Musterablauf bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

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1 Musterablauf bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Vereinbarung zwischen der Region Hannover, Fachbereich Jugend und dem Klinikum Region Hannover GmbH, Klinikum Neustadt am Rübenberge (Kinderklinik) (Stand ) Präambel Die unterzeichnenden Institutionen und Personen kooperieren mit dem Ziel, eine Verbesserung des Schutzes von Kindern bei körperlicher und seelischer Misshandlung, sexuellem Missbrauch und Vernachlässigung durch schnelles und abgestimmtes Handeln, professionelle Diagnostik und Behandlung sowie gemeinsam festgelegter Weiterbetreuung zu erreichen. Zielgruppe sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie deren Familien. Die Kooperationspartner stimmen überein, dass Verdachtsfälle einer Kindesmisshandlung und Kindeswohlgefährdung, bei denen eine medizinische Abklärung erforderlich ist, grundsätzlich in einer Kinderklinik vorgestellt werden sollten. Die Entscheidung zur medizinischen Abklärung trifft der/ die behandelnde Kinderarzt/ -ärztin, der sozialpädiatrische Dienst der Region oder ein/e mit Kinderschutzaufgaben befasste/r Arzt/Ärztin der Kinderklinik nach persönlicher Inaugenscheinnahme des Kindes gemeinsam mit der zuständigen Vertretung der Jugendhilfe. Die Entscheidung, ob die medizinische Abklärung ambulant oder stationär erfolgt, wird von der Ärztin / dem Arzt der Klinik für Kinderheilkunde und Jugendmedizin des Klinikums Neustadt am Rübenberge (im Folgenden Kinderklinik genannt) getroffen. Treten im Rahmen der stationären Behandlung Verdachtsmomente (sog. gewichtige Anhaltpunkte) auf, die eine Kindeswohlgefährdung nahelegen, entscheidet die behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt im Rahmen des klinikinternen Verfahrens über den Grad der Gefährdung und die erforderlichen Schritte. Die Kooperationsvereinbarung hat keinen rechtsverbindlichen Charakter. Sie versteht sich als Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Sinne einer Empfehlung. 1 Fallbezogene Kooperation: Aufgaben der Kinderklinik 1. Die Kinderklinik führt bei Verdachtsfällen oder bestätigten Fällen der verschiedenen Formen der Kindsmisshandlung eines diagnostische Abklärung und Behandlung nach gültigem medizinischen Standard durch. Grundlage dafür sind die jeweils geltenden Empfehlungen der damit befassten medizinischen Fachgruppen und Fachgesellschaften in Deutschland. 2. Die Kinderklinik stellt sicher, dass die medizinischen Standards und das hausinterne diagnostische und therapeutische Vorgehen in digitaler und Papierform hinterlegt sind und damit allen Mitarbeitern bekannt und zu jeder Zeit einsehbar sind. Vereinbarung Region Hannover/ Klinikum Region Hannover/Kinderklinik Neustadt/ Koordinierungszentrum Kinderschutz

