OÖ Grundverkehrsgesetz- Novelle GrESt/ImmoESt bei einem Liegenschaftsverkauf aus der Verlassenschaft. Dr. Ernst Wittmann. Öffentlicher Notar

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1 OÖ Grundverkehrsgesetz- Novelle 2018 GrESt/ImmoESt bei einem Liegenschaftsverkauf aus der Verlassenschaft Dr. Ernst Wittmann Öffentlicher Notar Linz, im Februar 2019

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3 Welche Änderungen bringt die Novelle des OÖ Grundverkehrsgesetzes 2018? Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen: - Aufnahme einer Regelung über eine Bagatellgrenze - Erfassung von Anteilserwerben an in der Land- und Forstwirtschaft tätigen juristischen Personen Für das Land Oberösterreich entfällt durch die Aufnahme einer Bagatellgrenze eine beträchtliche Anzahl an Genehmigungsverfahren. Gleichzeitig werden aber Genehmigungsverfahren für Anteilserwerbe an in der Land- und Forstwirtschaft tätigen juristischen Personen erforderlich. Nur mehr Genehmigungen im "grünen Grundverkehr" unterliegen der kommissionellen Entscheidung

4 Einführung einer Bagatellgrenze Durch diese Novelle wird ein zusätzlicher Ausnahmetatbestand von der Genehmigungspflicht für den Bereich des "grünen" Grundverkehrs aufgenommen. Es wird, wie bereits seit Längerem in anderen österreichischen Bundesländern in Geltung, eine Bagatellgrenze eingeführt. Dabei gilt die Bagatellgrenze von m² sowohl personen- als auch objektbezogen und innerhalb von 10 Jahren. Das bedeutet: - eine Person darf innerhalb von 10 Jahren nur einmal (bzw. gesamt) m2 Grünland genehmigungsfrei zu einem angrenzenden Grundstück zukaufen. - zu demselben Objekt dürfen nur einmal innerhalb von 10 Jahren m2 Grünland genehmigungsfrei zugekauft werden.

5 Gesellschaften als Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen Auch in der Land- und Forstwirtschaft treten vermehrt juristische Personen als Eigentümer auf. Erfolgt der Rechtserwerb durch juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften oder andere rechtsfähige Personengemeinschaften, hat die persönlichen Voraussetzungen des 4 Abs. 2 bis 4 jene natürliche Person zu erfüllen, die diese wirtschaftlich dominiert. Für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung wird es dabei regelmäßig erforderlich sein, dass die betreffende Person auf Grund gesetzlicher bzw. gesellschaftsvertraglicher Regelung auch die erforderlichen Befugnisse zur Betriebsführung hat. Wirtschaftlich dominierend ist in einer Gesellschaft grundsätzlich nicht die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer, sondern diejenige bzw. derjenige, der die Mehrheitsanteile an der Gesellschaft innehat (vgl. LVwG Tirol vom , LVwG-2015/38/2142-6). Anteilsabtretungen an Gesellschaften: Das Gesetz orientiert sich an der vergleichbaren Regelung des 4 Abs. 1 lit. h Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, wobei jedoch für Oberösterreich die 2 ha-grenze des 3 des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967 maßgeblich ist.

6 Die Einschränkung des Anwendungsbereichs wurde entsprechend den Einwänden der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2008/4845 gegen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 vorgenommen, womit die Genehmigungspflicht gemäß 4 Abs. 8 auf das zur Verhinderung von Gesetzesumgehungen unbedingt erforderliche Ausmaß beschränkt wird (vgl. dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zur Tiroler Grundverkehrsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 56/2010). Rechtserwerbe bedürfen der Genehmigung der Behörde, wenn im Eigentum der Gesellschaft, Personengemeinschaft oder Genossenschaft land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke stehen oder die Gesellschaft, Personengemeinschaft oder Genossenschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat, mit dem Erwerb die Anteilsmehrheit an der Gesellschaft, Personengemeinschaft oder Genossenschaft erlangt oder erworben wird und 1. die Gesellschaft, Personengemeinschaft oder Genossenschaft überwiegend auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig ist oder tätig werden soll oder 2. die Gesellschaft, Personengemeinschaft oder Genossenschaft überwiegend nicht auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig ist oder tätig werden soll, ihre land- und forstwirtschaftlichen Immobilien aber zusammen eine Fläche von mindestens 2 ha aufweisen und deren Verkehrswert mindestens 15 % des Gesellschafts-, Personengemeinschafts- oder Genossenschaftsvermögens ausmacht. "Überwiegend auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig" sein bedeutet, zumindest mehr als 50 % des Umsatzes und/oder des Gewinns auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu erzielen.

7 Ausnahme vom Ediktalverfahren Das Ediktalverfahren ist nicht anzuwenden für Rechtserwerbe 1. durch nahe Angehörige ( 2 Abs. 7) oder 2. an landwirtschaftlichen Grundstücken, deren Selbstbewirtschaftung durch die Eigentümerin bzw. den Eigentümer voraussichtlich für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf Grund unauflösbarer Rechte Dritter nicht möglich ist, oder 3. auf Grund einer Zwangsversteigerung. Durch diese Ausnahmen vom Ediktalverfahren des 5 wird Problemen der Vollzugspraxis Rechnung getragen und insbesondere die Stellung naher Angehöriger gestärkt. Auch macht es keinen Sinn, ein Ediktalverfahren durchzuführen, wenn an den Flächen längerfristige unauflösbare Rechte, wie verbücherte Bewirtschaftungsrechte (z.b. Fruchtgenussrechte) bestehen, die eine Selbstbewirtschaftung durch neue Eigentümer nicht zulassen.

