechpartnern Übersichten über die wichtigsten Ansprechpartner helfen dem Notfallteam, die Geschäfte schnellstmöglich wie gewohnt weiterzuführen bzw. wieder aufzunehmen. Das gilt auch für Aufstellungen zu Miet-, Leasing- und Kreditverträgen, Versicherungspolicen, Bankverbindungen, Vermögensverwaltungsverträgen, Mieter und Hausverwaltungen. 5. Aktuelle Dokumente und Kennzahlen Aktuelle Dokumente wie Gesellschaftsvertrag, Handelsregister- und Grundbuchauszüge, Gesellschafterliste, Ehevertrag, Testament (Angabe Aufbewahrungsort!) und Vermögensaufstellung, sind genauso wichtig wie die Benennung von beauftragten Rechts- und Steuerberatern, Notaren, Banksachbearbeitern und Wirtschaftsprüfern (Koordinaten). Organisation Sind alle Informationen und Dokumente im Notfallkoffer, müssen alle Vertrauenspersonen von der Existenz des Notfallkoffers und über dessen Aufbewahrungsort informiert werden, sonst ist er nutzlos. Zusammen mit der schriftlichen Definition der Rollen der Vertreter (Kompetenzen, Vergütung, Kontrolle, Verzahnung mit Testament und Gesellschaftsverträgen) ist der Vermögensinhaber gut organisiert. Fazit Nicht nur in Sachen Vorsorge gilt: Ordnung ist das halbe Leben. Die Erstellung des Notfallkoffers erfordert Zeit und stellt den Vermögensinhaber vor die Herausforderung, einen Notfallplan zu entwickeln. Aufgrund der zahlreichen rechtlichen, steuerlichen und psychologischen Aspekte ist es anzuraten, erfahrene Berater ins Boot zu holen. Allerdings behält der Notfallkoffer mit integrierter Notfallplanung nur bei regelmäßiger Aktualisierung seinen uneingeschränkten Vorteil. Der Nutzen der Notfallvorsorge für den betrieblichen und privaten Bereich liegt dann auf der Hand. 6 Schenken und Vererbern Zürcher Kantonalbank Österreich AG
7 Autoren Curriculum Vitae Curriculum Vitae Dr. Helmut Hegen, M.B.L. Dr. Hegen ist Rechtsanwalt und seit 2004 Partner der Kanzlei Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft in Salzburg. Er promovierte mit Auszeichnung an der Universität Salzburg zum Doktor der Rechtswissenschaften. Er ist Wirtschaftsjurist und absolvierte Post graduate zum Master of Business Law. Er hat internationale Bankerfahrung und war als Rechtsanwalt in Kanzleien in München, Linz, New York und Salzburg tätig. Er ist Lektor für Bankrecht an der Universität Salzburg und hält Vorträge an der Rechtsakademie Salzburg und am ÖPWZ. Desweiteren ist er Aufsichtsratsmitglied und wurde 2000 mit dem Walther Kastner-Hauptpreis ausgezeichnet. Peter Schulz Curriculum Vitae Zürcher Kantonalbank Österreich AG Mag. Dr. Markus Mayrhofer Mag. Dr. Markus Mayrhofer ist seit 25 Jahren im Notariat tätig und seit selbständiger öffentlicher Notar in St. Gilgen am Wolfgangsee. Der Salzburger promovierte mit Auszeichnung an der Paris-Lodron-Universität Salzburg zum Doktor der Rechtswissenschaften. Neben den Notariatsprüfungen legte er auch die Rechtsanwaltsprüfung und eine zweijährige Ausbildung zum Mediator (Schwerpunkt Familienrecht) ab. Er ist Vorstand in diversen Stiftungen und Senator der Wirtschaft. Stammhaus Salzburg Niederlassung Wien Getreidegasse Salzburg Hegelgasse Wien Telefon Fax info@zkb-oe.at Peter Schulz ist Rechtsanwalt und Steuerberater und blickt auf 40 Jahre Berufserfahrung in der bayrischen Finanzverwaltung und in verschiedenen Kanzleien, zuletzt bei der WTS Group AG Steuerberatungsgesellschaft (www. wts.de), zurück. Seine Kernkompetenzen liegen in der rechtlichen und steuerrechtlichen Beratung mittelständischer Unternhmen, vermögender Familien und deren Family Offices. Dabei stehen die Nachfolgeberatung, die Begleitung von Stiftungen, und die Mitwirkung bei der Entwicklung von Familienverfassungen im Vordergrund. Er ist Mitglied im Beirat/Aufsichtsrat mehrerer mittelständischer Unternehmen und Mitbegründer des Family Office Network-Meetings in München. Kontaktdaten Dr. Helmut Hegen Mag. Dr. Markus Mayrhofer HOSP, HEGEN Rechtsanwaltspartnerschaft Öffentlicher Notar WTS Group AG Steuerberatungsgesellschaft Hellbrunner Straße 9a 5020 Salzburg Streicherplatz St. Gilgen am Wolfgangssee Thomas Wimmer-Ring 1 D München Telefon oder Fax Telefon Telefon Fax Fax office@hosp-partner.at markus.mayrhofer@notar.at Peter Schulz peter.schulz@wts.de.at 7
