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1 LAND OBERÖSTERREICH

2 >> Impressum Impressum Medieninhaber: Land Oberösterreich Herausgeber: Amt der Oö. Landesregierung, Agrar- und Forstrechts-Abteilung, Promenade 31, 4021 Linz Abteilungsleiter: Dr. Heinz Rechberger Redaktion: Dr. Josef Schauer Gestaltung: Presseabteilung, DTP-Center Hersteller: OHA Druck Ges.m.b.H., Traun 2

3 Vorwort << Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 hat sich seit dem EU-Beitritt Österreichs bewährt. Beinahe 7 Jahre nach dem EU-Beitritt darf man heute davon ausgehen, dass ein von vielen befürchteter Ausverkauf der Heimat ausgeblieben ist. Der Immobilienerwerb durch EU-Angehörige ist in Oberösterreich seit der Zeit vor dem EU-Beitritt Österreichs praktisch unverändert geblieben. Ausgehend von dieser Tatsache konnte daher eine Deregulierung der Grundverkehrsbestimmungen in Angriff genommen werden, die nun eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der Bürger bei Grundstücks- oder Wohnungskäufen, Miete oder Pacht bewirkt. Vor allem auch der landwirtschaftliche Grundverkehr wird vom Verwaltungsaufwand befreit, wobei jedoch ein Kernziel des Grundverkehrsrechts, nämlich die Sicherung einer lebens- und leistungsfähigen bäuerlichen Landwirtschaft in Oberösterreich, jedenfalls gewährleistet bleibt. Die vorliegende Broschüre soll einen kurzen Überblick über die wesentlichen Neuerungen durch die Oö. Grundverkehrsgesetz-Novelle 2002 bieten und die wichtigsten bei Immobilienrechtserwerben zu beachtenden Rechtsvorschriften darstellen. 3 Dr. Josef Pühringer Landeshauptmann

4 Vorwort << Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 vereinigt Regelungen des sogenannten grünen Grundverkehrs (Immobilienrechtserwerbe an landund forstwirtschaftlichen Grundstücken), Regelungen betreffend Baugrundstücke ( grauer Grundverkehr ) und die Bestimmungen des Ausländergrundverkehrs. Durch die Oö. Grundverkehrsgesetz-Novelle 2002, die ein sogenanntes Erklärungsmodell einführt, ist beim grünen und beim grauen Grundverkehr in den meisten Fällen eine Befassung der Grundverkehrsbehörde vor einem Liegenschaftserwerb nicht mehr erforderlich. Dadurch können in Oberösterreich jährlich rund Behördenverfahren zur Ausstellung von Bestätigungen für die Grundbuchsgerichte eingespart werden. Zusätzlich werden durch Vereinfachungen bei den Genehmigungstatbeständen weitere Genehmigungsverfahren jährlich entfallen. Außerdem wird die Behördenstruktur bei den Bezirksgrundverkehrskommissionen gestrafft und dadurch eine rasche Erledigung der noch verbleibenden Genehmigungsverfahren gewährleistet. Erste Ansprechstation in Grundverkehrsfragen sind ab dem 1. Jänner so wie in den meisten anderen Verwaltungsangelegenheiten auch - die Bezirkshauptmannschaften, bei denen Geschäftsstellen der Bezirksgrundverkehrskommissionen eingerichtet werden. Daneben steht die Agrar- und Forstrechts-Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, bei der die Geschäftsstellen der Bezirksgrundverkehrsbehörden des Zentralraumes Linz und die Geschäftsstelle der Landesgrundverkehrskommission eingerichtet sind, für Auskünfte zur Verfügung. 4 Dr. Heinz Rechberger Leiter der Agrar- und Forstrechts- Abteilung

5 Einführung << Oö. Grundverkehrsgesetz-Novelle 2002 LGBl.Nr. 85/2002 In-Kraft-Treten > neu: weniger Genehmigungsverfahren neu: Erklärungsmodell neue Bezirksgrundverkehrskommissionen 5

6 >> Grüner Grundverkehr neu Grüner Grundverkehr weniger Genehmigungsverfahren Im grünen Grundverkehr (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke/Grünland) sind künftig nur mehr Eigentumsübertragungen genehmigungspflichtig und auch von diesen sind viele von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Genehmigungsfrei sind neu das sog. Ehegattenanschreiben : dh. Eigentumserwerbe zur Begründung ehelicher Gütergemeinschaften bzw. von Miteigentum zwischen Ehegatten oder Lebensgefährten, Gesamtbetriebsübergaben innerhalb der Familie sowie alle landwirtschaftlichen Pacht- und Mietverträge, Fruchtgenussrechte etc. Schon bisher genehmigungsfrei waren Eigentumserwerbe in Freigebieten und von Miteigentümern. Genehmigungspflichtig bleiben nur mehr Betriebsübergaben innerhalb der Familie mit Rückbehalt von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken Betriebsübergaben an familienfremde Personen Eigentumsübertragungen an einzelnen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Liegenschaftsteilen 6