2 3. Die Sicherung der Qualität der medizinischen Kinderschutzarbeit in der Kinderklinik liegt in der Verantwortung des leitenden Arztes. 4. Bei Vorliegen von gewichtigen Anhaltspunkten oder Nachweis einer Kindeswohlgefährdung erfolgt im ersten Schritt ein klärendes Gespräch zwischen der zuständigen Ärztin / dem zuständigen Arzt und den personensorgeberechtigten Eltern. In diesem Gespräch sollen Eltern zur Inanspruchnahme von Hilfen motiviert werden. Stimmen die Eltern weiterführenden Hilfen zu, nimmt die zuständige Ärztin / der zuständige Arzt Kontakt zur zuständigen Jugendhilfe auf. Hierzu ist eine schriftliche Schweigepflichtentbindung erforderlich. 5. Auch wenn Eltern mit einer Informationsweitergabe an die Jugendhilfe nicht einverstanden sind, meldet die Ärztin / der Arzt der zuständigen Jugendhilfe ambulant und stationär betreute Kinder, - bei denen eine der Formen von Kindesmisshandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegt oder bereits nachgewiesen wurde - deren Gesundheitszustand durch fehlende Ressourcen der Eltern eingeschränkt ist - deren Sorgeberechtigte die Notwendigkeit medizinischer und sozialpädiatrischer Hilfemaßnahmen nicht einsehen bzw. diese bewusst nicht befolgen, so dass aufgrund dessen eine erhebliche bis hin zur Lebensbedrohung führende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Kindes befürchtet werden muss - bei denen aus sonstigen Gründen eine Kindeswohlgefährdung droht oder bereits eingetreten ist - eigene Hilfsmöglichkeiten der Klinik nicht ausreichend sind. Hierzu ist eine Prüfung der Voraussetzungen nach 34 StGB (rechtfertigender Notstand / Verhältnismäßigkeit) erforderlich. Das Prüfergebnis wird dokumentiert. Sollte eine Informationsweitergabe an die zuständige Jugendhilfe zum Schutz des Kindes erforderlich sein, so werden die Eltern hierüber informiert. 6. Die Meldung an die Jugendhilfe erfolgt unmittelbar nach Verdachtsbestätigung nach einem standardisierten Verfahrensprozess und mit Hilfe eines Mitteilungsbogens. 7. Die Ärztin / der Arzt lässt dem Kooperationspartner relevante fachliche Informationen und Daten zum Krankheitsverlauf eines gefährdeten Kindes in Form der Kopie eines Arztbriefes zukommen. Außerdem erstellen die betrauten Ärzte der Kinderklinik auf Wunsch der zuständigen Jugendhilfe eine maximal dreiseitige fachärztliche Stellungnahme zum Fall innerhalb von maximal 3 Werktagen. Über diesen Umfang hinaus gehende Schriftstücke werden als fachärztliche Gutachten angesehen und bedürfen der gesonderten Vereinbarung. 8. Die Kinderklinik stellt für jeden Fall einer drohenden oder bestätigten Kindesmisshandlung oder Kindeswohlgefährdung eine Ansprechperson bereit. Diese rekrutiert sich aus den Reihen der befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinderklinik und ist verantwortlich für die fallbezogene Einhaltung und Umsetzung der unter den Punkten 1, 4, 5, 6 und 8 genannten Aufgaben der Kinderklinik. Die Ansprechperson wird der zuständigen Vertretung des Kooperationspartners umgehend namentlich benannt. 9. In Fällen von begründetem und bestätigtem Verdacht auf das Vorliegen einer Kindesmisshandlung oder einer sonstigen Kindeswohlgefährdung beruft die Kinderklinik eine Hilfekonferenz ein. An dieser nehmen mindestens die Vereinbarung Region Hannover/ Klinikum Region Hannover/Kinderklinik Neustadt/ Koordinierungszentrum Kinderschutz