8 Rechtliche Hinweise Diese Broschüre ist eine Marketingmitteilung und dient ausschließlich Informationszwecken. Sie richtet sich ausdrücklich nicht an Personen, deren Nationalität oder Wohnsitz den Zugang zu solchen Informationen aufgrund der geltenden Gesetzgebung verbieten. Diese Broschüre stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar sondern gibt ausschließlich einen Überblick über rechtlich relevante Themenstellungen. Bitte informieren Sie sich hinsichtlich Ihrer konkreten Situation beim Anwalt/Notar Ihres Vertrauens. Wir weisen darauf hin, dass allfällige in diesem Papier enthaltenen Empfehlungen allgemeiner Natur sind. Alle Angaben die nen ausschließlich Ihrer Information und stellen keine Anlageberatung oder sonstige Empfehlung oder Anregungen zu Anla gestrategien in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder Emittenten von Finanzinstrumenten dar. Sie sind nicht als Angebot zum Kauf oder Verkauf eines Wertpapieres oder zum Abschluss eines Vertrages über Wertpapier(neben)dienstleis tungen oder als Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebotes zu verstehen. Die hierin enthaltenen Informationen kön nen eine auf den individuellen Anleger abgestellte, anleger- und anlagegerechte Beratung nicht ersetzen. Wir warnen aus drücklich vor einer Umsetzung ohne weitergehende detaillierte Beratung und Analyse Ihrer spezifischen Vermögenssituation. Ohne diese Analyse können allfällige in dieser Broschüre enthaltenen Empfehlungen zu einem unerwünschten Anlageergeb nis führen. Diese Broschüre und die darin enthaltenen Informationen dürfen nicht an Personen, die möglicherweise U.S.-Personen nach der Definition der Regulation S des U.S.-Securities Act von 1933 sind, verteilt und/oder weiterverteilt werden. Definitionsge mäß umfasst U.S.-Person jede natürliche U.S.-Person oder juristische Person, jedes Unternehmen, jede Firma, Kollektivge sellschaft oder sonstige Gesellschaft, die nach amerikanischem Recht gegründet wurde. Geschlechtsneutrale Formulierung: Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung, wie z. B. Kund/Innen, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter. Impressum und zusätzliche Informationen gemäß Mediengesetz Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Zürcher Kantonalbank Österreich AG, Getreidegasse 10, 5020 Salzburg. Sitz der Gesellschaft: Salzburg Vorstand: Adrian Kohler, Michael Walterspiel, Hermann Wonnebauer. Vorsitzender des Aufsichtsrates: Christoph Weber, weitere Mitglieder des Aufsichtsrates: Martin Baldauf (Stellvertreter des Vorsitzenden), Dr. Stephan Hutter, Matthias Franz Stöckli, Mag. Christian Greinz, Mag. Thomas Hruschka. Direkte Gesellschafterin: Zürcher Kantonalbank (100 %), selbständige Anstalt des Kantons Zürich. Unternehmensgegenstand: Kreditinstitut gemäß BWG. Erklärung über die grundlegende Richtung des Newsletters: Informationen über allgemeine Themen im Zusammenhang mit der Vermögensanlage, insbesondere Vermögensverwaltung, Wertpapiere und Kapitalmärkte. Dieses Papier darf ohne vorherige Zustimmung der Zürcher Kantonalbank Österreich AG weder elektronisch noch gedruckt vervielfältigt oder sonst in einer anderen Form verwendet werden. Erklärung über die grundlegende Richtung des Newsletters: Informationen über allgemeine Themen im Zusammenhang mit der Vermögensanlage, insbesondere Vermögensverwaltung, Wertpapiere und Kapitalmärkte. Dieses Papier darf ohne vorherige Zustimmung der Zürcher Kantonalbank Österreich AG weder elektronisch noch gedruckt vervielfältigt oder sonst in einer anderen Form verwendet werden.
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