7 neu Grauer Grundverkehr << Grauer Grundverkehr Verwaltungsvereinfachung Im grauen Grundverkehr (Baugrundstücke) ist in Zukunft ebenfalls nur mehr in Ausnahmefällen ein Genehmigungsverfahren erforderlich; und zwar: In von der Oö. Landesregierung verordneten Vorbehaltsgebieten, wenn ein Freizeitwohnsitz neu begründet werden soll (und nicht die Widmung Zweitwohnungsgebiet vorliegt oder die Liegenschaft die letzten zehn Jahre im Eigentum eines nahen Angehörigen stand). In allen anderen Fällen ist ein Grunderwerb einfach durch Erklärung der Genehmigungsfreiheit dem Grundbuchsgericht gegenüber möglich (siehe Erklärungsmodell). Bisher war in Genehmigungsgebieten praktisch für jeden Grunderwerb eine Genehmigung einzuholen; auch wenn z.b. ein Hauptwohnsitz begründet werden sollte. Die Genehmigung war mit Kosten für Verwaltungsabgaben in der Höhe von bis zu 508 Euro verbunden. Derzeit sind 19 Gemeinden in den Tourismusgebieten im Salzkammergut, im Seengebiet und in der Pyhrn-Priel- Region als Vorbehaltsgebiete ausgewiesen. 7

8 >> Erklärungsmodell neu Erklärungsmodell statt Bestätigungen der Grundverkehrsbehörde Bisher konnten nicht genehmigungspflichtige Immobilienrechtserwerbe im Regelfall im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn vorher bei der Grundverkehrsbehörde eine Bestätigung (Negativ- oder Positivbestätigung) eingeholt wurde. Sehr oft war dafür auch eine Widmungsbestätigung der Gemeinde erforderlich. Nach der Oö. Grundverkehrsgesetz-Novelle 2002 ist für die Verbücherung von nicht genehmigungspflichtigen Rechtserwerben keine Bestätigung der Grundverkehrsbehörde mehr erforderlich. Erwerber von Rechten an einem Grundstück können direkt beim Grundbuchsgericht selbst die Erklärung abgeben, dass der Rechtserwerb genehmigungsfrei zulässig ist. Bei Unklarheit, ob Genehmigungspflicht besteht oder nicht, kann ein Feststellungsbescheid bei der Grundverkehrsbehörde beantragt werden. Durch die Einführung des Erklärungsmodells entfallen jährlich rund Bestätigungsverfahren in Oberösterreich. Rechtserwerber sparen dadurch mindestens 13 Euro Gebühr pro Antrag. 8

9 .. Erklärung << Erklärungen für das Grundbuchsgericht können auch direkt in die Vertragsurkunde über einen Immobilienrechtserwerb aufgenommen werden. Zum Beispiel: (Erklärung in einem Kaufvertrag) Erklärung... Die Käuferin erklärt, dass der vertragsgegenständliche Rechtserwerb nach den Bestimmungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 keiner Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf. Der Unterzeichneten (Käuferin) sind im vollen Umfang die Strafbestimmungen des 35 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sowie allfällige zivilrechtliche Folgen einer unrichtigen Erklärung (Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, Rückabwicklung) bekannt.... 9

10 >> Ausländergrunderwerb wie bisher Ausländergrunderwerb unverändert genehmigungspflichtig Für Immobilienrechtserwerbe durch Ausländer, die nicht Angehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates sind, ergeben sich durch die Oö. Grundverkehrsgesetz-Novelle 2002 keine Änderungen. Diese Rechtserwerbe sind wie bisher generell genehmigungspflichtig. (Ausnahmen bei befristeten Wohnungsmietverträgen und bei Miete oder Pacht von Geschäfts-/ Betriebsräumlichkeiten). 10

11 Vereinfachung - Ersparnis << Verwaltungsvereinfachung Kostenersparnis Durch die Vereinfachungen im grünen sowie im grauen Grundverkehr werden jährlich rund Genehmigungsverfahren, das sind rund 60 % der derzeit jährlich in Oberösterreich durchzuführenden Genehmigungsverfahren, eingespart. Immobilienerwerber ersparen sich dadurch Verwaltungsabgaben in Höhe von durchschnittlich mehreren hundert Euro pro Fall. Zusätzlich entfallen durch das Erklärungsmodell etwa Bestätigungen jährlich. Somit: Behördenverfahren jährlich weniger! 11