3 Ansprechperson, die zuständige Vertretung der Jugendhilfe, die Personensorgeberechtigten des Kindes (in der Regel die Eltern) sowie bei Bedarf weitere Personen teil. 10. Die zuständige Ärztin / der zuständige Arzt teilt die voraussichtliche stationäre Aufenthaltsdauer des Kindes der Jugendhilfe mit. Organisatorische Belange der Jugendhilfe sind dabei möglichst zu berücksichtigen. Dennoch darf die in der Fall- DRG vorgesehene obere Grenzverweildauer des Kindes in der Kinderklinik nur in Einzelfällen und begründet überschritten werden. 11. Die Kinderklinik stellt im Bedarfsfall den Fall des Kindes durch eine geeignete Vertretung auf weiteren einzelfallbezogenen Konferenzen vor und arbeitet ihn fachlich auf. 12. Die Kinderklinik schult seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar mit der Versorgung von Patienten der Kinderklinik befasst sind, in der Wahrnehmung von Hinweisen auf die verschiedenen Formen der Kindesmisshandlung. Schulungen zu diesem Thema werden im Kinderkrankenhaus auf der Bult in halbjährlichen Abständen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinderklinik in Form von Fortbildungen angeboten. Sie sind Bestandteil der innerbetrieblichen Fort- und Weiterbildung (IBW). Die Teilnahme wird bescheinigt. Sie ist jedoch freiwillig. 2 Fallbezogene Kooperation: Aufgaben der Jugendhilfe 1. Die Jugendhilfe benennt spätestens am folgenden Werktag nach Eingang der Meldung des Falles eine Person, die den Fall weiter betreut. Diese benannte Vertretung der Jugendhilfe nimmt an der von der Kinderklinik einberufenen Hilfekonferenz teil und ist für die zeitnahe poststationäre Planung ggf. infrage kommender Jugendhilfemaßnahmen inkl. der Erstellung eines notwendigen Schutzplans/-konzepts verantwortlich. Es gelten dafür die entsprechenden internen Verfahren. 2. Mit der Teilnahme an der Hilfekonferenz erfüllt das Jugendamt einen Teil seiner in 8a SGB VIII gesetzlich festgelegten Verpflichtung zur Gefährdungseinschätzung. Insofern dient das Ergebnis der Hilfekonferenz dem Jugendamt als Entscheidungshilfe für das weitere Vorgehen. 3. Die Jugendhilfe gibt 12 Wochen nach der Entlassung des Kindes eine schriftliche Rückmeldung an die Kinderklinik über den weiteren Verlauf. Diese sollte maximal eine Seite umfassen. Sie ist an die zuständige Ärztin / den zuständigen Arzt der Kinderklinik zu richten. Dafür ist das Einverständnis der Eltern bzw. der Personensorgeberechtigten einzuholen. 3 Einzelfallunabhängige Kooperation 1. Im Sinne einer Qualitätssicherung und -weiterentwicklung stellen die Kooperationspartner bei Bedarf eine geeignete Fachkraft zur gemeinsamen Aufarbeitung besonderer bzw. exemplarischer Einzelfälle (z.b. bezüglich bestimmter Verfahrensfragen, unterschiedlicher Gefährdungseinschätzung, ). 2. Die Kooperationspartner informieren sich gegenseitig über inhaltliche und personelle Veränderungen bzw. Neuerungen, die die Zusammenarbeit im Kinderschutz betreffen. Vereinbarung Region Hannover/ Klinikum Region Hannover/Kinderklinik Neustadt/ Koordinierungszentrum Kinderschutz

4 4 Weitere Absprachen zur Zusammenarbeit 1. Die Kooperationspartner stimmen ihre Arbeitsergebnisse in der eigenen Institution ab. 2. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind seitens des Klinikum Neustadt am Rübenberge Herr Dr. Schneider als verantwortlicher Arzt für die Einhaltung der Kooperationsvereinbarung benannt. Seitens der Jugendhilfe der Region Hannover sind Frau Weigel und Frau Schwarz als Vertreterin, seitens der Jugendhilfe der Landeshauptstadt Hannover sind Frau Frischen und Herr Amme benannt. 5 Datenschutzbestimmungen 1. Das Vertragswerk entspricht den derzeit gültigen Datenschutzbestimmungen. 2. Die Einhaltung dieser datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird durch die jeweiligen Datenschutzbeauftragten der Kooperationspartner gewährleistet. 3. Bei veränderten datenschutzrechtlichen Regelungen wird die Kooperationsvereinbarung entsprechend angepasst. Hannover / Neustadt a. Rbge, den Gez. Für das Klinikum Region Hannover / Für die Region Hannover / Klinikum Neustadt / Kinderklinik Fachbereich Jugend Anlagen: - Datenschutzbestimmungen - Fax-Adressenliste der Jugendämter - Mitteilungsbogen - Anfrage bei Beratungsbedarf Vereinbarung Region Hannover/ Klinikum Region Hannover/Kinderklinik Neustadt/ Koordinierungszentrum Kinderschutz