8 Überprüfung der Grundverkehrserklärungen Bisher wurden auf Grund verwaltungsinterner Festlegung alle Erklärungen (zumindest) einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Durch die neue Regelung wird die Eigenverantwortlichkeit der Erklärenden stärker betont, weil bei einer "Falscherklärung" auch nach Jahren noch die Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs drohen kann. Zudem dient diese Bestimmung der Deregulierung und Verwaltungseinsparung.

9 Änderung in der Geschäftsverteilung Entsprechend der Regelung der Senatszuständigkeit für das Landesverwaltungsgericht wird die Zuständigkeit der Bezirksgrundverkehrskommissionen nur mehr für Geschäftsfälle vorgesehen, die (auch) land- oder forstwirtschaftliche Grundflächen betreffen. Für alle anderen Fälle, wie derzeit schon bei Feststellungsbescheiden nach 11, die Zuständigkeit der bzw. des Vorsitzenden als Einzelorgan festgelegt. Die Bezirksgrundverkehrskommission ist damit aber auch die allein zuständige Genehmigungsbehörde, wenn ein Rechtsgeschäft sowohl einen Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken als auch einen genehmigungspflichtigen Rechtserwerb an Flächen, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke gemäß 2 Abs. 1 sind, umfasst (z.b. eine Ausländerin bzw. ein Ausländer aus einem Drittstaat erwirbt zusammen landwirtschaftliche Flächen und solche, die als Bauland gewidmet sind). Durch diese Maßnahme der Deregulierung wird die Verwaltungstätigkeit der Geschäftsstellen der Grundverkehrsbehörden flexibler gestaltet und in vielen Fällen die Verfahrensdauer verkürzt.

10 Allgemeine Änderungen Die bisherige Verpflichtung zur Wiederveräußerung auch bereits in Fällen einer rechtskräftigen Verwaltungsstrafe wegen Nichteinhaltung einer Auflage (z.b. der nicht fristgerechten Absolvierung einer Ausbildung) scheint in diesem Zusammenhang unverhältnismäßig und wird daher gestrichen. Die Möglichkeit für die Behörde, einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen, besteht ohnedies weiterhin. Die nunmehr im 12 Abs. 5 vorgesehene Möglichkeit, aus berücksichtigungswürdigen Gründen Auflagen auf Antrag der bzw. des Verpflichteten nachträglich abändern zu können, z.b. zur Verlängerung der Frist für den Nachweis einer speziellen Ausbildung, räumt den Behörden mehr Handlungsspielraum beim "Auflagenmanagement" ein.

11 Besonderheiten zur Grunderwerbsteuer und Immobilienertragsteuer beim Verkauf aus (nach) einer Verlassenschaft: GRUNDERWERBSTEUER Der Erwerb aus einer Verlassenschaft ist ein unentgeltlicher Erwerbsvorgang nach dem GrEStG. Als unentgeltlicher Erwerb kommt der Stufentarif (meist in Verwendung mit dem Pauschalwertmodell) zur Anwendung - 0,5% für die ersten ,00 Euro - 2,0% für die nächsten ,00 Euro - 3,5% für den Wert über ,00 Euro Zusammenrechnung der letzten 10 Jahre Dies ergibt beispielsweise bei einer Immobilie im Wert von ,00 eine Steuerbelastung von Euro 7.750,00 Diese Steuer kann vermieden werden!!

12 Verkauf aus der Verlassenschaft: Tritt als Verkäufer einer Immobilie noch die Verlassenschaft (der ruhende Nachlass) auf, erfolgt keine grunderwerbsteuerliche Erfassung des "Vererbens" der Liegenschaft. Verkäufer ist der ruhende Nachlass - dieser Vertreten durch die Erben. Wenn eine solche Vorgangsweise vorgesehen ist sollte möglichst frühzeitig mit dem die Verlassenschaft führenden Notar Kontakt aufgenommen werden, damit dieses Verfahren entsprechend geführt wird. Möglich ist dieser Weg nur wenn alle Erben gemeinsam diese Lösung anstreben. Zeitlich kann das Verlassenschaftsverfahren bis zu einem Jahr angehalten werden. Der Kaufvertrag bedarf der gerichtlichen Genehmigung im Verlassenschaftsverfahren.

13 Immobilienertragsteuer - keine Befreiungstatbestände für den Verstorbenen (bzw. den ruhenden Nachlass) für diesen ist ein Befreiungstatbestand nicht denkbar - das bedeutet 4,2 % ImmoESt vom Verkaufserlös beim Verkauf von Altvermögen 30 % ImmoESt vom "Veräußerungsgewinn" bei Neuvermögen (ab )

14 Dennoch gibt es Fälle in welchen immobilienertragsteuerfrei verkauft werden kann! Beispiele: Vater und Sohn wohnen im selben Zweifamilienhaus Ehegatten, Lebensgefährten in der selben Wohnung etc.., wenn der Eigentümer der Immobilie verstirbt, ist es in diesem Fall günstig nicht aus der Verlassenschaft zu verkaufen. Der Sohn (Gattin/Lebensgefährte ) erbt die Immobilie. (GreSt-Stufentarif vom Pauschalwert). Der Erbe kann -- wenn er am Vertragsobjekt lange genug den Hauptwohnsitz hatte -- unbelastet von der Immobilienertragsteuer verkaufen.

15 Wir danken für Ihren Besuch und stehen für Fragen stets gerne zur Verfügung. DR. ERNST WITTMANN öffentlicher Notar DR. BIRGIT WITTMANN öffentliche Notarin

16 Notizen:

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