12 >> Bezirksgrundverkehrsbehörden neu Bezirksgrundverkehrsbehörden Die Bezirksgrundverkehrskommissionen sind Grundverkehrsbehörden erster Instanz. Sie sind künftig für den Bereich zumindest eines politischen Bezirks zuständig. Dadurch wird gewährleistet, dass die Kommissionen in entsprechend kurzen Intervallen zu Sitzungen zusammentreten können und die verbleibenden Verwaltungsverfahren rasch behandelt werden. Die Geschäftsstellen der Bezirksgrundverkehrskommissionen werden bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. für die Bezirke Linz, Linz-Land und Urfahr-Umgebung - wie bisher - beim Amt der Oö. Landesregierung, Agrar- und Forstrechts-Abteilung eingerichtet. Die Einbindung der Gemeinden erfolgt nun in der Form, dass die betroffene Gemeinde in jedem Verfahren die Möglichkeit zu einer Stellungnahme hat und auch Berufung gegen eine Entscheidung der Bezirksgrundverkehrskommission erheben kann. Außerdem kann die Gemeinde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwirken. 12

13 Kontakt << Die Bezirksgrundverkehrskommissionen setzen sich künftig zusammen aus den Vorsitzenden, die rechtskundige Verwaltungsbedienstete des Landes sein müssen, je einem landwirtschaftlichen Sachverständigen und erforderlichenfalls einem forsttechnischen Sachverständigen und je einem Vertreter der Landwirtschaftskammer, der Wirtschaftskammer und der Kammer für Arbeiter und Angestellte. Ansprechpartner Erste Ansprechstation in Grundverkehrsfragen ist die Geschäftsstelle der zuständigen Bezirksgrundverkehrskommission bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft bzw. bei der Agrar- und Forstrechts-Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung. Adressen siehe Seite 14 und 15 13

14 Geschäftsstellen der Bezirksgrundverkehrskommissionen bei den Bezirkshauptmannschaften Braunau am Inn 5280 Braunau am Inn Hammersteinplatz 1 Tel.: /803-0 Fax: / bh-br.post@ooe.gv.at Eferding 4070 Eferding Stefan-Fadinger-Strasse 2-4 Tel.: / Fax: /2407/399 bh-ef.post@ooe.gv.at Freistadt 4240 Freistadt Promenade 5 Tel.: /702-0 Fax: / bh-fr.post@ooe.gv.at Gmunden 4810 Gmunden Esplanade 10 Tel.: /792-0 Fax: / bh-gm.post@ooe.gv.at Grieskirchen Manglburg Grieskirchen Tel.: /603-0 Fax: / bh-gr.post@ooe.gv.at Kirchdorf an der Krems 4560 Kirchdorf a.d. Krems Garnisonstraße 1 Tel.: /685-0 Fax: / bh-ki.post@ooe.gv.at Ried i.i Ried im Innkreis Parkgasse 1 Tel.: /912-0 Fax: / bh-ri.post@ooe.gv.at Rohrbach 4150 Rohrbach Bahnhofstraße 7/9 u. 11 Tel.: / Fax: / bh-ro.post@ooe.gv.at Schärding am Inn 4780 Schärding am Inn Ludwig-Pfliegl-Gasse 11 und 13 Tel.: / Fax: / bh-sd.post@ooe.gv.at Steyr-Land (auch für Steyr) Spitalskystraße 10a 4400 Steyr Tel.: / Fax: / bh-se.post@ooe.gv.at Vöcklabruck 4840 Vöcklabruck Sportplatzstraße 1-3 Tel.: /702-0 Fax: / bh-vb.post@ooe.gv.at Wels-Land (auch für Wels) 4602 Wels Herrengasse 8, Postfach 305 Tel.: /618-0 Fax: / bh-wl.post@ooe.gv.at Perg 4320 Perg Dirnbergerstraße 11 Tel.: /551-0 Fax: / bh-pe.post@ooe.gv.at

15 Geschäftsstelle der Landesgrundverkehrskommission und Geschäftsstelle der Bezirksgrundverkehrskommissionen Linz, Linz-Land und Urfahr-Umgebung Amt der Oö. Landesregierung Agrar- und Forstrechts-Abteilung, Promenade 31, 4021 Linz Tel.: / / Fax: /

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