5 ! EILT! Bitte Empfänger ankreuzen! Stadt Hannover, Fachbereich Jugend und Familie Zentrale Ort: Hannover Ihmeplatz 5 Fax: / / ksd@hannover-stadt.de Region Hannover, Fachbereich Jugend (für Sehnde, Ronnenberg, Pattensen, Seelze und Hemmingen) z.h. Frau Heuer oder Vertretung im Amt Ort: Hannover Hildesheimer Straße 20 Fax: / / Team-SozialerDienst@region-hannover.de Jugendhilfestation Barsinghausen (für Gehrden, Wennigsen und Barsinghausen) z.h. Herrn Frenz oder Vertretung im Amt Ort: Barsinghausen Am Waldhof 1 Fax: / / 52 jhst-barsinghausen@region-hannover.de Jugendhilfestation Burgwedel (für Wedemark, Burgwedel, Isernhagen und Uetze) z.h. Herrn Linnekugel oder Vertretung im Amt Ort: Burgwedel Kleinburgwedeler Straße 1 A Fax: / / 80 jhst-burgwedel@region-hannover.de Jugendhilfestation Garbsen (für Garbsen) z.h. Herrn Wolff oder Vertretung im Amt Ort: Garbsen Skorpiongasse 33 Fax: / / 70 jhst-garbsen@region-hannover.de Jugendhilfestation Neustadt (für Wunstorf und Neustadt) z.h. Frau Steinbach-Spenhoff oder Vertretung im Amt Ort: Neustadt Schillerstraße 2 Fax: / / 98 jhst-neustadt@region-hannover.de Stadt Burgdorf, Jugendamt z.h. Herrn Niemann oder Vertretung im Amt Ort: Burgdorf Marktstraße 55 Fax: / / jugendamt@burgdorf.de Stadt Laatzen, Team Jugend, Familie und Senioren z.h. Herrn Bartling oder Vertretung im Amt Ort: Laatzen Marktplatz 13 Fax: / / Team50@Laatzen.de Stadt Langenhagen, Fachbereich Jugend, Familie und Soziales z.h. Herrn Helmke oder Vertretung im Amt Ort: Langenhagen Schützenstraße 2 Fax: / / ASD-jugendamt@langenhagen.de Stadt Lehrte, Jugend- und Sozialamt z.h. Herrn Baildon oder Vertretung im Amt Ort: Lehrte Gartenstraße 5 Fax: / / k.a. Stadt Springe, Schul-, Sport- und Jugendamt z.h. Frau Wiese-Cordes oder Vertreter im Amt Ort: Springe Schulstraße 1 Fax: / / 73 3 manfred.baumert@springe.de Kinderschutz Formular Fax-Adressen m. SpDi-JuHi / März 2011

6 Mitteilungsbogen zur Dokumentation einer möglichen Kindeswohlgefährdung Institution / Praxis / Berufsbezeichnung: Ansprechpartner: Ort: Fax: Personalien: Betroffenes Kind Geb. Wohnort: Vorname: in Kindesmutter sorgeberechtigt: ja nein Vorname: Geb. Wohnort: in Kindesvater sorgeberechtigt: ja nein Vorname: Geb. Wohnort: in ggf. sonstige Betreuungs- / Erziehungsperson Vorname: Geb. Wohnort: in Geschwisterkinder geb. geb. geb. Kinderschutz - Anlage 8 Mitteilungsbogen Juni 2010

7 Sachverhalt: Beobachtete gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung: Wurde mit dem / den Sorgeberechtigten über die Beobachtungen gesprochen? ja nein Datum: Wurde ein Hausbesuch durchgeführt? ja nein Datum: Mit wem wurde gesprochen? Beobachtungen / Anmerkungen / Ergebnis des Gesprächs: Kinderschutz - Anlage 8 Mitteilungsbogen Juni 2010

8 Wurde das Kind / der Jugendliche beteiligt? ja nein Datum: Ergebnis der Beteiligung? Wurde Kontakt zu weiteren Fachkräften / Ärzten aufgenommen? ja nein Wenn ja, zu wem? Ergebnis der Beratung / Risikoeinschätzung: An Maßnahmen wurden bislang eingeleitet: Ort / Datum Unterschrift / Stempel Kinderschutz - Anlage 8 Mitteilungsbogen Juni 2010

9 Anfrage an das Jugendamt bei Beratungs- / Unterstützungsbedarf Institution Name, Vorname Telefon SpDi - Beratungsstelle Betroffenes Kind Name, Vorname: PLZ, Wohnort: Geb.: Angaben zu den Eltern Name, Vorname Adresse (wenn abweichend) Telefon Die Eltern von ASD/KSD bitten um ein Beratungsgespräch mit einer Fachkraft des Der Beratungs-/Unterstützungsbedarf bezieht sich auf: allgemeine Beratung Erziehungsprobleme Partnerschaftliche Probleme Umgang mit dem Kind Betreuung des Kindes Entlastung im Alltag Probleme in Kita, Schule Sonstiges Weitere Informationen: Datum / Unterschrift: Kinderschutz Formular Anfrage Beratungsbedarf SpDi-JuHi / März 2011/ geändert

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